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Urteil

10 C 78/21

Amtsgericht Rheine, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGST3:2021:0907.10C78.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Am 00.00.0000 kam es auf der X-Straße in Rheine zu einem Auffahrunfall. Beteiligt waren der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen CC-CC CCCC und der Kläger mit seinem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen DD-DD DDDD. Es handelte sich um einen Auffahrunfall zu Lasten des Klägers. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der bei der Beklagten versicherte Fahrer an der Verursachung des Unfalls die alleinige Verantwortung hatte. Die Sachschäden regulierte die Beklagte. Allerdings verweigerte sie die Übernahme der Kosten für eine zukünftige Höherstufung des Klägers durch die Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung. Der Kläger verfügte über einen sog. GAP Versicherungsschutz, vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem von ihm gefahrenen Fahrzeug um ein darlehensweise finanziertes Fahrzeug handelte. Die Versicherung galt für den Fall, dass im Falle eines Totalschadens eine Lücke zwischen zu ersetzendem Wiederbeschaffungsaufwand und Restdarlehen bestehen würde. Der Kläger nahm nach dem Unfallereignis diese Versicherung in Anspruch, um die Differenz zwischen dem zurückzuzahlenden Restdarlehensbetrag abzgl. Restwertes des Fahrzeugs abzgl. Schadenersatzleistungen der Beklagten auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes auszugleichen. Durch die Inanspruchnahme stufte die Kraftfahrtversicherung VGH den Kläger höher. Die schadensfreien Jahre reduzierten sich von 15 auf 8. Dies ergab eine Beitragserhöhung für die Dauer von 37 Jahren. Prognostiziert wurde ein Mehrbetrag von 2.601,43€. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass es sich bei dem Mehrbetrag auf Grund der Höherstufung um einen kausalen und ersatzfähigen Folgeschaden aus dem Unfall handele. Dies ergebe sich auch daraus, dass er die Differenzkaskoversicherung erst gar nicht hätte in Anspruch nehmen müssen, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in Form des Höherstufungsschadens der Kaskoversicherung vollständig zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, es fehle hier an einem adäquat-kausal auf dem Unfallereignis beruhenden Schaden. Es bestehe kein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Beschädigung am Fahrzeug und der Höherstufung in Folge der Inanspruchnahme. Die Höherstufung sei gerade nicht unmittelbare Folge des Unfallereignisses, sondern beruhe allein auf einer vertraglichen Disposition. Die Höherstufung ersetze nicht die Fahrzeugschäden, sondern befreie den Kläger von einer Verbindlichkeit aus seinem Vertrag. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Das nach §256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Höherstufung im Vermögen des Klägers tatsächlich nachteilig auswirkt. Die Feststellungsklage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Höherstufungsschadens. Sowohl ein Anspruch aus § 7 I StVG, §§ 249ff. BGB, § 115 I 1 Nr.1 VVG, als auch aus § 823 I, §§ 249ff. BGB, § 115 I 1 Nr.1 VVG scheitern mangels ersatzfähigen Schadens. Die Höherstufung in der Versicherung stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar, weil die Mehrkosten keine äquivalent und adäquat kausale Folge des Unfalls darstellen. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis bestehen würde, sog. Differenzhypothese. Es muss der wirtschaftliche Zustand wiederhergestellt werden, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Der Schaden muss also eine äquivalent und adäquat kausale Folge des haftungsbegründenden Ereignisses sein, BGH Urteil vom 9.11.2017 – IX ZR 270/16. Die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen fallen nicht in den Schutzbereich der durch den Unfall verletzten Vorschriften. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57 , BGHZ 27, 137 , 140 ff.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88 , BGHZ 107, 359 , 364; vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 , VersR 1968, 800 , 802 f. und vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11 , VersR 2012, 905 Rn. 14; BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 , NJW 2010, 2873 Rn. 24; vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02 , NJW 2005, 1420 , 1421; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., vor § 249 Rn. 29 f. mwN). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 , VersR 1988, 1273 , 1274; vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02 , VersR 2003, 1128 , 1130; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84 , NJW 1986, 1329 , 1332, jeweils mwN). Diese Frage ist nicht nur in Fällen der Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) zu stellen, sondern auch für § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG. Dem Täter sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Gebots- und Verbotszweck der Norm verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch diese Norm verhütet werden sollte. Daran fehlt es hier. Die Höherstufung ist durch eine Inanspruchnahme der GAP-Versicherung entstanden. Zutreffend ist, dass die Versicherung nur in Anspruch genommen wurde, weil es zu dem Unfall gekommen ist. Ohne diesen hätte der Kläger den GAP-Versicherungsschutz nicht benötigt. Die GAP-Versicherung übernimmt die verbleibende Differenz zwischen dem gezahlten Wiederbeschaffungswert und dem Restdarlehensbetrag. Dieser Differenzbetrag stellt aber kein Äquivalent für den zu ersetzenden Fahrzeugschaden dar. Die Höherstufungskosten nach einer Inanspruchnahme einer Kaskoversicherung können nur geltend gemacht werden, weil der Unfallgegner ersatzpflichtig für die Fahrzeugschäden ist. Die Höherstufung ersetzt die unmittelbaren Fahrzeugschäden, die sonst vom Schädiger zu tragen wären. Aus diesem Grund muss er nicht für die von der Kaskoversicherung übernommenen Sachschäden aufkommen, sondern ersatzweise für die Höherstufungskosten. Diese stellen ein Äquivalent für die Fahrzeugschäden dar. Wegen §249 II 1 BGB kann der Geschädigte den Geldbetrag verlangen, der erforderlich ist um die Schäden am Fahrzeug zu beseitigen, mithin auch die Höherstufungskosten. Verbleibt aufgrund eines darlehensweise finanzierten Fahrzeuges ein Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Restdarlehen kann dies keinen zu ersetzenden Schaden darstellen. Die noch offenen Darlehensraten hätte der Kläger nämlich auch ohne das Unfallereignis zahlen müssen. Nach der Äquivalenztheorie ist jedes Ereignis kausal, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Aber auch ohne die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs wären weitere Leasingraten angefallen. Die Hochstufung ist keine Folge des unfallbedingten Fahrzeugschadens sondern Folge einer vertraglichen Verbindlichkeit des Klägers. Dass diese Summe gezahlt werden muss, obwohl das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat lässt auch keine andere Bewertung zu, weil der Kläger als Ausgleich für das Fahrzeug den entsprechenden Wiederbeschaffungsaufwand erhalten hat. Stellt der Differenzbetrag keinen ersatzfähigen Schaden dar, kann konsequenterweise auch kein Ersatz für die Höherstufung verlangt werden. Die Höherstufung stellt auch hier nur ein Äquivalent für den verbleibenden Differenzbetrag dar. Kann dieser – wie hier – nicht verlangt werden muss auch eine Ersetzbarkeit des Höherstufungsschadens abgelehnt werden. Eine andere Auffassung würde auch zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass es vom Zufall abhinge, ob ein Schädiger nur die Sachschäden ausgleichen oder im Fall eines finanzierten Unfallfahrzeugs auch für weitere vertragliche Verbindlichkeiten aufkommen muss. Zwischen derartigen Schäden und der Rechtsgutverletzung besteht kein hinreichend enger Zusammenhang, sodass sie dem Schädiger und damit auch hier der Beklagten nicht zuzurechnen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §708 Nr.11 Alt.2, §711 S.1 ZPO.