Urteil
1 AGH 5/18
Anwaltsgerichtshof Frankfurt 1. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHHE:2022:0813.1AGH5.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 28. Februar 2018 ist rechtmäßig. Er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu Recht verweigert. Die formell zuständige Beklagte hat die Ablehnung der Zulassung auf die § 46 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5. BRAO gestützt. Nach § 46 Abs. 5 Satz 1 muss die Klägerin in Angelegenheiten ihres Arbeitgebers tätig werden, es sei denn, bei der Arbeitgeberin handelt es sich nach Satz 3 Nr. 3 - (Nr.1 und Nr. 2 sind ohnehin nicht einschlägig) - um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe. Dies ist bei der X GmbH (auch nach Auskunft des Prozessvertreters der Klägerin) nicht der Fall. Die Beklagte hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber (BT DS 18/5301, S. 30) eine solche Tätigkeit ausschließen wollte (sog. Fremdkapitalverbot), weshalb auch eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BRAO ausgeschlossen ist. Die rechtlichen Angelegenheiten der Kunden ihres Arbeitgebers werden entgegen dem Vorbringen des Prozessvertreters der Klägerin nicht durch vertragliche Übernahme zu rechtlichen Angelegenheiten des Arbeitgebers, sondern verbleiben vielmehr rechtliche Angelegenheiten der Kunden, in denen der Arbeitgeber vielmehr aufgrund einer gesonderten Vertragsbeziehung rechtlich beratend beziehungsweise vertretend tätig wird und sich diese Tätigkeit vergüten lässt. So wie auch die rechtlichen Angelegenheiten eines Rechtsanwaltes - etwa im Mietrecht, Strafrecht oder Baurecht - nicht zu den rechtlichen Angelegenheiten des Rechtsanwaltes werden (mit all ihren Folgen: Haftung, Strafen, Genehmigung), so werden auch die rechtlichen Angelegenheiten der Kunden des Arbeitgebers zu keinem Zeitpunkt zu dessen Angelegenheiten, sondern verbleiben Angelegenheiten des Kunden. Damit war die Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin durch die Beklagte zwingend zu verweigern. Die Kosten sind nach §§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. §§ 154 Abs. 1 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin als unterlegener Partei aufzuerlegen. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 77 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt (§ 194 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 52 Abs. GKG). Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 112c Abs. 1. S. 1 BRAO i. V. m. §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2, Nr. VWGO). Die Frage ob ein Syndikusrechtsanwalt für einen nichtsozietätsfähigen Arbeitgeber Rechtsdienstleistungen gegenüber Dritten erbringen darf, ist gesetzlich zwingend geregelt. Es bedarf daher keiner grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28. Februar 2018 und die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin: Die am 11. Dezember 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Klägerin beantragte am 21. März 2016 die darüber hinausgehende Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei der Firma X GmbH. Dort wird sie als Managing Consultant im Bereich Talent/Mobility eingesetzt. Sie berät hier Kunden ihrer Arbeitgeberin zur rechtlichen Gestaltung von Entsendevereinbarungen und -richtlinien sowie zu unternehmensspezifischen Richtlinien unter Berücksichtigung nationaler und internationaler steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Vorschriften. Zur Begründung Ihres Antrags hatte sie das von der Beklagten entworfene Antragsformular sowie den entsprechenden Fragebogen ausgefüllt, ihren Anstellungsvertrag vom 17. Juli 2014, die Freistellungserklärung ihres Arbeitgebers vom 7. August 2014 sowie die Bestätigung der Beendigung der Probezeit vom 17. März 2015 beigelegt. Nach Aufforderung durch die Beklagte reichte die Klägerin eine auf den 29. August 2016 datierende Tätigkeitsbeschreibung zur Akte. In dieser heißt es unter anderem: „Die Berater von X unterstützen Unternehmen bei der Gestaltung und dem Management von betrieblichen Nebenleistungen, insbesondere im Bereich betriebliche Altersversorgung und Gesundheitsleistungen sowie bei der Optimierung des Human Capital-Managements. X ist überdies einer der führenden Anbieter von Verwaltungs- und Outsourcing-Lösungen für betriebliche Nebenleistungen.“ Unter „III: Merkmale der anwaltlichen Tätigkeit“ heißt es sodann: „unabhängige und eigenverantwortliche Beratung von Kunden hinsichtlich der Gestaltung von Entsendevereinbarungen und -richtlinien sowie deren administrative Umsetzung; eigenverantwortliche Verhandlung und Abschluss von Vertragsbeziehungen mit Kunden; wesentliche Teilnahme an internen und externen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen.“ Die anschließende detailliertere Beschreibung der vier Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO führt dies näher aus, wobei der Bezug zum Kunden jeweils im Vordergrund steht. Da die Beklagte zunächst die Voraussetzungen zur Zulassung gegeben sah, hörte sie mit Schreiben vom 7. März 2017 die Deutsche Rentenversicherung Bund an. Diese antwortete mit Schreiben vom 1. Juni 2017. Die Beklagte änderte daraufhin ihre Rechtsauffassung. Nachdem die Klägerin der Anregung, den Antrag zurückzunehmen, nicht folgte, erging am 28. Februar 2018 der Bescheid der Beklagten, in dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin zurückgewiesen wurde. Die Klägerin hat gegen den ihr am 2. März 2018 zugestellten Nichtzulassungsbescheid mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. März 2018 Klage erhoben und hierzu vorgetragen, dass die rechtliche Beratung von Kunden Angelegenheit ihres Arbeitgebers sei. Der Vertrag mit dem Kunden zur Rechtsberatung sei anderen Verträgen des Arbeitgebers gleichzustellen, etwa dem Mietvertrag für Büroräume, Fahrzeuge oder Arbeitsverträge mit Mitarbeitern. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 24. Mai 2018 verwies der Prozessvertreter der Klägerin darauf, dass die Klägerin dem Arbeitgeber anvertraute Aufträge der Kunden bearbeite. Gerade deswegen sei sie eingestellt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 28. Februar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auf den Antrag vom 21. März 2016 zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt hierzu aus, dass die Antragstellerin nicht nach § 46 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 BRAO für ihre Arbeitgeberin in dessen Angelegenheiten tätig sei, sondern in Angelegenheiten Dritter, der Kunden. Die Regelung des § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BRAO sei hier nicht einschlägig, da es sich bei der X GmbH nicht um eine Verbindung sozietätsfähiger Berufe im Sinne des § 59a BRAO handele. Genau diese Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten für Dritte im Auftrag eines nichtsozietätsfähigen Arbeitgebers habe der Gesetzgeber aber unter Verweis auf das sogenannte Fremdkapitalverbot ausdrücklich ausschließen wollen. Vielmehr bestehe in einer solchen Konstellation das Risiko einer Gefährdung der rechtsanwaltlichen Unabhängigkeit auf Grund fremder wirtschaftlicher Interessen. In Ermangelung einer Regelungslücke scheide daher auch eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BRAO aus.