Beschluss
15 F 692/17
Amtsgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSI:2017:0803.15F692.17.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die Entscheidungsbefugnis über die Auswahl des Kindergartens für das Kind wird auf die Kindesmutter alleine übertragen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.
III. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Entscheidungsbefugnis über die Auswahl des Kindergartens für das Kind wird auf die Kindesmutter alleine übertragen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater. III. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Mit dem Antrag begehrt der Kindesmutter sinngemäß die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Auswahl des Kindergartens für das gemeinsame Kind pp.. Bei den beteiligten Eltern handelt es sich um rechtskräftig geschiedene Eheleute, aus deren Ehe das gemeinsame Kind pp. hervorgegangen ist und für das die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind. Das Kind wird derzeit von der Kindesmutter, unter Zuhilfenahme einer Tagesmutter, versorgt und betreut. Dem Kindesvater steht aufgrund einer gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung ein umfassendes Umgangsrecht zu. Zwischen den beteiligten Eltern besteht Uneinigkeit darüber an welchem Kindergarten das gemeinsame Kind angemeldet werden soll. Die Kindesmutter beabsichtigt das Kind im „Waldorfkindergarten pp.“ in pp. anzumelden. Der Kindesvater verweigert seine Zustimmung zur Anmeldung des Kindes an diesem Kindergarten. Die Kindesmutter ist der Auffassung, dass die Waldorfpädagogik den Interessen des gemeinsamen Kindes am ehesten entsprechen würde, da dort auf Nachhaltigkeit und auf die Verwendung von Naturprodukten, insbesondere bei der Ernährung und den Spielsachen, geachtet werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie berufstätig sei und der Kindergarten in der Nähe ihrer Arbeitsstelle sei, so dass sie beides gut miteinander kombinieren könne, zumal der Kindergarten in der Zeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet habe. Da der Kindesvater sich weigere seine Zustimmung zur Anmeldung des Kindes an diesem Kindergarten zu erteilen, sei nunmehr eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Die Kindesmutter beantragt, die alle alleinige Entscheidungsbefugnis zur Auswahl des Kindergartens für das gemeinsame Kind pp. im Kindergarten auf sie zu übertragen. Der Kindesvater beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Kindesvater ist der Auffassung, dass die vom von der Kindesmutter angedachten Kindergarten vermittelte Waldorfpädagogik nicht den Interessen des Kindes entspreche. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass diese Form der Pädagogik sehr idealistisch geprägt sei. Dem Kind würde es besser entsprechen, wenn er eine andere Form des Kindergartens besuche. Insoweit sei er bereit seine Zustimmung für jeden anderen Kindergarten zu erteilen, der nicht die Waldorfpädagogik vermittle. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass durch den Besuch eines Waldorfkindergartens der X-Weg zum Besuch einer Waldorfschule geebnet werde, der aufgrund der kritisch anzusehenden Lehren der Waldorfpädagogik jedoch nicht im Interesse des Kindes sei. Er habe für das gemeinsame Kind sogar einen Q-Platz in einem Kindergarten reserviert, der sich in unmittelbarer Wohnortnähe des Kindes befinde und nach Montessori ausgerichtet sei. Wegen des weiteren Sachstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat dem betroffenen Kind unter dem 26.06.2017 einen Verfahrensbeistand bestellt. Der Verfahrensbeistand hat im Termin vom 03.08.2017 Stellung genommen. Wegen der Stellungnahme wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Protokoll der Anhörung vom 03.08.2017 verwiesen. Das Gericht hat die betroffenen Eltern und das zuständige Jugendamt im Termin vom 03.08.2017 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Protokoll der Anhörung vom 03.08.2017 verwiesen. Das Gericht hat das betroffene Kind unter dem 03.08.2017 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Kindesanhörung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Protokoll der Kindesanhörung vom 03.08.2017 verwiesen. II. A. Die Entscheidungsbefugnis über die Auswahl des Kindergartens für das gemeinsame Kind pp. war auf die Kindesmutter zu übertragen (§ 1628, 1697a BGB). 1. Die Anmeldung des Kindes in einem Kindergarten ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gem. § 1627 BGB grundsätzlich Einvernehmen herstellen müssen (Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2008, Az.: 3 UF 334/07). Nachdem sich die Eltern über die Anmeldung des Kindes im Kindergarten nicht einigen können, hat das Familiengericht auf Antrag die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu übertragen, nachdem mangels entsprechender Regelung der elterlichen Sorge kein Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis hat. Die Entscheidung des Gerichts hat sich dabei gemäß § 1697a BGB unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten am Wohl des Kindes zu orientieren. Hierbei steht dem Gericht im Rahmen des § 1628 BGB keine eigene Sachentscheidungsbefugnis zu, sondern es kann nur die Entscheidungskompetenz einem der beiden Elternteile übertragen, soweit das Kindeswohl hierdurch nicht gefährdet ist (Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.12.2002, Az.: 1 BvR #####/####). 2. Eine Kindeswohlgefährdung liegt hier weder beim von der Kindesmutter angedachten Kindergarten, noch bei den vom Kindesvater bevorzugten Kindergärten vor. Die Kindesmutter erläutert nachvollziehbar, warum sie die Anmeldung des gemeinsamen Kindes in einem Waldorfkindergarten beabsichtige. Darüber hinaus erläutert sie nachvollziehbar, dass sich die Öffnungszeiten des Kindergartens, die sich so auch aus der Internetpräsenz des Kindergartens ergeben, mit ihrer beruflichen Tätigkeit und der Nähe zu ihrem B-Q-Platz vereinbaren. Die Waldorfpädagogik ist objektiv anerkannt. Waldorfschulen sind sogar staatlich anerkannten Schulen. Der hinter der Waldorfpädagogik stehende Erziehungsgedanke ist zwar diskutabel, aber er kann nicht als Gefahr für das Wohl des Kindes angesehen werden (Vgl. AG Lemgo, Beschluss vom 22.01.2003, Az.: 8 F 26/03). Der Kindesvater trägt aus seiner Sicht auch berechtigte Gründe vor, die der Anmeldung des Kindes im Waldorfkindergarten widersprechen. Insbesondere der bereits erwähnte diskutablen Erziehungsgedanke lässt die kritische Haltung des Kindesvaters nachvollziehbar erscheinen. 3. Die Abwägung, welchem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen ist, hat unter Berücksichtigung der durchgeführten Ermittlungen und der o. g. Einstellung der Eltern zu den verschiedenen Kindergartenformen zu Gunsten der Kindesmutter zu fallen. Hierbei berücksichtigt das Gericht, auch entsprechend des Berichts des dem Kind bestellten Verfahrensbeistandes, dass die Kindesmutter das Kind überwiegend allein versorgt und betreut, wohingegen der Kindesvater dieses nur im Rahmen der regemäßigen Umgangskontakte übernimmt. Sämtliche Angelegenheiten des täglichen Lebens, wozu auch der Besuch des Kindergartens gehört, hat die Kindesmutter zu regeln und mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Einklang zu bringen. Hierbei kommt es entgegen der Auffassung des Kindesvaters auch nicht darauf an, dass die Kindesmutter nur in Teilzeit beschäftigt ist. Auch bei einer Teilzeitbeschäftigung muss die Kindesmutter den Besuch des Kindergartens an den Tagen an denen sie arbeitet, mit ihren Arbeitszeiten in Einklang bringen. Daraus folgt, dass sie es auch ist, die ganz überwiegend von den Folgen der zu treffenden Entscheidung betroffen ist. Sie muss insbesondere für den Transport des Kindes zum Kindergarten und nach Hause sorgen (Vgl. AG Lemgo, Beschluss vom 22.01.2003, Az.: 8 F 26/03). Der Kindesvater hingegen ist nur an den Umgangswochenenden von der Lage des tatsächlich besuchten Kindergartens betroffen. Unter diesen Umständen erscheint es dem Wohl des Kindes, aber auch den Interessen der Kindesmutter, die die Interessen des Kindesvaters überwiegen, zu entsprechen, wenn die Entscheidungsbefugnis für die Anmeldung im Kindergarten auf sie übertragen wird. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, dem Kindesvater die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, nachdem dieser durch seine nicht erteilte Zustimmung Anlass für dieses Verfahren gegeben hat. C. Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – pp. schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – pp. eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.