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Beschluss

1 AGH 11/23

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1106.1AGH11.23.00
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Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 22.09.2023 betreffend Richterin am Oberlandesgericht E. (Berichterstatterin) wird für unbegründet erklärt.

Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 22.09.2023 betreffend Richterin am Oberlandesgericht E. (Berichterstatterin) wird für unbegründet erklärt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin war seit dem 00.00.1994 zugelassene Rechtsanwältin. Mit Bescheid vom 11.01.2023 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer per Telefax am 11.03.2023 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage. Zugleich hat sie Prozesskostenhilfe für die Klage beantragt. Mit Beschluss vom 15.05.2023, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 233 ff. d.A.), hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und mit Verfügung vom 14.08.2023 Verhandlungstermin auf den 17.11.2023 anberaumt. In der Folgezeit wiederholte die Klägerin ihre Einlassung, sie sei nicht in Vermögensverfall geraten, Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis seien unzutreffend, existierten gar nicht bzw. seien bereits im August 2022 durch Zahlung erledigt gewesen. Der Widerrufsbescheid der Beklagten sei ihr nie zugestellt worden. Darüber seien der Zusteller/die Zustellerin sowie der/die zuständige Mitarbeiter/in der Beklagten bzw. die Klägerin selbst als Partei zu vernehmen. Mitarbeiter der Beklagten hätten durch „unlautere Machenschaften“ bzw. „kriminelle Handlungen“ ihr gegenüber einen (versuchten) Betrug begangen und sie werde Strafanzeige erstatten bzw. habe die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Die Beklagte habe, wie die Klägerin mittlerweile herausgefunden habe, z.B. ein „Aktenzeichen ´hinter dem Rücken der Klägerin´ … ggf. in das Schuldnerverzeichnis hineinmanövriert“ und verschwiegen, dass sie hinsichtlich des nicht gezahlten Kammerbeitrags für das Jahr 2022 mit dem Ziel Klage erhoben habe (Az.: 1 AGH 1/23), ihr die Zahlung zu erlassen. Das Gericht werde aufgefordert, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Nur weil sie sich noch mit der Beklagten einigen wolle, habe die Klägerin bislang keine Strafanzeige erstattet. Da sie mit mehreren potentiellen Arbeitgebern Kontakt aufgenommen habe, müsse das Bestehen ihrer Anwaltszulassung schnellstens abgeklärt werden. Sofern die Berichterstatterin es ablehne, einen Hinweis bezogen auf einen eventuellen Vergleich zu erteilen, werde sie diese als befangen ablehnen (Bl. 328 d.A.). Diesen Vortrag wiederholte die Klägerin in mehreren Schriftsätzen. Die Berichterstatterin hat mit Verfügungen vom 31.03.2023 (Bl. 65 d.A.), 17.04.2023 (Bl. 153 d.A.) der Klägerin vor Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe Hinweise erteilt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Mit Verfügung vom 29.08.2023 und 18.09.2023 hat die Berichterstatterin mitgeteilt, dass es bei den erteilten Hinweisen verbleibt. Mit Schriftsatz vom 22.09.2023 (Bl. 340 d.A.), den die Klägerin – ebenso wie alle anderen Eingaben – per Telefax eingereicht hat, hat sie die Berichterstatterin, Richterin am Oberlandesgericht E., als befangen abgelehnt. Zur Begründung hat sie auf „Abwimmelungstaktik“ der Berichterstatterin verwiesen. Die Klägerin wisse nicht, welche Hinweise des Gerichts in der Verfügung vom 18.09.2023 gemeint gewesen seien. Es werde deutlich, dass die Berichterstatterin die Eingaben der Klägerin nicht ernst bzw. unbefangen zur Kenntnis nehme. Die Berichterstatterin hat am 26.09.2023 zu dem Befangenheitsantrag eine dienstliche Äußerung abgegeben, auf die Bezug genommen wird (Bl. 358 d.A.). Sie ist den Parteien mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet worden. Mit Schriftsatz vom 20.10.2023 hat die Klägerin ihr Vorbringen abermals wiederholt und erstmals einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der darin besteht, dass sie ihre „Rechtsanwaltszulassung unverzüglich zurück“ erhält und sie keine Kosten oder Gebühren zahlen muss; hierfür werde sie „ggf.“ ihre Strafanzeige gegen die Mitarbeitenden der Beklagten „nicht unbedingt“ weiter verfolgen. II. 1. Das Ablehnungsgesuch ist gem. §§ 112c Abs. 1 BRAO, 54 Abs. 1 VwGO, 43, 44 ZPO formgerecht angebracht und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin konnte den Antrag wirksam per Telefax stellen, weil insoweit zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass sie nicht mehr an die für Rechtsanwälte geltenden Formerfordernisse des § 55d VwGO (i.V.m. § 112c Abs. 1 BRAO) gebunden ist. Das Ablehnungsgesuch als solches unterlag nicht dem Anwaltszwang (§§ 112c Abs. 1, 54 Abs. 1 VwGO, 44 Abs. 1 ZPO), sodass es die Klägerin als Naturalpartei formwirksam einlegen konnte und ihr Antrag in ihrem Interesse so aufzufassen ist, dass sie als solche tätig geworden ist. 2. Das Gesuch ist allerdings nicht begründet. Nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 ZPO kann eine Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nicht voraus, dass sie tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Vielmehr müssen vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der für eine Befangenheit in Betracht kommenden Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus, um ein Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen. Die Ablehnung ist daher nur begründet, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hegt, die Richterin werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (Senat, Beschluss vom 2. September 2022 – 1 AGH 6/22 –, Rn. 6, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 54 Rn.10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 Rn.8 f; Weyland/Kilimann, BRAO, 10. Aufl., § 112c Rn.178). Solche Gründe hat die Klägerin nicht vorgebracht oder glaubhaft gemacht (§ 42 Abs. 2 ZPO). Es war auch für die Klägerin bei einer – wie dargelegt maßgeblichen – subjektiv vernünftigen Beurteilung ohne weiteres erkennbar, dass keine Besorgnis der Befangenheit besteht. Die Berichterstatterin hat die Klägerin frühzeitig in ihrer Verfügung vom 31.03.2023 auf bestehende Bedenken in Bezug auf die Formwirksamkeit ihrer Klage hingewiesen. Ferner ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass der Senat von einer wirksamen Zustellung des Widerrufsbescheides ausgeht. Ein weiterer Hinweis ist unter dem 17.04.2023 erfolgt. Die Klägerin konnte vor diesem Hintergrund aus Sicht einer vernünftigen Partei nicht ansatzweise annehmen, sie solle lediglich abgewimmelt werden bzw. sie werde mit ihrem Anliegen nicht ernstgenommen. Vielmehr hat der Senat auch unter Beteiligung der abgelehnten Richterin ausführlich im Beschluss vom 15.05.2023 dargelegt, dass und warum der mit der Klage gestellte Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Der Umstand, dass die Klägerin wiederholt um Hinweise gebeten und von der Berichterstatterin irgendwelche zunächst nicht näher umrissene Vergleichsvorschläge verlangt hat, führt nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Die Berichterstatterin hat unmissverständlich und bei – zu unterstellender – vernünftiger Beurteilung durch die Klägerin auch für sie nachvollziehbar deutlich gemacht, dass auf die wiederholten Eingaben der Klägerin im Vorfeld des anstehenden Termins derzeit keine weiteren Hinweise angezeigt sind und deshalb nicht erfolgen werden. Darauf kann die Klägerin nicht mit Erfolg durch ihr Befangenheitsgesuch reagieren. Die Vorschriften über die Ablehnung von Gerichtspersonen dienen keineswegs dazu, irgendwelche in der Vorstellung der Klägerin erforderlichen Hinweise oder Verfügungen des Senats zu erwirken, für die es nach der rechtlichen Beurteilung der Berichterstatterin keinen Anlass gibt. Die Klägerin muss sich vielmehr darauf einrichten, dass dieser Rechtsstreit – weiterhin – wie jeder andere auch nach dem dafür vorgesehenen Verfahren sachgerecht gefördert wird. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 112c Abs. 1 BRAO, 146 Abs. 2 VwGO.