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Beschluss

382 XIV 37/12

AG Tiergarten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETG:2012:0214.382XIV37.12.0A
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Leitsätze
Begehrt die Ausländerbehörde zur Durchsetzung der von ihr angeordneten Passherausgabe die richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung, so ist für ihren Antrag das Verwaltungsgericht, nicht das AG Tiergarten zuständig.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Landeskasse Berlin als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begehrt die Ausländerbehörde zur Durchsetzung der von ihr angeordneten Passherausgabe die richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung, so ist für ihren Antrag das Verwaltungsgericht, nicht das AG Tiergarten zuständig.(Rn.3) Der Antrag wird auf Kosten der Landeskasse Berlin als unzulässig zurückgewiesen. Die antragstellende Ausländerbehörde, dass Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) wies den Antragsgegner, einen mehrfach straffällig gewordenen und derzeit in der Jugendstrafanstalt Berlin einsitzenden libanesischen Staatsbürger, mit Bescheid vom 3.11.2011 aus und drohte die Abschiebung an. Durch Bescheid vom 10.11.2011 ordnete der Antragsteller unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzuges die Herausgabe des libanesischen Reisepasses des Antragsgegners an. Die hiergegen vom Antragsgegner beim Verwaltungsgericht Berlin gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb erfolglos. In dem genannten Bescheid vom 10.11.2011 wird dem Antragsgegner die Vollstreckung im Wege unmittelbaren Zwanges angedroht für den Fall, dass er den Pass nicht freiwillig herausgeben sollte. Dem Herausgabeverlangen ist der Antragsgegner bislang nicht nachgekommen. Der Antragsteller, der den herausverlangten Reisepass in der Wohnung der Mutter des Antragsgegners vermutet, die die Herausgabe gegenüber Polizeibeamten am 28.1.2012 verweigerte, begehrt nun die gerichtliche Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung um den herausverlangten Reisepass des Antragsgegners zu finden und sicherzustellen. Der Antragsteller hält das angerufene Amtsgericht Tiergarten für zuständig, da es sich bei der Durchsuchung nicht um eine Maßnahme der Vollstreckung sondern um eine solche der Gefahrenabwehr handele. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen, da das Amtsgericht Tiergarten sachlich unzuständig ist. Der Antragsteller geht fehl mit seiner Annahme, bei der beantragten Durchsuchung handele es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und die richterliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 37 Abs. 1 S.2 ASOG . Vielmehr ist der Antragsteller ersichtlich bestrebt, die Herausgabepflicht des Antragsgegners durchzusetzen und damit den Bescheid vom 14.11.2011 zu vollstrecken, wie dies in dem genannten Bescheid dem Antragsgegner auch bereits angedroht worden war. Dementsprechend waren Polizeibeamte aufgrund eines Passeinzugsersuchens des Antragstellers auch schon bemüht, die Passherausgabepflicht durchzusetzen und suchten - letztlich erfolglos, weil die Mutter des Antragsgegners die Herausgabe verweigerte - die Wohnung auf, die der Antragsteller durchsuchen lassen will. Zur Durchführung dieser Maßnahme bedarf der Antragsteller zusätzlich zu seinem vollstreckbaren Bescheid wegen des besonderen grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung einer richterlichen Ermächtigung. Hierfür ist indes der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. VG Berlin – 6 M 2/11, vom 27.9.2011, veröff. in: Beck RS 2011,54467). Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung sind allein die Verwaltungsgerichte als Vollstreckungsgerichte zuständig (§ 167 Abs. 1 S. 2 VwGO) und dies auch dann, wenn verfassungsrechtliche Richtervorbehalte die Einschaltung des Vollstreckungsgerichts vor bestimmten Grundrechtseingriffen wie etwa der Wohnungsdurchsuchung fordern (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 167 Rn. 87). Soll also in der Wohnung des Schuldners vollstreckt werden, so muss beim Verwaltungsgericht beantragt werden, die Öffnung und Durchsuchung der Wohnung anzuordnen (OVG Hamburg, NJW 1995,610). Die gesetzgeberische Entscheidung für die Einheitlichkeit des Verwaltungsrechtswegs sowohl für den Rechtsschutz gegen den Verwaltungsakt selbst als auch für Maßnahmen im Rahmen seiner Vollstreckung und die Bestimmung des Verwaltungsgerichts als Vollstreckungsgericht kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Ungehorsam gegen einen zu vollstreckenden Verwaltungsakt umgedeutet wird in eine Gefahr oder Störung der öffentlichen Sicherheit, um auf diesem Wege die Verwaltungsvollstreckung als Gefahrenabwehr zu betreiben und die ordentlichen Gerichte damit zu befassen. Es mag im Einzelfall denkbar sein, dass die Nichtbefolgung ordnungsbehördlicher Anordnungen besondere zusätzliche Gefahren schafft, denen sodann mit den Mitteln des Polizeirechts zu begegnen und für die gegebenenfalls eine amtsrichterliche Anordnung einzuholen ist. So liegt der Fall hier aber nicht. Nach alldem war der Antrag der Ausländerbehörde als unzulässig zurückzuweisen.