Urteil
1 AGH 43/19
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0605.1AGH43.19.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2019, mit dem die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ widerrufen wird, wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 12.500,-- €.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2019, mit dem die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ widerrufen wird, wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 12.500,-- €. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14.11.2019, mit dem ihm gegenüber die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ gemäß § 43 c Abs. 4 BRAO widderrufen hat. 1. Dem seit dem 24.9.1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Kläger wurde mit Urkunde der Beklagten vom 15.12.1999 die Befugnis verliehen, die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu führen. Seit 2012 forderte die Beklagte den Kläger wiederholt auf, nicht oder nicht vollständig erbrachte Nachweise der gemäß § 15 FAO zu absolvierenden Fortbildungspflicht vorzulegen. In den Jahren zwischen 2012 bis 2018 gestattete die Beklagte dem Kläger, die Fortbildung für das Vorjahr auch im nachfolgenden Jahr nachzuholen. Auf diese Weise wurde das „Fortbildungskonto“ des Klägers geführt und Fortbildungsstunden des laufenden Jahres teilweise auf das Vorjahr „verbucht“. Zuletzt mit Schreiben vom 03.06.2019 wurde der Kläger unter Hinweis auf nicht nachgewiesene Fortbildungsstunden für die Jahre 2016 (2,5 Stunden), 2017 (9,5 Stunden) und 2018 (5 Stunden) zu dem von der Beklagten beabsichtigten Verfahren zum Widerruf Fachanwaltsbezeichnung angehört und zu einer Stellungnahme bis zum 28.06.2019 aufgefordert. Diesem Schreiben war die „Übersicht Fortbildungskonto RA S“ beigefügt, die die seit 2008 absolvierten Fortbildungsstunden bzw. Defizite dokumentiert. Daraus ergaben sich Fehlzeiten in den Jahren 2008 (9,5 Stunden), 2011 (3,5 Stunden), 2013 (7 Stunden), 2016 (3,5 Stunden), 2017 (10,5 Stunden) und 2018 (5 Stunden). 2. Mit Schreiben der Beklagten vom 05.06.2019 aufgrund eines Telefonats am gleichen Tag wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 14.06.2019 eine Aufstellung der Seminare vorzulegen, die er zu besuchen beabsichtige. Diese Aufstellung müsse nicht nur die „in den vergangenen Jahren verpassten Fortbildungsveranstaltungen“ umfassen, sondern auch den Fortbildungsnachweis für 2019 ermöglichen, insgesamt seien also 33 Zeitstunden im Jahr 2019 nachzuweisen. Mit Email-Schreiben vom 13.06.2019 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er 3 Veranstaltungen mit insgesamt 15 Zeitstunden besuchen werde und forderte die Beklagte auf, die Forderung, auch die Nachweise für 2019 zu führen zu überdenken. 3. Mit Bescheid vom 14.11.2019 widerrief die Beklagte gegenüber dem Kläger die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung. Begründet wird dies mit dem Fortbildungsdefizit für die Jahre 2011, 2013, 2016, 2017 und 2018 mit insgesamt 29,5 Stunden. Gegen diesen, dem Kläger am 16.11.2019 zugegangenem Bescheid richtet sich die am 13.12.2019 erhobene Klage. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen folgendes vor: Defizite bei der Fortbildung rührten aus der Betreuung der demenzkranken Mutter des Klägers und der nachfolgenden Nachlassabwicklung. Der Kläger habe sich nach der ersten Anhörung der Beklagten vom 13.06.2018 mit deren Hauptgeschäftsführer in Verbindung gesetzt und mit ihm über die Deckung des Nachweisdefizits gesprochen. Für 2018 sei ein Defizit von 12 Zeitstunden nachzuholen (vgl. Schreiben der Beklagten v. 03.07.2018). Mit Email-Schreiben v. 04.07.2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, er werde in 2018 noch drei Fortbildungsveranstaltungen besuchen. Im weiteren Verlauf werden vom Kläger ausweislich der BA für 2018 Teilnahmebescheinigungen für folgende Veranstaltungen eingereicht: - DAI „Straftaten am Arbeitsplatz“, 30.08.2018 (5 Zeitstunden) - Deutscher Arbeitsgerichtsverband, 14.11.2018 (3 Zeitstunden) - DAI „Aktuelles Arbeitsrecht“, 11.10.2018 (5 Zeitstunden) Mit Email-Schreiben vom 18.12.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass 4 Zeitstunden auf das Jahr 2017 und eine auf das Jahr 2018 „verbucht“ worden seien. Für 2018 seien demnach noch 14 Zeitstunden zu erbringen. Der Kläger habe mit der Beklagten in Korrespondenz (13.-14.06.2019) über die Ableistung weiterer Fortbildungsstunden gestanden und sei davon ausgegangen, dass dies akzeptiert werde. Er gehe davon aus, dass für 2018 ein Defizit von 12 Stunden bestehe und verweist insoweit auf ein Schreiben der Beklagten vom 3.7.2019 (tatsächlich handelt es sich um das o.g. vom 3.7.2018) und für 2019 von 15 Stunden, insgesamt also 27 Zeitstunden. Den Nachweis für diese Fortbildungen habe er mit Formblatt erbracht. Auf diesem Formblatt werden 6 Veranstaltungen mit insgesamt 27 Stunden aufgeführt, Teilnahmebescheinigungen waren nicht beigefügt. Der Kläger habe sofort Kontakt zum Beklagten aufgenommen und ihn nach Erlass des Widerrufsbescheides in Hinblick auf die nachgewiesenen Fortbildungsstunden um dessen Aufhebung gebeten, was aber mit Schreiben vom 20.01.2020 (Bl. 44) abgelehnt wurde. In diesem Schreiben werde abweichend von der bisherigen Praxis auf die Jahre 2011 bis 2018 abgestellt, aus der insgesamt ein Defizit von 29,5 Zeitstunden resultiere. Zwar seien im Jahre 2019 27 Stunden nachgewiesen worden, ziehe man die 15 Pflicht-Zeitstunden für 2019 ab verblieben 12 Stunden, die das Defizit in Höhe von 29,5 Zeitstunden nicht ausglichen. Er sei seiner Fortbildungspflicht nachgekommen, dies sei bei der Entscheidung über den Widerrufsbescheid zu berücksichtigen, der sich im Übrigen ermessensfehlerhaft erweise. Die Entschuldigungsgründe des Klägers seien ebenso zu berücksichtigen wie die „Geringfügigkeit“ angesichts von 20 Jahren berechtigten Führens der Fachanwaltsbezeichnung. Außerdem sei der Nachweis der von der Beklagten erbrachten 27 Fortbildungsstunden für 2018 und 2019 –zwar nach Erlass des Widerrufsbescheides- aber in der mündlichen Verhandlung- zu berücksichtigen. Die Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 14.11.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, eine Verrechnung von Fortbildungsstunden habe nicht stattgefunden und übereicht zum Nachweis eine Aufstellung der Fortbildungsnachweise seit 2011, der „Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheides“ sei. Auch erkennt sie keinen Vertrauenstatbestand in dem Schreiben Ihres Geschäftsführers an den Kläger vom 14.06.2019, er habe lediglich die „Hoffnung geäußert, dass der Kläger seine Fortbildungspflicht erfüllen“ werde. Entscheidungsgründe Die Entscheidung kann ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Parteien ihr Einverständnis hierzu gegeben haben (§ 101 II VwGO). I. Die rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig. Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO, § 110 JustG NRW) Anfechtungsklage zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112c Abs. 1 BRAO) Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§ 112a BRAO). II. Die Klage ist auch begründet. Gemäß § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. 1. Formelle Bedenken gegen die Widerrufsentscheidung bestehen nicht. In seiner Sitzung am 13.11.2019 hat der zuständige Vorstand der Beklagten (§ 25 Abs.1 FAO) nach vorheriger Anhörung des Klägers (§ 25 Abs. 3 FAO) über den Widerruf entschieden. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid ist entsprechend § 25 Abs. 3 S 2 FAO mit Gründen versehen dem Kläger zugestellt worden. 2. Auch liegen die Widerrufsvoraussetzungen des § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO vor. Der Kläger hat die ihm gemäß § 15 FAO obliegende Fortbildungsverpflichtung nicht erfüllt. Gemäß § 15 FAO muss der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet mindestens 15 Zeitstunden (bis 2014 10 Zeitstunden) an, der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Diese Fortbildungsverpflichtung ist in jedem Kalenderjahr für das laufende Kalenderjahr zu erfüllen. Nach Ablauf des jeweiligen Jahres steht fest, ob der Rechtsanwalt seiner Fortbildungsverpflichtung im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Ist dies nicht der Fall, kann sich der Rechtsanwalt in dem laufenden Kalenderjahr nicht mehr fortbilden. Damit steht die Verletzung der Fortbildungspflicht als Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer, den Widerruf auszusprechen unumkehrbar fest. Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkende Nachholung der Fortbildung kommt deshalb grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 5.5.2014 –AnwZ (Brfg) 76/13-; AGH NRW, Urteil v. 8.12.2017 -1 AGH 41/17-). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Ablauf des Kalenderjahres und nicht etwa der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung. Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende „Nachholung“ der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb grundsätzlich nicht in Betracht. 3. Gleichwohl war der Widerruf im Ergebnis rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben. a) Die Beklagte kann den Widerruf nicht auf unterlassene Fortbildungsnachweise der Jahre vor 2018 stützen. Gemäß § 25 Abs. 2 FAO kann der Widerruf nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den ihn rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 FAO ist den in § 48 Abs. 4 S. 1, auch i. V. mit § 49 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG enthaltenen Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten entlehnt. Es handelt es sich bei der Jahresfrist um eine Entscheidungsfrist; sie beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde sämtliche – auch für die Ermessenausübung – relevanten Tatsachen bekannt sind, mithin Entscheidungsreife eingetreten ist (vgl. BVerwGE 118, 174 [179] = NVwZ 2004, 113; BVerwG , NVwZ 2002, 485 m. w. Nachw.). Auch eine notwendige Anhörung muss grundsätzlich bereits erfolgt sein ( BVerwG, Beschl. v. 15. 12. 2004 – 7 B 80.04-, BeckRS 2005, 22050 m. w. Nachw.; Sachs , in: Stelkens/Bonk/Sachs , VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rdnr. 229). Allerdings kann auch die Einräumung einer Frist zur Nachholung einer versäumten Fortbildung den Fristbeginn hinausschieben (so BGH, Urteil v. 8.4.2013 –AnwZ (Brfg) 16/12-). Die Anhörungsschreiben, mit denen seit 2012 auf Fortbildungsdefizite in dem jeweils vorangehenden Jahr hingewiesen wurde, wurden im Auftrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, teilweise von seinem Präsidenten unterzeichnet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis von den einen Widerruf rechtfertigenden Tatsachen hatte und gleichwohl vom Widerruf abgesehen hat. Die Jahresfrist für einen Widerruf aufgrund unterbliebener Fortbildungen für die Jahre vor 2018 war im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 14.11.2019 verstrichen. Erstmals mit Schreiben vom 01.03.2018 hörte die Beklagte den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf wegen 14 fehlender Fortbildungsstunden im Jahr 2017 an. Mangels Reaktion des Klägers wurde ihm die Anhörung nochmals mit Schreiben vom 20.04.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 13.06.2018 wurde dem Kläger eine Frist zur Nachholung des Fortbildungsnachweises bis zum 04.07.2018 gesetzt. Der Kläger konnte 2 Zeitstunden mit einem am 16.05.2018 belegten Seminar nachweisen. Auf die erneute Aufforderung der Beklagten, bis zum 25.07.2018 mitzuteilen, wie er die fehlenden 12 Fortbildungsstunden nachzuweisen gedenke, teilte der Kläger der Beklagten mit Emailschreiben vom 04.07.2018 mit, welche Fortbildungsveranstaltungen er bis zum Oktober 2018 zu besuchen beabsichtige. Darauf bat ihn die Beklagte mit Emailschreiben vom 05.07.2018, ihr die Buchungsbestätigungen und Teilnahmebescheinigungen vorzulegen und mitzuteilen, wie er das sich abzeichnende Defizit für 2018 (12 Stunden) abdecken wolle. Der Kläger legte der Beklagten bis zum Ende des Jahres 2018 Fortbildungsbescheinigungen vor, woraufhin die Beklagte dem Kläger mit Emailschreiben vom 18.12.2018 bestätigte, dass hiervon noch 4 Stunden auf das Jahr 2017 „verbucht“ wurden und 1 Stunde auf das Jahr 2018, sodass für das laufende Jahr noch ein Defizit von 14 Zeitstunden verbliebe. Aus diesem zeitlichen Ablauf wird deutlich, dass die Beklagte ein Defizit für 2017 mit im Jahre 2018 besuchten Fortbildungsveranstaltungen verrechnet hatte und somit in voller Tatsachenkenntnis kein Widerrufsverfahren eingeleitet hat. b) Soweit sich der Widerruf auf das Fortbildungsdefizit für die Jahre 2018 und 2019 bezieht ist er ermessensfehlerhaft. Bei der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über den Widerruf handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Sie hat dabei alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. unverschuldetes Versäumnis aufgrund der Krankheit des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. In dem streitgegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Zustimmung der Beklagten über mehrere Jahre nicht kalenderjährlich erbrachte Fortbildungsleistungen im folgenden Jahr nachgeholt und diese auf das vorangegangene Jahr „verbucht“ hat. Eine derartige Verrechnung ist bei einem engen zeitlichen Zusammenhang und auf Einzelfälle beschränkt nicht unzulässig (so AnwGH Frankfurt a. M., Urt. v. 10. 12. 2012 –1 AGH 1/12-). Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen eines Fachanwaltstitels wäre jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Rechtsanwalt mehrfach Fristen zur Nachholung der Fortbildung ungenutzt hat verstreichen lassen (BGH, Urt. v. 26. 11. 2012 – AnwZ (Brfg) 56/11). Diese Folgerung hat die Beklagte aber bis zum Jahr 2019 nicht gezogen. Aus dem Bild, das sich dem Senat aus der Auswertung der (nicht paginierten und daher auf Vollständigkeit nicht überprüfbaren) Beiakte der Beklagten und dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung ergibt sich vielmehr, es habe über die Jahre eine „Verrechnung“ stattgefunden. Denn anders lässt sich nicht erklären, dass die Beklagte trotz des von ihr dokumentierten Defizits seit 2011 kein Widerrufsverfahren eingeleitet, sondern dem Kläger in den Folgejahren -wie z.B. mit Schreiben vom 01.03.2017 für ein in 2016 entstandenes Defizit- immer wieder aufgegeben hat, die im Vorjahr fehlenden Stunden bis zu einer gesetzten Frist nachzuholen. Zwar kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Beklagte hätte ihn nicht richtig über seine Fortbildungspflichten unterrichtet; denn die Fortbildungsverpflichtung gem. § 15 FAO ist als Bringschuld ausgestaltet. Allerdings musste die Beklagte ihr eigenes –vertrauenbildendes- Verhalten gegenüber dem Kläger bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen. Dies ist im Rahmen des Widerrufsverfahrens und auch bei der Entscheidung über den Widerruf unterblieben. Erwägungen dazu, wie diese vertrauensbildenden Maßnahmen in der Entscheidung zu berücksichtigen waren, finden weder sich in den Akten noch in den prozessualen Ausführungen der Beklagten. Soweit die Beklagte ihre Widerrufsverfügung auf Fortbildungsdefizite in den Jahren 2011 bis 2017 stützt, steht der Berücksichtigung dieser Jahre die Jahresfrist des § 25 Abs. 2 FAO entgegen. Soweit im Widerrufsbescheid von einem Defizit von 5 Stunden für das Jahr 2018 ausgegangen wird, rechtfertigt dies den Widerruf nicht. Denn aus dem Schreiben der Beklagten vom 05.06.2019 ergibt sich, dass sie entsprechend ihrer bisherigen Praxis bereit sei, den Nachweis für das vergangene Jahr 2018 noch in 2019 zu akzeptieren. Dies ergibt sich nach dem Verständnis des Senats insbesondere aus dem Emailschreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 14.06.2019 an den Kläger, in dem seine Ankündigung, weitere Fortbildungsveranstaltungen im Jahre 2019 zu besuchen, dankend zur Kenntnis genommen und davon „ausgegangen“ wird, dass der Kläger seine Fortbildungspflicht erfüllen werde. Aufgrund der mehrjährigen Praxis der Beklagten gegenüber dem Kläger konnte er dieses Schreiben nur so verstehen, dass –wie in den Jahren seit 2012- vorjährige Defizite mit der Nachholung im Folgejahr verrechnet würden. Das Defizit von 5 Fortbildungsstunden für 2018 konnte mit den nachgeholten Fortbildungen in 2019 gedeckt und somit nach der Praxis der Beklagten „verrechnet“ werden. Dass sie diese Praxis nicht mehr ausüben würde, hat sie dem Kläger nicht verlautbart, sodass er in Vertrauen auf die bisherige Praxis auch für 2018 davon ausgehen konnte, dass die Nachholung der Fortbildung von der Beklagten akzeptiert werde. Auf fehlende Fortbildungsnachweise für das Jahr 2019 konnte der Widerruf vom 14.11.2019 nicht gestützt werden, da die Fortbildung gemäß § 15 Abs. 1 FAO kalenderjährlich, also bis zum Ende des Jahres 2019 wahrgenommen und nachgewiesen werden muss. 4. Nach alledem war der Klage stattzugeben. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. IV. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124, 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des . gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.