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Urteil

1 AGH 34/17

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2017:1208.1AGH34.17.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Der Beschluss des Amtsgerichtes Iserlohn vom 6.10.2016 (45 C 63/16) ist gegenstandslos

  • 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 5. Der Geschäftswert wird auf  70,45 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichtes Iserlohn vom 6.10.2016 (45 C 63/16) ist gegenstandslos 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Geschäftswert wird auf 70,45 € festgesetzt Tatbestand Der Kläger hat unter dem 24.8.2016 bei dem Amtsgericht Iserlohn Vollstreckungsabwehrklage erhoben und einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens gestellt. Er wendet sich mit dieser Klage gegen die vollstreckbare Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 1.8.2016, mit der die Forderung der Beklagten auf Zahlung der beA-Umlage iHv 67 € zzgl. 3,45 € Zustellkosten für vollstreckbar erklärt wird. Hierzu trägt er vor, er sei nicht verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach einzurichten und zu nutzen. Er sei seit über einem Jahr bemüht, seine Kanzlei abzuwickeln. Seit dem 1.11.2015 sei der Telefonanschluß gekündigt. Demgemäß müsse er hierfür auch keine Umlage zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und gleichzeitig gegen den Beschluß des Amtsgerichtes vom 6.10.2016, mit dem die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € eingestellt worden war, das zulässige Rechtsmittel eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Klage stehe bereits der Umlagebescheid vom Dezember 2015 entgegen, der unanfechtbar geworden sei. Heute könne sich der Kläger nur noch gegen die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 1.8.2016 mit Gründen wenden, die nach Erlass des Umlagebescheides eingetreten seien und die Zwangsvollstreckung hieraus hindern könnten. Vorab haben die Beklagtenvertreter die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Das Amtsgericht Iserlohn hat mit Beschluß vom 17.11.2016 das schriftliche Verfahren angeordnet, mit Beschluß vom 31.1.2017 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Hagen mit Beschluß vom 31.3.2017 zurück gewiesen. Mit Telefaxschreiben vom 5.12.2017 hat der Kläger mitgeteilt, er werde den Termin am 8.12.2017 nicht wahrnehmen. Der Kläger hatte schriftsätzlich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 1.8.2016 für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe 1. Der Senat konnte ohne Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden war, im Falle des Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung könnte auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, und der Kläger angekündigt hat, nicht zu erscheinen. 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Senat hat das Klagebegehren des Klägers dahin ausgelegt, dass er sich im Ergebnis nicht gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Zahlungsauf-forderung vom 1.8.2016, sondern gegen die Umlage zur Finanzierung des elek-tronischen Rechtsverkehrs für 2016 durch die Beklagte wendet. Der Senat konnte offen lassen, ob es sich bei dem „Umlagebescheid“ der Beklagten vom Dezember 2015 um einen Verwaltungsakt handelt. Er ist zwar als Bescheid überschrieben. Es bestehen aber durchaus Zweifel, ob es sich im Sinne des § 35 VwVfG um eine Maßnahme oder Entscheidung mit Außenwirkung handelt. Es könnte an einem Tenor im Sinne einer Festsetzung fehlen, weil es in dem Schreiben lediglich heißt: „Sie werden gebeten, den Betrag …. zum 2.1.2016 zu überweisen“. Es fehlt auch an einer Rechtsbehelfsbelehrung, so dass der verständige Empfängerhorizont dieses Schreiben nicht zwingend als Verwaltungsakt auffassen muss. Soweit es sich bei dem Umlagebescheid um einen Verwaltungsakt handelt, wäre dieser entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unanfechtbar geworden, weil der Kläger hiergegen rechtzeitig Klage erhoben hat. Der Senat hat den ursprünglichen Klageantrag des Klägers, der sich ausschließlich auf die Zahlungsaufforderung der Beklagten bezog, gem. § 86 VwGO dahin ausgelegt, dass sich der Kläger vorrangig gegen seine Zahlungsverpflichtung wendet. Hintergrund ist, dass die Fragen des Rechtschutzes gegen die Anforderung von Umlagen durch die Rechtsanwaltskammern bislang nicht eindeutig geklärt waren. Die Kommentierungen sind nicht besonders aufschlußreich und einheitlich. Weyland, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. A., § 84, Rdn. 16, zitiert Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1971 und eine Entscheidung des Anwalts-gerichtshofes Baden Württemberg vom 5.12.2014, die für die hier interessierende Rechtsfrage aber nichts hergibt. Er spricht im Übrigen von einer Beitragsfestsetzung und der Bestimmung der Umlagen. Hartung, in Henssler/Prütting, § 84, Rdn. 12, spricht davon, daß jedes Kammermit-glied die Beitragsfestsetzung durch den AGH überprüfen lassen kann. Der Verweis auf § 191f BRAO dürfte ein Versehen sein, weil dort die Schlichtungsstelle geregelt ist. Er spricht dann im Weiteren aber zutreffend von § 112f BRAO. Entscheidende Vorschrift dürfte heute § 84 Abs. 3 BRAO sein. Danach gilt § 767 ZPO mit der Maßgabe, daß Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 112a Abs. 1 geltend gemacht werden konnten. Zulässige Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO können also nur die Erfüllung, Aufrechnung oder sonstige Zahlungshindernisse sein. Im übrigen gibt das Gesetz den maßgebenden Rechtschutz über die Möglichkeit der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung. Weil das Gesetz von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, im Rahmen der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungs-aufforderung spricht, ergibt sich daraus im Sinne der Gewährung effektiven Rechtschutzes die Pflicht des zuständigen Anwaltsgerichtshofes, im Rahmen dieses Ver-fahrens die Einwendungen gegen den Anspruch selbst zu prüfen. Gelangt der Senat ohnehin zu einer Sachprüfung der Zahlungsverpflichtung des Klägers konnte er die Frage unbeantwortet lassen, ob der Umlagebescheid der Beklagten vom Dezember 2015 unanfechtbar geworden ist. Wäre das der Fall, wäre dieser jedenfalls rechtzeitig mit der Klage angefochten worden. Der Bescheid enthält kein konkretes Datum, sondern stammt vom Dezember 2015. Er enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass hierfür die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt. Innerhalb dieser Jahresfrist hat der Kläger aber mit am 1.9.2016 bei Gericht einge-gangenem Schriftsatz Klage erhoben. Die Einwendungen gegen den Anspruch selbst sind unbegründet, sodass der Senat die Fragen des Klagegegenstandes im Ergebnis offen lassen konnte, weil die Klage sowohl gegen den Umlagebescheid als Klagegegenstand als auch vollstreckbaren Zahlungsaufforderung als Klagegegenstand unbegründet ist. Hierzu wird auf das rechtskräftige Urteil des Senates vom 8.5.2015 - 1 AGH 5/15 -, nachfolgend BGH, U. v. 11.1.2016 - AnwZ (Brfg) 33/15 - verwiesen, zu dem der Kläger bereits einen entsprechenden Hinweis erhalten hat. In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt, dass es nicht an einer gesetzlichen Grundlage, aus der eine Kompetenz zur Erhebung der Umlage für die Finanzierung der Schaffung des elektronischen Rechtsverkehrs abgeleitet werden kann, fehlt. Er hat hierzu auf das am 16.10.2013 verkündete Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 verwiesen. Die gesetzliche Regelung in §§ 31a Abs. 2, 177 BRAO dient dazu, die Rechtsanwaltschaft in die Lage zu versetzen, an diesem elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilnehmen zu können. In Ausübung ihres Rechts zur Beitragserhebung gem. § 178 Abs. 1 BRAO hat die Bundesrechtsanwaltskammer die Beklagte aufgefordert, bis zum 31.3.2015 einen Betrag von 63 € je Kammermitglied zu zahlen. Zur Erfüllung ihrer Pflicht gegenüber der Bundesrechtsanwaltskammer hat die Beklagte wiederum in rechtmäßiger Weise die Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 9.4.2014 erlassen und auf dieser Grundlage die streitige Forderung an den Kläger gestellt. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen und der Beschluss des Amtsgerichtes Iserlohn vom 6.10.2016 vor dem Hintergrund des noch nicht erledigten Rechtsmittels für gegenstandslos zu erklären. 3. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 112c BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 und 2 BRAO, 52 GKG. 4. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 112c BRAO, 124a VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesveswastungsgerichts, des . gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozeßkostenhilfeverfahren, durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozeßhandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, daß die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.