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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 32/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:190122BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:190122BANWZ.BRFG.32.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 32/21 vom 19. Januar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Januar 2022 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Ur- teil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem Jahr 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. März 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof nach mündlicher Ver- handlung in Abwesenheit des Klägers abgewiesen. Nunmehr beantragt der Klä- ger die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beruft sich darauf, dass der Anwaltsgerichtshof verfahrensfehlerhaft in seiner Abwesenheit verhandelt habe, obwohl er einen begründeten Verlegungs- antrag gestellt habe. Die Ablehnung des Verlegungsantrags durch den Anwalts- gerichtshof rechtfertigt jedoch bei Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls den insoweit vom Kläger erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden; nach § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden des Gerichts glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf die durch einen Vermögens- verfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge An- forderungen zu stellen (Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12 und vom 18. Mai 2020 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn.14). Macht in einem solchen Fall der Rechtsanwalt zum wiederholten Mal eine krankheitsbe- dingte Verhinderung geltend, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht (Senat, Beschlüsse vom 31. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 45/17, juris Rn. 33 mwN und vom 2. Dezember 2 3 4 - 4 - 2009 - AnwZ (B) 41/08, juris Rn. 12; vgl. auch BFH, Beschluss vom 21. April 2008 - XI B 206/07 u.a., juris Rn. 4). a) Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt. Der Kläger beantragte zunächst mit Schriftsatz vom 16. Novem- ber 2020 eine Verlegung des auf den 18. November 2020 angesetzten Termins und legte ein Attest des Arztes Dr. M. vor, wonach der Kläger sich mit starken Beschwerden einer Gastroenteritis vorgestellt habe, was durch eine körperliche Untersuchung verifiziert worden sei. Auch hinsichtlich des auf den 16. Dezember 2020 verlegten Termins beantragte der Kläger, dem die Ladung am 18. Novem- ber 2020 zugestellt worden war, eine Verlegung. Dabei legte er mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 eine vom 29. Oktober 2020 datierende Ladung des Amtsgerichts A. zu einer Strafverhandlung vor, bei der er als Wahlver- teidiger der Angeklagten beauftragt war. Der Vorsitzende des Anwaltsgerichts- hofs verfügte am 14. Dezember 2020 die Verlegung des Termins und die Be- nachrichtigung der Beteiligten, was die Geschäftsstelle am 15. Dezember 2020 durchführte. Am 15. Dezember 2020 hatte die Sekretärin des Klägers mit einem um 7.46 Uhr eingegangenen Fax mitgeteilt, der Kläger befinde sich zur Zeit im Uniklinikum und werde für einen längeren, noch nicht absehbaren Zeitraum voll- ständig ausfallen. Aus diesem Grund bitte sie darum, den auf den 16. Dezember 2020 angesetzten Termin aufzuheben und zu vertagen. Ein Attest war nicht bei- gefügt. Ein weiterer Termin wurde aufgrund eines Antrags der Beklagten verlegt. Der Termin vom 27. Mai 2021 war somit der Termin, in dem der Kläger zum drit- ten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend machte. b) Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht die vom Kläger vorgebrachte Ent- schuldigung für die Nichtvorlage eines amtsärztlichen Attests als nicht ausrei- chend angesehen. 5 6 - 5 - Ist dem Betroffenen der Nachweis durch Vorlage eines amtsärztlichen At- tests aufgegeben, hat er Anstrengungen zu unternehmen, um ein amtsärztliches Attest beim zuständigen Gesundheitsamt einzuholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 2 WDB 2/17, juris Rn. 15) und dieses zumindest in ange- messener Frist nachreichen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - AnwZ (B) 41/08, juris Rn. 13). Dass der Kläger mit Fax vom 27. Mai 2021 darauf hingewiesen hat, dass es in B. kein Gesundheitsamt mehr gebe und das für ihn zuständige Ge- sundheitsamt in A. sei, er sich wegen seiner fiebrigen Erkrankung und insbesondere des anhaltenden Brechdurchfalls aber nicht dorthin begeben könne, genügt diesen Anforderungen nicht. Dem Kläger wäre es zumutbar ge- wesen, das Gesundheitsamt telefonisch zu kontaktieren und die Sachlage zu schildern. Dann hätte er Auskunft darüber erhalten, ob Untersuchungen nur in A. erfolgen und, wenn ja, wann unter Berücksichtigung des Beschwer- debilds des Klägers eine Untersuchung an einem der nächsten Tage möglich ist und welche Unterlagen (zum Beispiel Ergebnisse von Voruntersuchungen, wel- che in der Zwischenzeit beim Hausarzt zu veranlassen sind) beizubringen sind, um auch auf der Grundlage dieser späteren Untersuchung noch eine amtsärztli- che Beurteilung zur Verhandlungsfähigkeit des Klägers abgeben zu können. Soweit der Kläger erst mit Schriftsatz vom 23. August 2021 vorgetragen hat, das Gesundheitsamt führe nur eine Untersuchung durch, wenn dem Ge- sundheitsamt hierzu durch die Behörde oder Institution, die das Attest verlange, ein Untersuchungsauftrag erteilt werde, reicht dies als bloße Behauptung ohne Vorlage von Belegen nicht aus (vgl. BFH, Beschlüsse vom 21. April 2008 - XI B 206/07 u.a., juris Rn. 4 und vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99, juris Rn. 7). Zudem hatte der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs dem Kläger mit Fax vom 26. Mai 2021 mitgeteilt, dass der Verhinderungsgrund nur durch ein amtsärztliches Attest 7 8 9 - 6 - glaubhaft gemacht werden könne. Der Kläger hätte daher mit dem Gesundheits- amt abklären können, ob eine Vorlage dieses Faxschreibens für ein Tätigwerden des Gesundheitsamts ausreicht oder ob hierzu weitere Schreiben erforderlich sind. c) Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Inhalt des vom Kläger vor- gelegten Attests des Arztes Dr. B. vom 27. Mai 2021 nicht an. Der Anwalts- gerichtshof war wegen der vorangegangenen, auf Krankheit gestützten Verle- gungsanträge gerade nicht mehr gehalten, das Attest eines den Kläger behan- delnden Arztes allein für eine Verlegung des Termins ausreichen zu lassen. Der Anwaltsgerichtshof musste das Attest auch nicht als ausreichende Entschuldigung dafür ansehen, dass ein amtsärztliches Attest nicht beizubringen war. In dem Attest war zwar ausgeführt, dass der Kläger vom 25. Mai 2021 bis 31. Mai 2021 verhandlungs- und reiseunfähig sei. Allerdings stand wegen der fehlenden Kontaktaufnahme des Klägers mit dem Gesundheitsamt nicht fest, un- ter welchen Umständen und an welchem Ort eine Untersuchung erfolgen konnte und welche Mitwirkungshandlungen des Klägers dafür erforderlich waren. Das Attest konnte sich darauf daher gar nicht beziehen. 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der an- gefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat - wenn auch nur im Zusammenhang mit der Darlegung des Zu- lassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - vorgebracht, dass er bei Teil- nahme an der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hätte, dass den Ver- bindlichkeiten, die zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis geführt hätten, ent- sprechende Freistellungsansprüche gegen seine beiden Haftpflichtversicherer gegenüberstünden, welche bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wider- rufsbescheids vorhanden gewesen seien. 10 11 12 - 7 - Dies führt jedoch nicht dazu, die Feststellung des Vermögensverfalls durch den Anwaltsgerichtshof in Frage zu stellen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Wi- derspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorge- schriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfü- gung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senat, Beschluss vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 4). Vermögenswerte wie die vom Kläger behaupteten Ansprüche gegen die Versicherungen können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind und dem Antragsteller zur Tilgung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 7 mwN und vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, ZInsO 2021, 1437 Rn. 10). Dass eine der- artige Liquidität zum Zeitpunkt des Widerrufs bestand, ergibt sich aus der Angabe des Klägers jedoch nicht. Auch soweit der Kläger ausführt, dass durch ausreichende Maßnahmen bereits seit geraumer Zeit vollständig sichergestellt worden sei, dass keinerlei Gefährdung der Mandanten des Klägers bestehe bzw. zu befürchten sei, genügt dies nicht, um Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätz- lich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn 13 14 15 16 17 - 8 - diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefähr- dung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen ver- neint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschrän- kungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grund- sätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7 und vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 82/18, juris Rn. 5 ff.). Der allgemeine Verweis des Klägers auf ausreichende Maßnahmen lässt vor diesem Hintergrund keine Beurteilung zu, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt oder nicht. 18 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Liebert Ettl Kau Merk Vorinstanzen: AGH Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2021 - 2 AGH 4/20 - 19