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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 23/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:160818BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:160818BANWZ.BRFG.23.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 23/18 vom 16. August 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Umlage zur Finanzierung des Elektronischen Rechtsverkehrs hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Professor Dr. Kayser und die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 16. August 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2018, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. Dezember 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Hierge- gen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge. 2. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksich- tigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör nicht in sonstiger Weise verkürzt. Insbesondere hat er entgegen der Auffassung des Klägers dessen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 18. April 2018 (unter I.) berücksichtigt. Mit Berichterstatter-Verfügung vom 24. April 2018 wurde in Anbetracht dieses Klägervortrags der Beklagten Gele- genheit gegeben, zu dem Umlagebeschluss ihrer Kammerversammlung vom 1 2 - 3 - 22. April 2015 und dessen Grundlagen vorzutragen. Die von der Beklagten da- raufhin vorgelegten Unterlagen hat der Senat seinem Beschluss vom 25. Juni 2018 zugrunde gelegt (unter II 2 b). Die von der Anhörungsrüge in Bezug ge- nommenen Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18. April 2018 betreffen im Übrigen nicht seinen auf die Erforderlichkeit des Gesamtauftrags- volumens von 38 Mio. € bezogenen Einwand, sondern allein den streitigen Jah- resbeitrag für 2016 und die Umlage der ihm zugrunde liegenden laufend anfal- lenden Kosten. Der Senat hält die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache weiterhin für zutreffend. Kayser Bünger Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.12.2017 - 1 AGH 34/17 - 3