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Beschluss

382 XIV 88/17 L

AG Tiergarten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETG:2017:0905.382XIV88.17L.00
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Leitsätze
Für einen von einer Verwaltungsbehörde gestellten Antrag auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes ist der Verwaltungsrechtsweg begründet.(Rn.9)
Tenor
1. Es wird die Durchsuchung der unter der Anschrift ... in Berlin im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung der Betroffenen nebst der dazugehörigen Nebenräume zum Zweck der Fortnahme und Unfruchtbarmachung durch Kastration der dort gehaltenen Peterbald Nacktkatze, geboren am ..., Rufname „M.“, Chipnummer ..., angeordnet. 2. Der Betroffenen ist bei der Durchsuchung zum Zweck der Bekanntgabe eine Ausfertigung dieses Beschlusses auszuhändigen. 3. Die Durchsuchungsanordnung verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf des 31.10.2017. 4. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Kosten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen von einer Verwaltungsbehörde gestellten Antrag auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes ist der Verwaltungsrechtsweg begründet.(Rn.9) 1. Es wird die Durchsuchung der unter der Anschrift ... in Berlin im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung der Betroffenen nebst der dazugehörigen Nebenräume zum Zweck der Fortnahme und Unfruchtbarmachung durch Kastration der dort gehaltenen Peterbald Nacktkatze, geboren am ..., Rufname „M.“, Chipnummer ..., angeordnet. 2. Der Betroffenen ist bei der Durchsuchung zum Zweck der Bekanntgabe eine Ausfertigung dieses Beschlusses auszuhändigen. 3. Die Durchsuchungsanordnung verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf des 31.10.2017. 4. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Kosten. I. Nachdem der Antragsteller darauf aufmerksam wurde, dass die Betroffene Nacktkatzen-Welpen unter Verstoß gegen das TierschutzG (Verbot sogenannter Qualzüchtungen) züchtete und im Internet anbot, untersagte er durch bestandskräftigen Bescheid vom 03.05.2017 die Zucht mit der von ihr gehaltenen Peterbald Nacktkatze „M.“, ordnete die Unfruchtbarmachung durch Kastration und die Vorlage einer Tierarztrechnung als Nachweis der Unfruchtbarmachung an. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde die Fortnahme und Kastration der Katze angedroht. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Bescheid wurde der Betroffenen am 05.05.2017 zugestellt. Den Nachweis der Kastration hat die Betroffene in der Folgezeit nicht erbracht. Als der Antragsteller am 22.06.2017 versuchte, die Katze fortzunehmen, wurde von der Betroffenen die Wohnungstür nicht geöffnet. In der Folge wurde von ihr die Herausgabe der Katze zudem grundsätzlich abgelehnt. Mit Bescheid vom 22.06.2017 setzte der Antragsteller schließlich die Fortnahme der Katze zwecks Kastration fest. Mit Antrag vom 29.06.2017 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin die Durchsuchung der Wohnräume der Betroffenen zwecks Verwaltungsvollstreckung. Mit Beschluss vom 12.07.2017 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Verwaltungsrechtsweg nach Anhörung der Beteiligten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen. II. Das Amtsgericht Tiergarten hat über den Antrag zu entscheiden (dazu unter 1.). Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg (dazu unter 2.). 1. Das Amtsgericht Tiergarten hat über den Antrag ungeachtet dessen zu entscheiden, dass es sich für sachlich unzuständig hält. a) Unabhängig von der Frage, ob § 17a Abs. 2 GVG überhaupt für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (entsprechend) anwendbar ist (vgl. dazu - im umgekehrten Fall einer Verweisung durch das AG Tiergarten - VG Berlin, Beschluss vom 28.05.2013 - 23 M 157.13, juris), ist das erkennende Gericht an die erfolgte Verweisung durch das Verwaltungsgericht Berlin gebunden. Nach § 17a Abs. 2 S. 3 GVG ist der Beschluss, mit dem ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht hinsichtlich des Rechtsweges verwiesen wird, für dieses Gericht bindend. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses besteht auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (vgl. BGH, NJW 2000, 1343, 1344; NJW 2003, 2990; NJW-RR 2010, 209, 210). Dafür ist die Art des Rechtsfehlers, auf dem die Gesetzwidrigkeit beruht, grundsätzlich unerheblich. Eine Bindung entfällt nur ausnahmsweise, wenn die Verweisung an einem schweren Fehler leidet und offensichtlich gesetzwidrig ist, also Willkür vorliegt. Das erkennende Gericht erachtet die gegenständliche Verweisung durch das Verwaltungsgericht zwar für sachlich falsch, mithin rechtswidrig, hingegen nicht in einem für den Entfall der Bindungswirkung erforderlichen Maß. b) Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die vom Antragsteller begehrte Durchsuchungsanordnung zwecks Vollstreckung aus einem Bescheid des Antragstellers betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Anders als das Verwaltungsgericht annimmt, ist nicht ersichtlich - und auch durch nichts belegt -, dass das Land Berlin von der Ermächtigung, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht zuzuweisen (§ 40 Abs. 1 S. 2 VwGO), mit der Vorschrift des § 37 Abs. 1 S. 2 ASOG Gebrauch gemacht hat. § 37 ASOG regelt das Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen, soweit dies unter den Voraussetzungen des § 36 ASOG zugelassen ist. Dass hiermit zugleich dem Amtsgericht Tiergarten die Entscheidung über Wohnungsdurchsuchungen, die ihre Grundlage außerhalb des Gefahrenabwehrrechts haben, zugewiesen werden sollte, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. c) Vor allem aber geht der Verweisungsbeschluss darüber hinweg, dass der Antragsteller ersichtlich und ausdrücklich bestrebt ist, die Verpflichtung der Betroffenen aus dem bestandskräftigen Verwaltungsakt vom 03.05.2017 durchzusetzen, mithin diesen zu vollstrecken. Demgemäß ist sein Antrag an das Verwaltungsgericht auch als „Antrag auf Durchsuchung der Wohnräume zwecks Verwaltungsvollstreckung“ bezeichnet. Auf die Voraussetzung einer gefahrenabwehrrechtlichen Durchsuchungsanordnung nach § 36 ASOG ist der Antrag nicht gestützt. Auch ein parallel beim Amtsgericht Tiergarten gestellter - nach Verweisung dieser Sache inzwischen zurückgenommener - Antrag war dementsprechend ebenfalls nicht auf die gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsbefugnis gestützt, dem Gericht auf dessen Hinweis auf eine mögliche Unzuständigkeit und die Verpflichtung zur Darlegung der Voraussetzungen des § 36 ASOG vielmehr ausdrücklich begegnet worden, dass das Gericht „fehlerhaft von einem Antrag nach § 38 ASOG ausgehe“ und es der Voraussetzungen der §§ 36, 38 ASOG nicht bedürfe (auch wenn der ursprüngliche Antrag vom 26.06.2017 unter Angabe von § 36 Abs. 1 Nr. 1 ASOG eingeleitet war), sondern vielmehr nach Verwaltungsvollstreckungsrecht vorgegangen werden solle. d) Hierfür ist nach Überzeugung des Gerichts der Verwaltungsrechtsweg gegeben (ebenso schon AG Tiergarten, Beschluss vom 14.02.2012 - 382 XIV 37/12, juris; vgl. auch VG Berlin, BeckRS 2011, 54467). Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung sind allein die Verwaltungsgerichte als Vollstreckungsgerichte zuständig (§ 167 Abs. 1 S. 2 VwGO) und dies auch dann, wenn verfassungsrechtliche Richtervorbehalte die Einschaltung des Vollstreckungsgerichts vor bestimmten Grundrechtseingriffen wie etwa der Wohnungsdurchsuchung fordern (vgl. Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Ergänzungslieferung, § Rn. 87). Soll in der Wohnung der Betroffenen vollstreckt werden, so muss beim Verwaltungsgericht beantragt werden, die Öffnung und Durchsuchung der Wohnung anzuordnen (vgl. OVG Hamburg, NJW 1995, 610 Ls. 3). Die gesetzgeberische Entscheidung für die Einheitlichkeit des Verwaltungsrechtswegs sowohl für den Rechtsschutz gegen den Verwaltungsakt selbst als auch für Maßnahmen im Rahmen seiner Vollstreckung und die Bestimmung des Verwaltungsgerichts als Vollstreckungsgericht kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Ungehorsam gegen einen zu vollstreckenden Verwaltungsakt umgedeutet wird in eine Gefahr oder Störung der öffentlichen Sicherheit, um auf diesem Wege die Verwaltungsvollstreckung als Gefahrenabwehr zu betreiben und die ordentlichen Gerichte damit zu befassen (AG Tiergarten, Beschluss vom 14.02.2012 - 382 XIV 37/12, juris). Ein Ausnahmefall, in dem durch die Nichtbefolgung ordnungsbehördlicher Anordnungen eine besondere - zusätzliche - Gefahrenlage geschaffen wird, denen sodann mit den Mitteln des Gefahrenabwehrrechts zu begegnen und für die gegebenenfalls eine amtsrichterliche Anordnung einzuholen ist, ist vorliegend nicht gegeben. e) Da auch eine - in der Sache wünschenswerte - gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit in entsprechender Anwendung von § 36 ZPO im vorliegenden Fall der rechtskräftigen Verweisung durch ein Verwaltungsgericht an ein Amtsgericht ausscheidet (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 209; NJW-RR 2016, 378; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 36 Rn. 4), ist über den vorliegenden Antrag durch das erkennende Gericht zu entscheiden. 2. Dem Antrag war auch in der Sache zu entsprechen. Die Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen war gemäß Art. 13 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 S. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 12 VwVG, § 1 UZwG Bln anzuordnen, weil die förmlichen und materiellen Voraussetzungen für ein zwangsweises Betreten und Durchsuchen der Wohnung der Betroffenen im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorliegen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. a) Der Prüfungsumfang ergibt sich vorliegend zunächst aus den gesetzlichen Bestimmungen, in denen die Voraussetzungen für die Verwaltungsvollstreckung festgelegt sind. aa) Nach § 8 Abs. 1 S. 1 VwVfG Berlin gilt für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das VwVG. Nach § 6 Abs. 1 VwVG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den Zwangsmitteln nach § 9 VwVG durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Nach § 9 Abs. 1 VwVG zugelassene Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang. Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können, schriftlich angedroht werden (§ 13 Abs. 1 S. 1 VwVG). Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann (§ 13 Abs. 1 S. 2 VwVG). Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird (§ 13 Abs. 2 S. 1 VwVG). Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (§ 13 Abs. 2 S. 2 VwVG). Die Androhung muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen (§ 13 Abs. 3 VwVG). Sie muss gemäß § 13 Abs. 7 S. 1 VwVG zugestellt werden. Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest (§ 14 VwVG). bb) Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind gegeben. Der zugrunde liegende Bescheid des Antragstellers vom 03.05.2017 ist bestandskräftig und damit vollstreckbar. Der Betroffenen wurden die Unfruchtbarmachung bis zum 26.05.2017 auferlegt und die Fortnahme der Katze zum Zweck der Kastration für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Der Bescheid ist der Betroffenen wirksam zugestellt worden. Die Fortnahme und Kastration der Katze wurde mit Bescheid vom 22.06.2017 festgesetzt, nachdem die Betroffene der Verpflichtung, die Katze kastrieren zu lassen, nicht nachgekommen ist. b) Die Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung kann allerdings erst durchgeführt werden, wenn der Antragsteller die Wohnung der Betroffenen betreten und zum Zweck der Fortnahme der Katze durchsuchen kann. Nach § 15 Abs. 2 VwVG kann die Vollzugsbehörde einen Widerstand des Pflichtigen bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang zwar mit Gewalt brechen und sich dabei der Amtshilfe der Polizei zu bedienen. Davon umfasst ist zwar grundsätzlich auch das zwangsweise Betreten und Durchsuchen der Wohnung (ebenso VG Berlin, BeckRS 2011, 54467; aA VG Berlin, Beschluss vom 28.05.2013 - 23 M 157.13, juris). Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Wohnung (Art. 13 GG) unterliegt die Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG aber einem Richtervorbehalt. Der Antragssteller bedarf daher zusätzlich zu seinem vollstreckbaren Bescheid einer richterlichen Ermächtigung zum Durchsuchen der Wohnung. Da - wie dargelegt - die Voraussetzungen für die Verwaltungsvollstreckung gegeben sind und der Antragsteller zum Zweck der Vollstreckung in die Wohnung der Betroffenen gelangen und diese durchsuchen muss, war die Durchsuchung antragsgemäß zu gestatten. c) Die Anordnung wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Selbst bei Anwesenheit in ihrer Wohnung reagiert die Betroffene nicht auf Besuche des Antragstellers, indem sie auf ein Klingeln an der Wohnungstür nicht reagiert, wie der aktenkundige Versuch des Antragstellers vom 22.06.2017, als dieser die Betroffene zwecks Sicherstellung der Katze aufsuchte, belegt. Zudem hat sie die Kastration der Katze und deren Herausgabe zu diesem Zweck kategorisch abgelehnt. Das Recht der Betroffenen auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird zudem durch eine kurzzeitige Durchsuchung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. 3. Da die Rechtmäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung nicht auf unabsehbare Zeit festgestellt werden kann, war die Durchsuchungsanordnung zu befristen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28.05.2013 - 23 M 157.13, juris). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus der gemäß § 37 Abs. 1 S. 3 ASOG entsprechenden Anwendung des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und aus § 17b Abs. 2 S. 1 GVG.