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Urteil

1 AGH 19/25

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0919.1AGH19.25.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1944 geborene und seit dem 00.00.1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger setzt sich gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 17.04.2025 zur Wehr, mit der ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund§ 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO mit der Begründung widerrufen wurde, er sei mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hagen vom 13.05.2025 (Az.: 45 Ns-500 Js 359/19-11/23) wegen Parteiverrats gemäß § 356 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Vor Erlass dieser Widerrufsverfügung wurde der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 06.03.2025 zum beabsichtigten Widerruf angehört, zu dem sich der Kläger mit Schreiben vom 28.03.2025 dahingehend äußerte, er übe seinen Beruf seit mehr als 40 Jahren aus und beabsichtige, sein Büro aus Altersgründen ohnehin schließen und seine Anwaltszulassung zum 31.12.2025 zurückgeben zu wollen. Gegen die ihm per Postzustellungsurkunde am 19.04.2025 zugestellte Widerrufsverfügung hat der Kläger mit einem in Papierform unter dem 15.05.2025 verfassten Schriftsatz, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 19.05.2025, Klage eingereicht und beantragt, die Widerrufsverfügung vom 17.04.2025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger wurde mit der Terminladung vom 26.05.2025 darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestünden, weil vorbereitende Schriftsätze gemäß § 55d VwGO wirksam nur elektronisch eingereicht werden könnten. Auf Antrag des Klägers wurde die zunächst auf den 15.08.2025 anberaumte mündliche Verhandlung aufgrund seiner durch Bescheinigung bestätigten Krankheit auf den 19.09.2025 vertagt. Mit Schreiben vom 17.09.2025 hat der Kläger beantragt, auch diesen Termin aufgrund einer Operation, auf die sich seine Frau vorbereiten müsse, aufzuheben. Zum Beleg überreichte er ein Schreiben der (..) Kliniken U. vom 09.9.2025, mit der Frau Ursula Flögel mitgeteilt wurde, dass sie sich am 19.09.2025 um 8:15 zwecks postoperativer Vorbereitung in der Klinik einzufinden habe. Weitere Äußerungen zur Sache sind weder vom Kläger noch der Beklagten ergangen. Entscheidungsgründe: Dem Antrag des Klägers auf erneute Verlegung des Verhandlungstermins hat der Senat nicht stattgegeben. Der Kläger wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Der Hinweis darauf, dass sich seine Frau am Verhandlungstage auf eine erneut anstehende (..)-Operation vorbereiten müsse, rechtfertigt eine weitere Terminverlegung nicht. Gem. § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 173 S. 1 VwGO, § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden; nach § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden des Gerichts glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf die mit dem Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO verbundenen Schwere des hier in Rede stehenden Fehlverhaltens sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 25.01.2023, AnwZ (Brfg) 30/22). Diesen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Grundes für die Terminverlegung ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hätte die Klage als Rechtsanwalt gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 55d VwGO als elektronisches Dokument einreichen müssen. Entgegen der Auffassung des 2. Senats des Anwaltgerichtshofs (AGH Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.4.2023 – 2 AGH 10/22), der die Pflicht zur Nutzung des beA jedenfalls in Verfahren, die auf Grundlage der StPO geführt werden, für nicht erforderlich hält, ist in verwaltungsrechtlichen Verfahren die Nutzung des beA verpflichtend (BGH Beschl. v. 12.1.2024 – AnwZ (Brfg) 37/23; BGH, Beschluss vom 15.12.2023 – AnwZ (Brfg) 10/23). Demhingegen hat der Kläger seine Klage jedoch nur in Papierform eingereicht. Wird die elektronische Form des § 55d Satz 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d Sätze 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel (BGH, Beschluss vom 15.12.2023 – AnwZ (Brfg) 10/23). Gemäß § 55d Sätze 3 und 4 VwGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften allein dann zulässig, wenn die Einreichung eines elektronischen Dokuments aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Seitens des Klägers ist auch nach gerichtlichem Hinweis keine Erklärung zu einer etwaigen technischen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Die Klage wäre auch unbegründet. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Dies ist gemäß § 45 Abs. 1 StGB der Fall, wenn der Anwalt wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstraße zu mindestens einem Jahr verurteilt wird. Die rechtskräftige Verurteilung des Landgerichts Hagen erfolgte hier gemäß § 356 Abs. 2 StGB, also wegen eines Verbrechens, bei dem die Mindeststrafe mindestens ein Jahr beträgt(§ 12 Abs. 1 StGB). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.