Leitsatz: Die Einhaltung der Schulpflicht dient nicht allein öffentlichen Interessen, sondern auch dem Kindeswohl, weil dem Kind durch den Schulbesuch das Erlernen bestimmter sozialer Kompetenzen, aber auch der Erwerb formaler Bildungsabschlüsse ermöglicht wird, von dem künftige Lebenschancen abhängen. Von daher steht die Absicht der Kindeseltern, in ein Land ohne Schulpflicht auswandern zu wollen, einer Sorgerechtsentziehung wegen beharrlicher Schulverweigerung nicht zwingend entgegen (Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2014 - 6 UF 30/14 -, FamRZ 2014, 1857). In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Waldbröl vom 11.03.2013 (12 F 307/12) sowie unter Aufhebung des Anordnungsbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Waldbröl vom 20.11.2012 (12 F 307/12) werden das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Regelung von schulischen Angelegenheiten für die betroffenen Kinder P, geboren am 00.00.1998, K, geboren am 00.00.2001, D, geboren am 00.00.2004, U, geboren am 00.00.2006 auf die Kindeseltern zurückübertragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Da keines der schulpflichtigen beteiligten Kinder die Schule besuchte, hat das Amtsgericht Waldbröl den Kindeseltern durch einstweilige Anordnung vom 20.11.2012 (12 F 307/12) für die Kinder P, K, D, U, I und N das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der gesundheitlichen Angelegenheiten, das Recht zur Regelung von schulischen Angelegenheiten und Kindergartenangelegenheiten sowie das Recht Anträge auf Hilfe zur Erziehung zu stellen, entzogen. Zuvor hatte es den Kindeseltern bereits teilweise die elterliche Sorge für K entzogen (12 F 76/12), was der Senat durch Beschluss 30.11.2012 (II-4 UF 177/12) bestätigte. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht unter Aufhebung der aus seinem Beschluss vom 20.11.2012 folgenden weitergehenden Eingriffe in die elterliche Sorge im Übrigen den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Regelung von schulischen Angelegenheiten für die Kinder P, K, D und U entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beharrliche Weigerung der Kindeseltern, ihre schulpflichtigen Kinder einer öffentlichen allgemeinen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, stelle einen Missbrauch der elterlichen Sorge dar, der das Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig gefährde und Maßnahmen des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666 a BGB erfordere. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindeseltern. Im Verhandlungstermin vor dem Senat 28.01.2014 haben sich die Kindeseltern bereit erklärt, ihre Kinder wieder in die Schule zu schicken. Alle vier in der Beschwerde noch am Verfahren beteiligten Kinder besuchen seit Februar 2014 die Schule und nehmen regelmäßig am Schulunterricht teil. K und P besuchen die Hauptschule in S, U besucht die Grundschule in X, wo er aktuell die zweite Schulklasse wiederholt. D besucht die Realschule, auf die er zwischenzeitlich von der Grundschule wechselte. Auch das weitere nicht mehr verfahrensbeteiligte Kind I ist zwischenzeitlich eingeschult worden. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte Beschwerde der Kindeseltern hat aufgrund der in der Beschwerdeinstanz eingetretenen Veränderungen Erfolg. Der erfreulichen Entwicklung in der Beschwerdeinstanz Rechnung tragend, sind den Kindeseltern die entzogenen Teile der elterlichen Sorge zurückzuübertragen. Im Einzelnen: 1. Das Gericht hat nach § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine festgestellte Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes abzuwenden. Voraussetzung für ein Eingreifen ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – XII ZB 247/11 – FamRZ 2012, 99, Rn. 25). a) Die sich daraus ergebenden Anforderungen für eine Gefährdung des Kindeswohls hat die angefochtene Entscheidung durchaus berücksichtigt. Das Amtsgericht hat zu Recht die seinerzeit beharrliche Weigerung der Kindeseltern, ihre schulpflichtigen Kinder der öffentlichen allgemeinen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, als Missbrauch der elterlichen Sorge, der das Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig gefährdet, beurteilt und den Kindeseltern den oben genannten Teil der elterlichen Sorge entzogen. Denn ein Verstoß gegen die gemäß § 34 SchulGNW bestehende Schulpflicht rechtfertigt nicht nur Eingriffe in Teilbereiche des Sorgerechts der Eltern (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2017 – XII ZB 42/07 – FamRZ 2008,45, juris Rn. 13), sondern ermöglicht dem Landesgesetzgeber auch strafrechtliche Sanktionierung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2014 – 2 BvR 920/14, zitiert bei juris). b) Indes ist die Kindeswohlgefährdung aufgrund der eingetretenen Veränderungen zwischenzeitlich beseitigt. Denn die schulpflichtigen Kinder der Kindeseltern besuchen seit Februar 2014 die Schule und nehmen am Schulunterricht regelmäßig teil. Die erforderliche konkrete Kindeswohlgefährdung kann aufgrund dieser beständigen Aufgabe der Weigerungshaltung nicht mehr festgestellt werden. Mögen sie der Schulpflicht durchaus weiterhin nicht wohlwollend gegenüberstehen, haben die Kindeseltern durch die - nunmehr seit mehr als einem halben Jahr bereits gefestigte - Beschulung der Kinder gezeigt, dass sie bereit sind, sich nun doch zum Wohl ihrer Kinder an die Schulpflicht zu halten. Gestützt wird diese Beurteilung durch die Einschulung der erst im Jahr 2014 schulpflichtig gewordenen und nicht am Verfahren beteiligten Tochter I. Aufgrund des seit mehr als einem halben Jahr funktionierenden Schulbesuchs und der Erklärung des Kindesvaters vor dem Senat, er stehe dazu, dass seine Kinder auch weiterhin zur Schule gehen, hat der Senat keinen Anlass davon auszugehen, dass die Schulbesuche der Kinder – mögen sie auch unter dem Druck des Sorgerechtsverfahrens (wieder) begonnen haben – bei einer Rückübertragung der entzogenen Teile der elterlichen Sorge wieder beendet werden. Dieser Beurteilung des Senats folgen im Übrigen auch das Jugendamt sowie die Verfahrensbeiständin, die im Termin vom 18.11.2014 erklärt haben, keine Bedenken gegen einen Erfolg der Beschwerde zu haben. Sollten sich die Kindeseltern in Zukunft jedoch erneut und entgegen dem Wort des Kindesvaters weigern, ihre schulpflichtigen Kinder der öffentlichen allgemeinen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, wäre erneut von einer konkreten Kindeswohlgefährdung auszugehen. c) Die allgemeinen Erwägungen der Kindeseltern, auszuwandern, um sich und ihre Kinder der in Deutschland geltenden allgemeinen Schulpflicht zu entziehen, rechtfertigt jedenfalls derzeit Maßnahmen gemäß § 1666 BGB nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der vom OLG Frankfurt jüngst geäußerten Auffassung, dass eine Verlegung des Wohnsitzes, um der Schulpflicht zu entgehen, eine Einschränkung der elterlichen Rechte unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen könne (Beschluss vom 15.08.2014 – 6 UF 30/14 –, FamRZ 2014, 1857, 1859), gefolgt werden kann. Dagegen könnte nämlich sprechen, dass die Kindeswohldienlichkeit des Schulbesuches nicht alleine darin liegt, dass dadurch die deutschen Schulgesetze eingehalten werden und dem Interesse des deutschen Staates am Schulbesuch genüge getan wird, sondern mit dem Schulbesuch auch erhebliche Vorteile für das künftige Leben der Kinder, durch das Erlernen bestimmter sozialer Kompetenzen, aber auch durch den Erwerb formaler Bildungsabschlüsse, die für die Ergreifung bestimmter Berufe unabdingbar sind, verbunden sind. Von daher stellt sich die Verweigerung des Schulbesuches - völlig unabhängig von der Frage der rechtlich bestehenden Schulpflicht - vielfach als die Verkürzung von Lebenschancen dar. Eine Entscheidung ist insoweit allerdings derzeit nicht erforderlich, weil die Auswanderungspläne der Kindeseltern ganz vage sind. Es erscheint dem Senat nach den Gesprächen mit den Kindeseltern völlig offen, ob diese tatsächlich ihr Eigenheim und ihre gesicherte soziale und wirtschaftliche Position in Deutschland aufgeben würden, nur um ihre Kinder weiterhin dem Schulbesuch zu entziehen. Der Senat glaubt insoweit auch der Erklärung des Kindesvaters in der letzten mündlichen Verhandlung, dass er bei allem seinem Tun die Belange der Kinder im Auge habe und er sich und seine Familie nicht ohne Weiteres zur Wahrung seiner Prinzipien in ein „Auswanderungsabenteuer“ mit ungewissem Ausgang stürzen würde. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Der Beschwerdewert folgt aus § 45 Abs. 3 FamGKG.