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Beschluss

18 F 12/23

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMG2:2023:0216.18F12.23.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 05.01.2023 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 05.01.2023 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Der Antragsteller beantragt vorliegend die Aufhebung der Beschlüsse im Verfahren 18 F 85/21 und 18 F 75/21 gem. § 48 Abs. 1 FamFG. Gem. § 48 Abs. 1 FamFG kann das Gericht des ersten Rechtszuges eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat. Im Verfahren 18 F 85/21 erging am 21.07.2021 eine Entscheidung als einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung. Der Antragsteller hat Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt. Tatbestandlich erfasst Abs. 1 nur rechtskräftige Endentscheidungen. Die Entscheidung muss ausweislich des Wortlauts formell rechtskräftig sein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Beteiligten anderenfalls eine Aufhebung oder Abänderung im Rechtsmittelverfahren erreichen können (MüKoFamFG/Ulrici, 3. Aufl. 2018, FamFG § 48 Rn. 5). Eine einstweilige Anordnung erwächst aber bereits nicht in Rechtskraft, da diese nur einstweilige Maßnahmen trifft. Zum anderen ist bereits Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt, so dass im Termin zur mündlichen Verhandlung erneut über die einstweilige Anordnung zu entscheiden ist. Im Verfahren 19 F 75/21 handelt es sich ebenfalls um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Der Beschluss vom 01.07.2021 erwächst ebenso nicht in Rechtskraft. Das Verfahren wurde mittlerweile auch durch das Gericht eingestellt, da sich der streitgegenständliche Zeitraum (01.07-04.07.2021) erledigt hat. Trotz entsprechenden Hinweises wurde der Antrag durch den Antragsteller nicht zurückgenommen.