Urteil
9 S 1070/21
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2023:0801.9S1070.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 07.09.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 07.09.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am 09.11.2020 kam es auf der J.-straße in T. zu einem Auffahrunfall. Beteiligt waren der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs und der Kläger mit seinem Fahrzeug. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der bei der Beklagten versicherte Fahrer für die Verursachung des Auffahrunfalls die alleinige Verantwortung trägt. Die Sachschäden regulierte die Beklagte. Allerdings verweigerte sie die Übernahme der Kosten für eine zukünftige Höherstufung des Klägers durch die Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung. Der Kläger verfügt über einen sog. GAP Versicherungsschutz, vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem von ihm gefahrenen Fahrzeug um ein darlehensweise finanziertes Fahrzeug handelte. Die Versicherung gilt für den Fall, dass im Falle eines Totalschadens eine Lücke zwischen dem zu ersetzendem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Restdarlehen bestehen würde. Der Kläger nahm nach dem Unfallereignis diese Versicherung in Anspruch, um die Differenz zwischen dem zurückzuzahlenden Restdarlehensbetrag abzgl. Restwert des Fahrzeugs abzgl. Schadenersatzleistungen der Beklagten auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes auszugleichen. Durch die Inanspruchnahme stufte die Kraftfahrtversicherung I. den Kläger höher. Die schadensfreien Jahre reduzierten sich von 15 auf 8 Jahre. Dies ergab eine Beitragserhöhung für die Dauer von 37 Jahren. Prognostiziert wurde ein Mehrbetrag von 2.601,43 €. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Mehrbetrag auf Grund der Höherstufung um einen kausalen und ersatzfähigen Folgeschaden aus dem Unfall handele. Dies ergebe sich auch daraus, dass er die Differenzkaskoversicherung erst gar nicht hätte in Anspruch nehmen müssen, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 09.11.2020 in Form des Höherstufungsschadens der Kaskoversicherung vollständig zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es fehle hier an einem adäquat-kausal auf dem Unfallereignis beruhenden Schaden. Es bestehe kein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Beschädigung am Fahrzeug und der Höherstufung in Folge der Inanspruchnahme. Die Höherstufung sei gerade nicht unmittelbare Folge des Unfallereignisses, sondern beruhe allein auf einer vertraglichen Disposition. Die Höherstufung ersetze nicht die Fahrzeugschäden, sondern befreie den Kläger von einer Verbindlichkeit aus seinem Vertrag. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Höherstufungsschadens. Sowohl ein Anspruch aus § 7 I StVG, §§ 249 ff. BGB, § 115 I 1 Nr.1 VVG als auch aus § 823 I, §§ 249 ff. BGB, § 115 I 1 Nr.1 VVG scheitere mangels ersatzfähigen Schadens. Die Höherstufung in der Versicherung stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar, weil die Mehrkosten keine äquivalent und adäquat kausale Folge des Unfalls darstellten. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliege, beurteile sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis bestehen würde, sog. Differenzhypothese. Es müsse der wirtschaftliche Zustand wiederhergestellt werden, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Der Schaden müsse also eine äquivalent und adäquat kausale Folge des haftungsbegründenden Ereignisses sein (BGH Urteil vom 9.11.2017 – IX ZR 270/16). Die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen fielen nicht in den Schutzbereich der durch den Unfall verletzten Vorschriften. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt werde. Eine Haftung bestehe nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen worden sei. Der geltend gemachte Schaden müsse in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genüge nicht. Insoweit sei eine wertende Betrachtung geboten. Diese Frage sei nicht nur in Fällen der Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) zu stellen, sondern auch für § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG. Dem Täter sollten nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Gebots- und Verbotszweck der Norm verhindert werden sollten. Hiernach seien Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch diese Norm verhütet werden sollte. Daran fehle es hier. Die Höherstufung sei durch eine Inanspruchnahme der GAP-Versicherung entstanden. Zutreffend sei, dass die Versicherung nur in Anspruch genommen worden sei, weil es zu dem Unfall gekommen sei. Ohne diesen hätte der Kläger den GAP-Versicherungsschutz nicht benötigt. Die GAP-Versicherung übernehme die verbleibende Differenz zwischen dem gezahlten Wiederbeschaffungswert und dem Restdarlehensbetrag. Dieser Differenzbetrag stelle aber kein Äquivalent für den zu ersetzenden Fahrzeugschaden dar. Die Höherstufungskosten nach einer Inanspruchnahme einer Kaskoversicherung könnten nur geltend gemacht werden, weil der Unfallgegner ersatzpflichtig für die Fahrzeugschäden sei. Die Höherstufung ersetze die unmittelbaren Fahrzeugschäden, die sonst vom Schädiger zu tragen wären. Aus diesem Grund müsse er nicht für die von der Kaskoversicherung übernommenen Sachschäden aufkommen, sondern ersatzweise für die Höherstufungskosten. Diese stellten ein Äquivalent für die Fahrzeugschäden dar. Wegen § 249 II 1 BGB könne der Geschädigte den Geldbetrag verlangen, der erforderlich sei, um die Schäden am Fahrzeug zu beseitigen, mithin auch die Höherstufungskosten. Verbleibe bei einem darlehensweise finanzierten Fahrzeug ein Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Restdarlehen, könne dies keinen zu ersetzenden Schaden darstellen. Die noch offenen Darlehensraten hätte der Kläger nämlich auch ohne das Unfallereignis zahlen müssen. Nach der Äquivalenztheorie sei jedes Ereignis kausal, das nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass der Erfolg entfiele. Aber auch ohne die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs wären weitere Darlehensraten angefallen. Die Hochstufung sei keine Folge des unfallbedingten Fahrzeugschadens, sondern Folge einer vertraglichen Verbindlichkeit des Klägers. Dass diese Summe gezahlt werden müsse, obwohl das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe, lasse auch keine andere Bewertung zu, weil der Kläger als Ausgleich für das Fahrzeug den entsprechenden Wiederbeschaffungsaufwand erhalten habe. Stelle der Differenzbetrag keinen ersatzfähigen Schaden dar, dann könne konsequenterweise auch kein Ersatz für die Höherstufung verlangt werden. Die Höherstufung stelle auch hier nur ein Äquivalent für den verbleibenden Differenzbetrag dar. Könne dieser – wie hier – nicht verlangt werden, müsse auch eine Ersatzfähigkeit des Höherstufungsschadens abgelehnt werden. Eine andere Auffassung würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass es vom Zufall abhänge, ob ein Schädiger nur die Sachschäden ausgleichen oder im Fall eines finanzierten Unfallfahrzeugs auch für weitere vertragliche Verbindlichkeiten aufkommen müsse. Zwischen derartigen Schäden und der Rechtsgutverletzung bestehe kein hinreichend enger Zusammenhang, sodass sie dem Schädiger und damit auch hier der Beklagten nicht zuzurechnen seien. Gegen das dem Kläger am 08.09.2021 zugestellte Urteil richtet sich seine am 06.10.2021 eingegangene Berufung, die mit Schriftsatz vom 22.11.2021 näher begründet worden ist. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts unzutreffend sei. Bei dem Höherstufungsschaden handele es sich um einen unfallbedingten Schaden. Denn ohne den Verkehrsunfall hätte der Kläger das finanzierte Fahrzeug weiternutzen können. Er wäre nicht gezwungen gewesen, den noch valutierenden Darlehensbetrag zu entrichten. Ohne den Unfall hätte der Kläger insoweit den entsprechenden Nutzungsvorteil des Fahrzeugs gehabt, der sich im Rahmen des weiterlaufenden Darlehensvertrages als Substitut der Darlehensraten darstelle. Hier sei der dualistische Schadensbegriff (BGH NJW-RR 2015, 275) anzuwenden. Hiernach könnten bei Bestimmung des Schadens des Geschädigten unter Umständen auch die Vermögensinteressen Dritter im Rahmen einer konsultierenden Schadensbetrachtung zu berücksichtigen seien, wenn dies vertraglich geschuldet sei. Ein solcher Fall liege hier vor. Denn aufgrund des Darlehensvertrages und der damit einhergehenden zwingenden Ablösung des valutierenden Betrages bei einem eingetretenen Totalschaden liege eine solche vertragliche Verpflichtung vor, welche wiederum durch die GAP Versicherung abgedeckt gewesen sei. Hätte der Kläger die GAP Versicherung nicht in Anspruch genommen, so hätte er den Differenzbetrag aus eigenem Vermögen ausgleichen müssen, so dass es hier zu einer unmittelbaren adäquat kausalen Vermögensminderung gekommen wäre. Dass die Versicherung diese Vermögensminderung zunächst ausgleiche, führe im gleichen Zuge dazu, dass der Höherstufungsschaden entstehe. Auch bei Leasingfahrzeugen, bei denen grundsätzlich die Schadensersatzpflicht den Wiederbeschaffungswert und nicht die noch zu zahlenden Leasingraten erfasse, würden allerdings als Folgeschäden z.B. steuerliche Nachteile und Finanzierungskosten zum ersatzfähigen Schaden gerechnet. Bei der Finanzierung eines Fahrzeugs könne nichts Anderes gelten. Denn geltend gemacht werde gegenständlich nicht die Weiterzahlung etwaiger Raten, sondern der Nachteil, den der Kläger dadurch habe, dass er das Fahrzeug nicht weiter nutzen könne, gleichwohl das Darlehen vorzeitig habe ablösen müssen. Bei der abgeschlossenen Versicherung des Klägers handele es sich mithin um eine Vorsorgemaßnahme, welche sich durch den Unfall nunmehr realisiert habe. Die entstehenden Nachteile in Form der Höherstufung habe die Beklagte zu ersetzen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 07.09.2021 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Rheine, AZ: 10 C 78/21, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 09.11.2020 in Form des Höherstufungsschadens der Kaskoversicherung vollständig zu ersetzen. Der Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, es könne nicht nachvollzogen werden, wenn sich der Kläger auf das Urteil des BGH vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14 (= NJW-RR 2015, 275) berufe. Der BGH habe sich in der benannten Entscheidung mit einem gänzlich anderen Sachverhalt befasst. Insbesondere sei als maßgebliche Anspruchsgrundlage § 826 BGB herangezogen worden. Eine Vergleichbarkeit sei vor diesem Hintergrund zu verneinen. Auch der Schaden, der der dortigen Klägerin entstanden war, sei gänzlich anderer Natur. Wenn der Kläger vortrage, dass er den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restdarlehensbetrag ohne Inanspruchnahme der Versicherungsleistung aus eigenem Vermögen hätte ausgleichen müssen, so dass es zu einer unmittelbaren adäquat kausalen Vermögensminderung gekommen sei, sei dem entgegenzutreten. Die Vermögensminderung müsste adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sein. Durch das Unfallereignis sei ein Fahrzeugschaden entstanden. Als adäquat-kausal auf dem Unfallereignis beruhend seien daher nur die Schäden einzuordnen, die unmittelbar fahrzeugbezogen sein, d.h. Reparaturkosten, Wiederbeschaffungsaufwand, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten etc. Auch eine Höherstufung im Rahmen einer zum Ersatz des Fahrzeugschadens in Anspruch genommenen Kaskoversicherung sei darunter zu fassen. Die GAP-Versicherung, die der Kläger in Anspruch genommen habe, habe aber gerade nicht den Fahrzeugschaden ausgeglichen. Dieser sei vielmehr bereits beglichen gewesen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, §§ 513 Abs. 1 1. Alt., 546 ZPO, noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, §§ 513 Abs. 1 2. Alt., 529 ZPO. Die Feststellungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz weiterer Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 09.11.2020 in Form eines Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung, da es an einem ersatzfähigen Schaden mangelt. Die zwischen den Parteien unstreitige Rückstufung in der Kaskoversicherung stellt keinen ersatzfähigen Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall dar, da das durch die Versicherung abgesicherte Risiko bereits keinen ersatzfähigen Schaden darstellt. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis bestehen würde. Es muss der wirtschaftliche Zustand wiederhergestellt werden, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Der Schaden muss also eine äquivalent und adäquat kausale Folge des haftungsbegründenden Ereignisses sein (BGH Urt. v. 9.11.2017 — IX ZR 270/16). Daneben ist auch Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Schäden, dass sie in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht. (vgl. Grüneberg/ Grüneberg Vorb. § 249 BGB Rn. 29 m.w.N.). Diese allgemeine Zurechnungsvoraussetzung begrenzt den Haftungsumfang auch bei Haftungen aus § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG (MüKoBGB/ Oetker , 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 124 m.w.N.). Unter Anwendung der vorstehenden Kriterien stellt die Rückstufung in der Kaskoversicherung wegen der Inanspruchnahme einer sog. GAP-Versicherung keinen ersatzfähigen Schaden dar. Nach Ansicht der Kammer handelt sich bei dem hier geltend gemachten Schaden um eine derart zufällige, gleichsam beiläufig mit der Sachbeschädigung entstehende Schadensposition, dass eine Ersatzpflicht ausscheidet, da diese Schäden nicht mehr in den Schutzzweck der Norm fallen. Eine GAP-Versicherung sichert die Lücke ab, die bei dem Unfall eines darlehensweise finanzierten Kraftfahrzeugs zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und restlicher Darlehenssumme entstehen kann. In diesem Fall ist der dem Geschädigten aufgrund des Unfallereignis zustehende Wiederbeschaffungsaufwand geringer als die restliche verbleibende Darlehenssumme, zu deren Zahlung der Geschädigte gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet ist. Durch den wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs war der Kläger verpflichtet, das Darlehen des Fahrzeugs vollständig zu bedienen, ohne die Nutzungsvorteile aus dem Fahrzeug während der Darlehenszeit zu ziehen. Diese Differenz stellt – jedenfalls bei Leasingfahrzeugen – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. BGH Urt. v. 05.11.1991 – VI ZR 145/91 = NJW 1992, 553 [554]). Danach stellt die weiterbestehende Belastung mit den Leasingraten als solchen für den Leasingnehmer kein mit der Beschädigung des Fahrzeugs zusammenhängenden Schaden dar, weil die Raten Teil des mit dem Leasinggeber vereinbarten Entgelts sind und der Leasingnehmer diese bis zum Ablauf des Vertrages unabhängig vom Untergang des Leasingobjekts hätte entrichten müssen. Auch in der Verpflichtung zur sofortigen Ablösung des Restwerts liegt kein ersatzfähiger Schaden, da dieser Restwert durch den Wiederbeschaffungsaufwand mit abgegolten ist und deshalb keinen Schadensfaktor darstellt. Das Vermögen des Leasingnehmers ist auch nicht durch die vorzeitige Vertragsbeendigung mit höheren Verbindlichkeiten belastet, sodass weder Leasingraten noch der durch die Wiederbeschaffungskosten bereits abgegoltene Restwert als Haftungsschaden geltend gemacht werden können. Insoweit käme ein vom Schädiger zu übernehmender Haftungsschaden nur in Betracht, als durch die unfallbedingte Pflicht zur sofortigen Zahlung der Leasingraten und des Restwerts Mehrkosten im Vergleich gegenüber der ursprünglichen Verpflichtung entstünden (etwa infolge der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme). Die in der vorbenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes entwickelten Leitlinien zum KfZ-Leasing lassen sich auch auf darlehensfinanzierte Fahrzeuge übertragen. Insoweit ist die Vermögenssituation der Geschädigten identisch. Auch der Geschädigte, der sein Fahrzeug mittels Darlehens finanziert, muss die vereinbarten Darlehensraten ohne Rücksicht auf den Untergang des finanzierten Objekts bis zum Ablauf des Darlehensvertrages entrichten. Gleichsam stellt die Lücke zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Restdarlehenssumme keinen ersatzfähigen Schaden dar. Die weiter zu zahlende Darlehenssumme stellt keinen mit der Beschädigung des Fahrzeugs zusammenhängenden Schaden dar, weil die Darlehensraten Ergebnis des Darlehensvertrages sind, die der Geschädigte unabhängig von dem Untergang des fremdfinanzierten Kraftfahrzeugs bis zum Ablauf des Darlehensvertrages hätte zahlen müssen. Betrachtet man die Vermögenslage des Geschädigten vor und nach dem Unfallereignis, zeigt sich, dass der mit dem Totalschaden des Fahrzeugs entstandene Sachschaden vollständig durch die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwandes ausgeglichen worden ist. Das im Unfallzeitpunkt im Vermögen des Geschädigten befindliche Fahrzeug, nämlich dessen Wiederbeschaffungswert, ist durch die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich noch vorhandenen Restwerts) vollständig kompensiert worden. Im Ergebnis ist dem Geschädigten durch die Beschädigung des Fahrzeugs allein die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs trotz weiterer Verpflichtung zu Darlehenszahlung entzogen worden. Der Wert der Sachnutzung – jedenfalls eines geleasten Fahrzeugs – übersteigt nach der Rechtsprechung dessen Wiederbeschaffungswert jedoch nicht (vgl. BGH Urt. v. 05.11.1991 – VI ZR 145/91 = NJW 1992, 553 [554]; OLG Hamm, Urteil vom 14. 9. 2000 - 27 U 84/00 = NJOZ 2002, 545). Auch diese Rechtsprechung lässt sich nach Ansicht der Kammer auf darlehensfinanzierte Fahrzeuge übertragen. Für die Anknüpfung des Werts der Sachnutzung an den Wiederbeschaffungswert spricht vor allem, dass der Geschädigte mit einem durch die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwandes beschafften gleichwertigen Fahrzeug, die Sachnutzung in gleicher Weise wie vor dem Unfall fortsetzen kann. Denn die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwandes versetzt den Geschädigten, der sein Fahrzeug mittels eines Darlehens finanziert hat, wie jeden anderen geschädigten Fahrzeugeigentümer auch, in die Lage, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben. Wirtschaftlich spielt es für den Geschädigten keine Rolle, ob die weitere Sachnutzung wie zuvor durch den Darlehensgeber oder nunmehr durch den Schädiger finanziert wird. In der Verpflichtung der weiteren Darlehenszahlung manifestiert sich gerade nicht die Beschädigung der Sache, sondern dagegen lediglich die vom Darlehensnehmer durch die gewählte Finanzierungsart eingegangene Preisgefahr. Dieses im Wege seiner freien Vertragsgestaltung eingegangene Risiko kann der Geschädigte dann aber nicht auf den Schädiger übertragen (so auch für das Leasing MüKoBGB/ Koch , BGB nach § 515 Rn. 105 (Finanzierungsleasing). Weiter spricht nach Ansicht der Kammer gegen die Erstattungsfähigkeit der entstandenen Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und restlicher Darlehenssumme, dass sowohl das grundsätzliche Entstehen dieser Differenz als auch deren Höhe allein von den Dispositionen des Geschädigten abhängen. Bereits die Entscheidung, ob eine vollständige oder teilweise Finanzierung des Fahrzeugs gewählt wird, hat erheblichen Einfluss auf das Entstehen einer Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Darlehenssumme. Denn wenn ein Fahrzeug nur zu einem Teil finanziert wird, übersteigt der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bereits von Beginn an die Darlehenssumme. Gleiches gilt für die vereinbarte Höhe der monatliche zu zahlenden Darlehensrate. Je schneller die Darlehenssumme durch die Zahlung hoher monatlicher Raten gesenkt wird, desto eher verringert sich die Lücke zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und verbleibender Darlehenssumme. Ebenfalls beeinflusst das Nutzungsverhalten des Geschädigten die Höhe der Differenz erheblich. Durch eine intensive Fahrzeugnutzung entsteht eine größere Differenz, da der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs schneller sinkt. Durch eine geringe Nutzung hingegen sinkt der Wiederbeschaffungsaufwand langsamer, sodass regelmäßig eine geringere Differenz zur Darlehenssumme bestehen dürfte. Sowohl die Ausgestaltung des Darlehensvertrages als auch die Intensität der Nutzung des Fahrzeugs stehen allein zur Disposition des Geschädigten. Jeder der vorgenannten Parameter kann bereits für sich genommen als auch in Kombination dazu führen, dass sich die Differenz vergrößert, verkleinert oder ganz wegfällt. All dies steht vollkommen außerhalb der Einflussmöglichkeit des Schädigers, sodass diese Differenz nicht als ersatzfähiger Schaden aufgrund der Beschädigung der Sache anerkannt werden kann. Steht jedoch fest, dass die Differenz keinen ersatzfähigen Schaden darstellt und somit allein denjenigen trifft, der sich für diese Art der Fahrzeugfinanzierung entscheidet, können nach Ansicht der Kammer die Kosten, die dem Geschädigten insoweit entstehen, dass er eine Versicherung zur Abwehr genau jenen Risikos abgeschlossen und in Anspruch genommen hat, ebenfalls keinen ersatzfähigen Schaden darstellen. Andernfalls würde eine solche Annahme mittelbar eine Ersatzpflicht des Schädigers für diese nicht ersatzfähige Schadensposition möglich machen. Darüber hinaus liegt es auch allein in der Disposition des Geschädigten, ob ein solcher Schaden in Form von zukünftig höheren Prämien in der Kaskoversicherung entsteht. Zum einen ist der Geschädigte bereits nicht gezwungen, die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen, zum anderen besteht neben der Option, dieses Risiko als Zusatzoption in einer Kaskoversicherung zu versichern, ebenfalls die Möglichkeit eine eigenständige GAP-Versicherung abzuschließen, die keine zukünftigen Versicherungsprämien im Falle der Inanspruchnahme nach sich zieht. Wenn aber eine solche eigenständige GAP-Versicherung abgeschlossen worden wäre, liegt es nach Ansicht der Kammer auf der Hand, dass die in der Vergangenheit dafür aufgewendete Versicherungsprämie keinen ersatzfähigen Schaden darstellen kann. Die Ersatzpflicht des Schädigers kann aber nicht davon abhängen, ob der Geschädigte überhaupt und in welcher Art und Weise er eine solche Versicherung abschließt. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass bezüglich der Ersatzfähigkeit von Rückstufungsschäden in der Kaskoversicherung in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass eine solche Rückstufung keinen ersatzfähigen Schaden darstellt, wenn der Geschädigte seine Kaskoversicherung in Anspruch nimmt, um aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Versicherungsvertrages aus dieser Versicherung mehr zu erhalten, als ihm aufgrund der haftungsrechtlichen Bestimmung zusteht (OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.11.1985 – 3 U 28/84 = NJW-RR 1986, 194). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Es kann dem Schädiger nicht angelastet werden, wenn der Geschädigte aufgrund seiner besonderen Vertragsgestaltung mit seinem Versicherer Leistung erhält, die haftungsrechtlich nicht vom Schädiger zu ersetzen sind, und dem Geschädigten gleichwohl durch die Inanspruchnahme dieser besonderen Versicherungsleistung die dadurch ausgelösten höheren Versicherungsprämien in Zukunft in Rechnung gestellt werden. Denn diese Rückstufung ist dann nicht mehr unmittelbar auf die Sachbeschädigung des versicherten Fahrzeugs, sondern allein auf die Disposition des Geschädigten zurückzuführen. Wenn aber sowohl das grundsätzliche Entstehen und die Höhe der versicherten Differenz als auch das grundsätzliche Entstehen des hier geltend gemachten Schadens ausschließlich von den Dispositionen des Geschädigten – nämlich im Einzelnen sowohl der Art der Fahrzeugfinanzierung und deren Ausgestaltung, der Fahrzeugnutzung, des Abschlusses einer GAP-Versicherung und wiederum deren Ausgestaltung als auch in der jeweiligen Kombination miteinander – abhängen, stellt der geltend gemachte Schaden sich nicht mehr als Äquivalent des unfallbedingten Sachschadens, sondern als Ergebnis der Dispositionen des Klägers dar. Es handelt sich bei dem hier geltend gemachten Schaden vielmehr um eine derart zufällige, gleichsam beiläufig mit der Sachbeschädigung entstehende Schadensposition, dass eine Ersatzpflicht ausscheidet. Es handelt es sich aufgrund der vorstehenden Überlegungen bei den geltend gemachten zukünftig höheren Versicherungsprämien auch nicht um im Wege eines Haftungsschadens zu übernehmende, im Vergleich gegenüber der ursprünglichen Verpflichtung entstandene, Mehrkosten (vgl. BGH Urt. v. 05.11.1991 – VI ZR 145/91 = NJW 1992, 553 [554]). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. IV. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei der Rückstufung in der Kaskoversicherung wegen der Inanspruchnahme einer sog. GAP-Versicherung um einen ersatzfähigen Schaden handelt, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden.