Beschluss
12 M 643/11
Amtsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGPB1:2011:0406.12M643.11.00
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Tenor
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des ….. vom 18.01.2011 zu übernehmen.
Entscheidungsgründe
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des ….. vom 18.01.2011 zu übernehmen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung eines Ordnungsgeldes über 2.500,- € und Nebenforderungen nach der Justizbeitreibungsverordnung. Mit Vollstreckungsauftrag vom 18.01.2011 wies die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher nach den §§ 2 IV, 6 III JBeitrO an, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin durchzuführen, ggfs. die Voraussetzungen des § 807 ZPO zu schaffen und ggfs. die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Im Vollstreckungsauftrag gab die Gläubigerin Namen und Adresse der Schuldnerin an. Angaben zum gesetzlichen Vertreter fehlten hingegen. Mit Schreiben vom 21.01.2011 sandte der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag unerledigt zurück und bat um genaue Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters. Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass eine Benennung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich sei. Ferner trete der Gerichtsvollzieher gem. § 6 III JBeitrO an die Stelle eines Vollziehungsbeamten und sei daher nicht berechtigt, Vollstreckungsaufträge des ……. abzulehnen. Sie hat mit Schreiben vom 23.02.2011 Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher zur Übernahme des Vollstreckungsauftrages anzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Er ist der Ansicht, dass er ohne Angabe des gesetzlichen Vertreters die Schuldnerin nicht wirksam zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden könne. II. 1. Die Erinnerung ist zulässig. Sie richtet sich gegen eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers (§ 766 I ZPO). Der Gerichtsvollzieher ist ein selbständiges Organ der Rechtspflege (Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 12) und bleibt dies auch nach einem Vollstreckungsauftrag durch eine in § 2 JBeitrO genannte Stelle. Dies folgt aus § 7 JBeitrO, wo der Gerichtsvollzieher in seiner Organstellung genannt ist und aus dem Umkehrschluss zu § 2 JBeitrO, wo der Gerichtsvollzieher ausdrücklich nicht erwähnt wird. Er wird auch nicht nach § 6 III JBeitrO zum Vollziehungsbeamten der beitreibenden Behörde. Denn diese Norm erklärt nur, dass der Vollziehungsbeamte der Behörde die gleichen Befugnisse hat, wie der Gerichtsvollzieher (App, MDR 1996, 769, (771)). Die Vollstreckungsbehörde hat gegenüber dem Gerichtsvollzieher nur das allgemeine Weisungsrecht (§ 58 Nr. 2 GVGA), das jedem anderen Gläubiger auch zusteht. Aus § 260 GVGA folgt nichts anderes, weil diese Norm nur den abstrakt funktionellen Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers erweitert (BVerwG, Urteil v. 29.04.1982, Az.: 2 C 26/80, zitiert nach juris, Rn. 23; OLG Hamm, JurBüro 1978, 769 (770)). 2. Die Erinnerung ist begründet. Der Gerichtsvollzieher darf den Vollstreckungsauftrag nicht ablehnen, weil keine Angabe zum gesetzlichen Vertreter erfolgt ist. a) Anders als die Vollstreckung nach der ZPO setzt die Zwangsvollstreckung nach der JBeitrO keinen Titel mit Klausel voraus (§§ 4, 5 I JBeitrO). Erforderlich ist nur ein fälliger und vollstreckbarer Anspruch (App, MDR 1996, 769 (770)) gegen einen bestimmten Schuldner (§ 4 JBeitrO). Diesen Schuldner muss die Vollstreckungsbehörde dem Gerichtsvollzieher benennen. Schuldnerin ist im vorliegenden Fall nur die GmbH. Zumindest im Rahmen der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ist die Benennung eines Geschäftsführers noch nicht erforderlich. Erst wenn die Voraussetzungen der § 6 I Nr. 1 JBeitrO, § 807 ZPO vorliegen, muss die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher den Geschäftsführer der Beklagten benennen, soweit dieser nicht im Laufe des Verfahrens dem Gerichtsvollzieher von Amts wegen bekannt geworden ist. Der Gerichtsvollzieher muss sich hiernach an Ort und Stelle erkundigen (Stein/Jonas- Münzenberg , ZPO, § 750, Rn. 20). Die eidesstattliche Versicherung muss die Person abgeben, die im Zeitpunkt des Termins Geschäftsführer ist (Zöller- Stöber , ZPO, § 807, Rn. 8). Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Geschäftsführer geladen wurde (Zöller- Stöber , aaO). b) Ferner folgt die Erkenntnis, dass der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person nicht im Vollstreckungsauftrag genannt werden muss auch aus einer vergleichenden Gegenüberstellung der Vollstreckungsverfahren nach ZPO und JBeitrO. Denn wenn schon nach den strengeren Regeln der ZPO der gesetzliche Vertreter nicht im Titel genannt werden muss (Stein/Jonas- Münzenberg , ZPO, § 750, Rn. 20; Thomas/Putzo- Hüßtege , § 750, Rn. 6; Zöller- Stöber , ZPO, § 750, Rn. 12), so gilt dies erst recht im weniger strengen Verfahren nach der JBeitrO. c) Schließlich nennen auch die §§ 4, 263 GVGA keine Mindestanforderungen an den Vollstreckungsauftrag. ……………………….