Leitsatz: (redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm) Die Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung - hier der Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsgericht - kann von der Rechtsanwaltskammer widerrufen werden, wenn der betroffene Anwalt seiner kalenderjährlichen, gesetzlichen Fortbildungspflicht nicht genügt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Der Kläger ist seit dem 00.00.1986 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten Rechtsanwaltskammer zugelassen. Auf seinen Antrag vom 26.05.1992 ist ihm durch Bescheid der Beklagten vom 09.04.1994 die Befugnis erteilt worden, die Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ zu führen. Nachdem es bereits in den Vorjahren zu Fristverlängerungen für den Nachweis der Fortbildung gekommen war, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15.01.2016 mit, dass ihm „ausnahmsweise und voraussichtlich letztmalig“ gestattet werde, die noch fehlende Fortbildung von 5 Zeitstunden auf dem Fachgebiet des Verwaltungsrechts für das Jahr 2015 bis zum 31.03.2016 zu absolvieren und nachzuweisen. Zugleich wies die Beklagte den Kläger auf das Urteil des BGH vom 05.05.2014 (AnwZ (Brfg) 76/13) hin. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 22.03.2016 eine Fortbildung über 5,5 Zeitstunden nachgewiesen hatte (Fortbildung DAV „Familienzusammenführung“ 12.03.2016 in Berlin), teilte die Beklagte mit Schreiben vom 04.04.2016 dem Kläger mit, dass er seiner Fortbildungspflicht für das Jahr 2015 nachgekommen sei, dass er für das Kalenderjahr 2016 die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht mit 0,5 Stunden nachgewiesen habe und dass er bis zum 31.12.2016 eine Fortbildung mit einer Dauer von mindestens 14,5 Stunden noch nachzuweisen habe. Mit Schreiben vom 10.02.2017, dem Kläger am 14.02.2017 zugestellt, bat die Beklagte um unverzügliche Übersendung der zum Nachweis der Erfüllung der Nachweispflicht geeigneten Unterlagen bis zum 03.03.2017. Zugleich wies sie den Kläger unter erneuten Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des BGH darauf hin, dass bei Nichtvorlage der Vorstand zu entscheiden habe, ob von der Möglichkeit des Widerrufs der Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung Gebrauch gemacht werde, und gab dem Kläger rechtliches Gehör. Nach fruchtlosem Verstreichen der vorbezeichneten Frist beschloss die Abteilung V des Vorstands der Beklagten am 07.03.2017 die dem Kläger erteilte Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu widerrufen. Über ein Telefongespräch mit dem Kläger fertigte der Geschäftsführer der Beklagten folgenden Aktenvermerk: „T mit RA I, 06.04.2017, 10.40 Uhr: Beschl. Abtlg. V v. 07.03.2017 mitgeteilt. Er will den Widerruf und dann RM einlegen, um den FA-Verlust zu ziehen. Fortbildung hat er keine, einen Verzicht lehnt er ab, weil er Zeit gewinnen will.“ Mit dem Kläger am 02.05.2017 zugestellten Schreiben vom 16.04.2017 gab die Beklagte bekannt, dass am 07.03.2017 der Widerruf der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung im Verwaltungsrecht beschlossen worden sei, weil der Kläger der Nachweisverpflichtung über Fortbildung für das Kalenderjahr 2016 nicht nachgekommen sei. Der Kläger habe Fortbildung für das Jahr 2016 nur im Umfang von 5,5 Zeitstunden und damit nicht vollständig nachgewiesen. Umstände, die es im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens rechtfertigen würden, auf dieser Grundlage keinen Widerruf auszusprechen, hätten sich nicht ergeben. Nachvollziehbare Gründe, dass er ohne sein Zutun an der Erfüllung der Fortbildungspflicht gehindert gewesen sei, habe er nicht vorgetragen. Der Kläger hat eine Klagebegründung nicht vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.04.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren Bescheid als rechtmäßig. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.04.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsrecht widerrufen. Nach der im Jahr 2016 gültigen Fassung des § 15 FAO muss der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung absolvieren und dies der Rechtsanwaltskammer nachweisen. Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Nach Ablauf des jeweiligen Jahres steht fest, ob der Rechtsanwalt im erforderlichen Umfang Fortbildung betrieben hat. Ist ein Jahr verstrichen, kann sich der Rechtsanwalt in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Mit dem Ablauf des jeweiligen Jahres steht die Verletzung der Fortbildungspflicht als Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf fest. Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende Nachholung der Fortbildung kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg), Rn. 9 bei juris; Weyland/ Feuerich/Kilimann, BRAO, 9. Aufl., § 112 c Rn. 92 m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH). Angesichts einer am 12.03.2016 absolvierten Fortbildung durch Besuch der DAV-veranstaltung „Familienzusammenführung“ in Berlin hat der Kläger im Jahr 2016 eine Fortbildung von 5,5 Zeitstunden nachgewiesen. Hiervon ist die Beklagte in ihrem Bescheid vom 26.04.2017 auch ausgegangen, nachdem sie noch in ihrem Schreiben vom 10.02.2017 wegen einer vorgenommenen Rückbeziehung in das Jahr 2015 allein eine auf das Jahr 2016 entfallende Fortbildung von 0,5 Stunden zugrunde gelegt hatte (was dazu führt, dass der Kläger im Kalenderjahr 2015 fünf Zeitstunden zu wenig Fortbildung absolviert hat). Weitere Fortbildungen hat der Kläger im Jahr 2016, ebenso wenig wie im Jahr 2017, nicht absolviert. Zwar hat die Rechtsanwaltskammer bei Ausübung des in § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO vorgesehenen Ermessens auch nach Ablauf des in Rede stehenden Kalenderjahres eingetretene Umstände zu berücksichtigen, etwa dem Anwalt Gelegenheit geben, die versäumte Fortbildung im Folgejahr nachzuholen (BGH, Beschluss vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg), Rn. 10 f. bei juris; Weyland/Feuerich/Kilimann a.a.O. Rn. 93 m.w.N.). Hier hatte die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, die Fortbildung bis zum 03.03.2017 nachzuholen. Hiervon hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat auch zu keinem späteren Zeitpunkt an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Weitere Umstände, die die Entscheidung der Beklagten als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten - so z.B. eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung -, sind vom Kläger nicht geltend gemacht oder auch sonst nicht hervorgetreten. Der angefochtene Beschluss lässt auch erkennen, dass es der Beklagten bewusst gewesen ist, dass es sich bei dem Widerruf um eine ermessengebundene Entscheidung handelt. Damit bleibt die Anfechtungsklage des Klägers ohne Erfolg. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 112c, 194 Abs. 1 BRAO, §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil, soweit es nicht eine auf die §§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO i.V.m. § 112 Abs. 2 BRAO gestützte Kostenentscheidung enthält, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.