Beschluss
1 AGH 17/24
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0419.1AGH17.24.00
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Tenor
Der Erlass der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Das Klageverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger insgesamt.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird festgesetzt für die Anträge zu 1) und 2) auf insgesamt 12.500,-- Euro, für die Anträge zu 3) und 4) auf jeweils 5.000,-- also auf insgesamt 22.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Der Erlass der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das Klageverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger insgesamt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird festgesetzt für die Anträge zu 1) und 2) auf insgesamt 12.500,-- Euro, für die Anträge zu 3) und 4) auf jeweils 5.000,-- also auf insgesamt 22.500,-- Euro. G r ü n d e I. Der Kläger war seit 1985 im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Mit Bescheid vom 08.03.2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers wies der Senat mit am 23.06.2023 verkündetem Urteil ab (1 AGH 14/23). Der Kläger stellte daraufhin am 11.08.2023 den Antrag auf Zulassung der Berufung. Diesen Antrag lehnte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.12.2023 ab (BGH AnwZ – Brfg – 32/23). Am 04.01.2024 wurde die Zustellung einer Ausfertigung und eines Abdrucks des Ablehnungsbeschlusses des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2023 an den Kläger durch Postzustellungsurkunde sowie an die Beklagten gegen Empfangsbekenntnis verfügt. Der Erledigungsvermerk lautet: „Abgesandt am 23.01.2024“ und ist handschriftlich mit dem Namenskürzel des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Bundesgerichtshof versehen. Die Postzustellungsurkunde über den „Beschluss v. 20.12.2023“ datiert vom 25.01.2024. Die Beklagte bescheinigte den Empfang des Beschlusses mit Empfangsbekenntnis vom 29.01.2024. In seiner Klage- und Antragsschrift vom 31.03.2024 trägt der Kläger wie folgt vor: Er habe in der 5. KW in seinem Briefkasten einen gelben Briefumschlag ohne Zustellungsdatum vorgefunden. Der Briefumschlag habe lediglich eine „Kurzmitteilung“ des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2024 zu dem o.a. Aktenzeichen enthalten. Der Kläger vermute, auf der Geschäftsstelle sei vergessen worden, den Beschluss in den Briefumschlag einzulegen. Es könne auch sein, dass der Briefumschlag versehentlich in den Briefkasten einer anderen Anwaltskanzlei in dem Mehrparteienhaus an der Adresse des Klägers eingeworfen, dort geöffnet und dann gegebenenfalls unvollständig in den Briefkasten des Klägers gelegt worden sei. Am 09.02.2024 sei dem Kläger die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs zugegangen. Darin sei der Kläger weiterhin mit „Herr Rechtsanwalt …“ angesprochen worden. Am 01.03.2024 habe das elektronische Anwaltspostfach (beA) des Klägers nicht mehr funktioniert. Über die Hotline habe er die Information erhalten, dass er sich ein neues Kartenlesegerät beschaffen müsse, weil seines veraltet sei. Aus der Zeitschrift „AK 02/2024“ habe er erfahren, dass die Bundesnotarkammer sein Zertifikat gesperrt habe. Am 28.03.2024 habe der Kläger vor dem Landgericht Heilbronn einen Termin als Pflichtverteidiger in einer Strafsache wahrgenommen. Der dortige Vorsitzende Richter habe dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht mehr im amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer aufgeführt werde. Dem Richter sei durch die Beklagte zunächst ohne Angabe der Gründe die telefonische Auskunft erteilt worden, dass der Kläger seit dem 25.01.2024 nicht mehr über eine Anwaltszulassung verfüge. Auf dessen erneute Nachfrage habe die Beklagte erläutert, dass die Anwaltszulassung des Klägers rechtskräftig widerrufen worden sei, und dem Richter das Aktenzeichen des BGH-Beschlusses mitgeteilt. Da der Beschluss auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs abrufbar sei, habe die Beklagte so dafür Sorge getragen, dass der anonymisierte Beschluss mit dem Namen des Klägers in Verbindung zu bringen und diese Information „in der Welt“ sei. Der Richter habe ein Exemplar des Beschlusses der zuständigen Staatsanwältin ausgehändigt und eines zur Akte genommen. Mit Beschluss vom 28.03.2024 sei der Kläger als Pflichtverteidiger entpflichtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der neue Pflichtverteidiger Akteneinsicht nehmen werde und damit den Inhalt des Beschlusses weiterverbreiten könne. Der Kläger habe erstmals am 28.03.2024 von dem Ablehnungsbeschluss des Bundesgerichtshofs – allerdings in anonymisierter Form – Kenntnis erhalten. Die Angelegenheit sei „aus der Natur der Sache heraus“ eilbedürftig. Das Landgericht Heilbronn beabsichtige, am 05.04.2024 einen neuen Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Kläger beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung, 1. die Antragsgegnerin/Beklagte zu verpflichten, den Antragsteller/Kläger rückwirkend ab dem 25.01.2024 wieder als "Rechtsanwalt" in das allgemein zugängliche Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis der BRAK aufzunehmen bzw. aufnehmen zu lassen; 2. die Antragsgegnerin/Beklagte zu verpflichten, das besondere elektronische Postfach (beA) des Antragstellers/Klägers, (SAFE-ID): DE.BRAK.N01, Ticketnummer: N02, Kartennummer: N03, rückwirkend ab dem 01.03.2024 wieder freizuschalten/zu entsperren bzw. freischalten/entsperren zu lassen; 3. die Antragsgegnerin/Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten mitzuteilen, dass die Zulassung des Antragstellers/Klägers zur Rechtsanwaltschaft Seit dem 25.01.2024 rechtskräftig widerrufen worden sei und Dritten das Aktenzeichen des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2023, AnwZ (Brfg) 32/23, in Verbindung mit dem Namen des Antragstellers/Klägers mitzuteilen; 4. die Antragsgegnerin/Beklagte zu verurteilen, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht D., Heilbronn, mitzuteilen, dass die Zulassung des Antragstellers/Klägers zur Rechtsanwaltschaft nicht seit dem 25.01.2024 rechtskräftig widerrufen worden ist, sondern fortbesteht, insbesondere am 28.03.2024 fortbestand und über den 28.03.2024 hinaus fortbesteht. Die Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Kläger hat mit von ihm unterzeichnetem Schriftsatz vom 31.03.2024 seine Anträge mit einer gleichgerichteten Verpflichtungsklage verbunden. Die Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2023 zurückgenommen. Er verfolgt noch seine Anträge auf Erlass der einstweiligen Anordnungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten und die Beiakte (Senat, 1 AGH 14/23 = BGH AnwZ – Brfg – 32/23), die zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. II. Die vom Kläger verfolgten Anträge zu 1) bis 4) sind abzulehnen. Sie sind alle unbegründet. 1. Der Senat ist gemäß § 112a Abs. 1 BRAO sachlich zuständig, weil er im ersten Rechtszug über alle verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen - also öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf Grundlage der BRAO - entscheidet, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Regelung wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bewusst weit verstanden. Nach der gesetzlichen Regelung soll der Anwaltsgerichtshof in erster Linie zur Entscheidung über alle anwaltsrechtlichen Streitigkeiten berufen sein. Hier begehrt der Kläger mit allen Anträgen ein bestimmtes Verhalten der Beklagte in ihrer hoheitlichen Funktion als zuständige Rechtsanwaltskammer zur Regelung von Zulassungsfragen bzw. damit im Zusammenhang stehenden Handlungen. Auch soweit sich aus den Regelungen der BRAO Verschwiegenheitspflichten im Zusammenhang mit der Personalakte oder sonstigen Zulassungsfragen ergeben, ist der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof eröffnet (BGH, Beschluss vom 02.03.2011, AnwZ(B) 50/10, NJW 2011, 2303; zur Einrichtung von beA Postfächern: vgl. AGH Berlin Urt. v. 15.11.2023 – AGH 8/20, BeckRS 2023, 40745, beck-online Rn. 11). 2. Der Kläger konnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unabhängig von seiner Stellung als Rechtsanwalt – wie geschehen – ohne Hinzuziehung eines anwaltlichen Prozessbevollmächtigten stellen. Denn nach § 112c BRAO, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 3 ZPO kann der Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die Einleitung des Verfahrens ist damit vom ansonsten bestehenden Anwaltszwang (§ 112c BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO) ausgenommen. Anwaltszwang besteht allerdings für alle folgenden Verfahrenshandlungen (vgl. Musielak/Voit/Huber/Braun, 21. Aufl. 2024, ZPO § 920 Rn. 2). In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. 3. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob für die Anträge aus irgendeinem Gesichtspunkt das auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erforderliche Rechtsschutzinteresse (Wysk, 3. Aufl. 2020, VwGO § 123 Rn. 13, 14) des Klägers – auch in seiner besonderen Ausprägung des Anordnungsgrundes – hergeleitet werden könnte. Der Kläger begehrt jedenfalls mit den Anträgen zu 1), 2) und 4) die Regelung eines einstweiligen Zustandes, die auch nach eigener Darstellung des Klägers jederzeit durch bloße (Neu-)Vornahme der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2023 hinfällig wäre. Die von ihm begehrten einstweiligen Anordnungen beruhen zudem darauf, dass sich der Kläger auch nach Kenntnis des vollen Inhalts des Ablehnungsbeschlusses des Bundesgerichtshofes weiterhin auf die fehlende Zustellung beruft. Es trifft zu, dass aufgrund der Anonymisierung des Beschlusses bislang keine förmliche Heilung einer - behaupteten - fehlerhaften Zustellung nach § 189 ZPO eingetreten ist. Gleichwohl hätte es naheliegendem und üblicherweise interessengeleitetem Verhalten entsprochen, dass der Kläger nach Erhalt eines unvollständigen Zustellungsumschlages umgehend beim Absender nachfragt und daraufhin die Zustellung inzwischen längst erneut bewirkt worden wäre. Dies gilt jedenfalls – wovon zu Gunsten des Klägers ausgegangen wird –, wenn er die Erwartung oder auch nur die Hoffnung hatte, dass seinem Zulassungsantrag möglicherweise sogar stattgegeben worden ist. Diesen einfachsten Weg zur Klärung verfolgte der Kläger (auch im Hinblicke auf eine etwaige Berufungsbegründungsfrist gem. § 124a Abs. 6 VwGO) nicht, sondern setzte seine anwaltliche Tätigkeit – jedenfalls vor dem Landgericht Heilbronn als Pflichtverteidiger – fort und erhob unmittelbar Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen. Der Kläger hat im Vorfeld der Klage nicht einmal den Versuch unternommen, die Beklagte unmittelbar zur Vornahme der begehrten Handlungen zu bewegen, was nahgelegen hätte, wenn er auch noch nach Erhalt der abschließenden Kostenfestsetzung vom Fortbestand seiner Zulassung ausgegangen wäre. Auch im Rahmen des Unterlassungsbegehrens gem. Antrag zu 3) hätte es nahegelegen, von der Beklagten zunächst eine Unterlassungserklärung zu verlangen. Ein solches Vorgehen hätte allerdings dazu geführt, dass der Kläger die von ihm vorgetragenen Abläufe der Beklagten gegenüber hätte offenlegen müssen. Dies hätte allerdings unmittelbar zur Folge gehabt, dass die Beklagte eine erneute Zustellung bereits aus Gründen der Rechtssicherheit herbeigeführt hätte. Die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses soll im Hinblick auf die klare und eindeutige Unbegründetheit der Anträge offengelassen werden, da das Rechtsschutzbedürfnis nur für eine stattgebende Entscheidung echte Prozessvoraussetzung ist (BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 253 Rn. 8). 4. Die Anträge zu 1), 2) und 4) sind jedenfalls deshalb unbegründet, weil es auf die Frage der wirksamen Zustellung des Ablehnungsbeschlusses überhaupt nicht ankommt. Der Kläger geht davon aus, dass die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gem. § 112c Abs. 1, Abs. 3 BRAO, § 80 Abs. 1 VwGO fortbesteht, solange ihm im Verfahren über seinen Antrag auf Zulassung der Berufung der Ablehnungsbeschluss des Bundesgerichtshofs nicht wirksam zugestellt worden ist. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Gem. § 13 BRAO erlischt die Zulassung, wenn die Rücknahme bestandskräftig geworden ist. Das Urteil über die Zurückweisung der Anfechtungsklage gem. § 112e BRAO, § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO wird mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung rechtskräftig. Für die Wirksamkeit des Ablehnungsbeschlusses kommt es allein darauf an, wann er vom zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Postlauf gegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1994 – 6 C 2/92 –, BVerwGE 95, 64-72, Rn. 16 für die identisch geregelte Ablehnung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. = § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO n.F.; s.a. Eyermann/Happ, 16. Aufl. 2022, VwGO § 124a Rn. 96, BeckOK VwGO/Roth, 68. Ed. 1.1.2024, VwGO § 124a Rn. 86.1; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 124a Rn. 105; abw. Schoch/Schneider/Clausing/Kimmel, 44. EL März 2023, VwGO § 121 II 1 b, aa). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Beschluss endgültig aus dem Verfügungsbereich des Spruchkörpers hinausgelangt, so dass auch eine Zurückholung, etwa zum Zwecke einer Änderung oder auch einer Ergänzung, tatsächlich nicht mehr möglich ist. Die Ablehnung der Berufungszulassung durch den Bundesgerichtshof ist unanfechtbar. Es ist weder die Revision noch eine Beschwerde eröffnet, auch keine außerordentliche Beschwerde oder Gegenvorstellung (BeckOK VwGO/Roth, 68. Ed. 1.1.2024, VwGO § 124a Rn. 87). Eine Zustellung beim Kläger ist demnach für die Wirksamkeit des Beschlusses irrelevant. Dass es im Anwendungsbereich der ZPO auf die Zustellung ankommt, ist für den hier zu entscheidenden Fall unerheblich. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im hier maßgeblichen Anwendungsbereich der VwGO ausdrücklich gebilligt (BGH, Urteil vom 19.10.2005, VIII ZR 217/04, juris Rn. 17). Bestandskraft des Widerrufs der Anwaltszulassung des Klägers ist hier am 23.01.2023 eingetreten, als die Geschäftsstelle beim Bundesgerichtshof die Ausfertigung des Beschlusses vom 20.12.2023 zur Zustellung an beide Parteien abgesandt hat. Das BVerwG verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, dass der Zeitpunkt der Übergabe zur Post von der Geschäftsstelle des Gerichts in den Akten vermerkt wird. Das ist hier ausweislich der beigezogenen Verfahrensakten geschehen. Der sog. Abvermerk befindet sich – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist – in der Schlussverfügung auf Bl. 117 der Beiakte. Er datiert vom 23.01.2024 und ist vom zuständigen Geschäftsstellenbeamten unterzeichnet. Darin ist die Übersendung der Ausfertigung und eines Abdrucks des Beschlusses an den Kläger und an die Beklagte vermerkt. Die Beklagte hat den Beschluss auch unstreitig erhalten. Der Kläger kann also auch nicht mit der Überlegung durchdringen, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle könne vergessen haben, den Beschluss in den für den Kläger vorgesehenen Briefumschlag einzulegen. Es reicht bereits aus, dass der Beschluss zur Versendung an die Beklagte in den Postlauf gelangt ist, weil bereits dadurch die Entscheidung endgültig den Verfügungsbereich des Spruchkörpers verlassen hat. Weitere Fragen zur (Un-)Begründetheit der Anträge zu 1), 2) und 4) stellen sich deshalb nicht. 5. Der Antrag zu 3) ist im ersten Teil darauf gerichtet, Dritten nicht mitzuteilen, dass die Zulassung des Klägers am 25.01.2024 rechtskräftig widerrufen worden sei. Auch damit knüpft der Kläger an die aus seiner Sicht falsche Information an, dass der Widerruf bereits am 25.01.2024 rechtskräftig war. Eine allgemeine Untersagung dahingehend, dass die Zulassung des Klägers widerrufen worden sei, ist damit nicht verbunden. Eine solche Information wäre auch trotz der Verschwiegenheitspflicht der Beklagten gemäß § 76 BRAO zulässig, weil die Information zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten erforderlich ist (§ 76 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BRAO). Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Information auch nach Vortrag des Klägers nicht an beliebige Dritte herausgegeben hat, sondern auf (wiederholte) konkrete Nachfrage des Vorsitzenden Richters einer Strafkammer am Landgericht, der nach Darstellung des Klägers Aufklärung darüber verlangt hat, ob der bei ihm auftretende Pflichtverteidiger noch als Anwalt zugelassen ist. Es war in dieser Situation erforderlich, auch über das allgemeine Anwaltsverzeichnis hinaus klarzustellen, dass der ursprünglich als Anwalt zugelassene Pflichtverteidiger zwischenzeitlich durch Widerruf seine Zulassung als Rechtsanwalt verloren hat. Dem durch Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers hervorgerufenen Informationsinteresse des Richters in der Strafsache konnte nur durch Mitteilung des Widerrufs genüge getan werden. Eine Gefahr, dass die Beklagte Dritten ohne entsprechend belegtes Informationsbedürfnis den Grund des Zulassungsverlustes mitteilt, besteht offenkundig nicht. Es bestehen auch keine Bedenken, dass die Beklagte in dieser Situation das Aktenzeichen des BGH-Verfahrens dem Vorsitzenden Richter am Landgericht mitgeteilt hat. Das anwaltsgerichtliche Verfahren und Entscheidungen des Senats bzw. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Berufungsverfahren sind öffentlich (§§ 112c BRAO, 55 VwGO, 169 GVG). Die Verschwiegenheitspflicht der Beklagten gem. § 76 Abs. 1 S. 1 BRAO steht dem nicht entgegen. Darüber hinaus war zur Klärung der Frage, ob der Widerruf rechtskräftig geworden ist, die Information erforderlich, damit der Vorsitzende Richter am Landgericht, der über eine Entpflichtung des Klägers als Pflichtverteidiger zu entscheiden hatte, die Rechtskraft des Beschlusses selbst prüfen konnte. Dazu benötigte er das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs. Dass er daraufhin einen Ausdruck der anonymisierten Entscheidung zur Akte genommen hat, erfolgte ohne Einfluss der Beklagten und bedarf keiner Bewertung durch den Senat. III. Die Einstellung des Verfahrens ist nach wirksamer Klagerücknahme gem. § 112c BRAO, § 92 VwGO auszusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c BRAO, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 152 Abs. 1 VwGO).