Urteil
1 AGH 71/16
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0310.1AGH71.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid wird wiederhergestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Geschäftswert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid wird wiederhergestellt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Geschäftswert wird auf 60.000,00 € festgesetzt. Begründung: I. Der am ##.##.1949 geborene Kläger ist seit dem 26.01.1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in der I-Straße in Y. Auf der Grundlage von Mitteilungen im Rahmen der "Allgemeinen Verfügungen des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen über Mitteilungen von Klagen, Vollstreckungsmaßnahmen u .a. gegen Angehörige rechtsberatender Berufe" vom 23.04.2011 und 07.05.2013 erfuhr die Beklagte von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger und vier Einträgen des Klägers im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts Hagen. Mit Anhörungsschreiben vom 16.10.2015 wurde der Kläger zur Stellungnahme und Darstellung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert. Dem Anhörungsschreiben war eine Forderungsaufstellung beigegeben, die u.a. eine aktuell zu bedienende Forderung der A in Höhe von 243.886,23 € und ein in diesem Zusammenhang von der A eingeleitetes Zwangsversteigerungsverfahren nennt. In der Auflistung „aller Aufträge" des Gerichtsvollziehers U (Bl. 14 der Beiakte) waren die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis genannt, es lagen diesen zum damaligen Zeitpunkt offene Forderungen der B , der B und einer Q GmbH zugrunde (Forderungshöhe 2.155,02 €). Mit Schreiben vom 16.11.2015 bestätigte der Kläger die Zwangsversteigerungsverfahren (betreffend die in seinem Eigentum stehenden Immobilien in F und G). Der Kreditsaldo belaufe sich auf 174.000,00 €, der Gesamtwert der beiden Objekte auf 590.000,00 €. Weitere Kreditverbindlichkeiten bestünden nicht, auch keine Steuerforderungen. Der Kläger überreichte einen Kontoauszug bezüglich seines Geschäftskontos, die Gewinnermittlung für das Jahr 2012 und die BWA für 2013 und 2014 sowie einen Auszug aus seinem Forderungskonto mit Ausweis einer Gesamtforderung in Höhe von 63.000,00 €. Die vom Steuerberater des Klägers bestätigte Gewinnermittlung für das Jahr 2012 wies einen betrieblichen Gewinn in Höhe von 266.620,02 € aus, die BWA per Dezember 2014 einen Überschuss der Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 129.156,34 € (Vorjahr 151.309,24 €). Zu den Einträgen im Schuldnerverzeichnis äußerte sich der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 15.12.2015 wurde er von der Beklagten aufgefordert, Zahlungsnachweise bzw. Ratenzahlungsbelege oder Gläubigerbestätigungen vorzulegen. Zu diesem Zeitpunkt waren insgesamt 7 Eintragungen aus der Forderungsaufstellung ersichtlich. Mit Schreiben vom 01.02.2016 wies der Kläger die Erledigung einer Position der Forderungsaufstellung (Gläubiger: H) nach, zu weiteren Positionen äußert er sich nicht. Mit Schreiben vom 15.02.2016 wurde er erneut aufgefordert, sich zu den offenen Forderungsaufstellungen zu erklären; zu diesem Zeitpunkt wies das Schuldnerver-zeichnis insgesamt 8 Einträge auf (Schreiben des Gerichtsvollziehers U BI. 87 f. d.A. Forderungsaufstellung BI. 104 ff. d.A). Mit Schreiben vom 29.02.2016 (ergänzt durch Schreiben vom 04.03.2016) wies der Kläger auf Bemühungen zu einer Umfinanzierung des Kredits bei der A hin. Er legte Quittungen vor, die die Erledigung der Forderungen der B und der Q GmbH belegten, ein weiterer Zahlungsnachweis konnte nicht eindeutig einer Forderung der B zugeordnet werden. Der Kläger erklärte weiter, die Forderung des Finanzamts K bestünde nicht (mehr). Zu hohe Steuervorauszahlungen hätten dazu geführt, dass er seine Steuerverbindlichkeiten im Jahr 2014 nicht mehr habe bedienen können, er habe nunmehr (im Frühjahr 2015) 50.000,00 € vom Finanzamt erstattet bekommen. Die Forderung der J Versicherung sei durch Zahlung vom 29.02.2016 (BI. 112 der Beiakte) erledigt. Mit Schreiben vom 21.03.2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, bezüglich jeder Position der aktualisierten Forderungsaufstellung Erledigungsnachweise vorzulegen und nähere Ausführungen zur Forderung der B zu machen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger mit 6 Einträgen im Schuldnerverzeichnis verzeichnet. Dem Kläger wurde eine Frist zur Erledigung bis zum 14.04.2016 gesetzt. Mit Schreiben vom 09.05.2016 entschuldigte der Kläger seine verspätete Antwort unter Hinweis auf die ausgebliebene Stellungnahme des Finanzamts K. Die Forderung des Finanzamts in Höhe von 1.864,88 € gemäß Eintrag im Schuldnerverzeichnis habe „nie bestanden". Der Kläger nahm in diesem Zusam-menhang Bezug auf eine Mitteilung des Finanzamts K an ihn vom 26.03.2015, aus der sich ergibt, dass ein Guthaben in Höhe 56.297,40 € an ihn angewiesen worden sei; Vollstreckungsmaßnahmen seien „bereits am 23.03.2015 für erledigt erklärt" worden. Die (vom Kläger so bezeichnete) „Zwangsversteigerung Forderung A € 243.886,23" sei aufgrund der „insgesamt unberechtigten Forderungen des FA K" und der damit zusammen-hängenden Kündigung des Immobilienkredites eingeleitet worden. Die A sei durch den Wert des Objektes in F (vom Gutachter ermittelt mit 282.000,00 €) und dem der Immobilie in G „doppelt abgesichert''. Der Kläger kündigte die „Zahlungsnachweise im Übrigen mit gesondertem Schreiben" an. Mit Schreiben vom 09.05.2016 nahm der Kläger nochmals Bezug auf sein „freies Immobilienvermögen abzüglich der Belastungen" in Höhe von „rund 200.000,00 €". Die Forderungen der D seien nach seiner Auffassung ausgeglichen, er habe die Beträge aber vorsorglich nochmals überwiesen, dasselbe gelte für die angebliche Restforderung der J Versicherung. Die beiden Überweisungs-träger für „M/E" werde er noch gesondert überreichen, bei dem Finanz-amt habe er „noch einmal an die Erledigungserklärung erinnert". Zu den Einträgen im Schuldnerverzeichnis für die B, die C und die D (zwei Eintragungen) legte der Kläger jeweils Kopien von SEPAÜber-weisungen vom 09.05.2016 vor, bezüglich der Einträge in das Schuldnerverzeichnis „Forderung X " sowie „E" legte er Kopien handschriftlich ausgefüllter Überweisungsträger (vom 12.04.2016 und 11.04.2016) vor, dasselbe gilt für die Positionen Z Krankenversicherung , T GmbH und Dres. N und W (nachgereicht mit Schreiben vom 10.05.2016). Ausweislich eines Aktenvermerks (BI. 163 d.A.) wurde der Kläger von der Beklagten telefonisch darüber unterrichtet, dass die Entscheidung über den Widerruf von der Sitzung im Mai 2016 auf die Juni-Sitzung vertagt worden sei. Er wurde aufgefordert, für die Zahlungen die entsprechenden Kontobelege vorzulegen, ferner Grundbuch-auszüge bezüglich der Immobilien in F und G. Der Kläger wies im Laufe des Telefonats mit der Sachbearbeiterin der Beklagten darauf hin, dass der Immobilienkredit im Hinblick auf eine Lebensversicherungszahlung zwischenzeitlich in Höhe von insgesamt 200.000,00 € getilgt worden sei. Mit Schreiben vom 12.05.2016 wiederholte die Beklagte ihre telefonischen Hinweise und forderte zur „Nachreichung der entsprechenden Kontoauszüge" auf, ferner zur Übermittlung von Grundbuchauszügen. In der Folgezeit (weitere Schreiben vom 03.06., 07.06. und 08.06.2016) legte der Kläger Kontobelege bezüglich der im Schuldnerverzeichnis aufgelisteten Forderungen B, C, D und E vor, so dass noch zwei Einträge im Schuldnerverzeichnis verblieben. Er erwarte in naher Zukunft Barmittel, mit denen er einen Großteil der offenen Forderungen tilgen werde, er erläuterte nochmals den Ablauf, der zur Zwangsversteigerung geführt habe. Die Kredite, die den Grundschulden zugrunde lägen, seien deutlich niedriger als der Wert der Grundstücke. Es gebe nur Kredite bei der A, bei der P, bei der er sein Geschäfts- und Privatkonto unterhalte, nehme er keinen Dispositionskredit in Anspruch, alle Konten würden „im Haben geführt". Mit Schreiben vom 13.06.2016 forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung auf, eine schriftliche Bestätigung des Finanzamts vorzulegen, die die vollständige Tilgung der Schulden bestätige. Er wurde ferner aufgefordert, zu dem (weiteren) Eintrag im Schuldnerverzeichnis vom 25.05.2016 (Z Krankenver-sicherung) Stellung zu nehmen und zu erläutern, wie dieser Eintrag mit der von ihm mit Schriftsatz vom 09.05.2016 vorgelegten Kopie des Überweisungsträgers vom 11.04.2016 bezüglich einer Zahlung an die Z Krankenversicherung in Einklang zu bringen sei. Mit Telefax-Schreiben vom 14.06.2016 berichtete der Kläger über einen Termin bei der A, der erwarten lasse, dass er im Juni/Juli 2016 über ausreichende Barmittel verfügen würde, um die ausstehenden Forderungen der A zum größten Teil abzulösen. Er verwies ferner auf eine Bestätigung seines Steuerberaters, wonach die Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts K kurzfristig aufgehoben werden müssten. Eine Bestätigung des Finanz-amtes war seinem Schreiben nicht beigefügt, auch keine Erklärung hinsichtlich der Zahlung an die Z Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 12.07.2016 (bei der Beklagten eingegangen am 22.07.2016) unterrichtete die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf die Beklagte von der Anschuldigungsschrift gegen den Kläger vom 12.07.2016. Danach wird der Kläger angeschuldigt, Fremdgelder nicht unverzüglich an den Empfangsberechtigten weitergeleitet zu haben. Ein Betrag in Höhe von 63.055,93 € sei unter dem 22.10.2009 auf ein Konto des Klägers überwiesen worden. Diesen Betrag habe der Kläger an seinen Mandanten, L, nicht ausgekehrt. Erst mit Einlassung vom 22.03.2016 habe der Kläger im berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren erklärt, dass die Fremdgeldauszahlung durch Verrechnung mit insgesamt 7 Kostennoten (aus dem Zeitraum 22.03.2013 bis 06.08.2014) erledigt sei. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ließ sich der Kläger dahin ein, er habe Herrn L über die Zahlung des einbehaltenen Betrages unterrichtet, es sei jedoch mündlich vereinbart worden, dass das Geld bei dem Kläger zur Sicherung eines Kredites verbleibe. Diese Angaben seien nicht geeignet, den Kläger zu entlasten; Fremdgelder seien unverzüglich gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 BORA weiterzuleiten, abweichende Regelungen seien in Textform zu vereinbaren, § 4 Abs. 2 S. 5 BORA. Eine Auskehrung des Betrages sei bis heute nicht vorgenommen worden, Anstrengungen hinsichtlich einer Verrechnung seien erst im Jahr 2015 bzw. 2016 erfolgt. Mit Bescheid vom 27.09.2016 (berichtigt in: 14.09.2016) widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft Sie verwies - unter Schilderung des Verlaufs des Anhörungsverfahrens - darauf, der Kläger habe die geforderte Erklärung bezüglich des Eintrags für die Z Krankenversicherung nicht abgegeben, er sei gemäß dem „hier vorliegenden Auszug aus dem Schuldnerver-zeichnis vom 05.08.2016 mit drei weiteren Einträgen, insgesamt aktuell 5 Einträgen verzeichnet". Die Generalstaatsanwaltschaft habe den Kläger angeschuldigt, Fremdgelder nicht unverzüglich weitergeleitet zu haben. Die Vermutung des Ver-mögensverfalls sei nicht ausgeräumt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung er folge mit Blick auf das laufende Verfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf. Aufgrund dieses Verfahrens werde ein überwiegendes Interesse rechtssuchender Bürger zum Schutz vor Vermögensbeeinträchtigungen gegenüber dem Interesse des Klägers an einer weiteren beruflichen Tätigkeit gesehen. Angesichts der in Rede stehenden Berufspflichtverletzung sei von einer hohen Schadensgefahr auszugehen. Gegen den Widerruf und dessen sofortige Vollziehung wendet sich der Kläger mit der Anfechtungsklage und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 12.10.2016. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechts-widrig. Die Begründung genüge nicht den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 112 c BRAO. Es sei nur pauschal auf das Verfahren bei der General-staatsanwaltschaft verwiesen worden. Die Anschuldigung werde nicht konkretisiert, es werde nicht dargelegt, aus welchen Gründen das Ergebnis des Verfahrens nicht abgewartet werden könne. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass ein straf-rechtliches Ermittlungsverfahren mangels hinreichender Anhaltspunkte für ein strafrechtwidriges Verhalten eingestellt worden sei. In materieller Hinsicht sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger bereits im Jahr 2009 zwei Kostennoten mit dem Fremdgeld verrechnet habe (in Höhe von 4.801,65 € bzw. 3.765,64 €). In den Jahren 2013 und 2014 seien weitere Verrechnungen vorgenommen worden. Es ergebe sich ein Guthaben gegenüber dem Mandanten des Klägers in Höhe von 20.154,22 €; hierzu legt der Kläger eine eidesstattliche Versicherung vor. Die Kostenrechnungen seien von dem Mandanten zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden. Der Mandant habe die Rechnungen über insgesamt 67.080,54 € bei dem Finanzamt eingereicht. Gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft habe der Kläger sich dahin eingelassen, dass der Mandant mit Schreiben vom 04.11.2009 über den Eingang des Fremdgelds (nochmals) unterrichtet worden sei, auch über den Wunsch des Mandanten, das Geld „stehen zu lassen". Der Kläger erläutert, wie er sich mit dem Mandanten abgestimmt haben will und verweist auf die vom Mandanten gewünschte Verheimlichung des Guthabens gegenüber seiner Ehefrau. Dieser habe später seine Meinung geändert und zur Auszahlung des (nicht mehr existierenden) Guthabens aufgefordert, unter Hinweis darauf, er wolle später die Gebührenforde-rungen ausgleichen und drohe, die Kammer einzuschalten. Dieses Ansinnen habe der Kläger in dem Bewusstsein abgelehnt, dass der Mandant die Kammer unterrichten würde. Eine etwaige Missachtung der Pflicht gemäß § 4 Abs. 2 S. 5 BORA reiche für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht aus. Die sofortige Vollziehung diene darüber hinaus nicht dem Einzelinteresse des (betroffenen) Mandanten, der Sofortvollzug habe dem „Schutz einer Mehrheit von Personen" zu dienen. Die Bestandskraft der Widerrufsverfügung sei fraglich. Die im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Forderungen beliefen sich auf einen Betrag in Höhe von etwas mehr als 16.000,00 €, der Antragsteller habe auf seinem Privatkonto einen Betrag in Höhe von 12.000,00 € zur Verfügung. Der zwischen-zeitliche Versuch des Antragstellers, die eingetragene Forderung der X Inkasso GmbH in Höhe von 5.649,82 € auszugleichen, sei gescheitert, weil das Unternehmen nicht mehr existent sei. Aus den im Vorverfahren dargelegten Gründen sei der größte Gläubiger des Klägers, die A, abgesichert. Das Objekt in F sei mittlerweile mit Kaufvertrag vom 19.09.2016 zu einem Kaufpreis von 256.000,00 € verkauft worden. Im Vergleich dazu belaufe sich die Forderung der A auf einen Betrag in Höhe von „etwas weniger als 225.000,00 €". Damit seien die Forderungen durch den Hausverkauf vollständig gedeckt, die Immobilie in G sei lastenfrei. Weitere Verbindlichkeiten bestünden nur im üblichen Umfang aus dem laufenden Geschäftsbetrieb. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Vermögensverfall befinde. Aufgrund der „erheblichen Vermögensmassen des Antragstellers"sei eine Gefährdung der Rechtssuchenden nicht zu gewärtigen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2016 (Az. Wi/80/2015 lII) aufzuheben; 2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zusätzlich beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und den Antrag zurückzuweisen. lI. 1. Die Anfechtungsklage ist rechtzeitig beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Zulässigkeitsbedenken sind nicht ersichtlich. 2. Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Auf den Antrag des Klägers ist die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen. a) Anfechtungsklage Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind; ein Ver mögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstrek-kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungs-verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gegen ihn (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senat vom 20.11.2015 - 1 AGH 32/15 - juris). Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH NJW 2011, 3234). Vorliegend ist ein Vermögenverfall des Klägers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO im Hinblick auf die Eintragung im vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis zu vermuten. Der Kläger hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Voraussetzung wäre gewesen, dass er eine Konsolidierung seiner finanziellen Situation darlegt und beweist (BGH NJW-RR 2011, 483). Um den ihn treffenden Nachweis zu erbringen, hätte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen beibringen und nachweisen müssen, welche Forderungen inzwischen von ihm erfüllt worden sind (BGH NJW-RR 2011, 483; BGH NJW-RR 1999, 712). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Er hat zwar im Verwaltungsverfahren in weitem Umfang den Nachweis dafür erbracht, dass die in der Forderungsaufstellung bzw. die in dem vom Vollstreckungsgericht geführten Verzeichnis erfassten Forderungen ausgeglichen sind. Noch nicht einmal im Rahmen des Klage-verfahrens, geschweige denn vor dem Datum des Widerrufsbescheides, das für die Beurteilung der Rechtslage maßgeblich ist, hat der Kläger aber vortragen können, dass die Forderung der A erloschen ist. Dies könnte im Hinblick auf den zwischenzeitlichen, in der Klageschrift vorgetragenen Grundstücksverkauf und die Mitteilung der A, sie beanspruche einen Betrag in Höhe von 225.000,00 € für sich, der Fall sein. Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung war das Zwangsversteigerungsverfahren jedenfalls nicht beendet und die Forderung nicht erfüllt. Auch hat der Kläger auf die Aufforderung der Beklagten, eine Erklärung bezüglich des von ihm (angeblich) an die Z Krankenversicherung mit Überweisung vom 11.04.2016 gezahlten Betrages eine Quittung vorzulegen, nicht reagiert. Er hat hinsichtlich der Forderung in Höhe von 5.649,82 € der X Inkasso GmbH in der Klagebegründung nur die (nicht belegte) Erklärung abgeben lassen, die GmbH existiere nicht mehr. Nachdem es sich ausweislich der Bezeichnung der GmbH um eine Inkassofirma handelt, liegt dem Einziehungsversuch keine Beitreibung des (eigentlichen) Gläubigers zugrunde, ein Versuch der Klärung mit diesem Gläubiger ist nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung war die Forderung unstreitig offen. Auch wenn die gesetzliche Vermutung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht eingreift, wenn die zugrundeliegende(n) Forderung(en) bei Widerruf der Zulassung beglichen ist (sind), muss angesichts der unstreitigen Forderung der A und der nicht ausgeräumten Zweifelsfragen bzgl. weiterer Forde-rungen vom Fortbestehen der Vermutung ausgegangen werden; der Nachweis für das Erlöschen der Forderung obliegt dem Rechtsanwalt (BGH BRAK-Mitt. 2003, 84). Anhaltspunkte dafür, dass in der vorliegenden Konstellation die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ausgeräumt wäre, sind nicht ersichtlich. b) Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung beruht (nur) auf dem Verfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf: Ohne den Gegenstand des Verfahrens näher zu bezeichnen, hat die Beklagte ein überwiegendes Interesse der rechtssuchenden Bürger am Schutz vor Vermögensbeeinträchtigung gegenüber dem Interesse des Klägers an seiner weiteren beruflichen Tätigkeit bejaht, es sei von einer „hohen Schadensgefahr" auszugehen. Voraussetzung für die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist, dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des von der Widerrufsverfügung betroffenen Rechtsanwalts ausfällt. An die Interessenabwägung sind „hohe Anforderungen" zu stellen, da die Anord-nung der Vollziehung in der Konsequenz einem vorläufigen Berufsverbot gleichkommt (Feuerich/Weyland/Böhnlein, BRAO, 8. Auflage, § 112 c Rn 60). Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss die Anordnung zur Abwendung konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein, vergleichbar dem im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Regelfall für die Anordnung, falls der Rechtsanwalt keine Haftpflichtversicherung unterhält (vgl. § 14 Abs. 4 S. 2 BRAO). Gemessen an diesen Anforderungen reicht die formelhafte Begründung der Beklagte nicht aus. Die Argumentation geht im Wesentlichen nicht über die Begründung des Widerrufs als solchen hinaus. Die in der Klageschrift vertretene Auffassung, allein aus dem Umstand, dass „nur" ein Ermittlungsverfahren, aber noch keine Verurteilung vorliege, führe zur Rechtswidrigkeit des Sofortvollzugs, trifft allerdings nicht zu. Der Bundes-gerichtshof hat (immer wieder) betont, dass eine die sofortige Vollziehung rechtfertigende konkrete Gefahr (schon) vorliegt, wenn Fremdgeld der Mandanten vor dem Hintergrund eines fortschreitenden Vermögensverfalls konkret gefährdet ist, wobei Indiz hierfür die Einleitung von Ermittlungen oder die Verurteilung wegen Veruntreuung von Mandantengeldern sei (BGH BRAK Mitt 2002, 36; so auch BGH, Beschluss vom 06.07.2009, AnwZ (b) 25/09 und vor-gehend Senat, Urteil vom 21.11.2008, 1 AGH 33/08). Begründungsfehler machen die Anordnung des Sofortvollzugs nicht unwirksam (Schmidt/Ränsch in: Gaier/Wolf/Gülcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage, § 112 c Rn 188). Der Anwaltsgerichtshof ist „von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet" (Schmidt/Ränsch, a.a.O.). Dazu müssen im gerichtlichen Verfahren Gesichtspunkte bekannt sein oder vorgetragen werden, denen nachgegangen werden kann. Eine Prüfung auf der Basis der bekannten Umstände ergibt, dass zwar der Kläger die Vorgaben der BORA bei dem Einbehalt des Fremdgelds und der Verrechnung mit (behaupteten) Gebührenansprüchen nicht beachtet hat, angesichts der „Besonderheiten", die das Mandatsverhältnis zu dem Mandanten prägten, ist aber durchaus denkbar, dass die (im Strafverfahren nach dem Vortrag des Klägers erfolgreiche) Argumentation, dem Anspruch auf Auskehrung des Fremdgeldes hätten Gegenansprüche gegenübergestanden, die die vereinnahmte Forderung deutlich überstiegen, fundiert ist. Zu beachten ist zudem, dass der Einbehalt bereits einige Jahre zurückliegt und keine weite-ren Verfehlungen bekannt wurden, auch keine solchen, die darauf schließen ließen, dass der Kläger mit Mandantengeldern eigene Verbindlichkeiten beglichen hätte. Zu berücksichtigen ist, dass grundsätzlich die aufschiebende Wirkung der Klage nur dann wieder herzustellen ist, wenn die Klage Erfolg verspricht. Verspricht sie keinen Erfolg, steht die baldige Wirksamkeit der Widerrufsverfügung bevor, sei (so Schmidt/Ränsch, a.a.O., Rn 196) kein Grund gegeben, die aufschie-bende Wirkung wiederherzustellen, denn dies liefe darauf hinaus, dem Rechts-anwalt einen Zeitaufschub zu gewähren, für den ein sachlicher Grund nicht ersichtlich sei. Vorliegend besteht gleichwohl angesichts der nur formelhaften Begründung des Sofortvollzugs und insbesondere des Umstandes, dass das inkriminierte Verhalten des Klägers 7 Jahre zurückliegt und seitdem keine vergleichbaren Probleme aufgetreten sind, hinreichender Anlass, die auf-schiebende Wirkung der Klage herzustellen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens- mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüs-se vertreten lassen. Die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unanfechtbar. Dies gilt auch für die Festsetzung des Streitwerts.