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Urteil

2 AGH 10/22

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0421.2AGH10.22.00
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Tenor

1. Die Berufung der angeschuldigten Rechtsanwältin gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 12.08.2022 wird mit der Maßgabe, dass die verhängte Geldbuße auf 1.500,- herabgesetzt wird, verworfen.

2. Die angeschuldigte Rechtsanwältin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 31a Abs. 6, 43, 113, 114, 116 Abs. 1 S. 2, 197 BRAO.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der angeschuldigten Rechtsanwältin gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 12.08.2022 wird mit der Maßgabe, dass die verhängte Geldbuße auf 1.500,- herabgesetzt wird, verworfen. 2. Die angeschuldigte Rechtsanwältin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Angewendete Vorschriften: §§ 31a Abs. 6, 43, 113, 114, 116 Abs. 1 S. 2, 197 BRAO. Gründe: I. Nachdem die angeschuldigte Rechtsanwältin trotz ordnungsgemäßer Ladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen war, ist sie durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (im Weiteren Anwaltsgericht Düsseldorf) vom 12.08.2022 schuldhafter Pflichtverletzungen nach §§ 43, 31a Abs. 6 BRAO schuldig gesprochen worden, aufgrund derer gegen sie ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 2.500,- € gemäß §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 3 BRAO verhängt worden sind. Nach Zustellung des in ihrer Abwesenheit verkündeten Urteils mit Rechtsmittelbelehrung ( „Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.“) am 14.09.2022 hat die angeschuldigte Rechtsanwältin mit per Telefax beim Anwaltsgericht Düsseldorf am 20.09.2022 eingegangenen Schriftsatz vom 19.09.2022 ihre Vertretung in eigener Sache angezeigt, unter näheren Ausführungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Urteil vom 12.08.2022 beantragt und (vorsorglich) Berufung eingelegt. Ihre zwischenzeitlich erhobene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 04.10.2022, mit dem ihr Wiedereinsetzungsgesuch mangels Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Versäumung des Hauptverhandlungstermins als unzulässig verworfen worden ist, hat die Angeschuldigte im Senatstermin am 21.04.2023 zurückgenommen. Die nach § 143 Abs. 1 BRAO statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere steht dem nicht entgegen, dass sie innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe (vgl. § 143 Abs. 2 BRAO) - ausschließlich - per Telefax und nicht per beA („besonderes elektronisches Anwaltspostfach“) eingelegt worden ist. Anders als in anderen Verfahrensordnungen sieht die BRAO für die Einlegung der Berufung im anwaltsgerichtlichen Verfahren keine Pflicht zur Nutzung des beA für Rechtsanwälte vor. Zwar verweist § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren „ergänzend“ auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO), die sinngemäß anzuwenden sind. § 32d S. 2 StPO verlangt dabei ausdrücklich, dass die Berufung und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen. Dies könnte den Schluss zulassen, dass die angeschuldigte Rechtsanwältin im vorliegenden Fall ihre Berufung per beA und nicht per Telefax hätte übermitteln müssen. Jedoch geht der Senat davon aus, dass § 32d S.2 StPO im anwaltsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet. Das ergibt sich zum einen daraus, dass in die BRAO im Jahre 2021 die Regelung des § 37 BRAO eingefügt worden ist. Nach dieser Regelung kann, wenn das Gesetz eine schriftliche Erklärung verlangt, die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) abgegeben werden. Angesichts dieser Regelung ist nach Ansicht des Senats eine nicht per beA, sondern z.B. per Telefax angebrachte Berufung nicht wegen Verstoßes gegen § 32d S. 2 StPO unzulässig. Denn für die (ergänzende) entsprechende Anwendung des § 32d S. 2 StPO über § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO ist nach Ansicht des Senats angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 37 BRAO kein Raum. § 37 BRAO bezieht sich bereits nach seinem Wortlaut („nach diesem Gesetz“) auf die BRAO insgesamt, nicht etwa nur auf das Verwaltungsverfahren oder einzelne Abschnitte. Dies wird auch durch die Gesetzesmaterialien belegt, wonach der § 37 BRAO dem § 64c BNotO entspricht und auf die dortige Begründung verwiesen wird (BT-Drs. 19/26828, S. 198). In der dortigen Gesetzesbegründung ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Neuregelung des § 64c BNotO trotz seines Standorts in dem mit „Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren“ überschriebenen Abschnitt 7 „allgemein für alle Erklärungen“ gilt, was dementsprechend nach Ansicht des Senats auch dem Willen des Gesetzgebers für sämtliche Erklärungen nach der BRAO gilt, für die ein gesetzliches Schriftformerfordernis besteht. Damit befindet sich im Allgemeinen Teil der BRAO selbst eine abschließende Regelung, die neben der gesetzlich vorgesehenen Schriftform als (bloße) zusätzliche Möglichkeit die elektronische Übermittlung über das beA vorsieht. Demgegenüber hat der Gesetzgeber gerade davon abgesehen, in den Allgemeinen Teil der BRAO (statt des § 37 BRAO) eine dem § 32d S. 2 StPO entsprechende Regelung aufzunehmen, so wie dies in anderen Verfahrensordnungen (z.B. ZPO, VwGO, ArbGG etc.) erfolgt ist. Dann liegt nach Ansicht des Senats mit § 37 BRAO eine abschließende Regelung vor, die eine ergänzende Anwendung von § 32d S. 2 StPO ausschließt. Im anwaltsgerichtlichen Verfahren können deshalb Rechtsmittel weiter schriftlich bzw. per Fax eingelegt werden. Damit in Einklang steht auch, dass die hier mit dem angefochtenen Urteil übersandten Rechtsmittelbelehrung - wie üblich - (lediglich) einen Hinweis auf die Schriftform enthält. II. Die angeschuldigte Rechtsanwältin hat im Termin auf Nachfrage des Vorsitzenden ausdrücklich erklärt, dass ihre Berufung unbeschränkt eingelegt sei. Infolgedessen hatte der Senat eigene Feststellungen zur Person und zur Sache zu treffen. 1. Zur Person hat der Senat Folgendes festgestellt: Die angeschuldigte Rechtsanwältin, die ledig und kinderlos ist, wurde am 00.00.1965 in D geboren. Am 00.00.1994 legte sie die erste juristische Staatsprüfung ab; am 00.00.1996 bestand sie die zweite juristische Staatsprüfung. Am 00.00.1997 wurde sie als Rechtsanwältin zugelassen. Sie ist wohnhaft in einem Acht-Parteien-Mehrfamilienhaus auf der U.-straße 21 in D, an dem sie zu ½ Miteigentümerin ist. Die Immobilie ist vollständig bezahlt. Die Angeschuldigte bewohnt zwei Wohnungen, in einer dritten Wohneinheit betreibt sie ihre Einzelkanzlei. Zwei Wohneinheiten stehen seit Längerem (über ein Jahr bzw. seit 2019) leer. Die übrigen Wohnungen sind vermietet, und zwar zu einem monatlichen (Brutto-)Mietzins von 163,- €, 350,- € bzw. 330,- €. Die monatlichen Mieteinnahmen stehen der Angeschuldigten zu ½ zu. Die Lasten in Gestalt von Versicherungsbeiträgen und Steuern für die Immobilie in Höhe von etwa 3.000,- €/Jahr hat sie (gleichfalls) zu ½ zu tragen. Mit der Tätigkeit als Rechtsanwältin erwirtschaftet sie derzeit nach eigenen Angaben einen monatlichen Umsatz von nicht mehr 500,- €, insbesondere weil sie mangels funktionierendem besonderem elektronischen Anwaltspostfachs (beA) derzeit fast ausschließlich in eigenen Angelegenheiten tätig ist. Ersparnisse bestehen nicht. Aus Zuwendungen einer zwischenzeitlich verstorbenen Bekannten hat die angeschuldigte Rechtsanwältin nach eigenen Angaben einen Betrag zwischen 130.000,- € und 150.000,- € erhalten. Nach Zahlung von Steuern in Höhe von insgesamt etwa 70.000,- € bestreitet sie von dem Restbetrag derzeit ihren Lebensunterhalt und trägt bestehende Rückstände in Höhe von insgesamt etwa 3.000,- € in monatlichen Raten beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen ab. Ein durch das Finanzamt Wuppertal Barmen initiiertes Insolvenzeröffnungsverfahren (145 IN 132/20 - Amtsgericht Wuppertal) ist zwischenzeitlich nach übereinstimmender Erledigungserklärung beendet. Berufsrechtlich ist sie wie folgt in Erscheinung getreten: Sie wurde durch seit dem 26.11.2021 rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 19.11.2021 (3 AnwG 14/21) wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung in der Zeit vom 11.06.2019 bis zum 12.09.2019 und vom 11.04.2020 bis zum 12.06.2020 sowie wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung in Aufsichts- und Beschwerdesachen gegenüber der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 400,- € verurteilt. 2. Zur Sache hat der Senat Folgendes festgestellt: Obwohl ihr bekannt war, dass seit dem 01.01.2018 bzw. nach einer zwischenzeitlichen Abschaltung wegen technischer Probleme spätestens seit dem 03.09.2018 alle zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Berufsträger als Inhaber eines besonderes elektronischen Postfachs dazu verpflichtet sind, sich insbesondere mittels einer sog. Erstregistrierung Zugang zu dem von der Rechtsanwaltskammer empfangsbereit eingerichteten jeweiligen elektronischen Postfach zu verschaffen, kam die angeschuldigte Rechtsanwältin dieser Verpflichtung spätestens ab dem 03.09.2018 und trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen in Gestalt eines Aufforderungsschreibens der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 07.12.2020 unter Fristsetzung bis zum 31.12.2020 und der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 07. Januar 2022 unter Fristsetzung bis zum 10.02.2022 bis mindestens März 2022 nicht nach. Hintergrund war nach Angaben der angeschuldigten Rechtsanwältin, dass die Angeschuldigte ihre persönliche und berufliche Situation insbesondere ab dem Jahr 2018 als besonders herausfordernd und belastend empfand. Bereits seit mehreren Jahren hatte sie ihre im Jahr 1933 geborene pflegebedürftige Mutter neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin gepflegt, als sie 2018 durch das Finanzamt Wuppertal Barmen mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und umfänglichen „Kontenpfändungen“ überzogen wurde, so dass sie keinen Zugriff mehr auf ihre Konten hatte. Die - zum Teil gerichtlich geführten - Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt, nahmen sie neben der Pflege ihrer Mutter persönlich sehr in Anspruch, hinzu kamen Streitigkeiten in Bezug auf die ihr zu ½ Miteigentumsanteil gehörende Immobilie. In dieser Zeit nahm sie keine neuen Mandate an und war fast ausschließlich in eigenen Angelegenheiten als Rechtsanwältin tätig. Erst nach dem Tod ihrer Mutter (14.02.2022) erwarb die Angeschuldigte frühestens im März 2022 das für die Erstregistrierung erforderliche Kartenlesegerät und meldete sich (erstmals) bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer an. Diese erste Anmeldung schlug fehl; im Juni 2022 gelang es der Angeschuldigten schließlich, die Überlassung der erforderlichen Chip-Karte nebst PIN bei der Bundesnotarkammer zu beantragen. Am 31.12.2022 erhielt die Angeschuldigte die erforderliche Karte. Seit April 2023 (16. Kalenderwoche 2023) ist ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach aktiv. III. 1. Die Feststellungen zur Person der angeschuldigten Rechtsanwältin einschließlich der mit ihr erörterten berufsrechtlichen Vorbelastung beruhen auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung der angeschuldigten Rechtsanwältin. Die angeschuldigte Rechtsanwältin hat das objektive Geschehen einschließlich der zeitlichen Abläufe wie vom Senat festgestellt eingeräumt, woran der Senat keinen Anlass zu Zweifeln sieht. Sie hat zudem insbesondere eingeräumt, gewusst zu haben, dass ab dem 01.01.2018 die berufsrechtlich relevante Pflicht zur sog. passiven Nutzung“ des beA für alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bestand und ab dem 01.01.2022 die gleichfalls berufsrechtlich relevante Pflicht zur sog. aktiven Nutzung des beA hinzugekommen war. Allerdings habe sie sich aufgrund ihrer persönlichen Belastungssituation durch „einen ungerechtfertigten Insolvenzantrag des Finanzamtes Wuppertal“ und infolge der „Kontenschließungen“ sowie der zunehmend zeitintensiven Pflege ihrer Mutter nicht um die Einhaltung dieser Pflichten kümmern können. Vor diesem Hintergrund hat sie in der Hauptverhandlung vor dem Senat im Rahmen ihrer Einlassung die Auffassung vertreten, da sie ab 2018 keine neuen Mandate mehr angenommen habe, könne sie anwaltliche Berufspflichten auch nicht verletzt haben. Der Senat ist dieser Auffassung nicht gefolgt, wie nachfolgend unter IV. weiter ausgeführt wird. IV. Die angeschuldigte Rechtsanwältin hat sich eines schuldhaften, namentlich vorsätzlichen Verstoßes gegen die anwaltlichen Berufspflichten aus § 43 BRAO i.V.m. § 31a Abs. 6 BRAO, als Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen, schuldig gemacht. Diese Berufspflichten bestanden - wie die Angeschuldigte nach ihrer eigenen Einlassung wusste - spätestens seit dem 03.09.2018; dass sie angesichts ihrer als stark belastend empfundenen persönlichen Situation sich darum schlicht nicht kümmerte bzw. sich dazu nicht in der Lage sah, ändert daran nichts. Insbesondere trifft die Auffassung der Angeschuldigten nicht zu, da sie keine neuen Mandate angenommen habe, habe sie auch nicht gegen berufsrechtliche Pflichten verstoßen können. Die berufsrechtlichen Pflichten bestanden auch dann, wenn die Rechtsanwältin vorübergehend keine neuen Mandate annahm. Darüber hinaus ist sogar ein Tätigwerden als Rechtsanwältin ausschließlich in eigenen Angelegenheiten stets anwaltliche Tätigkeit, mit der sämtliche berufsrechtliche Pflichten und insbesondere auch diejenigen aus § 31a Abs. 6 BRAO einhergehen. Nur im Falle des Entfallens der Zulassung unterliegt der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin diesen Pflichten nicht (mehr). Dagegen hat die rein faktische Ausgestaltung/Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit bzw. der faktische (vollumfängliche) Verzicht auf neue Mandate keinen Einfluss darauf, dass der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin sämtlichen Berufspflichten weiterhin unterliegt und im Falle einer Verletzung mit Maßnahmen nach §§ 113 Abs. 1, 114 BRAO zu rechnen hat. V. Gegen die angeschuldigte Rechtsanwältin waren wegen des festgestellten Verstoßes gegen die anwaltliche Berufspflicht ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- € zu verhängen, §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 BRAO. Bei den Zumessungserwägungen im Rahmen des § 114 BRAO ist zu berücksichtigen, in welchem Maße durch die Pflichtverletzung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen ist und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde. Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil vom 02.03.2012 zu 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5). Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsanwalts gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Senat zu Gunsten der angeschuldigten Rechtsanwältin - ungeachtet ihrer unzutreffenden Auffassung, sie habe den Berufspflichten nicht unterlegen - ihre geständige Einlassung berücksichtigt. Zudem lag dem Pflichtenverstoß bis März 2022 eine subjektiv stark belastend empfundene persönliche Situation der Angeschuldigten zugrunde, nach deren Besserung/Beendigung sie sich zeitnah und nachhaltig um die Aktivierung ihres beA (mit erfolgreicher Aktivierung schließlich im April 2023) bemüht hat. Zu ihren Lasten waren neben ihrer berufsrechtlichen Vorbelastung vor allem die Dauer des Berufsrechtsverstoßes von mehreren Jahren in der Zusammenschau mit den vergeblichen schriftlichen Aufforderungen zur Aktivierung des beA unter Fristsetzung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund erachtet auch der Senat - wie bereits das Anwaltsgericht Düsseldorf - die Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße nach Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeschuldigte sprechenden Gesichtspunkte, auch angesichts ihrer seit dem 26.11.2021 rechtskräftigen Vorbelastung, die gleichfalls bereits einen Verweis und eine Geldbuße (400,- €) zur Folge hatte, für tat- und schuldangemessen und hat - auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - die nochmalige Kopplung von Verweis und Geldbuße als tat- und schuldangemessen und erforderlich erachtet. Die Verhängung milderer Maßnahmen kam nicht in Betracht. Allerdings hat der Senat unter Abwägung sämtlicher vorgenannter Erwägungen und insbesondere unter Berücksichtigung der in der Berufungsverhandlung erstmalig dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeschuldigten - neben dem Verweis - eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- € als angemessen und ausreichend erachtet. Diese für die Angeschuldigte immer noch deutlich spürbare Höhe des dreifachen derzeitigen monatlichen Umsatzes aus der anwaltlichen Tätigkeit erscheint unter Berücksichtigung der mehrjährigen Dauer des Pflichtenverstoßes und der erheblichen finanziellen Zuwendungen, die die Angeschuldigte erhalten hat, als angemessen und ausreichend. VI. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BRAO. Trotz der Herabsetzung der Geldbuße auf 1.500,- € verblieb es nach der Bewertung durch den Senat bei der vollen Kostenlast der Angeschuldigten. Dies ergibt sich in der Zusammenschau mit dem Rechtsgedanken aus § 473 Abs. 4 StPO, der im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung im Falle eines Teilerfolgs des Rechtsmittels (ausnahmsweise) die Ermäßigung der Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren zulässt. Angesichts der Einlassung der Angeschuldigten im Berufungstermin, die im Rahmen ihres Schlussvortrags die Einstellung des Verfahrens beantragt hat, ist indes gerade nicht davon auszugehen, dass sie die Berufung nicht eingelegt hätte, wenn sie bereits erstinstanzlich zu einer Geldbuße in Höhe von 1.500,- € verurteilt worden wäre (vgl. dazu Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 473 Rn. 26 m.w.N.). 2. Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 145 Abs. 1 und Abs. 2 BRAO.