Urteil
33 C 324/17
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGW:2018:0712.33C324.17.00
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Tenor
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 51,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 51,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 54 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin macht einen Restschadensersatzanspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall in Wuppertal geltend, der zunächst an den Sachverständigen L und von diesem an die Klägerin abgetreten wurde. Für den durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursachten Schaden ist die Beklagte zu 100 % einstandspflichtig. Der Geschädigte beauftragte den Sachverständigen L am 24.05.2017 mit der Feststellung des unfallbedingt an seinem Fahrzeug verursachten Schadens. Er unterzeichnete den ihm von dem Sachverständigen vorgelegten Gutachtenauftrag, der neben der Beauftragung des Sachverständigen auch eine Honorarvereinbarung und eine Abtretungserklärung beinhaltet. Hinsichtlich der Einzelheiten des Formulars wird auf die mit Klageschrift zur Akte gereichte Anlage K4 Bezug genommen. Der Sachverständige begutachtete das beschädigte Fahrzeug am 24.05.2017 und erstellte am 29.05.2017 das in Auftrag gegebene Gutachten, in dem er zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 962,00 € netto ermittelte. Sein Honorar beanspruchte der Sachverständige mit Rechnung vom 29.05.2017 in Höhe von 460,86 € brutto. Die Beklagte leistete hierauf insgesamt 366,00 €. Die Klägerin behauptet, der Geschädigte sei zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des verunfallten Pkw gewesen. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 94,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 51,02 € aus einem abgetretenen Anspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der ursprüngliche Geschädigte Inhaber eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte war, den er an den Sachverständigen abgetreten hat. Insbesondere steht aufgrund der Vorlage der Urkunde des Kaufvertrags in Kopie zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Geschädigte das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahr 2009 käuflich erworben hat. Eine lebensnahe plausible andere Erklärung dafür, dass die Geschädigte sowohl in Besitz des Fahrzeugs als auch im Besitz der Kaufvertragsunterlagen für das Fahrzeug ist, existiert nicht. b) Die Geschädigte hatte dem Grunde nach – was von der Beklagten auch nicht bestritten ist – einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7). aa) Die Geschädigte hat den vorgenannten Anspruch zunächst wirksam am 24.05.2017 an den Sachverständigen L abgetreten. (1) Entgegen der Ansicht der Beklagten war keine der beiden vorliegenden Abtretungen wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Ob es sich bei der Einziehung der vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung um eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt, kann vielmehr offenbleiben, da diese jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG zulässig wäre (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16 –, Rn. 17, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht folgt, darf ein Sachverständige, wenn – wie im Streitfall – allein die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten streitig ist, den ihm insoweit vom Geschädigten erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzanspruch gemäß § 5 Abs. 1 RDG gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer geltend machen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16 –, Rn. 18, juris). Dass die Beklagtenvertreter nunmehr meinen, es sei nicht nur die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten streitig, sondern auch die Aktivlegitimation, ändert an der Wirksamkeit der Abtretungen nichts. Zwischen der Klägerin und der Beklagten stand außergerichtlich ausschließlich die Höhe der zu ersetzenden Sachverständigenkosten im Streit, was aus Sicht des Gerichts für die Wirksamkeit der Abtretungen ausreichend ist. So hat die Beklagte einen Großteil der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen beglichen, ohne mit ihrem Schreiben vom 04.04.2017 nicht auf die Höhe bezogene Einwendungen gegen die Forderung geltend zu machen. Die Kreativität der Beklagtenvertreter in Bezug auf das Vortragen diverser Einwendungen gegen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch vermag die Wirksamkeit der Abtretungen nicht nachträglich entfallen zu lassen. (2) Die Abtretung ist wirksam erfolgt. Die Geschädigte hat mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 24.05.2017 ihren Willen, ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer erfüllungshalber an den Sachverständigen abzutreten, erklärt. Das mit der Abtretungserklärung von der Geschädigten abgegebenen Angebot zum Abschluss eines Abtretungsvertrages ist konkludent durch den Sachverständigen angenommen worden. Die Annahme des Angebotes der Geschädigten auf Abschluss eines Abtretungsvertrages war formfrei möglich. Insbesondere haben die Parteien keine Beurkundung des Vertrages im Sinne des § 154 Abs. 2 BGB verabredet. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Auf die Verabredung einer Beurkundung des Abtretungsvertrages kann insbesondere nicht aufgrund der schriftlichen Abtretungserklärung geschlossen werden, da diese gerade keine Vertragsurkunde darstellt, sondern lediglich ein Angebot des Geschädigten enthält. Auch der in der Abtretungserklärung enthaltene Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung spricht gegen eine Formabrede. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die konkludente Annahmeerklärung hinsichtlich des Abtretungsangebotes bereits in der Entgegennahme des Gutachtenauftrags durch den Sachverständigen und in der unmittelbar anschließend erfolgten Aufnahme der Gutachtentätigkeit zu sehen ist. (3) Die Einwendungen der Beklagten zur vermeintlich fehlenden Bestimmbarkeit der streitgegenständlich abgetretenen Forderung verfangen bereits deshalb nicht, weil sich die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung auf eine Abtretung mit anderem Inhalt bezieht. Tatsächlich ist die abgetretene Forderung hinreichend bestimmt. Die gegenläufige Ansicht der Beklagten ist vor dem Hintergrund des Wortlautes der Abtretung, nach dem der Anspruch der Geschädigten auf Erstattung des Sachverständigenhonorars in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens abgetreten wurde, nicht nachvollziehbar. Der Ansicht der Beklagten, die Formulierung sei so auszulegen, dass der abgetretene Anspruch gegebenenfalls durch Ansprüche auf Ersatz weiterer Schadenspositionen aufgefüllt werden müsse, folgt das Gericht nicht. Abgetreten wird nicht mehr und nicht weniger als der „Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars“. Die weitere Formulierung „in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer“ konkretisiert den Gegenstand der Abtretung, erweitert in jedoch nicht. Besteht der Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars nicht in voller Höhe, ist der Anspruch lediglich in der Höhe abgetreten, in der er besteht. (4) Die streitgegenständliche Klausel ist weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 241/13). Die Klausel lautet: „Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab.“ Der Klausel ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass ausschließlich der Schadensersatzanspruch abgetreten ist und nicht etwa ein wie auch immer gearteter Werklohnanspruch. Die Abtretung seines Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen entspricht regelmäßig auch dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – VI ZR 475/15 –, Rn. 14, juris). Durch die streitgegenständliche Abtretung erfolgt weder eine Risikoverlagerung zu Lasten der Geschädigten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs noch wird die Durchsetzung ihrer weiteren, nicht die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzforderungen verkürzt. Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung darin, dass der Honoraranspruch gegen den Geschädigte nach Abtretung des Schadensersatzanspruchs weiter bei dem Sachverständigen verbleibt. Denn der Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegen die Beklagte ist erfüllungshalber abgetreten worden. Die Forderung des Sachverständigen gegen den Geschädigten erlischt mithin, wenn er sich aus dem von den Schädigern Geleisteten, vorliegend dem abgetretenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, befriedigt hat (vgl. nur Kerwer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 364 BGB, Rn. 8). Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Annahme, eine zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Abtretungsvereinbarung mit dem auch vorliegend streitgegenständlichen Inhalt sei hinreichend bestimmt, nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und stelle auch keine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar, Rechtsfehler nicht erkennen lässt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16 –, Rn. 13, juris). 3. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beklagten ist auch wirksam von dem Sachverständigen an die Klägerin weiter abgetreten worden. Das entsprechende Abtretungsangebot der Sachverständigen vom 29.05.2017 hat die Klägerin konkludent – jedenfalls durch Geltendmachung der Forderung gegenüber der Beklagten – angenommen. Gem. § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Sachverständige auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat. Die Abtretung umfasst den hier streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte. Sie ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Es kann dahingestellt bleiben, ob Verwender vorliegend der Sachverständige oder die Klägerin war, da eine unangemessene Benachteiligung weder der Klägerin noch des Sachverständigen durch die streitgegenständliche Klausel vorgetragen oder ersichtlich ist. Aus welchem Grund eine Benachteiligung der Geschädigten zu einer Unwirksamkeit der Weiterabtretung führen sollte, ist nicht vorgetragen. Klarzustellen ist allenfalls, dass mit der Klausel vom 29.05.2017 nicht auch der Honoraranspruch des Sachverständigen gegen den Geschädigte abgetreten wurde. Denn ausweislich des Wortlauts ist Gegenstand der Abtretung ausschließlich der „vorstehend“ an den Sachverständigen abgetretene Anspruch, mithin der ursprüngliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung des Sachverständigenhonorars, nicht dagegen der Honoraranspruch des Sachverständigen selbst, der ausweislich des Wortlauts der Abtretung des Anspruchs des Geschädigten an den Sachverständigen vielmehr durch die Abtretung nicht berührt werden sollte, und im Übrigen auch weder ein Nebenrecht noch ein Surrogat des Schadensersatzanspruchs ist. Allerdings gehen sowohl die Klägerin als auch der Sachverständige davon aus, dass auch der Honoraranspruch des Sachverständigen abgetreten worden ist, wie sich unter anderem aus der Rechnung des Sachverständigen vom 29.05.2017 ergibt. b) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst nach Ansicht des Gerichts Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 417,02 € brutto. Nach Zahlung von 366,00 € durch die Beklagte steht mithin noch ein auszugleichender Betrag in Höhe von 51,02 € offen. aa) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs erfolgt nach § 287 ZPO. Das Gericht legt der Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Hinblick auf die vorliegend geltend gemachten Kosten des beauftragten Sachverständigen dir folgenden Grundsätze zugrunde: Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren zwischen mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, Rn. 13). Treffen der Geschädigte und der Sachverständige eine Preisvereinbarung, kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, Rn. 17, juris). Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur Ersatz der Kosten verlangen, die für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen gewesen wären. Weiter ist der in Rechnung gestellte Betrag nur erforderlich, wenn er sich aus den vereinbarten, zutreffend ermittelten Anknüpfungstatsachen herleiten lässt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, Rn. 17, juris). Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Der Geschädigte, der die Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen nicht beglichen hat, hat konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes unter Berücksichtigung seiner speziellen Situation vorzutragen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, Rn. 20). Diesbezüglich genügt es allerdings, wenn vorgetragen wird, dass der Geschädigte nach dem Unfall ein bestimmtes Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines privaten Haftpflichtschadensgutachtens zum näher bezeichneten Unfallfahrzeug beauftragt und hierzu den Gutachtenauftrag samt der darin enthaltenen Preisvereinbarung und unter Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzeichnet hat, welche Reparaturkosten und welchen merkantilen Minderwert der Sachverständige berechnet und welche Rechnung er für das Gutachten gestellt hat (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, Rn. 21, juris). bb) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist das vorliegend von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Grundhonorar von der Beklagten lediglich in Höhe von 288,00 € netto zu erstatten, da das in Rechnung gestellte Honorar von 310,00 € das vereinbarte Honorar übersteigt, das vereinbarte Honorar allerdings für den Geschädigten im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle bei Vertragsschluss nicht erkennbar deutlich überhöht war. (1) Der Geschädigte und der Sachverständige haben vorliegend eine Preisvereinbarung auch im Hinblick auf das Grundhonorar getroffen. Zwar enthält die Vereinbarung vom 24.05.2017 insoweit keinen konkreten Betrag. Die Parteien haben vielmehr als Grundlage der Berechnungen den im Honorarbereich III ermittelten Wert der BVSK-Befragung 2015 vereinbart. Diese Vereinbarung ist allerdings als Preisvereinbarung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend. Zum einen bestehen gegen die Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten unter Orientierung an der Schadenshöhe grundsätzlich keine Bedenken (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, Rn. 24 mit weitergehender Begründung, juris), zum anderen ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei Orientierung an der Schadenshöhe die Nennung eines konkreten Preises für das Grundhonorar nicht – oder nur unter vollständiger Auflistung einer entsprechenden Tabelle – möglich, da sich die Höhe des von der Beklagten zu erstattenden Grundhonorars erst nach Feststellung der zutreffenden Schadenshöhe beziffern lässt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, Rn. 25, juris). Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Gerichts zum Abschluss einer Preisvereinbarung bei Vertragsschluss die Benennung des Honorarbereichs der BVSK-Honorarbefragung 2015, anhand dessen sich das Grundhonorar berechnen soll, ausreichend. (2) Der in Rechnung gestellte Betrag übersteigt den vereinbarten Betrag. Ausweislich der BVSK-Honorarbefragung 2015 beträgt der nach dem HB III-Wert ersatzfähige Betrag des Grundhonorars bei Reparaturkosten in Höhe von bis 1.000,00 € netto 288,00 €. (3) Ein Grundhonorar in der vereinbarten Höhe von 288,00 € netto ist allerdings ersatzfähig, da es für den Geschädigten im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle bei Vertragsschluss nicht erkennbar deutlich überhöht war Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung, nach der vereinbarte Kosten bei einer Übersteigung der ortsüblichen Kosten von bis zu 20 % für einen Laien, der sich nicht mit Sachverständigenkosten befasst hat, im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar deutlich überhöht sind und daher für eine weiteren Prüfung keine Veranlassung besteht (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24. November 2016 – 3 S 145/16 –, Rn. 33, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13 –, Rn. 39, juris). Der der Preisvereinbarung unterliegende Betrag in Höhe von 288,00 € übersteigt das aus Sicht des Gerichts die obere Grenze der Spanne der in der Region Wuppertal ortsüblichen Grundhonorare in Höhe von 257,00 € um lediglich 12 %. Überdies liegen auch keine einzelfallbezogenen Umstände vor, aus denen der Geschädigte den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige ein Honorar vereinbart hat, dass die branchenüblichen Sätze deutlich übersteigt. Das Gericht schätzt die in der Region Wuppertal ortsüblichen Kosten für das Grundhonorar eines Kfz-Sachverständigen bei einem Gesamtschaden (Nettoreparaturkosten zuzüglich merkantile Wertminderung) von bis 1.000 € nach § 287 ZPO auf 207,00 € bis 257,00 €. Üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt (Diep in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 632 BGB, Rn. 18). Insoweit berücksichtigt das Gericht, dass ein fester Wert einer üblichen Vergütung nicht besteht, üblich vielmehr – soweit eine Üblichkeit unter Berücksichtigung der vielfältigen Abrechnungsvarianten der hiesigen Sachverständigen überhaupt ermittelt werden kann – eine gewisse Preisspanne ist. Diese Spanne schätzt das Gericht – wenn Nebenkosten im Einzelnen wie vorliegend neben dem Grundhonorar in Rechnung gestellt werden – abhängig der jeweiligen Schadenshöhe auf einen Bereich der unter den jeweiligen HB I-Werten beginnt und bis zum Mittelwert der Werte HB-II und HB-IV reicht, so dass der HB II-Wert etwa das Mittel dieser Spanne darstellt. Der Betrag von 288,00 € überschreitet die vorbezeichnete Spanne zwar und ist aus Sicht des Gerichts nicht mehr ortsüblich, dies war für den Geschädigten allerdings nicht erkennbar, da die Obergrenze der Spanne um weniger als 20 % überschritten wurde. Das Gericht orientiert sich im Rahmen seiner Schätzung an Zahlen der BVSK Honorarbefragung 2015, legt diese seiner Schätzung allerdings nicht unreflektiert zugrunde, sondern berücksichtigt vielmehr die konkreten örtlichen Begebenheiten, wie dies auch andere Gerichte pflegen, die ihrer Schätzung teilweise das arithemtische Mittel des HB V-Korridors, teilweise den Mittelwert der Werte HB-I und HB-III oder den Mittelwert der Werte HB-II und HB-IV zugrunde legen. In der Region Wuppertal erhebt der weit überwiegende Teil der Sachverständigen Grundhonorare im unteren Bereich der von der BVSK ermittelten Werte. Soweit dem Gericht bekannt, erheben lediglich drei Sachverständige in X, diese jeweils unter Verwendung von Formblättern, die neben einer Preisvereinbarung auf den höchsten Wert der BVSK Honorarbefragung 2015 jeweils eine vorgedruckte Weiterabtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin umfassen, Grundhonorare in einer Höhe, die den Mittelwert der Werte HB-II und HB-IV der BVSK Honorarbefragung 2015 überschreitet. Sämtliche übrigen in X ansässigen Kfz-Sachverständigen berechnen – soweit dem Gericht bekannt – Grundhonorare in einem Bereich, der unter den jeweiligen HB I-Werten beginnt und bis zum Mittelwert der Werte HB-II und HB-IV der BVSK Honorarbefragung 2015 reicht. Eigene Kenntnisse von der Höhe der in der Region X in Rechnung gestellten Grundhonorare hat das Gericht, weil ihm in einer Vielzahl von Verkehrsunfallrechtsstreitigkeiten Rechnungen von Sachverständigen der Region vorgelegt werden, die das Gericht ausgewertet hat. Aus Sicht des Gerichts ist die BVSK Honorarbefragung 2015 jedenfalls hinsichtlich des Grundhonorars als Schätzgrundlage zur Ermittlung der üblichen Vergütung im vorgenannten Sinne geeignet. Die Einwände der Beklagten gegen die Geeignetheit der vorgenannten BVSK Honorarbefragung als geeigneter Schätzgrundlage zur Bemessung des Grundhonorars vermag das Gericht nur begrenzt nachzuvollziehen. Denn immerhin ermittelt die Beklagte das Grundhonorar, das sie ihrem eigenen Honorartableau zugrunde legt, aus dem Mittelwert aus den HB II- und HB IV-Werten eben dieser Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK). Überdies teilt das Gericht die Auffassung des Oberlandesgerichts München, nach der eine ausreichende Erschütterung der Honorarbefragung des BVSK mehr verlangt als die bloße Behauptung, die üblichen Sätze seien im jeweiligen Bezirk höher oder niedriger unter Beifügung eines Sachverständigenbeweisangebots. Ein substantiierter Vortrag erfordert nach Auffassung des Senats des Oberlandesgerichts München vielmehr die konkrete Darstellung anhand von Bezugsfällen der Abrechnungspraxis von mindestens 10% der Schadensgutachter des relevanten Bezirks über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Rechnungsstellung des streitigen Gutachtens (vgl. OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 – 10 U 579/15 –, Rn. 38, juris). Eine solche Darstellung ist vorliegend nicht beigebracht. cc) Die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Nebenkosten sind in Höhe von 62,44 € netto ersatzfähig. (1) Hinsichtlich der Erstellung von Sachverständigengutachten ist die Berechnung von Nebenkosten neben einem Grundhonorar üblich. Sowohl das JVEG als auch die Honorarbefragung des BVSK und selbst das Tableau der Beklagten gehen jeweils von der Erstattungsfähigkeit tatsächlich angefallener Nebenkosten aus. Hierbei handelt es sich um den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, Rn. 19, juris). Auch dem Gericht ist kein Sachverständiger bekannt, der ausschließlich ein Grundhonorar ohne angefallene Nebenkosten in Rechnung stellt. Liegt der Beauftragung des Sachverständigen – wie vorliegend – eine Preisvereinbarung zugrunde, kann der Geschädigte den Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise verlangen, wenn diese für ihn im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, Rn. 18, juris). (2) Im Rahmen der von ihm durchzuführenden Plausibilitätskontrolle der Preisvereinbarung hat der wirtschaftlich denkende, verständige Geschädigte davon auszugehen, dass der Sachverständige, der neben einem pauschalen Grundhonorar zusätzlich bestimmte Nebenkosten fordert, seine fachliche Sachverständigen- oder Ingenieurtätigkeit der Begutachtung und Auswertung mit dem Grundhonorar in Rechnung stellt und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, Rn. 27, juris; Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, Rn. 14 und Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, Rn. 21). Die als Nebenkosten in Rechnung gestellten Aufwendungen kann der Geschädigte überdies typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen, da es sich um Kosten des täglichen Lebens handelt, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, Rn. 27; Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, Rn. 14). Das gilt unabhängig davon, dass es auch hier nur einen Kostenrahmen geben kann. Denn bei Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes oder Selbständigen können die Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, Rn. 27, juris). Auch bezüglich der Nebenkosten ist weiterhin davon auszugehen, dass ein Geschädigter im Rahmen der vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Sachverständigen nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn das Honorar um mehr als 20% über den üblichen Werten liegt (LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13 –, Rn. 39, juris; AG Köln, Urteil vom 28. November 2017 – 263 C 99/17 –, Rn. 24, juris). Zur Ermittlung der üblichen Werte der von dem Sachverständigen vorliegend geltend gemachten Nebenkosten stützt sich das Gericht überwiegend auf die Regelungen des JVEG, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht insoweit folgt, eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, Rn. 18, juris). (3) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze sind die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Nebenkosten wie folgt ersatzfähig. (a) Die EDV-Abrufgebühr in Höhe von 8,45 € netto und die Kosten der Fahrzeugbewertung in Höhe von 5,09 € netto kann der Sachverständige als Nebenkosten abrechnen, und die Klägerin mithin geltend machen, da diese – was durch Abrechnung der B GmbH vom 30.06.2017 (Anlage K 2) bzw. vom 31.07.2017 belegt ist – tatsächlich angefallen sind. Tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen für eine Fahrzeugbewertung bzw. einen EDV-Abruf, also Kosten, die der Sachverständige im Zuge der Erstellung seines Gutachtens an Dritte hat verauslagen müssen, können als Nebenkosten geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, Rn. 23, juris). (b) Die geltend gemachten Kosten für den ersten Fotosatz sind – gerade noch – nicht für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht, so dass sie in Höhe von 2,40 € pro Foto und 26,40 € insgesamt vollumfänglich zu erstatten sind. Diesbezüglich verkennt das Gericht weder, dass die vorliegende Anzahl von Fotos überdurchschnittlich hoch ist noch, dass Fotokosten von 2,40 € pro Foto grenzwertig erheblich hoch sind. Ungeachtet dessen erachtet das Gericht die vorgenannten Kosten gerade noch als nicht erkennbar deutlich überhöht, da sie (nur) 20 % über den üblichen Kosten liegen. Die üblichen Kosten für die Erstellung von Fotografien durch Sachverständige ermittelt das Gericht unter Einbeziehung der Regeln des JVEG. Gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG kann ein Sachverständiger für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro beanspruchen, was unter Berücksichtigung einer umfangreichen schriftlichen Befragung als marktübliche Vergütung dieser Nebenkosten ermittelt wurde (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 142; vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 133, 145 f., 259). Hierbei ist davon auszugehen, dass in die Nebenkosten für die Anfertigung von Fotografien unter anderem auch die Fertigung der Aufnahme und die Kosten der dafür verwendeten Kamera (vgl. BT-Drucksache 17/11471) sowie eines Scanners, eines Computers mit Internetanschluss und entsprechender Fotobearbeitungssoftware einfließen (vgl. insoweit OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 18 W 180/15 –, juris). Der Ersatz von 2 Euro bezieht sich auf jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto. Ersetzt wird also die Herstellung des Fotos, gerade auch in digitaler Form. Unerheblich für den Ersatz ist, ob das Foto ausgedruckt bzw. abgezogen wird oder im schriftlichen Gutachten Verwendung findet. Erforderlich ist jedes Foto, das der Sachverständige nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Hinblick auf den ihm erteilten Gutachtenauftrag – z. B. als Erinnerungsstütze für in einem Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse – für erforderlich halten durfte (Binz, in; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, Rn. 11, beck-online). Vorliegend bestehen aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige, dem insoweit ein Ermessensspielraum zuzubilligen ist, die von ihm in dem Gutachten verwendeten Fotos zur Beweissicherung nicht sämtlich für erforderlich halten durfte. (c) Nur teilweise, nämlich in Höhe von 3,60 €, ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Kopien der angefertigten Fotos. Ein zweiter Fotosatz kann nur dann wie erfolgt abgerechnet werden, wenn er nicht Teil des Gutachtens ist, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Abgerechnet werden können vorliegend daher lediglich die üblichen Kosten für die Erstellung von Kopien der sechs Seiten des Gutachtens, auf denen die Fotos abgelichtet werden. Für Kopierkosten sind Kosten in Höhe von 0,60 € pro Seite vereinbart, was erhöht, aber nicht erkennbar überhöht ist, da übliche Kopierkosten gem. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG bei 0,50 € pro Seite liegen. (d) Die Schreibkosten kann die Klägerin in voller Höhe geltend machen. Schreibkosten in Höhe von 1,68 € pro Seite sind ortsüblich, da das JVEG für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,90 Euro je angefangene 1000 Anschläge als ersatzfähig ansieht und die vorliegend beschriebenen Seiten des Gutachtens mehr als 1000 Anschläge aufweisen. Ersatzfähig sind Schreibkosten für die fünf Seiten des Gutachtens auf denen diese tatsächlich angefallen sind. Nur für diese Seiten hat der Sachverständige vorliegend Schreibkosten beansprucht. Die geltend gemachten Kosten für die Kopien der Seiten, für die Schreibkosten angefallen sind, sind ebenfalls in voller Höhe ersatzfähig. Diesbezüglich teilt das Gericht die Ansicht des überwiegenden Teils der Rechtsprechung, nach der die Kosten des Ausdrucks einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens ersatzfähig sind. Zwar ist die Bezeichnung „Schreibkosten“ in der Rechnung des Sachverständigen missverständlich. Allerdings kann er für die Kopien bzw. den Ausdruck der zweiten Gutachtenausfertigung 0,60 € pro Seite berechnen. Die üblichen Kosten für die Erstellung von Kopien liegen gem. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG bei 0,50 € pro Seite. Dass das Gutachten jeweils per Post am 29.03.2017 an die Geschädigte und die Beklagte übersandt wurde, hat die Beklagte nicht bestritten. (e) Die geltend gemachten Fahrtkosten kann die Klägerin nicht beanspruchen. Das Gericht hält bereits den Vortrag der Klägerin zum Anfall von Fahrtkosten für unschlüssig. Zum einen hat sie schon nicht vorgetragen, wohin der Sachverständige gefahren sein soll, zum anderen ergibt sich aus dem vorliegenden Gutachten, dass die Begutachtung auf dem Gelände des Sachverständigen erfolgt ist. Das Gericht geht zugunsten der Klägerin und des Sachverständigen davon aus, dass die Geltendmachung der Fahrtkosten vor diesem Hintergrund versehentlich erfolgt ist. Dass die Ersatzfähigkeit von Fahrtkosten nach der Rechtsprechung des Gerichts auch im Übrigen ohnehin nicht schlüssig begründet worden ist, bedarf vor dem Hintergrund des Vorstehenden keiner näheren Erläuterung. (f) Nur teilweise, nämlich in Höhe von 7,50 € ersatzfähig sind die geltend gemachten Kosten der Porto- und Telefonpauschale. Zunächst ist dem Gericht für die Höhe der Kostenpauschale für Porto und Telefon keine geeignete Schätzgrundlage bekannt. Die BVSK-Honorarbefragung 2015 scheidet als solche aus, weil sie die dort angegebene Pauschale nicht ermittelt, sondern vorgegeben hat. Wie die BVSK auf diesen Betrag gekommen ist, bleibt unklar. Das vorliegende Gutachten ist nach Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschädigten und Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs jeweils am 24.05.2017 am 29.05.2017 fertig gestellt und an den Geschädigten und die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers übersandt worden. Angefallen sind hiernach Kosten für das Porto und die Umschläge von zwei Din-A4-Briefen. Ob der Sachverständige in dieser Sache überhaupt auf eigene Kosten telefoniert hat, ist schon nicht ersichtlich. Es fehlt dem Gericht darüber hinaus an Fantasie, dass Internetkosten in einer 3,00 € übersteigenden Höhe angefallen sein können, zumal auch in den Kosten für die Erstellung der Fotos bereits die Bereitstellung eines Computers mit Internetzugang Berücksichtigung gefunden hat und diese Kosten weiterhin auch steuerliche Berücksichtigung finden. Eine Pauschale in Höhe von 15,00 € anzunehmen erscheint vor diesem Hintergrund aus Sicht des Gerichts erkennbar deutlich überhöht. Dies gilt gerade auch, wenn als Vergleich die Unkostenpauschale des Geschädigten oder die Nebenkostenpauschale des Rechtsanwalts herangezogen werden. Denn der Geschädigte hat sich gegebenenfalls im Rahmen der Wiederherstellung des unfallbedingt beschädigten Fahrzeugs über Monate – oder Jahre – mit diversen Personen wie dem Gutachter, der Werkstatt, dem Schädiger, der Haftpflichtversicherung des Schädigers, gegebenenfalls noch mit einem Rechtsanwalt und dem Gericht auseinanderzusetzen, während der Gutachter mit dem Geschädigten lediglich einen Ansprechpartner hat und der Gutachtenauftrag in der Regel nach zwei bis drei Arbeitstagen erledigt ist. Auch ein Rechtsanwalts muss bei der Erfüllung seines Mandats in der Regel über einen deutlich längeren Zeitraum mit mehr als nur einer Person per Post und/oder Telefon kommunizieren. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze erscheint für die Erstellung eines Haftpflichtgutachtens die Berechnung einer Kostenpauschale für Porto und Telefon in Höhe von 7,50 € angemessen, aber auch ausreichend. Eine Pauschale in Höhe von 15,00 € überschreitet den vorgenannten Betrag um 100 % und ist daher aus Sicht des Gerichts erkennbar deutlich überhöht. dd) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die Rechnung der Höhe nach auch im Hinblick auf die Nebenkosten überwiegend von der Beklagten auszugleichen. Die Klägerin kann lediglich Kosten der Kopien der Fotoseiten nur in Höhe von 3,60 €, die Pauschale für Porto/Telefon in Höhe von 7,50 € und Fahrtkosten nicht ersetzt verlangen. Insgesamt sind die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten damit in Höhe von 350,44 € netto, also 417,02 € brutto ersatzfähig. Nachdem der Beklagte vorgerichtlich bereits 366,00 € gezahlt hat, besteht der Anspruch der Klägerin mithin noch in Höhe von 51,02 €. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen beruht dem Grunde nach auf § 291 S. 1 BGB und der Höhe nach auf §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Rechtshängigkeit trat mit Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 30.09.2017 ein, so dass Zinsen ab dem 01.10.2017 geschuldet sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war zuzulassen. Zum Teil hat das Gericht vorliegend über Rechtsfragen entschieden, die zur Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsordnung die Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Der Streitwert wird auf 94,86 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.