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Beschluss

8 F 26/03

AG LEMGO, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB ist möglich, wenn Eltern bei einer bedeutsamen Einzelsorgeangelegenheit keinen gemeinsamen Entschluss erzielen. • Maßstab bei der Übertragung ist allein das Kindeswohl nach § 1697a BGB; das Gericht trifft keine eigene Sachentscheidung, sondern weist die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil zu. • Ist keine der von den Eltern gewünschten Maßnahmen dem Kindeswohl zuwider, kann das Gericht die Entscheidungskompetenz einem Elternteil übertragen. • Bei der Abwägung sind praktische Auswirkungen der Entscheidung auf die Betreuung und Versorgung der Kinder sowie die alltägliche Bindung des sorgeberechtigten Elternteils zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schulwechsel auf sorgeberechtigte Mutter (§ 1628 BGB) • Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB ist möglich, wenn Eltern bei einer bedeutsamen Einzelsorgeangelegenheit keinen gemeinsamen Entschluss erzielen. • Maßstab bei der Übertragung ist allein das Kindeswohl nach § 1697a BGB; das Gericht trifft keine eigene Sachentscheidung, sondern weist die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil zu. • Ist keine der von den Eltern gewünschten Maßnahmen dem Kindeswohl zuwider, kann das Gericht die Entscheidungskompetenz einem Elternteil übertragen. • Bei der Abwägung sind praktische Auswirkungen der Entscheidung auf die Betreuung und Versorgung der Kinder sowie die alltägliche Bindung des sorgeberechtigten Elternteils zu berücksichtigen. Die Eltern sind getrennt lebend und im Scheidungsverfahren; die beiden minderjährigen Kinder leben im Haushalt der Mutter. F. (4. Klasse, entwickelte Verzögerungen, Epilepsie, motorische Störungen) und L. (2. Klasse Sprachsonderschule) sollen auf Wunsch der Mutter auf die Waldorfschule umgeschult werden. Die Mutter begründet dies mit günstigen Fördermöglichkeiten und positiven Hospitationserfahrungen, der Vater widerspricht grundsätzlich der Schulform und hält andere Fördermöglichkeiten für geeigneter. Die Mutter beantragt die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Umschulung gemäß § 1628 BGB; der Vater beantragt Ablehnung. Das Gericht hat die Angelegenheit erörtert und entscheidet über die Übertragung der Befugnis, nicht über die Sachfrage des Schulwechsels. • Die Entscheidung über den Schulwechsel ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, die grundsätzlich einvernehmlich zu regeln ist (§ 1627, § 1628 BGB). • Maßstab für die Übertragung ist das Kindeswohl nach § 1697a BGB; das Gericht darf nur die Entscheidungsbefugnis, nicht die materielle Entscheidung übernehmen, sofern nicht beide Elternwünsche dem Kindeswohl widersprechen. • Die Waldorfschule ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule; die pädagogischen Grundsätze und die anthroposophische Ausrichtung sind zwar umstritten, stellen jedoch keine Gefährdung des Kindeswohls dar. • Sowohl Mutter als auch Vater bringen nachvollziehbare und berechtigte Argumente vor; es kann nicht festgestellt werden, dass die von den Eltern gewünschte Maßnahme dem Kindeswohl widerspricht. • Für die Übertragung spricht, dass die Mutter die Kinder überwiegend betreut, alle alltäglichen Belange, den Transport, Materialbeschaffung, Hausaufgabenbetreuung und finanzielle Regelungen übernimmt; der Vater nimmt regelmäßigen Umgang wahr und leistet nur beschränkten Barunterhalt. • Die Mutter ist deshalb besser in der Lage, Auswirkungen der Entscheidung auf die Entwicklung und Persönlichkeit der Kinder einzuschätzen, weil sie den Alltag gestaltet und die unmittelbaren Folgen tragen wird. • Vor diesem Hintergrund entspricht die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter dem Kindeswohl und ihren berechtigten Interessen. Die Entscheidungsbefugnis über den Schulwechsel der Kinder auf die Waldorfschule wird der Mutter übertragen (§ 1628 BGB), weil keine der in Betracht stehenden Maßnahmen dem Kindeswohl widerspricht und die Mutter aufgrund der überwiegenden Betreuung und Verantwortung besser geeignet ist, die Folgen der Entscheidung zu tragen und einzuschätzen. Die materielle Frage des Schulwechsels bleibt der übertragenen Entscheidungsbefugnis der Mutter vorbehalten; das Gericht hat keine eigene Sachentscheidung getroffen. Die Prozesskosten werden gegeneinander aufgehoben.