Urteil
3 C 153/10
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETK:2010:1102.3C153.10.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das angerufene Gericht ist gemäß § 32 ZPO zuständig. II. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren aus abgetretenem Recht gemäß §§ 823, 1004, 398 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG sowie den Vorschriften des RVG. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert; die Kläger haben gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Anwaltskosten. (1) Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte sich auf die Haftungsprivilegien der §§ 8 bis 10 TMG berufen kann, da diese jedenfalls nicht die gegen Diensteanbieter gerichteten Unterlassungsansprüche betreffen (BGH, Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04, zitiert nach juris). Die Verantwortlichkeit für fremd erstellte Inhalte richtet sich bei Unterlassungsansprüchen - ein solcher liegt der anwaltlichen Gebührenforderung zu Grunde - im Gegensatz zu Schadensersatzansprüchen nicht nach dem TMG, sondern nach allgemeinen Grundsätzen (BGH, Urteil vom 12.11.2009, I ZR 166/07, zitiert nach juris). (2) Die Kläger haben keinen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Bei dem streitgegenständlichen Feed handelt es sich nicht um eigene Inhalte der Beklagten. Dabei sind eigene Inhalte nicht nur selbst geschaffene - diese Alternative liegt hier ersichtlich nicht vor -, sondern auch solche Inhalte, die sich der Anbieter zu Eigen gemacht hat. Maßgeblich hierfür ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, I ZR 166/07). Aufgrund der danach vorzunehmenden Gesamtschau der Umstände des zur Beurteilung stehenden Falles kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagte den Inhalt des streitgegenständlichen RSS-Feeds im Sinne der vom BGH postulierten Voraussetzungen zu eigen gemacht hat. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger. Sog. RSS-Dienste werden in der Regel in Form spezieller Service-Websites (sog. RSS-Channels) angeboten. Ein RSS-Channel versorgt den Adressaten - ähnlich einem Nachrichtenticker - fortlaufend mit kurzen Informationsblöcken, die aus einer Schlagzeile mit kurzem Textanriss und einem Link zur Originalseite bestehen (zitiert aus wikipedia). In der Folge dieses Abonnements erhält der Betreiber der Website - hier die Beklagte - automatisiert und somit zwangsläufig ungeprüft, fortlaufend fremde, aktuelle Informationen. Eine redaktionelle Kontrolle wird dabei unstreitig nicht durchgeführt und erscheint auch angesichts der fortlaufenden automatischen Einbindung der Feeds in das Webangebot der Beklagten nicht durchführbar; vielmehr ist der streitgegenständliche Feed automatisiert im Rahmen des bestehenden Abonnementvertrages übernommen worden. Die auf der Website dargestellten Inhalte sind auch als fremd gekennzeichnet worden; direkt unter der Überschrift findet sich der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite “....de”. Dem verständigen Internetnutzer bleibt danach nicht verschlossen, dass es sich dabei nicht um eine eigene Berichterstattung der Beklagten, sondern um einen fremde Nachricht der Streitverkündeten handelt, dass die Beklagte als bloße Suchmaschine hierfür die inhaltliche Verantwortung übernehmen wollte bzw. dem verständigen Nutzer ein solcher Eindruck vermittelt worden sei, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Internetseite der Beklagten ist als Informationsportal ausgestaltet, welches keine eigenen Inhalte enthält, sondern mithilfe sog. RSS-Feeds Schlagzeilen aus Medien und Blogs wiedergibt und jeweils einen Link zu dem entsprechenden Ursprungsartikel bereit hält. Im Impressum weist die Beklagte insofern u. a. darauf hin, dass “alle Artikel und grafischen Elemente so wie sie sind weiterverbreitet werden”. Allein das Zusammenstellen der Nachrichten im weitesten Sinne durch Auswahl bestimmter Medien und Blogs führt in Ansehung der Gesamtumstände nicht dazu, dass sich die Beklagte damit sämtliche Inhalte sämtlicher verfügbarer Medien zu eigen macht. (3) Auch unter dem Gesichtspunkt der verschuldensunabhängigen Störerhaftung ergibt sich keine Verantwortlichkeit der Beklagten. Nach den insofern geltenden allgemeinen Grundsätzen kann als Störer grundsätzlich jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der - ohne selbst Täter zu sein - am Eintritt und/oder Aufrechterhalten des durch einen Dritten täterschaftlich verursachten rechtsverletzenden Zustands in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal mitgewirkt hat (BGH, Urteil vom 01.04.2004, I ZR 317/01, zitiert nach juris). Da jedoch die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst wissentlich die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des technischen Verbreiters die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (u. a. BGH, Urteil vom 11.03.2004, I ZR 304/01, zitiert nach juris). Der Umfang etwaiger Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04, zitiert nach juris), wobei stets die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, berücksichtigt werden müssen (BGH, Urteil vom 01.04.2004, I ZR 317/01, zitiert nach juris). Derartige Prüfungspflichten können insbesondere dann zur Entstehung gelangen, wenn der technische Verbreiter konkret auf rechtswidrige Inhalte der von ihm verbreiteten Seite hingewiesen worden ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, 7 U 70/09, zitiert nach juris). Zwar hat die Beklagte insoweit zur technischen Verbreitung der beanstandeten Berichterstattung adäquat kausal beigetragen, indem sie im Rahmen des abonnierten RSS-Feeds der ...-Zeitung das streitgegenständliche Bildnis der Zedentin zugänglich gemacht hat. Der Beitrag der in Anspruch genommenen Beklagten beschränkt sich indes darauf, dass sie mit dem Abonnement des RSS-Feeds der Streitverkündeten und der Veröffentlichung der insofern übermittelten Nachrichten auf ihrem Informationsportal lediglich einen weiteren Zugang zu einer ohnehin allgemein zugänglichen Quelle geschaffen hat, weshalb im Interesse der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Ferner ist im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch zu berücksichtigen, dass ein solches Instrument wie das von der Beklagten betriebene Informationsportal unter Einbindung von RSS-Feeds großer deutscher Medien die sinnvolle Nutzung der Informations- und Datenflut des Worlds Wide Web nicht unmaßgeblich erleichtert. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung von ihr obliegenden Prüfpflichten durch die Beklagte nicht feststellbar. Dass die Beklagte bereits vor dem Zugang des Unterlassungsbegehrens vom 19.10.2009 von der - hier insoweit unterstellten - persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung der Streitverkündeten wusste, liegt vor dem Hintergrund der automatisierten Übernahme der Feeds fern und wird auch von den Klägern nicht vorgetragen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um anwaltliche Vergütungsansprüche aus abgetretenem Recht. Die Kläger vertreten Frau .... Die Beklagte betreibt unter www. ein deutschsprachiges Informationsportal. Dort verbreitete sie noch am 16.10.2009 unter dem Titel “Ex-RAF-Terroristin ... radelt in den Freigang” ein ursprünglich von der Streitverkündeten, der B GmbH & Co. KG, veröffentlichtes Bildnis der Mandantin der Kläger, welches diese auf öffentlichem Straßenland zeigt und heimlich aufgenommen wurde. Der streitgegenständliche Artikel wurde dem RSS-Feed der Streitverkündeten, der Inhaltsverantwortlichen für die Seiteninhalte der Website www.....de, entnommen, welche den Artikel in Entsprechung einer vom Landgericht Berlin erlassenen einstweiligen Verfügung vom 13.10.2009 zuvor aus dem Netz genommen hatte. Auf das Unterlassungsbegehren vom 19.10.2009 (Anlage 4 zur Klageschrift) verpflichtete sich die Beklagte, die Veröffentlichung aus dem Internet zu nehmen, verweigerte aber mangels Inhaltsverantwortlichkeit die Zahlung der streitgegenständlichen Anwaltskosten. Die Kläger sind unter Bezugnahme auf die landgerichtliche Entscheidung vom 27.04.2010 - 27 O 190/10 - der Auffassung, die Beklagte hafte für den von ihr verbreiteten Artikel. Der entscheidende Unterschied zu Suchdiensten wie Google liege darin, dass die Beklagte die von ihr präsentierten Suchergebnisse nicht aus dem World Wide Web, sondern aus ihrem eigenen Pool generiere. Die Streitverkündete behauptet, die Beklagte sei keine mit Google vergleichbare Suchmaschine und verstehe sich offensichtlich auch nicht als solche, wenn sie sich auf ihrer Homepage als “Informationsportal, auf dem aktuelle Meldungen aus Medien und Blogs für Sie zusammengestellt werden” bezeichnet. Die Beklagte habe ein bewusste Auswahlentscheidung getroffen, indem sie den RSS-Feed der Streitverkündeten abonniert hat. Mit der der Beklagten am 15. Juni 2010 zugestellten Klage beantragen die Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.196,43 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu tragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streitverkündete beantragt, der Beklagten die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien und der Streitverkündeten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen