Beschluss
2 AGH 4/20
Anwaltsgerichtshof Rostock 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHMV:2022:0124.2AGH4.20.00
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Leitsätze
1. Endet das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien, sind die Kosten des Verfahrens der Partei aufzuerlegen, die bei einer Entscheidung in der Sache unterlegen wäre.(Rn.28)
2. Das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung kann nur gestattet werden, wenn durch Vorlage von angeforderten Arbeitsproben nachgewiesen ist, dass die Bearbeitung der in der Fallliste genannten Akten persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt erfolgt, soweit er nicht gemäß § 6 FAO durch Verwendung eines eigenen Briefkopfes oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter auftritt.(Rn.34)
3. Das Angebot zu einem Fachgespräch zu erscheinen, ersetzt nicht die Vorlage der angeforderten Arbeitsproben.(Rn.35)
Tenor
1) Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
2) Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Endet das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien, sind die Kosten des Verfahrens der Partei aufzuerlegen, die bei einer Entscheidung in der Sache unterlegen wäre.(Rn.28) 2. Das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung kann nur gestattet werden, wenn durch Vorlage von angeforderten Arbeitsproben nachgewiesen ist, dass die Bearbeitung der in der Fallliste genannten Akten persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt erfolgt, soweit er nicht gemäß § 6 FAO durch Verwendung eines eigenen Briefkopfes oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter auftritt.(Rn.34) 3. Das Angebot zu einem Fachgespräch zu erscheinen, ersetzt nicht die Vorlage der angeforderten Arbeitsproben.(Rn.35) 1) Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 2) Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt. Die Parteien haben über die Erteilung des Titels „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ gestritten und begehren nach übereinstimmender Erledigungserklärung wechselseitig die Auferlegung der Kosten. 1. Der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist das folgende Geschehen vorangegangen: Der Kläger ist seit dem 23.04.2014 als Rechtsanwalt zugelassen. Bis zum 31.03.2019 war er bei Rechtsanwälte K ... in N ... angestellt. Seit dem 01.04.2019 ist der Kläger bei Rechtsanwälte S ... ... beschäftigt. Dort erscheint der Kläger nicht auf dem Briefkopf. Ob dies in der Zeit seiner Beschäftigung bei K ... Rechtsanwälte der Fall war, ist nicht bekannt. Unter dem 23.03.2020, der Beklagten am 26.03.2020 zugegangen, hat der Kläger beantragt, künftig die Bezeichnung "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht" führen zu dürfen. Er hat hierfür seinen Nachweis über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, den Nachweis über die theoretische Ausbildung zur Fachanwaltschaft und eine Fallliste eingereicht. Am 23.06.2020 erkundigte sich der Kläger fernmündlich nach dem Bearbeitungsstand der Angelegenheit bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 07.07.2020 teilte ihm der Vorsitzende des zuständigen Fachanwaltsausschusses, Herrn Rechtsanwalt ..., mit, dass sich hinsichtlich der eingereichten Unterlagen noch Nachfragen ergeben hätten, die in einem Telefonat geklärt werden könnten. Er verwies beispielhaft auf die laufende Nummer 30 der Fallliste. Diese enthält als Bearbeitungszeitraum lediglich das Datum 30.10.2012 und wurde zu dem anwaltlichen Aktenzeichen 29/19 und zum gerichtlichen Aktenzeichen 6 O 174/17 geführt. Der Ausschussvorsitzende monierte in seinem Schreiben vom 07.07.2020, dass nicht deutlich werde, „ob es sich um ein übernommenes Mandat aus der neuen Kanzlei handelt, ein selbst angebahntes Mandat oder ein übernommenes Mandat aus der alten Kanzlei“. Ähnlich verhalte es sich, so der Fachausschussvorsitzende in dem Schreiben weiter, bei den laufenden Nummern 25, 26 und 31. Die Ausführungen enden mit dem Vorschlag, sich zeitnah hierzu fernmündlichen auszutauschen, um die noch offenen Fragen zu klären. In dem daraufhin erfolgten Telefongespräch tauschten sich der Kläger und der Fachausschussvorsitzende zwar aus, dieser sah die Fragen aus seinem Schreiben vom 07.07.21 aber offenbar als nicht geklärt an. Mit Schreiben vom 29.07.2020 wandte sich der Kläger an die Beklagte und wies darauf hin, dass die gesetzliche Frist zur Entscheidung über seinen Antrag bereits abgelaufen sei und setzte eine Frist bis zum 05.08.2020. Mit Schreiben vom 30.07.2020 forderte der Ausschussvorsitzende den Kläger auf, die Handakten zu den außergerichtlichen Fällen in 19 bis 25, 34, 37 und 38 sowie die Handakten zu den gerichtlichen Verfahren mit den Nummern 9, 13, 7, 20 und 34 zur Prüfung einzureichen. Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 31.07.2020, dass eine Übersendung der erbetenen Unterlagen nicht erforderlich sei, da die eingereichte Fallliste auch ohne die monierten Fälle ausreiche, um die Voraussetzungen für die Anerkennung und Bescheidung des Antrages zu ermöglichen. Eine Übermittlung der angeforderten Akten unterblieb. Sowohl der Vorsitzende des Fachausschusses und in der Folge auch die Beklagte hielten an der Aufforderung fest, dass die benannten Handakten zu übermitteln seien. Mit seiner am 10.09.2020 eingegangenen Klage vom 08.09.2020 hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Fachanwaltsbezeichnung für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht zu verleihen. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass die Beklagte nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung über seinen Antrag entschieden habe. Zudem sei auch kein Fristverlängerungsantrag durch die Beklagte gemäß § 42a Absatz 2 Satz 3 VwVfG an ihn gesendet worden. Mithin sei die Verpflichtungsklage (als Untätigkeitsklage) zulässig. Diese sei auch begründet. Die besonderen theoretischen Kenntnisse lägen vor. Die Fortbildungsnachweise habe der Kläger bei Antragstellung nicht erbringen müssen, gleichwohl lägen diese ebenfalls vor. Der Nachweis über den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen gemäß § 5 Absatz 1 FAO sei durch die vorgelegte Fallliste geführt. Er habe die geforderte Bearbeitung von 80 Fällen, davon mindestens 40 gerichtliche Verfahren (davon mindestens sechs selbständige Beweisverfahren), davon mindestens jeweils fünf Fälle aus den Bereichen des § 14e Nummer 1 und Nummer 2 FAO nachgewiesen. Die Fallliste beziehe sich ausschließlich auf Fälle, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung am 26.03.2020 bearbeitet wurden. Soweit die Beklagte durch ihren Fachanwaltsausschusses Auflagen erteilt habe, sei sie dazu nicht mehr berechtigt gewesen. Insbesondere sei der Fachausschuss nicht berechtigt, die Vorlage von „Handakten" zu verlangen. Die Vorlage von Handakten sei nicht geschuldet. Zudem sei nicht offengelegt worden, vor welchem Hintergrund die Vorlage der Handakten gefordert werde. Das Verlangen auf Vorlage bestimmter Handakten sei daher sowohl aus formellen als auch aus inhaltlichen Gründen unzulässig. Die Mindestfallzahlen seien bereits allein mit den Fällen ohne ergänzenden Aufklärungsbedarf erreicht, so dass es für die Bescheidung auf die aus Sicht des Fachanwaltsausschusses bestehenden Unklarheiten in weiteren Fällen nicht mehr ankomme. Er habe zu Recht die Übergabe der verlangten Handakten verweigert. Die gesetzliche Regelung spreche ausschließlich von anonymisierten Arbeitsproben. Zudem könne eine Mitwirkungspflicht nur insoweit bestehen, als dass sie zur Klärung entscheidungserheblicher Gesichtspunkte diene. Im Übrigen komme es auch nicht darauf an, ob ein Antragsteller einen Fall bzw. eine Akte von Mandatsannahme bis zur Mandatsbeendigung durchgehend bearbeitet habe; die Bearbeitung von Abschnitten oder Teilen hiervon reiche aus. Insbesondere bei angestellten Rechtsanwälten komme es naturgemäß ständig vor, dass bereits vorhandene, langlaufende Mandate und/oder sogenannte Dauerberatungsmandate ihnen entweder ganz, abschnitts- oder teilweise zur Bearbeitung übertragen würden. Ansatzpunkt für die Gewichtung eines Falles sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein der Fall selbst, nicht aber die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit im konkreten Fall. Zudem hat der Kläger eine aktualisierte Fallliste vorgelegt, die er entsprechend ergänzt und um weitere Fälle erweitert hatte. Ferner verwies der Kläger darauf, dass er keinen Zugriff mehr auf die Handakten habe, die er in der Kanzlei K. ... ... ... bearbeitet hat. Er sei dort nicht im Einvernehmen ausgeschieden, sodass er Nachfragen zu diesen Fällen nicht durch die Vorlage von Arbeitsproben beantworten könne. Der Kläger hat angeboten, anstelle der Vorlage von Arbeitsproben Nachfragen im Rahmen eines Fachgesprächs zu beantworten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Fachanwaltsbezeichnung für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht zu verleihen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Gebiet Bau- und Architektenrecht vom 23.03.2020 zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat verneint, dass der Antrag des Klägers zu seinen Gunsten entscheidungsreif sei. Die von ihm eingereichte Fallliste reiche zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen gemäß § 5 Absatz 1 FAO nicht aus. Da der Kläger seit seiner Zulassung im Anstellungsverhältnis zunächst bei Rechtsanwalt K ... in N ... und seit dem 01.04.2019 bei S ... in R ... ... ... /H ... ... ... tätig sei und die Fallliste zahlreiche bereits angearbeitete Fälle enthalte, ergäben sich Zweifel, welche Akten seitens des Klägers tatsächlich in nennenswertem Umfang selbst bearbeitet wurden, welche möglicherweise nur geringfügig und welche gar nicht . Die Beklagte hat detailliert zu einzelnen Punkten der Fallliste Stellung genommen und hat gemeint, dass aufgrund dieser Ausführungen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen hinreichend nachgewiesen habe. Es würden sich hinreichende und erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die genannten Verfahren hinsichtlich des seitens des Klägers erbrachten Bearbeitungsanteils einer Gewichtung bedürften. Nach Auffassung der Beklagten hätte der Kläger zu den vorstehend beschriebenen Zweifelsfällen in geeigneter Weise substantiiert vortragen und Arbeitsproben verlegen müssen, die einen nennenswerten Bearbeitungsanteil und den Umfang an den jeweiligen Fällen hätten erkennen lassen. Mit Urkunde vom 12.08.2021 hat die Beklagte dem Kläger dann doch gestattet, die Fachanwaltsbezeichnung Bau und Architektenrecht zu führen. Wie es dazu kam, haben die Parteien nicht vorgetragen. In der Folge hat der Kläger das Verfahren mit Schriftsatz vom 17.08.2021 für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 03.09.2021 angeschlossen und hat ihrerseits beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 2. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung war gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 161 Abs. 1 2. Alt. VwGO lediglich noch über die Kosten zu entscheiden. Diese hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Kläger zu tragen. In der Regel entspricht es gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO billigem Ermessen, dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, wobei es wegen des Vereinfachungszwecks des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO keiner abschließenden Klärung schwieriger Rechtsfragen bedarf (Kopp/R.-P. Schenke, VwGO, § 161 Rn. 15,16). Der Kläger wäre vorhersehbar unterlegen. Die Klage war zwar statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben. Sie wäre jedoch in der Sache selbst ohne Erfolg geblieben. Die Beklagte ist nach §§ 43c Abs. 1 Satz 1, 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BRAO i.V.m. § 1 Satz 2 FAO verpflichtet, einem Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung für das Bau- und Architektenrecht zu verleihen, wenn er besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet erworben und nach Maßgabe von §§ 2, 4, 5 und 6 FAO nachgewiesen hat. Dass der Kläger besondere theoretische Kenntnisse auf diesem Gebiet erworben und in der Falliste eine hinreichende Anzahl von Fällen verteilt auf die einzelnen Teilbereiche dieses Fachanwaltsgebiets benannt hat, war nicht streitig. Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht" hing jedoch davon ab, ob die Bearbeitung der von ihm eingereichten Fälle durch ihn im Sinne von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt erfolgt war. Dies hatte er bis zuletzt nicht schlüssig dargelegt. Eine im Sinne von § 5 Satz 1 HS 1 FAO persönliche Bearbeitung von Fällen liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt - etwa durch die Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen - selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat. Beschränkt sich seine Befassung auf ein Wirken im Hintergrund, liegt eine persönliche Bearbeitung im Sinne von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO dagegen nicht vor (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2006, AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599 Rdn. 8). Ein solches Wirken im Hintergrund kann nämlich einem Rechtsanwalt die in § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO geforderte praktische Erfahrung in der unmittelbaren Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten gegenüber ihren Kontrahenten und Behörden oder Gerichten nicht vermitteln. Eine in diesem Sinne persönliche Bearbeitung hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt. In eigener Kanzlei war der Kläger nicht tätig. Daher hatte er auf andere geeignete Weise den Nachweis zu führen, dass die über die Briefköpfe seiner Arbeitgeber bearbeiteten Akten durch ihn persönlich und weisungsfrei bearbeitet wurden. Eine entsprechende Erklärung seiner Arbeitgeber hat der Kläger nicht vorgelegt. Insbesondere vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte von dem Kläger die Vorlage von Arbeitsproben verlangen, um eine Überprüfung seiner Tätigkeit nach außen und eine Abgrenzung zu Tätigkeiten seiner Arbeitgeber vornehmen zu können. Der Kläger hat sich allein auf die von ihm vorgelegten Falllisten berufen die er im laufenden Verfahren weiter angepasst und ergänzt hat. Weiter hat er als Ersatz für die Vorlage von Arbeitsproben die Führung eines Fachgespräches angeboten. Dies hat ihn jedoch nicht von seiner Vorlagepflicht (-obliegenheit) entbunden. Der Wortlaut von § 6 Abs. 3 Satz 2 FAO ist eindeutig. Hiernach sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Unter „Arbeitsprobe“ ist in der Regel die Handakte – im Original oder in Fotokopie – oder ein Auszug derselben zu verstehen (BRAO Henssler/Prütting § 6 Rn. 49 - Offermann-Burckart). Die Anforderung von anhand der Fallliste ausgewählten Arbeitsproben ist sogar der Regelfall und bedarf als solcher weder einer besonderen Begründung noch besonderer Umstände. Die Anforderung steht im Ermessen des Fachausschusses, wobei ihm § 6 Abs. 3 Satz 2 FAO nicht vorgibt, wie er die angeforderten Arbeitsproben auszuwählen hat. Es gibt auch keine „Obergrenze“ für die Anzahl der geforderten Arbeitsproben. Der Kläger hat keine einzige der angeforderten Arbeitsproben zur Verfügung gestellt. Zur Begründung bezogen auf die Akten der Fallliste, die seiner Beschäftigung bei der Kanzlei K ... zuzuordnen sind, gab der Kläger an, sich im Streit getrennt zu haben. Zu Bemühungen, gleichwohl an die geforderten Arbeitsproben zu gelangen, hat er nicht vorgetragen. Etwaige tatsächliche Darlegungsschwierigkeiten entbinden ihn ohnehin nicht von seiner Nachweislast. Warum der Kläger die Akten, die seiner Beschäftigung bei S ... Rechtsanwälte zuzuordnen waren, nicht vorgelegt hat, hat er nicht begründet. Der Kläger hatte daher die Beklagte nicht in die Lage versetzt, seine Fallliste auch nur stichprobenartig zu überprüfen. Die Beklagte konnte nicht einschätzen, dass die in den Falllisten enthaltenen Angaben zutreffend sind und die Fälle selbstständig und weisungsfrei von dem Kläger bearbeitet wurden. Das von dem Kläger angebotene Fachgespräch vermag die nach § 6 FAO vorgesehene Nachweisführung durch Unterlagen nicht zu ersetzen, sondern allenfalls zu ergänzen. Die Vorlagepflicht (-obliegenheit) nach § 6 Abs. 3 Satz 2 FAO besteht unabhängig neben dem nach § 7 FAO vorgesehenen Fachgespräch. Auch der Einwand des Klägers, dass den angeforderten Arbeitsproben keine Entscheidungserheblichkeit zukommen würde, da selbst bei einem „Weglassen“ ohnehin ausreichend Fälle vorhanden wären, rechtfertigt die Nichtvorlage der Arbeitsproben nicht. Die vom Kläger nicht ausgeräumten Zweifel der Beklagten, dass er die Fälle nicht persönlich bearbeitet hat, haben sich nicht nur auf die abverlangten Arbeitsproben bezogen, sondern im Gesamtkontext der Arbeitsverhältnisse auch auf die weiteren Fälle aus der Fallliste. Aus welchem Grunde die Beklagte dem Kläger dann schließlich doch den Fachanwaltstitel verliehen hat, dies haben die Parteien nicht vorgetragen. Nach Maßgabe des beiderseitigen Vorbringens zum Zeitpunkt der Erledigung, hatte die Klage jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg.Die Kosten des Verfahrens waren daher durch den Kläger zu tragen. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 S. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bemessung eines Streitwertes von 12.500,00 € in Verfahren betreffend das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 26.11.2021 – AnwZ (Brfg) 56/11). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.