Urteil
15 C 238/18
Amtsgericht Unna, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGUN1:2019:0320.15C238.18.00
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Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Kläger Mitglied beim Beklagten ist.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Es wird festgestellt, dass der Kläger Mitglied beim Beklagten ist. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Der Kläger ist langjähriges Mitglied des beklagten Vereins. Der Beklagte hat das Vereinsziel, sich allen Themengebieten rund um historische Nutzfahrzeuge zu widmen. Wegen des Inhalts der Vereinssatzung des Beklagten wird auf die Anl. K1 zur Klageschrift verwiesen. Der Beklagte betreibt das Forum B1 Im Vorfeld der Hauptversammlung (A1) vom 11.11.2017 kam es in dem Forum zu lebhaften Auseinandersetzungen. Der Kläger äußerte sich im öffentlich zugänglichen Internetforum des Beklagten am 22. Oktober, am 30. Oktober, am 31. Oktober sowie am 02.11.2017. Wegen des Inhalts der Äußerungen wird auf die Anl. 2 zur Klageerwiderung verwiesen. Das Forum war ab dem 08.11.2017 um 13:09 Uhr nicht mehr zugänglich, nach dem Vortrag des Klägers, weil es bewusst in den Wartungsmodus versetzt wurde, nach dem Vortrag des Beklagten, weil das System einen Defekt hatte. Der Beklagte mahnte den Kläger mit einem am 11.11.2017 übergebenen Schreiben vom 10.11.2017 ab. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anl. K4 der Klageschrift verwiesen. Am 11.11.2017 beschloss der Vorstand in der Mittagspause der A1 die Einleitung eines Ausschlussverfahrens gegen den Kläger. Wegen des Inhalts des Protokolls dieser Vorstandssitzung wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 17.01.2019 verwiesen. Mit Schreiben vom 14.11.2017, zugegangen am 18.11.2017, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Beschluss vom 11.11.2017 einen Vereinsausschluss gegen ihn eingeleitet habe. Der Kläger wurde zur Stellungnahme bis zum 30.11.2017 aufgefordert. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anl. K5 Klageschrift verwiesen. Der Kläger gab am 28.11.2017 eine Stellungnahme ab. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 6 der Klageschrift verwiesen. Am 05.12.2018 beschloss der Vorstand des Beklagten den Ausschluss des Klägers. Wegen des Protokolls der Vorstandssitzung wird auf die Anlage zum Protokoll der Sitzung vom 07.11.2018 verwiesen Der Beklagte teilte mit Anwaltsschreiben vom 12.12.2017, dem Beklagten zugestellt am 14.12.2017, dem Kläger mit, dass dieser in der Vorstandssitzung am 05.12.2017 vom Verein ausgeschlossen worden sei. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anl. K7 zur Klageschrift verwiesen. Der Kläger widersprach dem Ausschluss und forderte mit Anwaltsschreiben vom 22.12.2017 unter Fristsetzung zum 02.01.2018 erfolglos die Wiederherstellung der Teilhabe seiner Mitgliedsrechte ein. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anl. K8 der Klageschrift verwiesen. Am 05.01.2018 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung, ihm alle sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergebenden Rechte uneingeschränkt zu belassen. Der Antrag wurde vom Amtsgericht Unna mit Beschluss vom 19.01.2018 als unzulässig abgewiesen (Az. 16 C 10/18). Der Kläger erhob am 02.02.2018 sofortige Beschwerde. Das Amtsgericht Unna erließ am 02.02.2018 einen Nichtabhilfebeschluss. Der Kläger nahm beim Landgericht im Beschwerdeverfahren 11 T 5/18 den Verfügungsantrag zurück. Der Beklagte erhielt weder Kenntnis von dem Antrag noch von dem Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 19.01.2018. Am 23.02.2018 beantragte der Kläger die Festsetzung eines Ordnungsmittels zur Durchsetzung eines früheren Urteils im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 24.10.2016. In diesem Urteil war dem Beklagten aufgegeben worden, dem Kläger alle sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergebenden Rechte uneingeschränkt zu belassen, insbesondere Zutritt zur sowie Stimm– und Rederechte auf der Jahreshauptversammlung des Beklagten am 29.10.2016, solange der Verfügungskläger ordentliches Vereinsmitglied ist (Urteil des Amtsgerichts Unna vom 24.10.2016, Az. 15 C 568/16.). Wegen des Inhalts des Antrages wird auf die Anlage K 18 zum Schriftsatz vom 08.08.2018 verwiesen. Dieser Antrag, welcher der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 05.03.2016 zur Stellungnahme zuging, wurde vom Amtsgericht Unna am 16.03.2018 zurückgewiesen. Am 26.03.2018 beantragte der Kläger beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen den Beklagten dahingehend, dass der Beklagte es zu unterlassen habe, zu behaupten der Kläger sei rechtskräftig ausgeschlossen. Dieser Antrag wurde nach Verweisung an das Amtsgericht Unna von diesem mit Beschluss vom 10.04.2018 zurückgewiesen. Der Kläger wurde zur nachfolgenden Hauptversammlung nicht eingeladen. Bei einer vom Beklagten durchgeführten Veranstaltung wurde ihm der Zutritt verwehrt. Am 14.05.2018 reichte der Kläger Feststellungsklage beim Amtsgericht Unna ein, dass er Mitglied beim Beklagten sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klage als Feststellungsklage zulässig sei. Er habe ein besonderes Feststellungsinteresse an seiner Mitgliedschaft, um seine Mitgliedsrechte wahrzunehmen und am Vereinsleben teilzunehmen. Ein wirksamer Ausschluss sei nicht erfolgt. Es bestehe kein freies Ausschließungsrecht eines Vereins. Ein satzungsgemäß wirksamer Ausschluss aus dem Verein sei nicht ersichtlich, dass an einem satzungsgemäßen Ausschlussgrund fehle. Eine gröbliche Störung sei nicht dargetan. Der Ausschuss sei bereits verfahrensfehlerhaft gewesen. Die Umstände, aus denen sich eine Unzumutbarkeit des Fortsetzen des Mitgliedschaftsverhältnisses ergeben sollen, müssten bereits im Ausschließungsverfahren eindeutig und konkret bezeichnet werden, das Vereinsmitglied müsse in die Lage versetzt werden, sich sachgerecht zu verteidigen. Es sei aber weder der Aufforderung zur Stellungnahme noch dem mitgeteilten Beschluss des Vorstandes zu entnehmen, worin genau Beschimpfungen und Verleumdung liegen sollten. Das Schreiben vom 10.11.2017 sei unverständlich, da die beanstandeten Äußerungen fehlen, auf welche Bezug genommen wurde. Der Mangel habe auch strukturell nicht durch das Ausschlussschreiben vom 12.12.2017 geheilt werden können. Das Nachschieben von Gründen sei unzulässig. Ein Ausschluss wäre auch unbegründet gewesen. Es sei nur ein dem Vorstand lediglich unerwünschtes Verhalten beschrieben worden. Die Bewertung des Klägers, das Verhalten des Vorstandsmitglieds Herrn C1 füge dem Verein einen Schaden zu und das Kosten/Nutzen – Verhältnis der Geschäftsstelle befindet sich in einer Schieflage, seien evident zulässige Meinungsäußerungen. Im Übrigen seien die Äußerungen aus dem Zusammenhang gerissen, in dem sie auch gefallen sein. Eigene Äußerungen und Provokationen in den Anlagen hätten nicht gelöscht werden dürfen. Wegen der einzelnen Äußerungen wird auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 08.08.2018 verwiesen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Kläger Mitglied beim Beklagten ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 10.06.1996 (Az. 8 U 150/95) der Ansicht, die vom Kläger erhobene Klage sei wegen Verwirkung abzuweisen. Der Ausschluss sei gemäß § 130 Abs. 1 BGB mit der Bekanntgabe an den Kläger sofort wirksam geworden, da die Satzung des Beklagten ein Rechtsmittel gegen die Ausschlussentscheidung gegen den Kläger nicht vorsehe. Die Frist zur Erhebung einer Klage gegen Vereinsbeschlüsse sei nicht zeitlich unbefristet zulässig. Aufgrund der dem Kläger obliegenden Treuepflicht gegenüber der Beklagten sei die Klärung über eine strittige Vereinsmaßnahme alsbald herbeizuführen und mit der zumutbaren Beschleunigung zu erheben. Deshalb müsse die Klage innerhalb eines Monats erhoben werden. Für die Beklagte sei es wichtig zu wissen, wer Mitglied im Verein sei. Eine Frist von 4 Monaten ab Zugang der Ausschlussentscheidung sei zu lang und führe dazu, dass die erhobene Klage verfristet sei. Der Kläger hätte spätestens im Januar 2018 Klage erheben müssen. Die von dem anwaltlich vertretenen Kläger eingeleiteten anderen gerichtlichen Maßnahmen seien dem Beklagten weder bekannt gewesen noch seien sie geeignet gewesen, die Mitgliedschaft des Klägers beim Beklagten wiederherzustellen. Im Übrigen handle es sich bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.01.2018 nicht um einen Feststellungsantrag. Dem Beklagten sei lediglich am 06.03.2018 in dem Verfahren 11 T 5/18 ein Schriftsatz vom 06.02.2018 weitergeleitet worden, der ohne Beschwerdeschrift und angefochtenen Entscheidung nicht verständlich gewesen sei. Bis zur Zustellung der streitgegenständlichen Klage sei nicht ersichtlich gewesen, was der Kläger eigentlich gewollt habe. Da der Ausschluss des Klägers als Mitglied des Beklagten sofort wirksam geworden sei, habe es auch nicht ausgereicht, Anträge zu stellen, in denen inzidenter etwas geprüft werde. Die falsche Antragstellung gehe allein zulasten des Klägers. Auch von dem Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes habe der Beklagte nichts gewusst. Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26.03.2018 sei der Beklagten nicht zugestellt worden. Auch hier sei es im Übrigen um Unterlassungsansprüche gegangen und nicht um die Wiederherstellung der Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten. Zwischen dem Wirksamwerden der Ausschlussentscheidung des Beklagten bis zur Zustellung der Klageschrift habe ein Zeitraum von über 6 Monaten gelegen; der Beklagte habe aufgrund der dem Kläger obliegenden Treuepflichten nicht mehr damit rechnen müssen, dass der Kläger seine Mitgliedschaft wiederherstellen wolle. Die Ausschlussentscheidung der Beklagten beruhe auf Fakten, die der Kläger selbst geschaffen habe. Grundlage seien die schriftlichen Äußerungen des Klägers unter dem Namen D1 im öffentlich zugänglichen Internetforum des Beklagten am 22. Oktober um 19:38 Uhr, am 30.10.2017 um 12:20 Uhr, ein 30.10.2017 um 16:57 Uhr, am 31.10.2017 um 18:45 Uhr und am 02.11.2017 um 23:06 Uhr gewesen. Es sei unerheblich, ob der Kläger noch später Zugang zu diesen Äußerung gehabt habe oder nicht. Dies ändere nichts an seiner persönlichen Verantwortlichkeit für seine eigenen Äußerungen. Im Übrigen habe der Kläger in der Zwischenzeit nicht gerügt, diese Äußerung nicht selbst gesichert zu haben, damit der später auf diese Äußerungen Zugriff habe. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die einzelnen, teilweise umfangreichen Äußerungen des Klägers in der Mitteilung der Ausschlussentscheidung wortwörtlich zu wiederholen, da der Beklagte habe davon ausgehen können, dass dem Kläger seiner eigenen Äußerungen bekannt gewesen seien. Durch die Äußerung vom 22. Oktober werde der damals noch amtierende zweite Vorsitzende des Beklagten beleidigt. Mit der Äußerung vom 30. Oktober behaupte der Kläger öffentlich, dass der Beklagte Mittel treuwidrig verwende. Mit der Äußerung vom 31. Oktober bezichtige der Kläger den 2. Vorsitzenden des Beklagten vereinsschädigenden Verhaltens und werfe ihm Bedrohungen, Beschimpfungen und Verleumdungen vor. Mit der Äußerung vom 02.11.2017 bezichtige der Kläger den 2. Vorsitzenden des Beklagten der Hasskampagne und erwecke den Eindruck, der Beklagte stecke in Zahlungsschwierigkeiten. Aufgrund der Äußerung des Klägers vom 02.11.2017 hätten Sponsoren des Beklagten, die Spenden in Höhe von mehreren 1.000,00 € zugesagt hätten, ihre Zusage zurückgezogen, so dass dem Beklagten durch die Äußerung des Klägers ein finanzieller Schaden entstanden sein. Während der Mitgliederversammlung des Beklagten am 11.11.2017 habe der Kläger mit seinem Handy widerrechtliche Bild – und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern und Redebeiträgen gefertigt. Er sei aufgefordert worden, die von ihm widerrechtlich gefertigten Bild – und Tonaufzeichnungen zu löschen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Mit diesem Verhalten habe er einen weiteren Beweis dafür geführt, dass er das Vereinsleben des Beklagten gröblich störe und diesem Vereinsleben entgegenwirke. Zwischenzeitlich habe der Kläger dieses Verhalten in einem anderen Forum fortgesetzt, indem er den 2. Vorsitzenden des Beklagten im Baumaschinenforum des Herrn E1 am 13.05.2018 grundlos beleidigt habe. In der Mitgliederversammlung am 11.11.2017 hätten anwesende Vereinsmitglieder vom Vorstand verlangt, den Kläger aus dem Verein des Beklagten auszuschließen. Auch dies belege, dass der Kläger den Zielen und dem Zweck des Vereinslebens des Beklagten ständig und immer wieder aufs Neue entgegenwirke. Bei Ausschließung eines Mitglieds gelte der gelockerte Bestimmtheitsgrundsatz. Generalklauselartige Umschreibungen wie schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder beharrliches Zuwiderhandeln gegen die Zwecke des Vereins seien in der Vereinssatzung als Ausschließungsgrund zulässig. Dem Beklagten stehe bei der Entscheidung zur Ausschließung des Klägers ein Entschließungsermessen zu, das er pflichtgemäß ausgeübt habe. Der Vorstand des Beklagten habe aufgrund der Äußerungen des Klägers, die in diesem Verfahren vorgelegt werden, dem Kläger bekannt gewesen und zuzurechnen gewesen sein, die rechtlich zutreffende Entscheidung getroffen. Der Verein dürfe selbst Äußerungen von Mitgliedern sanktionieren, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Das private Verhalten eines Mitglieds führe zum Ausschluss aus wichtigem Grund, wenn es geeignet sei, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen. Der Kläger habe das Ansehen des Beklagten in der Öffentlichkeit durch seine Beiträge in öffentlichen Internet wiederholt und schwer geschädigt, so dass er aus dem Verein des Beklagten auszuschließen gewesen sei. Die ständigen Kampagnen, Beleidigung und falscher des Klägers gegen Vorstandsmitglieder des Beklagten zielten bewusst darauf, das Vertrauen der Mitglieder die Vorstandsmitglieder des Beklagten zu zerstören. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, der Feststellungsanspruch sei nicht verwirkt. Es fehle sowohl am objektiven als auch am subjektiven Element. Der Kläger habe jeweils zeitnah angemessen reagiert und zunächst die Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz durchgeführt. Es fehle aber auch an Umstandsmoment. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt ein schutzwürdiges Vertrauen gar dahingehend gehabt, um sich auf eine Rechtsbeständigkeit des Ausschlusses einzurichten. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran gelassen, dass er seine Rechte gerichtlich durchsetzen werde. Vom Beschwerdegericht sei dem Beklagten die Beschwerdeschrift formlos übersandt worden. Der Beklagte habe sich am 08.03.2018 bestellt und um Fristverlängerung gebeten. Der Vorsitzende Richter des Landgerichts Ort-01 habe telefonisch darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits durch Beschluss vom 24.10.2016 des Amtsgerichts Unna (Az. 15 C 568/16) eine einstweilige Verfügung erstritten habe, mit welcher dem Beklagten aufgegeben worden war, dem Kläger alle sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergebenden Rechte uneingeschränkt zu belassen, insbesondere Zutritt sowie Stimm– und Rederechte auf der Jahreshauptversammlung des Verfügungsbeklagten am 29.10.2016, solange der Verfügungskläger ordentliches Vereinsmitglied sei. Deshalb fehle für den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem Beklagten sei spätestens seit Anfang Februar positiv bekannt gewesen, dass sich der Kläger gerichtlich gegen den Entzug seiner Mitgliedsrechte wehre. Deshalb sei der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen, welcher der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.06.1996 (Az. 8 U 150/95) zugrunde liege. Einer Berufung auf § 242 BGB stehe bereits die fehlende eigene Redlichkeit des Beginn Beklagten entgegen. Dieser habe einen grob rechtswidrigen Vereinsausschluss vorgenommen, mit dem er den Kläger gleichsam zur Klage provoziert habe. Das von dem Beklagten angeführte Urteil des OLG Hamm vom 10.06.1996 sei auch deshalb nicht vergleichbar, weil es im dortigen Fall um eine befristete Sperre gegangen sei, während es vorliegend um einen Vereinsausschluss gehe. Gegen einen solchen könne auch nach Säumnis einer satzungsgemäßen Ausschlussfrist geklagt werden. Wenn ein Verein auf eine zeitnahe Bestandskraft eines Vereinsausschlusses Wert lege, stehe es ihm frei, in der Satzung entsprechende Ausschlussfristen statt zu statuieren. Macht er hiervon keinen Gebrauch, könne er sich nicht auf Verwirkung berufen. Selbst ein Zeitablauf von 11 Monaten sei unschädlich, wie sich aus dem Urteil des OLG Köln vom 13.09.2005, Az. 19 U 19/05 ergebe. Ein Nachschieben von Gründen im Gerichtsprozess sei grob untauglich. Der Beklagte glaube wohl selbst nicht an einem wirksamen Ausschluss, da er mit E-Mail vom 23.02.2018 dem Kläger eine Einladung zu organisierten Busfahrt für die Jahres Hauptverhandlung vom 17.03.2018 übersandt habe. Der Kläger habe auch in einem Forum die Signatur mit dem demonstrativen Zusatz F1 geändert. Außerdem habe der Kläger beim Amtsgericht Hamm, Registergericht, ein Verfahren zur Erzwingung von Eintragungen und Vorlage von Urkunden eingeleitet, in dem er sich als Mitglied zu erkennen gegeben habe. Dies sei dem Beklagten und den Vorständen mit gerichtlichem Schreiben vom 27.02.2018 bekannt gegeben worden. Die Akte 16 C 10/18 des Amtsgericht Unna lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Unna ist nach § 22 ZPO zuständig, da der Beklagte seinen Sitz im Gerichtsbezirk hat. Ein abweichender Gerichtsstand ist nicht nach § 12 der Satzung des Beklagten (die als Erfüllungsort und Gerichtsstand Ort-02 vorsieht) begründet, da diese Norm die Voraussetzungen von § 38 ZPO zumindest für Mitglieder ersichtlich nicht erfüllt. Der Kläger hat auch das erforderliche Interesse daran, feststellen zu lassen, ob er noch Mitglied beim Beklagten ist. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass er Vereinsmitglied bei dem Beklagten ist, zu. Der Beklagte hat den Kläger nicht wirksam als Mitglied ausgeschlossen. Das Verfahren zum Ausschluss des Klägers war fehlerhaft. Die Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Fortführung des Mitgliedschaftsverhältnisses ergeben sollen, müssen bereits im Ausschließungsverfahren eindeutig und konkret bezeichnet und in gerichtlich nachprüfbarer Weise festgestellt werden, ein Nachschieben von Ausschließungstatsachen ist nicht möglich Die Vorwürfe, die dem Mitglied gemacht werden und die zum Ausschluss führen sollen, müssen in dem Ausschließungsverfahren so konkret bezeichnet werden, dass sich das Mitglied in angemessener Form verteidigen kann, dass sich die über die Entscheidung abstimmenden Mitglieder nicht im Unklaren darüber sein können, über welche Vorwürfe sie abstimmen und dass nach der Abstimmung für die gerichtliche Überprüfung eindeutig feststeht, aufgrund welcher als erwiesen angesehener Tatsachen der Ausschluss erfolgt ist, damit das Gericht darüber befinden kann, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt worden sind, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt sind (vgl. BGH Urteil vom 10.07.1989, AZ II ZR 30/89). Das hier streitgegenständliche Ausschließungsverfahren erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Beschluss des Vorstandes des Beklagten vom 11.11.2017 beinhaltet ausweislich des mit Schriftsatz vom 17.01.2019 überreichten Protokolls (Bl. 267 der Akte), dass gegen den Kläger ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden soll wegen vereinsschädigenden Verhaltens, massiver Störung der A1 und verbotener Tonbandaufzeichnung. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 14.11.2017 mitgeteilt, dass gegen ihn ein Vereinsausschlussverfahren eingeleitet wird und der Vorstand zu den Gründen des Ausschlussverfahrens Bezug auf das dem Kläger am 11.11.2017 übergebene Abmahnungsschreiben nimmt. Das an den Beklagten übergebene Abmahnungsschreiben vom 10.11.2017 mahnt den Kläger hinsichtlich der in dem Internet Forum www.B1.de getätigten Äußerungen vom 22.10.2017 um 19:38 Uhr, 29.10.2017 um 17:43 Uhr, 27.10.2017 um 20:45 Uhr, 30.10.2017 um 12:20 Uhr, 31.10.2017 um 16:47 Uhr, 31.10.2017 um 18:45 Uhr 01.11.2017 um 13:57 Uhr und 02.11.2017 um 23:06 Uhr ab. Damit besteht bereits keine Deckungsgleichheit zwischen dem Inhalt des Beschlusses des Vorstandes vom 11.11.2017 gemäß des Protokolls und der dem Beklagten mitgeteilten Gründe für das eingeleitete Ausschlussverfahren. Dass der Vorstand des Beklagten auch die massive Störung der A1 und verbotene Tonbandaufzeichnungen zum Gegenstand des Ausschlussverfahrens macht, wurde dem Kläger nicht mitgeteilt. Die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe wurden auch hinsichtlich der Äußerungen des Klägers im Internetforum nicht hinreichend konkretisiert. Zwar stammten die aufgeführten Äußerungen an den aufgeführten acht unterschiedlichen Zeitpunkten alle vom Kläger selbst. Es handelte sich aber jeweils nicht um einzelne Sätze, sondern, wie sich aus der Anlage 2 zur Klageerwiderung ergibt, um teils längere Beiträge. Der Vorstand der Beklagten hat hierzu bereits nicht dargelegt, welche Sätze von ihm im Einzelnen beanstandet werden. Darüber hinaus hatte der Kläger, da unstreitig ab dem 08.11.2017 ein Zugang zu dem Forum nicht möglich war und er seine Beiträge nach seinen – ihm nicht zu widerlegenden Angaben – nicht gespeichert hatte, keinerlei Gelegenheit, seine eigenen Äußerungen und den Zusammenhang, in dem er seine Äußerungen getätigt hat, nachzuvollziehen. Dass er den genauen Wortlaut seiner Äußerungen, die zum Teil zwei bis drei Wochen vorher erfolgt waren, nicht mehr genau kennen konnte, liegt auf der Hand. Dies gilt umso mehr für den Kontext der Äußerungen, also auch auf welchen Beitrag oder Vorfall jeweils Bezug genommen wird. Alle diese Informationen sind aber erforderlich, um eine umfassende und sachgerechte Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung abgeben zu können. Der Kläger hatte daher keine Möglichkeit, sachgerecht Stellung zu nehmen. Es ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Vorstand des Beklagten den Kläger aus dem Verein ausgeschlossen hat. Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 05.12.2017 lässt sich nicht entnehmen, welche Gründe für den Vorstand maßgeblich waren. Es lässt sich daher weder feststellen, dass der Beschluss des Vorstandes auf den im Abmahnschreiben vom 10.11.2017 beanstandeten Äußerungen des Klägers im Internetforum beruhte, noch dass der Grund die massive Störung der A1 oder die verbotene Tonbandaufzeichnungen des Klägers oder eine Kombination aus allen drei Gründen war. Es steht daher nicht eindeutig fest, aufgrund welcher vom Vorstand als erwiesen angesehener Tatsachen der Ausschluss erfolgt ist. Soweit in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 12.12.2017 eine weitergehende Begründung für den Ausschluss vorgetragen wurde, ist dies unerheblich. Das Schreiben vom 12.12.2017 ist nach dem Beschluss des Vorstandes erstellt worden. Es kann daher die Anforderungen, die inhaltlich an den Beschluss des Vorstandes zu stellen sind, nicht ergänzen oder ersetzen. Der Kläger hat seine Klage auch nicht verspätet eingereicht. Mögliche Ansprüche des Klägers sind nicht verwirkt (§ 242 BGB). Nach der Satzung des Beklagten verliert das Mitglied mit erfolgtem Ausschluss seine Rechte. Zur Frage einer Überprüfung des Ausschlussbeschlusses und einer insoweit einzuhaltenden Frist enthält die Satzung keine Regelung. Ein etwa fehlerhafter Vereinsbeschluss bedarf zu seiner Beseitigung auch nicht einer Anfechtungsklage. Die von Seiten eines betroffenen Vereinsmitglieds zu erhebende Feststellungsklage ist auch grundsätzlich nicht fristgebunden. Eine derartige Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsmaßnahmen kann zwar nicht zeitlich unbegrenzt mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden. Das legitime Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit lässt es deshalb als sachgerecht erscheinen, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener, jeweils aber beschränkter Zeit einer Klärung zugeführt wird (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 10.06.1996, Az. 8 U 150/95). Die Treuepflicht des Mitglieds gebietet ihm deshalb, eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen einer zumutbaren Beschleunigung zu erheben. Vorliegend hat der Kläger, bevor er das vorliegende Verfahren anhängig gemacht hat, zunächst mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2017 den Beklagten u. a. aufgefordert, den Vereinsausschluss zurückzunehmen bzw. für gegenstandslos zu erklären. Hierfür hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Frist bis zum 02.01.2018 gesetzt und mitgeteilt, dass er, falls die gewünschten Erklärungen nicht oder nicht vollständig eingehen, dem Kläger den Rechtsweg empfehlen wird. Der Kläger hat dann zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, seine Interessen zu verfolgen. Auch wenn die beklagte Partei von dem am 05.01.2018 beim Amtsgericht Unna eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Kenntnis hatte, hatte sie doch zumindest ab dem 05.03.2018 Kenntnis von dem gestellten Antrag des Klägers auf Verhängung eines Ordnungsmittels betreffend des älteren einstweiligen Verfügungsverfahrens aus dem Jahre 2016 (Az. 15 C 158/16 des Amtsgerichts Unna). Dem Antrag vom 23.02.2018 lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Kläger einen wirksamen Vereinsausschluss bestreitet und – im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens – dagegen vorgehen will, dass ihm die Teilnahme an der Hauptversammlung am 17.03.2018 verwehrt werden soll. Im Übrigen musste die Beklagte bereits aufgrund des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus dem Jahre 2016 auch davon ausgehen, dass der Kläger einen Ausschluss aus dem Verein nicht ohne weiteres hinnehmen wird. Auch wenn daher die vorliegende Klage erst am 14.05.2018 bei Gericht eingegangen und dem Beklagten erst am 18.07.2018 zugestellt worden ist, liegt keine Verwirkung vor. Die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.