Entscheidung
AnwZ (Brfg) 5/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280622BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280622BANWZ.BRFG.5.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5/22 vom 28. Juni 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 28. Juni 2022 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 13. August 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird verworfen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahr 2016 beantragte sie zusätzlich die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit als Managing Consultant bei der Firma M. GmbH. Mit Bescheid vom 28. Februar 2018 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin zu- rück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 13. August 2018 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 25. November 2021 zugestellt worden. Mit beim Anwaltsgerichtshof am 23. Dezember 2021 einge- gangenem Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil 1 - 3 - des Anwaltsgerichtshofs vom 13. August 2018 zuzulassen. Mit am 25. Januar 2022 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihren Antrag begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat die auch die Antragsbegründung umfassende Akte mit Schreiben vom 22. Februar 2022 an den Bundesgerichts- hof weitergeleitet, wo sie am 28. Februar 2022 eingegangen ist. Mit Verfügung vom 9. März 2022 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung bestünden, weil die Be- gründung nicht fristgerecht eingegangen sei. Die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 31. März 2022 hat die Klägerin nicht wahrgenommen. II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil ent- gegen § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO die Antragsbe- gründung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Zustellung des vollständi- gen Urteils ist am 25. November 2021 erfolgt. Die Frist zur Einreichung der An- tragsbegründung ist daher am 25. Januar 2022 abgelaufen (§112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Variante 1 BGB). Die Begründung hat den Bundesgerichtshof indes erst am 28. Februar 2022 erreicht. Nicht ausreichend ist, dass die Antragsbegründung innerhalb der Frist den Anwaltsgerichtshof erreicht hat (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO; vgl. auch VGH München, NVwZ-RR 2006, 851; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 124a Rn. 48). 2 3 - 4 - 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre indes auch unbegründet, da der von der Klägerin einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der grund- sätzlichen Bedeutung nicht vorliegt (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä- rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbe- schluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzule- gen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. De- zember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 9 mwN; st. Rspr.). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, was Rechtsangelegen- heiten des Arbeitgebers im Sinne von § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO sind und ob diese insbesondere vorliegen, wenn sich der Arbeitgeber zur Beratung und Vertretung von Kunden in dessen rechtlichen Angelegenheiten schuldrechtlich verpflichtet hat, ist nicht klärungsbedürftig, weil diese Rechtsfrage bereits durch den Senat geklärt ist. Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit des Syndikusbewerbers, nicht aber nach ihrem Er- scheinungsbild zu bestimmen ist, ob eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers vorliegt (Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 11/20, NJW-RR 2021, 246 Rn. 27). Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats wird eine Angelegenheit auch nicht dadurch zu einer Rechtsangelegenheit des Arbeitge- bers, dass dieser sich schuldrechtlich zur Erbringung einer Dienstleistung ver- pflichtet hat (Senatsbeschluss vom 16. August 2019 - AnwZ (Brfg) 58/18, juris 4 5 - 5 - Rn. 30 mwN; Senatsurteile vom 3. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 71/18, juris Rn. 12; vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 1/18, juris Rn. 20 mwN). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO. Limperg Remmert Liebert Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.08.2018 - 1 AGH 5/18 - 6