Beschluss
27 F 655/14
AG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Annahme als Kind kann nach deutschem Recht ausgesprochen werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des BGB vorliegen und eine ausländische Ersatzentscheidung über die Einwilligung der leiblichen Eltern nach FamFG anerkennungsfähig ist.
• Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die die Einwilligung der leiblichen Eltern ersetzt, ist inzident zu prüfen; eine fehlende Einwilligung der leiblichen Eltern ist entbehrlich, wenn das ausländische Verfahren in wesentlichen Punkten dem deutschen Ersetzungsverfahren entspricht.
• Die internationalen Zuständigkeits- und Kollisionsregeln (Art. 22 EGBGB, §§ 101 ff. FamFG) sind zu beachten; bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist deutsches Recht für die Wirkungen der Adoption anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Internationale Adoption eines in Tschechien ersetzungsweise entbehrlich Gewilligten • Die Annahme als Kind kann nach deutschem Recht ausgesprochen werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des BGB vorliegen und eine ausländische Ersatzentscheidung über die Einwilligung der leiblichen Eltern nach FamFG anerkennungsfähig ist. • Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die die Einwilligung der leiblichen Eltern ersetzt, ist inzident zu prüfen; eine fehlende Einwilligung der leiblichen Eltern ist entbehrlich, wenn das ausländische Verfahren in wesentlichen Punkten dem deutschen Ersetzungsverfahren entspricht. • Die internationalen Zuständigkeits- und Kollisionsregeln (Art. 22 EGBGB, §§ 101 ff. FamFG) sind zu beachten; bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist deutsches Recht für die Wirkungen der Adoption anzuwenden. Deutsche Eheleute beantragten die Adoption eines tschechischen Kindes, das seit Juni 2013 mit ihnen in Deutschland lebt. Die leiblichen Eltern wurden durch ein tschechisches Gericht wegen andauernder Interessenlosigkeit als nicht erforderlich für die Zustimmung zur Adoption erklärt. Das Jugendamt und eine Vermittlungsstelle waren eingebunden; ein Amtsvormund stimmte als gesetzlicher Vertreter des Kindes notariell zu. Das Gericht stellte seine Zuständigkeit nach FamFG und GVG fest und prüfte, ob die ausländische Ersatzentscheidung anzuerkennen ist. Es wurden Stellungnahmen verschiedener Behörden und der tschechischen Zentralbehörde eingeholt. Die Annehmenden wurden persönlich angehört und form- und fristgerecht vernommen. Alle für die Adoption nach deutschem Recht relevanten Voraussetzungen wurden geprüft und als erfüllt angesehen. • Zuständigkeit: Das Amtsgericht Stuttgart ist international zuständig nach §101 Nr.1 FamFG sowie örtlich/sachlich nach §23a GVG i.V.m. §§111,187 FamFG und AdWirkG. • Anwendbares Recht: Die Adoption unterliegt deutschem Recht nach Art.22 Abs.1 S.2 EGBGB, da die Annehmenden Deutsche sind. • Form- und Verfahrensvoraussetzungen: Antrag und Vormundseinwilligung lagen formgerecht vor (§1752 Abs.2 BGB). Die Annehmenden wurden angehört; Alterserfordernis (§1743 BGB) und Probezeit (§1744 BGB) sind gewahrt. • Anerkennung ausländischer Ersetzungsentscheidung: Die Entscheidung des tschechischen Gerichts, die elterliche Zustimmung als nicht erforderlich festzustellen, ist nach §§108 ff. FamFG inzident anzuerkennen, weil das tschechische Verfahren dem deutschen Ersatzverfahren nach §1748 BGB in wesentlichen Punkten entspricht und die Gewährung rechtlichen Gehörs nachweislich erfolgte. • Ordre-public-Schranke: Es sind keine Anhaltspunkte für eine Verletzung deutscher Grundprinzipien ersichtlich; die Beteiligung der Eltern und die Verfahrensrechte wurden ausreichend gewahrt. • Kollisionsrechtliche Folge: Art.23 EGBGB verweist auf das Recht des Staats, dem das Kind angehört; die Prüfung ergab, dass die tschechischen Vorschriften die Einwilligungserfordernisse analog regeln und erfüllt sind. • Materielle Voraussetzungen: Mangels elterlicher Einwilligung war deren Ersetzung rechtlich zulässig; sämtliche materiellen Voraussetzungen der Annahme als Kind nach §1754 Abs.1 BGB lagen vor. • Rechtsfolgen: Die Adoption wurde ausgesprochen, der Geburtsname des Kindes gemäß §1757 BGB geändert; Kostenentscheidung erfolgte nach §81 Abs.1 FamFG. Die Annahme des Kindes durch die deutschen Eheleute wurde vom Amtsgericht Stuttgart ausgesprochen, weil die formellen und materiellen Voraussetzungen der Adoption nach deutschem Recht vorlagen und die tschechische Ersetzungsentscheidung über die Einwilligung der leiblichen Eltern anzuerkennen war. Das Gericht stellte fest, dass die Beteiligung der Eltern und die prozessualen Garantien im tschechischen Verfahren ausreichend waren, sodass keine Ordre-public-Bedenken bestanden. Der Kindesvormund hatte wirksam eingewilligt, das Alter und die Probezeitanforderungen nach deutschem Recht waren erfüllt. Die Gerichtskosten tragen die Annehmenden als Gesamtschuldner; der Verfahrenswert wurde festgesetzt.