Urteil
3 C 290/12
Amtsgericht Menden, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGMK2:2013:0515.3C290.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 27,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1). Diese fallen dem Kläger zu 1) zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des insgesamt zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.043,35 €. 1 2 Tatbestand 3 Mit der Klage verfolgt der Kläger zu 2) nach Parteiwechsel auf Klägerseite restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.02.2012 in O1 zugetragen hat. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers zu 2), ein am 12.07.2007 erstzugelassener A mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX beschädigt, und zwar durch den bei der Beklagten versicherten PKW des Herrn P1 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X XXXX. Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger zu 2) rechnet fiktiv ab. Von den Nettoreparaturkosten hat die Beklagte 3.453,82 € vorgerichtlich gezahlt und auf die F1 in O1 verwiesen. Die Entfernung vom Wohnort des Klägers zur F1 in O1 beträgt 19,6 km. An Sachverständigenhonorar hat die Beklagte 757,55 € gezahlt. 4 Der Kläger zu 2) behauptet, die Nettoreparaturkosten würden sich auf 4.376,36 € belaufen und verfolgt mit der Klage restliche 922,54 €. Er bestreitet, dass die F1 nur 79,50 € pro Stunde nehmen würde und verweist hierzu auf ein in einem anderen Verfahren durch Herrn SV1 eingeholtes Gutachten. Er meint, die Reparatur bei der F1 sei zum einen nicht gleichwertig, und sei angesichts der räumlichen Entfernung auch nicht ohne weiteres zugänglich. Er behauptet, Sachverständigenkosten wären in Höhe von 878,36 € zur Behebung des Schadens erforderlich gewesen und verfolgt mit der Klage restliche 120,81 €. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten verweist er auf die Umfrage des BVSK. Er meint, ein vorgerichtliches Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 1,5 Gebühren sei vom Schaden erfasst. 5 Der Kläger zu 2) beantragt nach Klagerücknahme durch den Kläger zu 1), 6 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.043,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2012 zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte verweist den Kläger zu 2) für die fiktive Abrechnung mit Schreiben vom 12.03.2012 u.a. auf eine Reparatur bei der F1 in O1 mit einer Entfernung von 19,4 km zum Wohnort des Klägers zu 2), und behauptet hierzu, die Nettoreparaturkosten würden dort lediglich 3.453,82 € betragen, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten würden dort nicht anfallen. Sie vertritt die Auffassung, bei der F1 handle es sich um eine gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten möchte sie nach HUK-Honorartableau abrechnen. 10 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und SV1 (Schriftliche Zeugenaussage vom 21.01.2013, Blatt 122 ff., sowie Sitzungsniederschrift vom 24.04.2013, Blatt 213 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Akte verwiesen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist zu einem kleinen Teil begründet. 13 Der Kläger zu 2) hat einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 27,71 € aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG aufgrund des zwischen den Parteien unstreitig von der Beklagten zu entschädigenden Verkehrsunfalles vom 28.11.2011 in O1. 14 1. 15 Der Kläger zu 2) hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer 14,00 € gegen die Beklagte. Denn Nettoreparaturkosten sind lediglich auf Basis der Stundensätze der F1 ersatzfähig zzgl. eines Aufschlags von 14,00 € auf den sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2013 verständigt haben, insgesamt in Höhe von 3.467,82 €, von denen die Beklagte vorprozessual bereits 3.453,82 € ausgeglichen hat. 16 Nach höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH VI ZR 259/09, Urteil vom 13.07.2010, NJW 2010, 2941). 17 Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass eine Reparatur bei der F1 in O1 gleichwertig ist, da sie vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (§ 287 ZPO). Bei der F1 handelt es sich nach den umfassend glaubhaften Angaben des Zeugen Z1, denen das Gericht vollumfänglich folgt, um einen seit 1998 zertifizierten Eurogarant-Betrieb. Es werden herstellerspezifische Schulungen für die gängigsten Marken – einschließlich A durchgeführt. Gerade für A ist die Fa. F1, sowohl was die Werkzeuge als auch das neue Stanz-Niet-Klebeverfahren betrifft, auf dem neuesten Stand. Die F1 führt sogar für ein A-Vertragshaus in O2 die Reparaturen durch. Kostenlose Leihwagen bei Abrechnungen eines Schadens in der Größenordnung von ca. 3.500,00 € sind inklusive. Die F1 tritt in Garantieansprüche des Herstellers bzgl. der Durchrostung ein. Weitere Einwendungen des Klägers zu 2) gegen die Gleichwertigkeit sind nicht ersichtlich. 18 Die Stundensätze rechtfertigen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich auch die niedrigere Kalkulation der Beklagten. Denn die Preiserhöhung auf 94,50 € ist, wie der Z1 glaubhaft bekundet hat, erst zum 1.10.2012 erfolgt, mithin zu einem Zeitpunkt, der weit nach dem streitgegenständlichen Unfall liegt. Bei der F1 fallen insbesondere auch keine UPE-Aufschläge und keine Verbringungskosten an. Soweit die Parteien über Lackierarbeiten hinsichtlich eines Griffs streiten, sind diese Kosten mit 14,00 € zu den von der Beklagten kalkulierten Reparaturkosten hinzuzurechnen mit der Folge, dass sie von der Beklagten zu ersetzen sind. 19 Die F1 ist auch ohne weiteres zugänglich und die Reparatur in O1 dem Beklagten damit zumutbar. 20 Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 337/09). 21 Der Kläger zu 2) durfte die Abrechnung über die markengebundene Werkstatt nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Preis zugänglich war (vgl. zum parallelen Fall der Unfallersatztarife BGH VI ZR 18/06, Urteil vom 23.01.2007, NJW 2007, 1123 ff.). Es geht im Kern um die Frage, ob so dem Unfallgeschädigten eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. zum parallelen Fall bei den Unfallersatztarife bei der Mietwagenanmietung BGH VI ZR 163/06, Urteil vom 26.06.2007, NJW 2007,2916 ff.). Für diese Frage ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGH VI ZR 139/08, Urteil vom 02.02.2010, NJW 2010, 1445 ff.). 22 Es bestehen keine Bedenken gegen die mühelose Zugänglichkeit aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen Entfernung von 19,6 km. So hat der Bundesgerichtshof an anderer Stelle die Zugänglichkeit bejaht mit der Begründung, die Fachwerkstätten befänden sich „im unmittelbaren Einzugsbereich von Frankfurt.“ (BGH VI ZR 259/09, Urteil vom 13.07.2010, NJW 2010, 2941 ff.). Auch O1 aber befindet sich im unmittelbaren Einzugsbereich von O1, gehört es doch zum gleichen Amtsgerichtsbezirk und ist unter anderem über die teilweise sehr gut ausgebaute Bundesstraße S1 durch das O3 direkt mit O1 verbunden. Die Entfernungen wirken allenfalls größer durch die größeren nicht versiegelten Flächen als in einer Stadt wie O4. 23 Im Rahmen der fiktiven Abrechnung gewinnt auch die zeitliche Flexibilität des Unfallgeschädigten an Bedeutung. So hat auch der Bundesgerichthof inzident bestätigt, dass auch der zeitlich zur Verfügung stehende Rahmen bei der vorzunehmenden Einzelfallabwägung Berücksichtigung findet (BGH VI ZR 18/06, Urteil vom 23.01.2007, Rn. 12 – zitiert nach juris, NJW 2007, 1123 ff.). Hier ist seitens des Klägers zu 2), der allein über diese Informationen verfügt, nichts vorgetragen. 24 Auch zu weiteren Gesichtspunkte aus der Sphäre des Klägers zu 2), die im Rahmen der Einzelfallabwägung Berücksichtigung finden könnten, ist nicht vorgetragen. Die an sich für die mühelose Zugänglichkeit darlegungsbelastete Beklagte kann hierzu nicht vortragen, weshalb den Kläger zu 2) eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. zur parallelen Problematik bei den Unfallersatztarifen BGH VI ZR 36/06, Urteil vom 06.03.2007, NJW 2007, 1676 ff.). 25 Das Abstellen auf die Entfernungen allein ist hierzu nicht ausreichend. Entfernungen sind relativ. So handelt es sich beim Kläger zu 2) offensichtlich um jemanden, der eine gewisse Freude am Fahren entwickeln kann, wäre ansonsten doch die Anschaffung eines A mit immerhin in der Regel 306 PS nicht plausibel. Auch der abgelesene Kilometerstand von 131.864 km legt keine äußerst geringe jährliche Fahrleistung nahe. Außerdem sind im hier vorliegenden ländlich geprägten Raum höhere Fahrleistungen die Regel, was deren Zumutbarkeit bestätigt. 26 In diesem Zusammenhang muss auch die Schadenshöhe berücksichtigt werden. Wegen einer Preisdifferenz von 50,00 € müsste der Kläger zu 2) sicher nicht nach O1 fahren, anders aber bei – wie im vorliegenden Fall – bei einer Preisdifferenz von annähernd 1.000,00 €. 27 Nur weil sich eine markengebundene A-Werkstatt in fußläufiger Entfernung des Wohnorts des Klägers zu 2) befindet, heißt dies nicht, dass hierdurch eine Situation eintritt, in der es Mühe im Sinne von Zumutbarkeit bereitet, die Werkstatt in O1 aufzusuchen. Soweit das Landgericht Hagen (Urteil vom 22.04.2013, 1 S 203/12) die mühelose Zugänglichkeit nur deshalb verneint hat, weil eine andere Werkstatt näher liegt, folgt das Gericht dem nicht. Weder enthält das in Bezug genommene Urteil eine Begründung, welche den Umständen des Einzelfalls – mit Ausnahme der Entfernungen – Rechnung trägt, noch erscheint das Ergebnis sachgerecht. Es kann durchaus sein, dass mehrere Werkstätten mühelos zugänglich sind. Der Umstand, dass eine Werkstatt näher und damit im Wortsinne „zugänglicher“ ist als die andere, erfordert noch keine „Mühe“ des Geschädigten, die andere Werkstatt aufzusuchen. 28 Die Mühe entsteht ersichtlich erst dadurch, dass der Kläger zu 2) dann gegenüber der Beklagten fast 1.000,00 € weniger abrechnen kann. Denn das Leihfahrzeug wird gebracht und wieder abgeholt, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht. Das Gericht folgt insoweit den glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen Z1, der entsprechendes bekundet hat. Unschädlich ist, dass im Einzelfall kein Leihfahrzeug zur Verfügung steht, wenn ein Kunde eine besonders günstige Abrechnung wünscht. Denn dies betrifft nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Fälle, in denen ein Schaden in der Größenordnung wie der vorliegenden abgerechnet wird. 29 Soweit die Möglichkeit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berücksichtigt werden muss, muss die F1ohnehin die Kosten der Nacherfüllung tragen – und hierzu notwendigenfalls auch das Auto abholen. Ein Hol- und Bringservice kann die mit der Entfernung verbundenen Nachteile mit Ausnahme von ideellen Hemmnissen kompensieren. Eine Rücksprache mit dem Meister von Angesicht zu Angesicht ist unter technischen Gesichtspunkten nicht erforderlich, denn als Kommunikationsmittel kann Sprache sowohl von Angesicht zu Angesicht, als auch am Telefon, als auch geschrieben dienen. Dem Schadensrecht ist die Abgeltung ideeller Beeinträchtigungen mit wenigen Ausnahmen (z.B. Schmerzensgeld) indes fremd. 30 Der A des Klägers zu 2) war zum Unfallzeitpunkt bereits 4 ½ Jahre alt, so dass im Rahmen der Zumutbarkeit Gesichtspunkte wie Gewährleistung, Garantie oder Kulanz keine Rolle mehr spielten. In eine etwaig bestehende Durchrostungsgarantie tritt die F1 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Es ist beklagtenseits auch nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug vor dem Unfall stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei. 31 2. 32 Sachverständigenkosten sind in geltend gemachter Höhe von 771,26 € brutto 33 ersatzfähig, so dass der Kläger zu 2) nach der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 757,55 € noch 13,71 € von der Beklagten fordern kann. 34 Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten (Schadensgutachten), soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Grüneberg, 71. Auflage, § 249 BGB, Rn. 58, m.w.N.). 35 Dabei sind diejenigen Kosten zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, wobei auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Der Geschädigte ist nicht gezwungen, insoweit eine „Marktforschung“ zu betreiben. Vielmehr kann er den Ausgleich der – möglicherweise überhöhten – Gutachterkosten verlangen, solange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass Preis und Leistung des Sachverständigen in einem auffälligen Missverhältnis stehen und ihm insoweit ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Dabei dürfte im Regelfall ein erkennbares auffälliges Missverhältnis erst dann in Betracht kommen, wenn die Gutachterkosten über 25 % der Reparaturkosten betragen, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450 ff.; OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029; AG Halle (Saale), Urteil vom 23.09.2011, Az.: 93 C 1239/11; AG Hamburg-Harburg, NZV 2012, 191; AG Menden, Urteil vom 29.05.2012, Az.: 3 C 35/12). 36 Die mit dem Gutachter SV2 abgeschlossene Honorarvereinbarung der Abrechnung nach Schadenshöhe begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Bedenken gegen die Abrechnung nach Schadenshöhe bestehen grundsätzlich nicht. 37 So steht es dem Unfallgeschädigten im Übrigen auch grundsätzlich frei, eine Honorarvereinbarung abzuschließen, er trägt lediglich das Risiko, dass sich die vereinbarte Preishöhe als zu teuer herausstellt (vgl. BHG VI ZR 67/06, Urteil vom 23.01.2007). Maßgeblich ist allein, ob sich die Honorarhöhe im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen hält (vgl. hierzu AG O1, Urteil vom 16.11.2012, 4 C 85/12 m.w.N.). 38 Maßgeblich ist die echte Schadenshöhe, nicht eine unter Zugrundelegen einer nicht zutreffenden Rechtsauffassung festgestellte Schadenshöhe. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass fast alle anderen auf dem hiesigen Markt der Schadensgutachten tätigen Gutachter dazu übergegangen sind, die Stundensätze freier Werkstätten zu übernehmen, wenn ein Fahrzeug verunfallt, welches älter als drei Jahre ist und nicht durchgängig in einer Vertragswerkstatt gewartet worden ist. 39 Das zur Wiederherstellung erforderliche hat das Gericht auf Basis der Rechnung des Gutachters in Verbindung mit der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 geschätzt (§ 287 ZPO). Hiernach können bei einer Schadenshöhe bis zu 3.500,00 € 420,00 € bis 464,00 € netto als übliche Vergütung verlangt werden. Die nach dem Honorartabelle SV2 dort anfallenden Gebühren liegen bei 442,00 € netto, mithin innerhalb des Honorarkorridors. Gleiches gilt für die Nebenkosten. 40 Insoweit ist unerheblich, wie viele Sachverständige tatsächlich nach der Schadenshöhe abrechnen und ob die Honorarbefragung statistisch repräsentativ ist. Jedenfalls kann dem Geschädigten die Vereinbarung eines überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen im Bereich der BVSK-Tabelle abrechnet. 41 Hier liegen die vom Sachverständigen berechneten Kosten innerhalb der Bandbreite der BVSK-Tabelle und können damit aus Sicht des Geschädigten als „der zur Schadensbeseitigung erforderliche Aufwand“ i.S.d. § 249 BGB angesehen werden. 42 Dies gilt ebenfalls für alle geltend gemachten Nebenkosten. 43 Soweit die Nebenkosten von der BVSK-Tabelle nicht abweichen, können sie als erforderlich aus Sicht des Geschädigten angesehen werden. Soweit bezüglich der Fahrtkosten und der Porto-/Telekommunikationskosten ein Pauschalbetrag angesetzt wurde, erscheint dieser jeweils angemessen und verhältnismäßig. Hinsichtlich der Foto- bzw. Schreibkosten bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Ein Vergleich der abgerechneten Positionen des Sachverständigen mit der Honorartabelle ergibt, dass eine Abweichung nicht vorliegt. 44 Darüber hinaus sind auch die Restwertermittlungskosten pauschal berechenbar, vgl. AG Menden, Urteil vom 11.10.2010, Az.: 3 C 153/10. 45 Es ergibt sich die folgende Rechnung: 46 Honorar 442,00 € 47 Fahrtkosten 18,18 € 48 1. Fotosatz 18 Fotos 41,76 € 49 2. Fotosatz 18 Fotos 27,54 € 50 Schreibkosten 30,00 € 51 Kopierkosten 27,40 € 52 Porto/Telekommunikation 16,24 € 53 Fremdrechnung 45,00 € 54 771,26 € 55 Die Rechnung des Sachverständigen ist im Zusammenhang mit der vorgelegten Honorartabelle prüffähig und damit fällig im Sinne der §§ 631, 632 BGB. 56 Soweit sich die Beklagte auf ein V1-Tableau beruft, folgt das Gericht dem nicht. Sondervereinbarungen, in welchen die Versicherer ihre Marktmacht dazu nutzen, wirtschaftlich schwächere Geschäftspartner zur Senkung der Preise zu veranlassen, sind für die Höhe der Ermittlung nicht maßgeblich. 57 3. 58 Der Anspruch des Klägers zu 2) auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten beruht auf dem gleichen Schadensgrund wie die vorstehend benannten Positionen (§ 249 BGB). Umfang und Schwierigkeit der Sache manifestieren sich in dieser und einer Vielzahl gleichgelagerter Verkehrsunfälle indes in aller Regel erst im gerichtlichen Verfahren, nicht bereits davor. Denn vorprozessual ist die vertiefte Auseinandersetzung mit den hier behandelten Themen der Sachverständigenkosten und Berechnung der Reparaturkosten, wie aus einer Vielzahl von gleichgelagerten gerichtlichen Verfahren bekannt ist, offensichtlich aussichtslos und damit nicht erforderlich. Im Übrigen ist auch nicht dargetan, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Themen vorprozessual erfolgt ist. 59 4. 60 Der tenorierte Zins ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs ersatzfähig. Verzug ist spätestens mit Zugang des Ablehnungsschreibens (§ 130 BGB), was als endgültige Erfüllungsverweigerung auszulegen ist, eingetreten (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 61 5. 62 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.