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Urteil

8 S 57/18 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2019:0306.8S57.18.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 13.07.2018 (33 C 324/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 13.07.2018 (33 C 324/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: Die Parteien streiten über die Erstattung von Sachverständigenkosten aus Anlass eines Verkehrsunfalls am 23.05.2017, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist. Der Geschädigte, Herr C, dessen Eigentümerstellung von der Beklagten bestritten wird, beauftragte am 24.05.2017 den Sachverständigen L mit der Feststellung des unfallbedingt an seinem Fahrzeug verursachten Schadens und unterzeichnete in diesem Zusammenhang einen Gutachtenauftrag, der neben der Beauftragung auch eine Honorarvereinbarung und eine Abtretungserklärung beinhaltete (Bl. 38 d.A.). Vereinbart war unter anderem, dass der Sachverständige als Vergütung ein Grundhonorar erhält, das sich am ermittelten Schaden orientiert, wobei Grundlage der Berechnungen der „im Honorarbereich III ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2015“ sein soll und diverse „Nebenkosten“ zusätzlich vergütet werden sollen. Den Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars „gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs“ trat der Geschädigte „in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber“ an den Sachverständigen ab, der seinen Anspruch wiederum an die Klägerin abtrat. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten, stellte einen Reparaturaufwand in Höhe von 962,00 Euro netto fest und berechnete hierfür mit Rechnung vom 29.05.2017 ein Honorar in Höhe von 460,86 Euro brutto (Bl. 37 d.A.). Die Beklagte zahlte hierauf 366,00 Euro. Die Klägerin, die behauptet hat, die Gutachterkosten seien zur Schadensbehebung erforderlich gewesen, hat den Restbetrag von 94,86 Euro nebst Zinsen eingeklagt, worauf das Amtsgericht die Beklagte mit Urteil vom 13.07.2018 unter Klageabweisung im Übrigen dazu verurteilt hat, an die Klägerin 51,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2017 zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Abtretung der Forderung sei wirksam. Der Höhe nach sei jedoch das Grundhonorar nur in Höhe von 288,00 Euro netto zu erstatten, da dies ausweislich der BVSK-Honorarbefragung 2015 der nach dem HB III-Wert ersatzfähige Betrag bei Reparaturkosten in Höhe von bis 1.000,00 Euro netto sei und dies eine tragfähige Schätzgrundlage sei. Nebenkosten seien nur in Höhe von 62,44 Euro netto ersatzfähig. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, es fehle an einer wirksamen Abtretung des Anspruchs an die Klägerin. Darüber hinaus sei weder dargelegt noch bewiesen, dass der Geschädigte Eigentümer des geschädigten Fahrzeuges gewesen sei. Der Höhe nach bestünden „Bedenken“ gegen die Anwendbarkeit der BVSK-Honorarbefragung hinsichtlich des Grundhonorars. Nebenkosten seien teilweise durch das Grundhonorar abgegolten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 12.07.2018 (33 C 324/17) abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist begründet und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat einen weitergehenden Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 398 BGB nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. 1. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH NZV 2019, 34 m.w.N.). 2. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH NZV 2019, 34 m.w.N.). 3. Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH NZV 2019, 34). Dabei bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der von der Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des von einem Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (BGH NZV 2019, 34 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs gem. § 287 ZPO kann bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB angeknüpft werden, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht. Diese ist dann regelmäßig schadensrechtlich erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH NZV 2019, 34). 4.Der Geschädigte hat die Rechnung des Sachverständigen nicht selbst bezahlt, so dass nicht indiziell von der Erforderlichkeit der angesetzten Kosten ausgegangen werden kann (BGH NJW 2016, 3092). In einem solchen Fall bedarf es zur Schätzung des Schadensumfanges nach § 287 ZPO tragfähiger Anknüpfungspunkte (BGH NZV 2019, 34). a.Zwar kann eine Honorarvereinbarung (Preisvereinbarung) in Verbindung mit einer damit korrespondierenden Rechnung des Sachverständigen einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darstellen (vgl. BGH VersR 2018, 240). Erforderlich ist allerdings, dass diese wirksam ist (LG Wuppertal, Urteil vom 15.11.2018, Az. 9 S 118/18, juris). Ist sie dagegen aufgrund von Intransparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, kann der Geschädigte die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung schadensersatzrechtlich geforderte Plausibilitätskontrolle nicht vornehmen. Bei der von dem Sachverständigen verwendeten Preisvereinbarung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, da es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die dieser für eine Vielzahl von Verträgen stellt. Ein individuelles Aushandeln der Vertragsklausel im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB liegt nicht vor. Die Preisvereinbarung verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Dieses verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Die verwendete Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Vertragspartner muss klar sein, „was auf ihn zukommt“ (Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 307 Rn. 21 m.w.N.). Die Preisvereinbarung ist nicht ausreichend klar und verständlich, da sich aus ihr für den Vertragspartner nicht entnehmen lässt, welche Kosten konkret auf ihn zukommen. Zum Grundhonorar heißt es im Gutachtenauftrag: „Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich III ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2015“. Abgesehen davon, dass nicht vorgetragen worden ist, dass dem Geschädigten die BVSK-Befragung 2015 zugänglich gemacht worden ist, ist unklar, wie der Wert zu ermitteln sein soll und ob der so ermittelte Wert alleinige und ausschließliche Grundlage der Honorarberechnung sein soll oder nicht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass die BVSK-Honorarbefragung 2015 im Internet frei zugänglich sei, genügt dies nicht. Der bloße Verweis auf die privatwirtschaftlich Honorarbefragung eines Sachverständigenverbandes, die sich an irgendeiner Stelle im World Wide Web finden lässt, ohne dass für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich tatsächlich um die für ihn einschlägige Tabelle handelt und ohne greifbare und verlässliche Anhaltspunkte für deren Richtigkeit und Gültigkeit schafft nicht die erforderliche Transparenz für den Geschädigten. Darüber hinaus ist nicht einmal ersichtlich, dass dem Geschädigten mitgeteilt wurde, wo genau sich diese Tabelle finden lässt und dass sie überhaupt Zugriff hierauf hatte. Dass der Gesetzgeber Verweise auf Honorartabellen grundsätzlich ausreichen lässt, ändert nichts daran, dass die Transparenz im vorliegenden Fall nicht gewahrt ist. Der Verweis auf das gesetzliche Regelungswerk des RVG kann mit dem Verweis auf die Honorarbefragung eines privatwirtschaftlichen Verbandes nicht verglichen werden. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Grundhonorar führt auch zur Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkosten, da sie im Zusammenhang zu sehen sind. Die Vereinbarung über die Zahlung von Nebenkosten ist abhängig von der Vereinbarung über die Zahlung eines Grundhonorars, so dass sich eine Wechselwirkung zwischen der Höhe des Grundhonorars und der Höhe der Nebenkosten einstellt. Dies ergibt sich aus den Erläuterungen zur Erhebungsstatistik der BSVK-Befragung 2015, wonach die Grundhonorare bei gleichzeitiger Reduzierung der Höhe der Nebenkosten maßvoll reduziert wurden. b. Die Klägerin hat auch das Vorliegen einer üblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB – die grundsätzlich auch ein tragfähiger Anknüpfungspunkt für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO sein kann – nicht dargelegt. Dass es sich bei dem – wie auch immer rechnerisch ermittelten – Grundhonorar zuzüglich der geltend gemachten Nebenkosten um die übliche Vergütung handelt, hat die Klägerin nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Sie hat nicht einmal die zu Grunde gelegte BVSK-Befragung 2015 vorgelegt und zu ihrer Üblichkeit keinen entsprechenden Beweis angetreten. Zugesprochen werden konnten auf dieser Grundlage auch nicht die geltend gemachten Nebenkosten ganz oder teilweise. Denn die Bemessung eines üblichen Grundhonorars ist unter anderem davon abhängig, ob darin Nebenkosten enthalten oder solche gesondert zu berechnen sind. Üblicherweise anfallende Nebenkosten sind nur bei entsprechender Vereinbarung gesondert zu vergüten (Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl., § 632 Rn. 4). Hier fehlt es jedoch an einer wirksamen Vereinbarung. 5. Es gibt keinen Grund, wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.02.2019 beantragt, die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Ein Aussetzungsgrund liegt nicht vor. Auch ein Ruhen des Verfahrens kommt nicht in Betracht, da dies nicht von beiden Parteien beantragt wurde, § 251 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Im Hinblick auf die Frage, ob die Vorlage einer unwirksamen Preisvereinbarung ein tragfähiger Anknüpfungspunkt für eine Schätzung des Schadensumfangs nach § 287 ZPO darstellt, hat die Kammer über Rechtsfragen entschieden, die in einer Vielzahl von Fällen auftreten und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts erfordern. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51,02 Euro festgesetzt.