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Endurteil

159 C 7308/22

AG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 4931,40 € festgesetzt. Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet. I. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München ergibt sich aus § 215 Abs. 1 VVG. Ob der Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag unter Nr. 1 hat, kann dahingestellt bleiben, da die Klage in vollem Umfang unbegründet ist. II. Die Beklagte hat wirksam die Tarife erhöht (§§ 203 Abs. 2, Abs. 5 VVG). Die Prämienerhöhungen genügen den formellen Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Nicht erforderlich ist, dass mitgeteilt wird, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Aktenzeichen IV ZR 294/19). Darüber hinaus muss aus der Mitteilung ersichtlich sein, dass ein maßgeblicher Schwellenwert überschritten wurde (BGH, Urteil vom 21.07.2021, Aktenzeichen IV ZR 191/20). Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe soll nach Auffassung des BGH den Zweck erfüllen, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten, noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung gewesen sind, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dagegen sei eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung nicht erforderlich. (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Aktenzeichen IV ZR 294/19, Rz. 35). Diesen Anforderungen genügen die streitigen Prämienerhöhungen. 1. Erhöhung zum 01.01.2020 In dem Informationsschreiben wird ausdrücklich mitgeteilt, dass der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben gewesen ist. Aus der Beschreibung der gesetzlichen Regelung und dem Hinweis im Informationsschreiben, dass die Beiträge angepasst werden müssen, wenn sich bei der jährlichen Prüfung ergibt, dass in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, ergibt sich darüber hinaus eindeutig, dass eine Beitragserhöhung nur dann stattfindet, wenn ein gewisser Schwellenwert überschritten ist. Auch für den Laien ist aus diesen Informationen eindeutig erkennbar, dass weder sein individuelles Verhalten, noch eine freie Entscheidung der Beklagten Grund für die Beitragserhöhung gewesen ist. Damit ist nach Auffassung des Gerichts den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG Genüge getan. 2. Erhöhung zum 01.01.2021 Auch im Informationsschreiben zur Beitragserhöhung zum 01.01.2021 wird ausdrücklich angegeben, dass der maßgebliche Grund für die Neuberechnung der Beiträge zum 1. Januar 2021 höhere Ausgaben für Leistungen ist. Zuvor war auch in diesem Informationsschreiben das Prozedere der Beitragsanpassungen geschildert worden, so dass sich auch hier aus dem Gesamtkontext für den Laien eindeutig ergab, dass die Überschreitung eines Schwellenwertes zur Anpassung geführt hat. 3. Erhöhung zum 01.01.2022 Gleiches gilt für die Erhöhung zum 01.01.2022. Hier wird sogar unter den Angaben der Gründe für die konkrete Beitragsanpassung angeführt, dass ein Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen den tariflich festgelegten Prozentsatz überschritten hat. Die streitigen Beitragsanpassungen genügen daher alle den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Dem Kläger steht daher kein Rückzahlungsanspruch, kein Anspruch auf Absenkung der Beiträge und kein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen zu. Auch der Feststellungsantrag ist damit unbegründet. Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen. III. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Verzugszinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwerts hat das Gericht für den Feststellungsantrag unter Nr. 2 einen Betrag in Höhe von 2600 € angesetzt. Herbei wurde der Grundgedanke des § 9 ZPO sowie ein Abschlag für den Feststellungsantrag zu Grunde gelegt. Für den Antrag auf Herausgabe der Nutzungen hat das Gericht einen Betrag in Höhe von 300 € angesetzt. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass die Nutzungen deutlich unter dem Leistungsantrag liegen dürften. Hierzu wurden der Zahlungsbetrag aus dem Antrag unter Nr. 1 (2.031,04 €) addiert, so dass sich insgesamt ein Streitwert in Höhe von 4931,40 € ergibt.