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Beschluss

1 K 44/11

AG WALDSHUT TIENGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist zu erteilen, wenn ein wirksames Meistgebot vorliegt, die für den Schutz der Beteiligten einschlägigen Vorschriften nicht verletzt sind (§ 83 ZVG) und keine Versagungsgründe vorliegen (§§ 74a, 85, 85a ZVG). • Für die Prüfung der Terminsbestimmung ist auf die amtliche Bekanntmachung nach § 37 ZVG abzustellen; Veröffentlichungen Dritter im Internet sind unbeachtlich. • Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO ist nur begründet, wenn eine untragbare, sittenwidrige Härte dargelegt und substantiell belegt wird; bloße gesundheitliche Beeinträchtigungen ohne besondere Nachweise genügen nicht. • Unpräzise Internetangaben (z. B. Wohnfläche) oder ergänzende Nutzungsangaben beeinträchtigen den Zuschlag nicht, wenn die Terminsbestimmung den gewissenhaften Grundbuchbeschrieb enthält und ggf. auf Unverbindlichkeit hingewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Zuschlag bei wirksamem Meistgebot trotz formaler Einwendungen des Schuldners • Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist zu erteilen, wenn ein wirksames Meistgebot vorliegt, die für den Schutz der Beteiligten einschlägigen Vorschriften nicht verletzt sind (§ 83 ZVG) und keine Versagungsgründe vorliegen (§§ 74a, 85, 85a ZVG). • Für die Prüfung der Terminsbestimmung ist auf die amtliche Bekanntmachung nach § 37 ZVG abzustellen; Veröffentlichungen Dritter im Internet sind unbeachtlich. • Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO ist nur begründet, wenn eine untragbare, sittenwidrige Härte dargelegt und substantiell belegt wird; bloße gesundheitliche Beeinträchtigungen ohne besondere Nachweise genügen nicht. • Unpräzise Internetangaben (z. B. Wohnfläche) oder ergänzende Nutzungsangaben beeinträchtigen den Zuschlag nicht, wenn die Terminsbestimmung den gewissenhaften Grundbuchbeschrieb enthält und ggf. auf Unverbindlichkeit hingewiesen wird. Der Eigentümer/Schuldner wurde zur Zwangsversteigerung seines Grundstücks am 6. Februar 2013 geladen. Im Termin blieb ein Meistbietender mit einem Gebot von 108.000 EUR; der Zuschlag sollte ausgeführt werden. Der Schuldner beantragte kurz vor und nach dem Termin mehrfach die Aufhebung oder Verlegung des Verkündungstermins und rügte unter anderem eine unzureichende Objektbezeichnung, fehlerhafte Flächenangaben im Internet sowie fehlerhafte Verkündung. Zudem bot er an, mit 60.000 EUR an die Gläubigerin zu zahlen, und machte gesundheitliche Gründe geltend (§ 765a ZPO). Er legte jedoch keine substantiierten Unterlagen zu den behaupteten Gründen vor. Das Gericht prüfte die Einwendungen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Terminsbestimmung, der amtlichen Bekanntmachung und des § 765a ZPO. • Zuschlagsvoraussetzungen: Der Zuschlag setzt ein wirksames Meistgebot, Einhaltung der Schutzvorschriften (§ 83 ZVG) und das Fehlen von Versagungsgründen (§§ 74a, 85, 85a ZVG) voraus. • Bezeichnung des Versteigerungsobjekts: Auf die amtliche Bekanntmachung nach § 37 ZVG kommt es an; Angaben auf Drittportalen sind rechtlich unbeachtlich. Die Terminsbestimmung hat den genauen Grundbuchbeschrieb übernommen und zusätzlich „Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage“ angegeben; diese Beschreibung ist ausreichend und nicht irreführend. • Nutzungsangaben: Behauptete zusätzliche Büronutzung wurde im Gutachten und Verfahren zur Verkehrswertermittlung nicht substantiiert vorgetragen und ändert die Struktur des Hauses nicht; Interessenten konnten sich durch Einsicht in das Verkehrswertgutachten informieren. • Flächenangaben im Internet: Abweichende Wohnflächenangaben auf einem Internetportal sind für die Zulässigkeit des Zuschlags unerheblich, da diese Veröffentlichungen nicht vom Vollstreckungsgericht stammen. • Verkündungstermin: Der Termin zur Verkündigung des Zuschlags wurde korrekt festgesetzt und ordnungsgemäß verkündet; Protokoll bestätigt formale Richtigkeit. • Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO: Dieser Schutz greift nur bei untragbarer, sittenwidriger Härte; der Schuldner hat lediglich eine frühere medizinische Bescheinigung über Schlafapnoe vorgelegt, aber keine aktuellen oder spezielle Nachweise für eine solche Härte. Materielle Einwendungen gegen die Gläubigerforderung sind im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen und sind im § 765a-Verfahren unbeachtlich. • Fehlen substantiierter Einwendungen: Die später vorgebrachten Anträge und Einwendungen des Schuldners blieben inhaltslos, es wurden keine tragfähigen Belege vorgelegt; daher bestehen keine versagenden Gründe gegen den Zuschlag. Der Zuschlag wurde dem Meistbietenden für 108.000,00 EUR erteilt. Es lagen keine Gründe zum Versagen des Zuschlags vor, da die Terminsbestimmung ausreichend war, die amtliche Bekanntmachung maßgeblich ist und Internetangaben unbeachtlich sind. Die Gesundheitseinwendungen des Schuldners begründeten keinen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO, weil keine untragbare sittenwidrige Härte substantiiert dargelegt wurde. Materielle Angriffe gegen die Forderung der Gläubigerin sind im Wege der Vollstreckungsabwehrklage zu verfolgen und führen nicht zur Aussetzung des Zuschlags. Der Zuschlag ist daher rechtswirksam erteilt und der Ersteher hat die im Tenor bestimmten Bedingungen zu erfüllen.