Urteil
1 AGH 31/12
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2012:1214.1AGH31.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt. Tatbestand Der Kläger ist 77 Jahre alt und im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Erstmals erfolgte die Zulassung des Klägers aufgrund der Zulassungsurkunde vom 13.10.1967. Diese Zulassung endete nach einem Verzicht des Klägers am 30.12.2009. Am 14.04.2011 ist der Kläger erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden und diese Zulassung hat die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 20.07.2012 aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, nachdem sie ihn zuvor zu seinen Vermögensverhältnissen angehört und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen hatte. Dieser Bescheid ist dem Kläger am 27.07.2012 zugestellt worden. Zur Begründung des Widerrufes verweist die Beklagte auf eine Liste mit den offenen Verbindlichkeiten des Klägers und eine eigene Übersicht des Klägers über seine Verbindlichkeiten, aus denen sich offene Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt € 995.517,00 ergeben. Sie beruft sich ferner auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verschiedener Gläubiger, in denen am 21.03. und 24.04.2012 Haftbefehle nach § 901 ZPO zum Zwecke der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO gegen den Kläger ergangen und bei dem Amtsgericht Dorsten in das dort geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sind. Ferner verweist die Beklagte auf ein seit dem 18.04.2012 bei dem Amtsgericht Essen anhängiges Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Klägers. Gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 20.07.2012 hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2012 die Klage erhoben. Er beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 20.07.2012 ersatzlos aufzuheben. Hilfsweise beantragt er, dem Kläger unter Aufhebung des Widerrufsbescheides vom 20.07.2012 ein Verbot im Sinne von § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerrufsbescheid. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Sachvortrag noch zu den Gründen vorgetragen, die seine Vermögenssituation ausgelöst haben und insoweit insbesondere darauf verwiesen, dass diese Vermögenssituation nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt gestanden habe, sondern durch private Investitionen veranlasst sei, die aus einer Reihe von ihm nicht verschuldeter Umstände fehlgelaufen seien. Es sei aber damit zu rechnen, dass seine Verbindlichkeiten alsbald aus der Verwertung seiner Immobilien abgelöst werden könnten, so dass der Widerruf der Zulassung jedenfalls nicht verhältnismäßig sei. Auch müsse berücksichtigt werden, dass er in seiner Tätigkeit mit der Anwaltskanzlei seines Schwiegersohnes in I kooperiere und alle Fremdgelder nur über die Kanzlei seines Schwiegersohnes vereinnahmt würden, so dass mit einer Gefährdung der Rechtssuchenden nicht zu rechnen sei. Sein über Jahrzehnte unbeanstandetes Anwaltsleben komme hinzu und müsse Anlass sein, von einem Widerruf abzusehen. Entscheidungsgründe Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.07.2012 ist zulässig, ohne dass es eines Vorverfahrens bedurfte (§ 68 VwGO, § 6 AGVwGO NW). Die Klage ist jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen. I. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht wider-rufen. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. 1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Widerrufsgründe ist dabei der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens durch Erlass des Widerrufsbescheides. Als die Beklagte am 20.07.2012 den Widerrufsbescheid gegen den Kläger erlassen hat, haben diese Voraussetzungen für den Widerruf vorgelegen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger mit Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 901, 807 ZPO in das Schuldnerverzeichnis des für ihn zuständigen Amtsgerichtes Dorsten eingetragen war, war der Vermögensverfall des Klägers bereits zu vermuten. Diese Vermutung hat der Kläger nicht ausgeräumt, sondern im Gegenteil ergibt sich aus den unstreitigen Umständen und dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt, dass ein Vermögensverfall des Klägers auch positiv festzustellen ist. Denn nicht nur die Sparkasse S, sondern auch die ### Bank und das Finanzamt haben (teilweise wegen sehr erheblicher Forderungen) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger ausgeführt, die fruchtlos verlaufen sind. Die liquiden Mittel des Klägers reichen nach dem unstreitig festgestellten Sachverhalt nicht aus, seine offenen Verbindlichkeiten zu erfüllen und es ist auch nicht kurzfristig absehbar gewesen, dass sich diese Situation hätte ändern können. Allein die Tatsache, dass die Immobilien des Klägers, in die er investiert hat und die der Grund für seine desolate Finanzsituation sind, nicht unerhebliche Verkehrswerte aufweisen, und deren Verwertung möglicherweise seine Verbindlichkeiten ganz oder jedenfalls teilweise entfallen lassen könnten, lässt den Vermögensverfall des Klägers nicht entfallen und konnte es nicht rechtfertigen, von einem Widerruf abzusehen. Denn der Vermögensverfall verlangt keine Überschuldung, sondern stellt auf die liquide Finanzsituation des Klägers und darauf ab, ob er aus seinen Finanzmitteln seine Verbind-lichkeiten erfüllen kann oder nicht. Deshalb stand der Vermögensverfall des Klägers nicht in Frage, als die Beklagte den Widerrufsbescheid gegen ihn erließ. 2. Entgegen der Annahme des Klägers konnte die Beklagte auch nicht deshalb von einem Widerruf absehen, weil die Interessen der Rechtssuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren. Denn dafür reicht es weder aus, dass der Kläger ein über Jahrzehnte hin unbeanstandetes Berufsleben geführt hat, noch reicht es aus, dass er eine Kooperation mit seinem Schwiegersohn in I und dessen Kanzlei eingegangen ist, um Fremdgeldeinnahmen über diese Kanzlei abzuwickeln. Der nach der gesetzlichen Wertung von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorgesehene Ausnahmefall, wonach von einem Widerruf der Zulassung abzusehen ist, wenn die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind, hat vielmehr deutlich weitergehende Erfordernisse, mit denen rechtssuchende Personen vor den Risiken zu schützen sind, die sich aus dem Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes ergeben können. Schon die Tatsache, dass der Kläger in eigener Kanzlei tätig ist und insoweit jederzeit Fremdgelder einnehmen kann, führt ebenso wie die Tatsache, dass der Kläger einer im Außenverhältnis wirksamen Kontrolle über getätigte Fremdgelder nicht unterliegt, zu der Unmöglichkeit, die Interessen rechtssuchender Personen vor den Risiken, die sich aus dem Vermögensverfall des Rechtsanwaltes ergeben, ausreichend zu schützen. Dabei kommt es auf die Person des Klägers und seine Integrität nicht an, so dass das unbeanstandete Berufsleben des Klägers die Ausnahme von der Widerrufsmöglichkeit nicht gewährleisten kann. Denn maßgebend ist insoweit das abstrakte Risiko für rechtssuchende Personen, das sich jederzeit realisieren kann. 3. Mit dem Vorliegen der Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO war die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Aus dem Vorliegen dieser Voraussetzungen ergab sich für die Beklagte die zwingende Rechtsfolge eines Widerrufes, da es sich insoweit nicht um eine Ermessensentscheidung handelt und auch Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit, wie sie der Kläger vorträgt, nicht zu seinen Gunsten streiten können. Eine anderweitige Möglichkeit und insbesondere auch die Möglichkeit eines nur partiellen Tätigkeitsverbotes gab es für die Beklagte nicht. § 114 BRAO, auf dessen Anwendung der Kläger mit seinem Hilfsantrag verweist, betrifft disziplinarrechtliche Vorgänge und ist auf das verwaltungsrechtliche Widerrufsverfahren nicht anzuwenden. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der festgestellte Gegenstandswert entspricht dem Regelstreitwert, von dem abzuweichen kein Anlass besteht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevoll-mächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Wider-rufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.