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Beschluss

4 M 751/15

Amtsgericht Medebach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHSK2:2015:1214.4M751.15.00
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Tenor

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag  der Gläubigerin vom 28.09.15 zu übernehmen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Entscheidungsgründe
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 28.09.15 zu übernehmen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe: I. Dem Gerichtsvollzieher wurde mit Schreiben vom 28.09.15 ein Vollstreckungsauftrag im Hinblick auf die Schuldnerin X seitens der Erinnerungsführerin erteilt. Der Auftrag wurde maschinell erstellt und enthielt weder eine Unterschrift, noch ein Siegel im Original. Inhalt des Auftrags war die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen. Mit Schreiben vom 05.10.15 lehnte der Obergerichtsvollzieher den Auftrag ab und reichte diesen unerledigt zurück. Er führte aus, dass der Antrag nicht den formellen Ansprüchen genüge, da der Auftrag weder eine Unterschrift noch ein Siegel im Original enthalte. Hierzu berief sich der Gerichtsvollzieher auf einen Beschluss des BGH vom 18.12.14 (AZ I ZB 27/14). Nach dieser Entscheidung müsse der Vollstreckungsauftrag schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Ferner genüge die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk versehen sei. . Die Erinnerungsführerin ist der Auffassung, dass sich die Entscheidung des BGH allein auf einen Fall der Abnahme der Vermögensauskunft gfs. mit zeitgleicher Stellung eines Haftbefehlsantrages bezöge, jedoch nicht auf einen Vollstreckungsauftrag, in dem allein die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen beantragt werde. Gem. § 6 Abs.3 S.3 JBeitrO sei nur ein schriftlicher Auftrag nötig, der auch maschinell erstellt werden könne und keiner Unterschrift bedürfe. Sofern ein maschineller Auftrag vorliege, könne auch das Dienstsiegel maschinell aufgebracht werden. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck einer maschinellen Verarbeitung wie auch etwa bei § 703b ZPO und wohl auch bei § 258 FamFG. Mit Schreiben vom 19.10.15 wurde Vollstreckungserinnerung eingelegt, der Gerichtsvollzieher half mit Schreiben vom 26.11.15 nicht ab. II. Die Vollstreckungserinnerung ist zulässig und begründet. Zunächst ist die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 Abs.2 ZPO durch die Gläubigerin statthaft, da sie Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erhebt. Der Gerichtsvollzieher ist ein selbständiges Organ der Rechtspflege und bleibt dies auch nach einem Vollstreckungsauftrag durch eine in § 2 JBeitrO genannte Stelle (vgl. AG Paderborn, Beschluss vom 06.04.11 – 12 M 643/11). Die Erinnerungsführerin strebt eine Beitreibung nach § 1Abs.1 Nr.3 JBeitrO an. Die Entscheidung des BGH wird hier dahingehend verstanden, dass zunächst differenziert werden muss, ob bei einem Vollstreckungsauftrag der Schuldtitel an den Gerichtsvollzieher übergeben wird. Hierzu führt der BGH aus: „Der Haftantrag ist ein Vollstreckungsauftrag gemäß § 753 Abs.1 und 2 ZPO. Grundsätzlich muss dem Gerichtsvollzieher mit dem Vollstreckungsauftrag die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels übergeben werden. Durch den Auftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels wird der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung legitimiert und ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren (§ 754 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Vollstreckungsauftrag ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden, so dass viel dafür spricht, dass auch ein formlos erteilter Vollstreckungsauftrag wirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - BGH Aktenzeichen VIIZB1805 VII ZB 18/05 , DGVZ 2005. Hieraus folgt, dass für den Zwangsvollstreckungsaufrag der Erinnerungsführerin (Vollstreckung in körperliche Sachen) hinsichtlich § 802 a Abs.2 Nr.4 ZPO grundsätzlich ein formloser Antrag ausreichend ist, sofern die vollstreckbare Ausfertigung des Titels übergeben wird. Sofern jedoch keine vollstreckbare Ausfertigung übergeben wird, differenziert der BGH: „ Abweichendes gilt jedoch für Vollstreckungsaufträge, die die Beitreibung von Gerichtskosten zum Ziel haben. Weder für einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft noch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft ist die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels erforderlich. Dies folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts allerdings nicht aus § 5a Abs.4 VwVG NW. Die dortige Regelung ist auf die Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen nicht anwendbar. Wenn die Gerichtskasse im Rahmen der Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt, hat sie sich gemäß § 7 S.1 HS1 JBeitrO nicht - wie in § 5a Abs.4 VwVG vorgesehen - an den Vollziehungsbeamten der Justiz, sondern an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu wenden. Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrO ersetzt der Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten die nach §§ 754, 802a Abs.2 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an die zuständigen Vollstreckungsorgane. Obwohl § 7 Satz 2 JBeitrO dies nicht ausdrücklich regelt, kann die Vorschrift nur dahingehend verstanden werden, dass dies nicht nur für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, sondern auch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung von deren Abgabe gilt. Anders dürfte allerdings der Fall bei Vollstreckungsaufträgen in bewegliches Vermögen liegen. Eine Ausdehnung des § 7 S.2 JBeitrO, der explizit das unbewegliche Vermögen nennt, ist erkennbar vom Gesetzgeber nicht gewollt, eine Regelungslücke liegt daher nicht vor. Vielmehr sind solche Ansprüche gem. § 5 JBeitrO vollstreckbar. Hierbei bedarf die Gerichtskasse nicht eines Vollsteckungstitels im engeren Sinne der ZPO. Vielmehr genügt nach § 5 JBeitrO, dass der beizutreibende Anspruch fällig (§5 Abs.1 JBeitrO) und gemäß § 5 Abs.2 JBeitrO vollstreckbar ist. Dazu soll der Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von 2 Wochen schriftlich aufgefordert worden sein. Insofern kann festgestellt werden, dass der Beschluss des BGH nur Aufträge gem. § 7 JBeitrO und nicht Aufträge gem. § 6 JBeitrO betrifft. Wie bereits ausgeführt kann sodann die Vollstreckung einer solchen Forderung durch eigene Vollziehungsbeamte erfolgen, wofür gemäß §6 Abs.3 JBeitrO im automatisierten Verfahren ein schriftlicher Antrag ohne Unterschrift genügt. Diese Bestimmung der Justizbeitreibungsordnung gilt für Aufträge in Beitreibungsverfahren durch eigene Vollziehungsbeamte der Gerichtskasse und durch Vollziehungsbeamte anderer Gerichtskassen, die im Wege der Rechtshilfe tätig werden sollen. Hier ist der Gerichtsvollzieher gem. § 196 Abs.1 S.1 GVGA zuständig, als Vollziehungsbeamter nach der Justizbeitreibungsordnung für die nach dieser Vorschrift beizutreibenden Ansprüche mitzuwirken. Obgleich er kein Vollziehungsbeamter ist, handelt er insoweit als Vollziehungsbeamter. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben. Die obsiegende Gläubigerin ist nicht beschwert; die Schuldnerin ist im Verfahren gemäß § 766 Abs.2 ZPO nicht anzuhören und nicht beteiligt; der Gerichtsvollzieher ist nicht Verfahrensbeteiligter.