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Beschluss

1 AGH 12/23

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0918.1AGH12.23.00
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Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 10.06.2023 betreffend Rechtsanwalt Y., Rechtanwalt A., Rechtsanwalt Z., Richterin am Oberlandesgericht Q. und Richterin am Oberlandesgericht N. wird für unbegründet erklärt.

Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 10.06.2023 betreffend Rechtsanwalt Y., Rechtanwalt A., Rechtsanwalt Z., Richterin am Oberlandesgericht Q. und Richterin am Oberlandesgericht N. wird für unbegründet erklärt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin war seit dem 00.00.1994 zugelassene Rechtsanwältin. Mit Bescheid vom 11.01.2023 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Zur Begründung hat sie auf eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis verwiesen, welche den Vermögensverfall vermuten lasse. Es seien weder Umstände vorgetragen noch ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit einer per Telefax am 11.03.2023 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage (Az.: 1 AGH 11/23). Im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat sie die Aussetzung der Vollziehung bzgl. des Widerrufs ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihren einstweiligen Rechtsschutzantrag beantragt. Mit Beschlüssen vom 15.05.2023, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 210 f. und 217 ff. d.A.), hat der Senat in der Besetzung der im Gesuch vom 10.06.2023 abgelehnten Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Mit per Telefax eingegangenem Schreiben vom 10.06.2023 hat die Antragstellerin die oben aufgeführten Mitglieder des Senats als befangen abgelehnt. Wegen des Inhalts wird auf das Schreiben Bezug genommen (Bl. 255 ff. d.A.). Die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Senatsmitglieder sind den Parteien zugeleitet worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen. II. 1. Das Gesuch ist gem. §§ 112c Abs. 1 BRAO, 54 Abs. 1 VwGO, 43, 44 ZPO formgerecht angebracht und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin konnte den Antrag wirksam per Telefax stellen, weil insoweit zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass sie nicht mehr an die für Rechtsanwälte geltenden Formerfordernisse des § 55d VwGO (i.V.m. § 112c Abs. 1 BRAO) gebunden ist. Das Ablehnungsgesuch als solches unterlag nicht dem Anwaltszwang (§§ 112c Abs. 1, 54 Abs. 1 VwGO, 44 Abs. 1 ZPO), sodass es die Antragstellerin als Naturalpartei formwirksam einlegen konnte und ihr Antrag in ihrem Interesse so aufzufassen ist, dass sie als solche tätig geworden ist. Der Antrag ist auch nicht aus dem Grund unzulässig, weil er zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, als das Verfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz und den darauf gerichteten Prozesskostenhilfeantrag abgeschlossen war. Denn die Antragstellerin hat in ihrem Schreiben vom 10.06.2023 angekündigt, Anträge auf Überprüfung der Entscheidung bzw. des Verfahrens zu stellen, soweit kein Rechtsmittel zulässig sein sollte. Ferner hat sie (nochmals) beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass die abgelehnten Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs weiter mit der Entscheidung über diese – wohl noch dem Ausgangsverfahren zuzurechnenden – Anträge befasst werden können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 54 Rn. 17). 2. Das Gesuch ist nicht begründet. Nach der hier gem. §§ 112c Abs. 1 BRAO, 54 Abs. 1 VwGO anwendbaren Vorschrift des § 42 Abs. 1 ZPO können Richterinnen bzw. Richter (§§ 103 Abs. 2, 95 Abs. 1 BRAO) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nicht voraus, dass sie tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Vielmehr müssen vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der für eine Befangenheit in Betracht kommenden Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus, um ein Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen. Die Ablehnung ist daher nur begründet, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hegt, die Richterin oder der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (Senat, Beschluss vom 2. September 2022 – 1 AGH 6/22 –, Rn. 6, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 54 Rn.10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 Rn.8 f; Weyland/Kilimann, BRAO, 10. Aufl., § 112c Rn.178). Solche Gründe hat die Antragstellerin nicht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht (§ 42 Abs. 2 ZPO). Der Umstand, dass die Antragstellerin nach Kenntnisnahme der Beschlüsse vom 15.05.2023 subjektiv zu der Auffassung gelangt sein mag, diese seien vorsätzlich falsch ergangen, wird durch keine nachvollziehbaren Gründe belegt. Die Antragstellerin beanstandet zunächst, die „Richter(innen)“ hätten ihr den Hinweis erteilen müssen, dass sie Anträge „im sog. Bea-Verfahren“ einreichen musste. Der Berechtigung dieser Argumentation steht bereits entgegen, dass die zuständige Berichterstatterin die Antragstellerin bereits mit Verfügung vom 31.03.2023 auf Bedenken bezüglich der Formwirksamkeit und u.a. auf die Vorschrift des § 55d VwGO hingewiesen hat (Bl. 62 d.A.). Die Antragstellerin kann das Befangenheitsgesuch auch nicht mit Erfolg darauf stützen, die rechtliche Beurteilung in den ergangenen Beschlüssen sei ihrer Auffassung nach falsch gewesen. Eine bestimmte Rechtsauffassung kann allenfalls dann eine Grundlage für die Besorgnis der Befangenheit abgeben, wenn offensichtlich unsachliche Erwägungen erkennbar sind. Das wird aber von der Antragstellerin nicht dargelegt und ist den Beschlüssen vom 15.05.2023 an keiner Stelle zu entnehmen. Soweit die Antragstellerin zur Begründung darauf abstellt, ihr „Beapostzugang“ sei ihr von der Antragsgegnerin „in krimineller Weise“ vorenthalten worden, hat dieser Vortrag keinen Bezug zu einer etwaigen Befangenheit der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, inwieweit die von der Antragstellerin nicht näher dargestellten Umstände den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofs bekannt waren bzw. hätten sein müssen. Angesichts der bereits genannten Verfügung vom 31.03.2023 kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Antragstellerin keinerlei richterlicher Hinweis erteilt worden sei. Es ist der Akte auch nicht zu entnehmen, dass Anlass bestanden hätte, auf Anfragen der Antragstellerin, ihr mitzuteilen, welcher weitere Sachvortrag notwendig sei, um ihren Antrag auf einstweilige Anordnung zulässig bzw. begründet erscheinen zu lassen, zu reagieren. Woraus sich eine Verpflichtung zur Erteilung weiterer Hinweise ergeben könnte, erschließt sich nicht. Dass die Antragstellerin mit einem Mitglied des Anwaltsgerichtshofs, den sie in ihrem Gesuch vom 10.06.2023 als „Herr Rechtsanwalt I.“ bezeichnet hat (Bl. 233 d.A.), telefoniert und dieser ihr mitgeteilt habe, das Einreichen ihrer Schreiben per Telefax anzuerkennen, ist nicht glaubhaft gemacht. In der von der Antragstellerin ausdrücklich angeregten, ohnehin gem. § 44 Abs. 3 ZPO vorgesehenen dienstlichen Stellungnahme hat das aufgrund der Schreibweise möglicherweise gemeinte Senatsmitglied Rechtsanwalt Y. erklärt, zu keiner Zeit persönlichen Kontakt mit der Klägerin gehabt zu haben. Soweit sich die Antragstellerin auf Telefonate mit dem in anderer Sache wegen Befangenheit von ihr abgelehnten Präsidenten des Anwaltsgerichtshofs bezieht, hat dies auf die etwaige Befangenheit der in diesem Verfahren abgelehnten Senatsmitglieder keinerlei Auswirkung. Eine solche Relevanz wird auch von der Antragstellerin nicht dargelegt. Die Antragstellerin führt lediglich aus, die Tatsache, dass von ihr vermisste Hinweise nicht erteilt worden seien, sei wiederum Beleg für die Befangenheit bezogen auf alle genannten Richterinnen und Richter. Es werden insoweit also keinerlei Gründe vorgetragen, die individuell auf die jeweilige Person des einzelnen Richters bzw. der einzelnen Richterin oder ihr Verhalten bezogen sind und aus denen sich für diese Personen irgendwelche Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit ableiten ließen. Die Antragstellerin kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, es liege der „Straftatbestand der Rechtsbeugung“ vor. Ihren ohne jegliche konkreten Tatsachen oder sonstige Umstände vorgetragenen Verdacht mag sie mit der von ihr angekündigten Strafanzeige überprüfen lassen. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 112c Abs. 1 BRAO, 146 Abs. 2 VwGO.