Beschluss
12 F 76/12 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Amtsgericht Waldbröl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGM2:2012:0815.12F76.12.00
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Tenor
Den Eltern wird das Aufenthaltbestimmungsrecht für J. H, geb. am 02.02.2001 vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet
Zum Ergänzungspfleger wird bestellt: Kreisjugendamt des A-Kreises in B.
Entscheidungsgründe
Den Eltern wird das Aufenthaltbestimmungsrecht für J. H, geb. am 02.02.2001 vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet Zum Ergänzungspfleger wird bestellt: Kreisjugendamt des A-Kreises in B. Gründe Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB. Zu Begründung wird auf die Berichte des Kreisjugendamtes C vom 13.03.2012 und vom 14.08.2012 verwiesen. Die gerichtlichen Auflagen aus dem Beschluss vom 19.04.2012 haben die Eheleute H ebenfalls nicht erfüllt. Über die weitere Aufrechterhaltung der Maßnahme wird nach einer nunmehr erneut anzuberaumenden Anhörung der Beteiligten zu entscheiden sein. Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine endgültige Endentscheidung. Eine solche kann erst nach weiteren Ermittlungen und der Anhörung der Beteiligten ergehen. Diese werden unverzüglich nachgeholt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.