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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 41/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020224BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020224BANWZ.BRFG.41.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 41/23 vom 2. Februar 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Liebert sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 2. Februar 2024 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. September 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist seit 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be- scheid vom 27. März 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin we- gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zu- lassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergeb- nisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. a) Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass die Klägerin sich im maßgeblichen Zeit- punkt des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden hat. aa) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs war die Klägerin zum Zeitpunkt des Widerrufs wegen fünf Forderungen in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall der Klägerin deshalb widerlegbar vermutet. 2 3 4 5 6 - 4 - Soweit die Klägerin im Zulassungsantrag geltend macht, dass im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids zwei der dort genannten, im Schuldnerverzeichnis ein- getragenen Forderungen getilgt waren, ist dies schon nicht entscheidungserheb- lich. Denn das Vorliegen des Vermögensverfalls war nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bereits auf Grund der weiteren drei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu vermuten. Ohnehin hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt und belegt, dass zwei Forderungen, deren Eintragung im Schuldnerverzeichnis im Widerrufsbe- scheid berücksichtigt wurde, bereits getilgt waren. Bezüglich der auch in ihrer Stellungnahme gegenüber der Rechtsanwaltskammer M. vom 13. Juni 2022 behaupteten Tilgung der der Eintragung vom 9. März 2020 (Az. ) zu Grunde liegenden Forderung des H. Rundfunks hat sie den erforderlichen Nachweis, dass die der Eintragung zu Grunde liegende Forderung im Zeitpunkt des Widerrufs bereits erfüllt war (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, juris Rn. 6), nicht erbracht. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme vom 13. Juni 2022 vorträgt, die "zweite Forderung" sei ebenfalls beglichen, bezieht sich dies bereits nicht auf eine der Eintragungen, die im Widerrufsbescheid auf- gelistet und damit Grundlage der Widerrufsentscheidung sind. Vielmehr betrifft dies die in dem Schreiben der Rechtsanwaltskammer M. vom 3. Mai 2022, auf das sich die Stellungnahme der Klägerin vom 13. Juni 2022 bezog, an Posi- tion zwei genannte Eintragung (Az. ) bezüglich einer Forderung der B. GmbH, die in dem Widerrufsbescheid nicht mehr aufge- führt ist. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin auch gegen die Berücksichtigung der eine Forderung auf Rückzahlung der Studienförderung nach dem Bundes- 7 8 9 10 - 5 - ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) betreffenden Eintragung im Schuldner- verzeichnis mit dem Argument, dass die Verbindlichkeit begründet werden musste, um überhaupt studieren und Rechtsanwältin werden zu können. Der Rechtsgrund einer im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Forderung ist für den Eintritt der Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht erheblich. Der Klägerin wird durch die Berücksichtigung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreffend diese Forderung auch nicht "zur Last gelegt", dass sie als Studentin auf die staatliche Förderung angewiesen war und diese nach Ende des Studiums nicht in einer Summe beglichen hat. Nicht das Bestehen einer Rückzahlungs- pflicht an sich, sondern die Tatsache, dass es insoweit - überdies mehr als 11 Jahre nach der Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin - zu einer Eintra- gung im Schuldnerverzeichnis gekommen ist, begründet die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Entgegen der Auffassung der Klägerin droht auch nicht jedem jungen Rechtsanwalt, der eine Studienförderung in Anspruch genom- men hat, der Vermögensverfall. Die Rückzahlungspflicht führt für sich genommen nicht zu einem Vermögensverfall. Einer finanziellen Überforderung von Berufs- einsteigern wird durch die sozial ausgestalteten Rückzahlungsbedingungen, die - wie auch die Klägerin vorträgt - unter anderem eine Ratenzahlung ermöglichen, vorgebeugt. Soweit die Klägerin das Vorgehen der die Rückzahlung der Studienförde- rung betreibenden Bundeskasse bezüglich der Einleitung von Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen allgemein für zweifelhaft hält, ändert dies nichts daran, dass hier auf Grund der vorliegenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis die Vermu- tungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eingreift. Etwaige, hier ohnehin nicht konkret vorgebrachte Fehler der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wären in dem hierfür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Im Widerrufsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszugehen, so dass diese nicht 11 - 6 - auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen sind (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, juris Rn. 10). bb) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung muss der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes voll- ständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlich- keiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren (vgl. nur Senat, Be- schluss vom 20. Dezember 2022 - AnwZ (Brfg) 22/22, juris Rn. 13 mwN). Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, dass die Klägerin ein derartiges vollständiges und detailliertes Verzeichnis nicht vorgelegt hat. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2022 hat sie insoweit lediglich erklärt, dass ihre fi- nanziellen Verhältnisse geregelt seien, keine größeren Verbindlichkeiten mit Aus- nahme der üblichen Lebenshaltungskosten bestünden und sie angestellte Rechtsanwältin sei. Dies genügt den genannten Anforderungen nicht. Auch das Vorbringen im Zulassungsantrag enthält keine vollständige, ge- ordnete und belegte Darstellung der Verbindlichkeiten sowie der Vermögens-, Einkommens- und Ausgabensituation der Klägerin bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung. Zwar hat die Klägerin dort einzelne Verbindlichkeiten aufgelistet. Bereits diese Auflistung ist jedoch nicht hinreichend detailliert. So sind die genannten Beträge teilweise mit der Angabe "ca." versehen und konkrete Daten, die eine zeitliche Zuordnung der Verbindlichkeiten bezogen auf den ent- scheidenden Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ermöglichen, sind nicht ent- halten. Auch Nachweise, die die Richtigkeit der Auflistung belegen, hat die Klä- gerin nicht vorgelegt. Zu ihrer Einkommenssituation hat sie mitgeteilt, dass sie als angestellte Rechtsanwältin bei der Kanzlei G. GbR tätig sei und über ein monatliches Einkommen von brutto 4.000 € und netto 2.900 € verfüge. 12 13 14 - 7 - Auch insoweit fehlt indes jeglicher Nachweis. Weitere Angaben zu ihrer Vermö- genssituation, wie beispielsweise Informationen über Bankverbindungen und Kontostände, enthält das Vorbringen der Klägerin nicht. Die Angaben der Klägerin genügen den oben genannten Anforderungen an eine umfassende Darlegung der finanziellen Situation nicht. Auf deren Grund- lage lässt sich nicht feststellen, dass die Vermögensverhältnisse insgesamt tat- sächlich - entgegen der gesetzlichen Vermutung - geordnet waren. Das Vorbrin- gen ist demnach nicht geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu wider- legen und die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ernstlich in Frage zu stel- len. Unerheblich ist insoweit der Verweis der Klägerin im Zulassungsantrag da- rauf, dass die den Eintragungen zu Grunde liegenden Forderungen, soweit sie nicht erfüllt seien oder die Rückzahlung der Studienförderung beträfen, nur von geringer Höhe seien. Denn der Umstand, dass die Klägerin es sogar wegen ver- gleichsweise geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen, spricht für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 42 mwN). b) Das Vorbringen der Klägerin begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätz- lich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefähr- dung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines 15 16 17 18 - 8 - Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen ver- neint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die An- nahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschrän- kungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grund- sätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maß- geblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nicht ausreichend ist der Vortrag der Klägerin, dass sie angestellte Anwältin sei, keinen Zugriff auf Mandantengel- der sowie keine Bankvollmachten habe und dies in ihrem Anstellungsvertrag ge- regelt sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin dies nicht belegt hat, genügen nach der Senatsrechtsprechung Regelungen im Anstellungsvertrag allein ohne- hin nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder überprüft wird und effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen, wobei es immer einer wirksamen Kontrolle und einer ausreichend en- gen tatsächlichen Überwachung bedarf, die gewährleistet, dass der Rechtsan- walt nicht beziehungsweise nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berüh- rung kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 19/22, NJOZ 2022, 1531 Rn. 8 mwN). Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entneh- men, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. 19 - 9 - 2. Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel (§ 112e Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Der Anwaltsgerichtshof hat ins- besondere weder entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin unberücksich- tigt gelassen noch gegen ihm obliegende Hinweispflichten verstoßen. Der in der Zulassungsbegründung als übergangen gerügte Vortrag der Klägerin aus ihrer vorgerichtlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2022 war - wie ausgeführt - bereits nicht geeignet, um das Eintreten der Vermutung des Vermögensverfalls in Frage zu stellen oder diesen zu widerlegen. Ebenso wenig ergab sich hieraus, dass ausnahmsweise eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Ein Gehörsverstoß des Anwaltsgerichtshofs durch Übergehen des dortigen Vortrags scheidet mithin schon mangels Erheblichkeit dieses Vorbringens aus. Der Anwaltsgerichtshof hat es auch nicht unterlassen, gebotene Hinweise zu erteilen. Er hat die Klägerin ausdrücklich dazu aufgefordert, ihre Vermögens- verhältnisse bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids umfassend und unter Vorlage aussagekräftiger Belege offenzulegen und hierbei auch darzulegen, welche Forderungen zu diesem Zeitpunkt bestanden und wie sie diese zurückzuführen gedachte. Er hat sie weiter zur ergänzenden Stellung- nahme zu dem Merkmal der Gefährdung der Rechtsuchenden aufgefordert. Dem ist die Klägerin, die weder ihre Klage begründet noch ansonsten im erstinstanzli- chen Verfahren vorgetragen oder an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, nicht nachgekommen. Weiterer Hinweise seitens des Anwaltsgerichtshofs bedurfte es nicht. Ohnehin fehlte es an einer Entscheidungserheblichkeit der geltend ge- machten Verstöße. Denn es kann - wie ausgeführt - auch bei Berücksichtigung des zusätzlichen Vorbringens im Zulassungsverfahren weder ein Vermögensver- fall verneint noch eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen wer- den. 20 21 22 - 10 - 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der ständigen Rechtsprechung des Senats und einer hierauf aufbauenden einzelfall- bezogenen Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles. Die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob "bereits die Verschul- dung mit einem Studienkredit ausreicht, um davon auszugehen, dass der künf- tige Rechtsanwalt auf Gelder seiner Mandanten zugreift", begründet eine Zulas- sung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Denn diese Frage stellt sich in die- ser Form nicht. Die Belastung mit einem Studienkredit führt für sich genommen weder zu einem Vermögensverfall noch zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Die Ansprüche auf Rückzahlung der Studienförderung werden - wie ausgeführt - lediglich im Rahmen der Prüfung, ob ein Vermögensverfall vor- liegt, wie jede andere Forderung auch berücksichtigt und können bei einer dies- bezüglichen Eintragung im Schuldnerverzeichnis die Vermutung des Vermö- gensverfalls begründen. Dies ergibt sich ohne Weiteres auf der Grundlage der bestehenden Senatsrechtsprechung, ohne dass sich insoweit grundsätzliche und klärungsbedürftige Fragen stellen. 23 24 25 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Liebert Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.09.2023 - 1 AGH 6/23 - 26