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Urteil

10 C 117/13

Amtsgericht Rheinbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSU3:2014:0109.10C117.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht gegen den Beklagten einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch der ursprünglich im Darlehensvertrag vom 07.07.2009 angesetzten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.925,00 EUR gegenüber der darlehensgewährenden Beklagten geltend. 3 Am 07.07.2009 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über die Auszahlung einer Darlehensvaluta in Höhe von 55.000,00 EUR ab. Nebst der Zinsen in Höhe von 0,287 % p.M. (18.969,67 EUR) wurde eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,5 % (1.925,00 EUR) vereinbart. Der Vertrag wurde von dem Kläger zur Finanzierung eines Wohnmobils abgeschlossen. 4 Der Kläger trägt vor: 5 Die Beklagte sei nicht berechtigt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,5 % (1.925,00 EUR) zu erheben. Dieser Betrag sei zurückzuzahlen. Die Pflichten eines Bankkunden seien in § 488 Abs. 1 BGB abschließend geregelt. Für eine Bearbeitungsgebühr lasse § 488 Abs. 1 BGB keinen Raum. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.925,00 EUR zzgl. 8 Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. 9 § 247 BGB seit dem 15.08.2009 zu zahlen. 10 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,55 EUR zzgl. 11 Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. 12 § 247 BGB an außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten 13 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie erwidert: 17 Die Bearbeitungsgebühr sei ausdrücklich zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart worden. Die Vereinbarung sei daher wirksam. Im Übrigen stehe einem etwaigen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch die Einrede der Verjährung entgegen. Maßgeblich sei nicht die Rechts- sondern die Tatsachenkenntnis. 18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Anlage K1 , Bl. 4 ff GA) Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist die nicht begründet. 21 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des im Rahmen des Darlehensvertrages vom 07.07.2009 vereinbarten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1.925,00 €. 22 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung des im Rahmen des obigen Darlehensvertrages vereinbarten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1.925,00 € hat (vgl. hierzu divergierende Rechtsprechung zu der Rückforderung von in Verbraucherkreditverträgen berechneten sog. Bearbeitungsentgelten vgl. LG Bonn, Urt. v. 16.04.2013, Az.: 8 S 293/12, juris; Urt. v. 27.06.2013, 8 S 83/13; LG Landshut Urteil vom 12.06.2012, Az.: 24 O 1081/12; LG München I, Urteil vom 22.03.2013, Az.: 32 O 16662/12). 23 Einem etwaigen Rückforderungsanspruch des Klägers steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Lauf der Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2009. 24 Ansprüche aus Bereicherung unterliegen grundsätzlich der Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB (Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 195 Rn. 5; Sprau , a.a.O., § 812 Rn. 69). 25 Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste. 26 Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann ( Ellenberger , in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 199 Rn. 3). Der Anspruch auf Rückzahlung ist gemäß § 812 Abs. 1 BGB spätestens mit Auszahlung der Darlehensvaluta im Jahr 2009 entstanden ist. Da das Bearbeitungsentgelt von 1.925,00 € von dem „Bruttokreditbetrag" in Höhe von 75.894,67 € einbehalten wurde und nur der „Nettokreditbetrag" über 65.000 € zur Auszahlung gelangt ist, hat die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt etwas, nämlich die einbehaltenen 1.925,00 €, durch eine Leistung der Kläger ohne rechtlichen Grund erlangt, soweit man von der Unwirksamkeit der Erhebung des Bearbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ausginge. Ob und wann die Kläger das Darlehen zurückgezahlt haben, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. hierzu ergänzend Urteil des LG Bonn vom 11.07.2013, Az.: 8 S 91/13). 27 Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erfordert zudem die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsache kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt ( Ellenberger , in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., § 199 Rn. 27 m.w.N.). Der Kläger hatte vorliegend mit Abschluss des Kaufvertrages die notwendige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, da ihm der Vertragstext sowie die Gestaltung des Vertragstextes aufgrund der Vertragsunterlagen vom 07.07.2009 bekannt waren. Allein der Umstand, dass der Kläger hieraus nicht den rechtlichen Schluss gezogen hat, dass es sich - unterstellt, dies ist der Fall - um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und die vertraglich vereinbarte Erhebung des Bearbeitungsentgelts gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, führt zu keiner anderen Beurteilung, da ein Rechtsirrtum den Verjährungsbeginn grundsätzlich nicht hindert (vgl. hierzu ergänzend Urteil des LG Bonn vom 11.07.2013, Az.: 8 S 91/13). 28 Der Verjährungsbeginn ist auch nicht deshalb hinausgeschoben worden, weil sich erst im Laufe des Jahres 2011 eine einhellige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten (vgl. OLG Zweibrücken, U. v. 21.02.2011, Az.: 4 U 174/10; OLG Düsseldorf, U. v. 24.02.2011, Az.: 6 U 162/10; OLG Karlsruhe, U. v. Az.: 17 U 192/10; OLG Frankfurt, U. v. 27.07.2011, Az.: 17 U 59/11; OLG Dresden, U. v. 29.09.2011, Az.: 8 U 562/11; OLG Celle, B. v. 13.10.2011, Az.: 3 W 86/11; OLG Hamm, U. v. 17.09.2012, Az.: 31 U 60/12; jeweils zitiert nach juris) herausgebildet hat. Zwar können bei besonders verwickelter und unübersichtlicher Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zu ihrer Klärung ausschließen, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (vgl. BGH, U. v. 25.02.1999, NJW 1999, 2041 ff.; ferner Ellenberger , in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 199 Rn. 27 m.w.N.). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber nicht. Zwar liegt bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Wirksamkeit von im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen erhobenen Bearbeitungsentgelten vor. Von einer eindeutigen Rechtslage kann demnach - auch im Hinblick auf die zum Teil nach wie vor divergierenden Entscheidungen insbesondere der mit dieser Frage befassten Amtsgerichte - derzeit nicht ausgegangen werden. Eine Rechtslage ist aber nicht allein deshalb schwierig und verwickelt, weil die Oberlandesgerichte bzw. die übrigen Instanzgerichte zu einer Rechtsfrage unterschiedlich Stellung nehmen und eine höchstrichterliche Klärung insoweit noch nicht erfolgt ist (vgl. OLG Koblenz, U. v. Az.: 3 U 687/11; LG Bielefeld, U. v. 25.11.2009, Az.: 3 O 260/07; jeweils zitiert nach juris). Ein etwaiges, sich aus divergierenden ober- oder instanzgerichtlichen Entscheidungen ergebendes Prozessrisiko führt nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass beim Vorliegen divergierender Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte (oder gar einzelner Land- oder Amtsgerichte) immer ausschließlich das Vorliegen entsprechender Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als maßgebend für den Beginn der Verjährung angesehen werden müsste (vgl. AG Mannheim, U. v. 01.02.2013, Az.: 3 C 465/12, zitiert nach juris). Aus demselben Grund rechtfertigt auch der Umstand, dass die ersten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen zur Frage der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Bearbeitungsentgelts für Privatkredite erst im Laufe des Jahres 2010 (vgl. OLG Bamberg, U. v. 04.08.2010, Az.: 3 U 78/10; jeweils zitiert nach juris) bzw. Anfang des Jahres 2011 (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.) ergangen sind, kein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist auf diesen oder einen späteren Zeitpunkt. Dass die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit entsprechender Klauseln zuvor in Rechtsprechung und Literatur entweder überhaupt nicht thematisiert oder zumindest nicht als problematisch angesehen wurde, vermag im Nachhinein keine verwickelte und besonders unübersichtliche Rechtslage zu begründen, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, für den Beginn der Verjährungsfrist ausnahmsweise - zu Lasten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit - auf die erstmals im Jahr 2010 bzw. im Laufe des Jahres 2011 zu dem betreffenden Themenbereich ergangenen Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte abzustellen. 29 Bis zum gemäß § 195 BGB eintretenden Ende der Verjährungsfrist am 31.12.2012 ist die Verjährung nicht gemäß §§ 203 ff. BGB gehemmt worden. Insbesondere ist eine Hemmung der Verjährung nicht deshalb eingetreten, weil der Kläger die vertraglich vereinbarten Raten bedient hat. 30 Der Durchsetzung des mit der Klage geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruches steht damit die durch die Beklagte wirksam erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die rechtliche Bewertung, ob das von der Beklagten einbehaltene Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1.925,00 € unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist, oder ob ggf. eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB in Betracht kommen könnte, ist aufgrund obiger Grundsätze zur Verjährung nicht relevant und damit nicht zu entscheiden. 31 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs1 ZPO abzuweisen. 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33 Der Streitwert wird für das Verfahren auf 1.925,00 EUR festgesetzt.