Urteil
20 C 232/20
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMG2:2022:1118.20C232.20.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 09.02.2021 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Bezüglich der Kostenberechnung werden der Beklagten keine Versäumniskosten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 09.02.2021 wird aufrechterhalten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Bezüglich der Kostenberechnung werden der Beklagten keine Versäumniskosten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am 14.09.2018 ereignete sich auf der Straße „C“ in 00000 N ein Verkehrsunfall. Der Kläger war Eigentümer eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 , Baujahr 2003, welches unfallursächlich beschädigt wurde. Das Fahrzeug des Klägers wurde nach dem Verkehrsunfall mehr als 6 Monate von diesem weitergenutzt. Die Beklagte ist Versicherer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs. Der Unfallhergang, sowie die volle Eintrittspflicht der Beklagten ist zwischen Parteien dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten ausschließlich über die Höhe des Fahrzeugschadens sowie über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Der Kläger holte bezüglich der unfallbedingten Reparaturkosten das Gutachten des Kfz-Sachverständigen D S ein, welcher die Kosten mit dem Gutachten vom 16.09.2018 auf brutto 3.802,47 EUR bezifferte. Ferner wurde der Wiederbeschaffungswert bezüglich des Fahrzeugs in dem klägerischen Gutachten auf 3.200,00 EUR festgesetzt. Die Beklagte regulierte zunächst vorgerichtlich einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.940,00 EUR, wobei sie von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.700,00 EUR und einem Restwert des Fahrzeugs in Höhe von 1.760,00 EUR ausging. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er sein Fahrzeug bei der Kfz-Werkstatt „D B“ reparieren lassen werde und sodann die konkret angefallenen Reparaturkosten beanspruchen werde. Mit Schreiben vom 15.10.2018 teilte die Beklagte der Werkstatt mit, es könne mit der Reparatur begonnen werden und die Beklagte als Haftpflichtversicherer übernehme den unfallursächlichen Fahrzeugschaden zu 100 %. Sollte der Reparaturaufwand 3.850,00 EUR überschreiten, wurde darum gebeten, sich nochmals mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Im Detail wurde hinsichtlich des von dem Kläger eingeholten Gutachtens erklärt, die dort kalkulierten Reparaturkosten lägen über dem Wiederbeschaffungswert und eine Reparaturfreigabe erfolge im Rahmen der sogenannten 130% Regelung. Die Werkstatt ließ nach erfolgter Reparatur der Beklagten eine Rechnung in Höhe von 3.802,47 EUR zukommen. Die Beklagte ließ sodann das klägerische Fahrzeug am 08.04.2019 durch die Firma D Kfz-Sachverständigen GmbH nachbesichtigen. In dem Bericht zur Nachbesichtigung kam der von der Beklagten beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug sich bezüglich der Lackschichtdicke in einem nicht fachgerechten Bereich über 3 mm bewegte und die Reparatur optisch keinen fachgerechten Eindruck machte. Die Beklagte verweigerte als Folge eine weitere Regulierung. Der von der Beklagten gezahlte Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.940,00 EUR wurde von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Reparaturwerkstatt weitergeleitet. Der Restbetrag aus der Reparaturrechnung wurde von dem Kläger bezahlt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung auf den 07.08.2019 auf, die restlichen Reparaturkosten zu regulieren. Der Kläger verlangt daraufhin mit der Klageschrift vom 14.09.2020 die Zahlung des restlichen Reparaturbetrages in Höhe von 1.862,47 EUR, sowie die Freistellung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR. Durch Versäumnisurteil vom 09.02.2021 hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt der Klage auf Schadensersatz stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.862,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 08.08.2019 zu zahlen, sowie den Kläger in Höhe eines Betrages von 255,85 EUR freizuhalten von einem Anspruch des klägerseitigen Prozessbevollmächtigten auf vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren. Die Beklagte hat am 24.02.2021 gegen das ihr am 22.02.2021 zugestellte Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Der Kläger behauptet, bezüglich des Reparaturauftrages habe er die Kfz-Werkstatt darauf hingewiesen, sich an den Vorgaben des eingeholten Schadensgutachtens zu orientieren, so dass die Wiederherstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs wie im Gutachten kalkuliert durchgeführt worden sei. Die Beklagte habe vor der Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit dem Schreiben vom 15.10.2018 eine ausdrückliche Reparaturfreigabe erklärt, bis zu einem Betrag von 3.850,00 EUR. Insbesondere habe der Kläger als Laie nicht erkennen können, dass sich die Lackschichtdicke in einem nicht fachgerechten Bereich über 3 mm befunden habe. Der Kläger ist der Ansicht, das Werkstattrisiko treffe den Schädiger, bzw. die Beklagte als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung. Risiken, die sich durch vermeintliche Fehler bei der Reparaturdurchführung ergeben hätten, fielen in die Risikosphäre der Beklagten. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 09.02.2021 aufrechtzuerhalten, Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 09.02.2021 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die erfolgte Regulierung in Höhe von 1.940,00 EUR sei ausreichend. Es sei zutreffend auf Totalschadenbasis abgerechnet worden und mit Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes der ersatzfähige Schaden ausgeglichen worden. Eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis käme nicht in Betracht, da schon nicht vollständig und entsprechend der Kalkulation im Sachverständigengutachten repariert wurde. Die Beklagte behauptet auf Grundlage des Nachbesichtigungsberichts der Firma D, das Fahrzeug des Klägers sei nicht sach- und fachgerecht nach den Vorgaben des vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens instandgesetzt worden. Die Reparatur sei somit nicht im Umfang durchgeführt worden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemachte hatte. Die Reparatur sei nicht im Rahmen der von der Beklagten erteilten Reparaturfreigabe erfolgt. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nicht ohne weiteres Abrechnung der Reparaturkosten erlangen, da die Reparaturkosten 119% des Brutto-Wiederbeschaffungswertes betragen. Es komme diesbezüglich nicht nur darauf an, dass das Fahrzeug 6 Monate weiter genutzt worden sei, sondern insbesondere darauf, dass die Reparatur sach- und fachgerecht exakt nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens ausgeführt wurde. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Mit Beschluss vom 04.03.2021 hat das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem nicht in gesetzlicher Weise ergangenen Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 09.02.2021 einstweilen eingestellt (§§ 707 Abs.1 Satz 1, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit Beweisbeschluss vom 10.12.2021 hat das Gericht Beweis erhoben zum Reparaturumfang des klägerischen Fahrzeugs durch Vernehmung des Zeugen U H sowie Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2021 (Bl. 157 ff. d.A.) sowie die Sachverständigengutachten vom 30.06.2022 (Bl. 187 ff.d.A.) Nach Einverständnis der Parteien erfolgt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da beide Parteien dem Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt haben. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 03.07.2020 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Versäumnisurteil vom 09.02.2021 ist gemäß § 343 S.1 ZPO aufrechtzuerhalten. Die zulässige Klage ist begründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des offenen Differenzbetrags der Reparaturrechnung in Höhe von 1.862,47 EUR aus §§ 7, 17 StVG, § 249 Abs. 2 S.1 BGB, 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG zu. 1. Ein Schadensfall liegt vor. Die Haftung der Beklagten aus §§ 7, 17 StVG, 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger kann grundsätzlich von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom 14.09.2018 verlangen. 2. Bezüglich Art und Umfang des Schadensersatzes kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 S.1 BGB den zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Geldbetrag verlangen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Reparatur grundsätzlich nach den von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur 130 %-Grenze erfolgt ist und die Reparatur tatsächlich fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der klägerische Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Im Einzelnen: Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Kläger vorliegend die konkret angefallenen Reparaturkosten beanspruchen, obwohl die geltend gemachten Reparaturkosten den kalkulierten Wiederbeschaffungswert um rund 119 % übersteigen. Übersteigt der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag den Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sache, kann der Geschädigte, der nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug reparieren lässt, nach ständiger Rechtsprechung den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten nicht auf mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes belaufen (BGH, Urteil vom 07.10.1991 – II ZR 194/90; BGH, Beschluss vom 20.07.1998 – NotZ 1 – 98). Diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt. Die vorliegend geltend gemachten Reparaturkosten übersteigen den kalkulierten Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs nämlich nur um rund 119 %, sodass die sogenannte 130%-Grenze nicht überschritten wird. Weitere Voraussetzung für die Zubilligung des Integritätszuschlages ist ferner, dass der Kläger das beschädigte Fahrzeug tatsächlich repariert und mindestens 6 Monate weiterbenutzt hat. Die Weiterbenutzung des Fahrzeugs durch den Kläger ist ebenfalls unstreitig gegeben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Reparatur tatsächlich fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, Urteil vom 15.11.2011 – VI ZR 30/11). Darlegungs- und beweisbelastet ist in diesem Rahmen der Kläger. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Reparatur grundsätzlich fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der vom Kläger beauftragte Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Das Gericht stützt sich hierbei auf die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Herrn H E in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.06.2022. Dieser kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aus sachverständiger Sicht gemäß dem Gutachten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen S instandgesetzt wurde. Insbesondere sei der Reparaturweg ersichtlich eingehalten worden. Als nicht fachgerecht wurde die Lackierung der Seitenwand links unterhalb der der Zierleiste festgestellt. Nach den Zusammenfassungen des Sachverständigen E ergibt sich der vom Sachverständigen S beschriebene Reparaturweg insgesamt aus den folgenden Posten: Die Kotflügelverbreiterung vorne links, die Schutzleisten der Tür vorne links, B-Säule links und Seitenwand vorne links ersetzen. Die Tür vorne links und die Seitenwand links unterhalb der Zierleiste instand setzen und lackieren. Bezüglich der als nicht fachgerecht festgestellten Lackierung kommt der vom Gericht beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis, in der Lackierung der Seitenwand links unterhalb der Zierleiste seien Lunker und Schleifspuren zu erkennen, sowie die Lackschichtdicke sei nicht als fachgerecht anzusehen. Bei der beanstandeten Lackierung handele es sich dabei eher um einen optischen Mangel, der einem Fachmann bei einer Überprüfung sofort auffalle. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen in eigener Überzeugungsbildung an. Für die vorliegende Begutachtung ist er als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung besonders qualifiziert. Die besondere Sach- und Fachkunde des Sachverständigen steht außer Zweifel. Das Sachverständigengutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von den zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Soweit der Sachverständige festgestellt hat, dass die Lackierung nicht fachgerecht erfolgt ist, führt dies nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass dem Kläger die Abrechnung der konkreten Reparaturkosten zu versagen ist. Eine fachgerechte Instandsetzung erfordert nämlich lediglich, dass ein Fahrzeug technisch vollständig instandgesetzt wird, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.Oktober 2010 – 9 U 41/10). Hinsichtlich der fachgerechten Reparatur schaden optische Defizite nicht, wenn sie nach umfassender Bewertung der Interessenlage des Geschädigten mit Blick auf den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fallen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2001 – 1 U 9/00). Bezüglich der streitgegenständlichen Reparatur handelt es sich um ein Fahrzeug des Baujahres 2003, bei dem es wegen der Wiederherstellung auf die oben aufgeführte Ersetzung der Kotflügelverbreiterung, Schutzleisten, sowie die Instandsetzung und Lackierung der Tür links und der Seitenwand unterhalb der Zierleiste ankam. Das Fahrzeug befand sich vor Schadeneintritt in einem ordentlichen Zustand. Durch das Unfallereignis wurde insbesondere die Fahrertür beschädigt, sowie die Seitenwand vorne links eingedrückt. Durch die Reparatur wurden die maßgeblichen, vom Sachverständigen S festgestellten Schäden beseitigt, so dass sich das Fahrzeug danach in einem unproblematisch fahrtüchtigen Zustand befand. Geringfügige optische Qualitätsmangel einer tatsächlich ausgeführten Reparatur, hier Lunker und Schleifspuren und eine als nicht fachgerecht anzusehende Lackschichtdichte, führen nicht dazu, dass die Reparatur insgesamt als unvollständig oder nicht fachgerecht anzusehen ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 18.Juni 2014 – 23 S 208/13). Bezüglich des Erhalts des klägerischen Fahrzeugs wirkt sich der optische Mangel nicht negativ auf dessen Integritätsinteresse zum Zeitpunkt der Reparatur aus. Insbesondere führt bei einem Kfz des Baujahres 2003, welches sich vor Schadeneintritt in einem ordentlichen Zustand befand, ein optischer Schönheitsfehler nicht dazu, dass der geschädigte Eigentümer an dem Erhalt seines Fahrzeugs kein berechtigtes Interesse hat, welches ihm im Rahmen der Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 Abs.2 S.1 BGB zu kompensieren ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2001 – 1 U 9/00). Durch die Bewertung des Gerichts wird insbesondere auch nicht die 130%-Rechtsprechung ausgehöhlt, da unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine fachgerechte Reparatur vorliegt, die vollständig nach den Vorgaben des vom Kläger beauftragten Sachverständigen erfolgt ist. 3. Proportional zur begründeten Hauptforderung besteht auch ein Anspruch auf Freistellung der Anwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR. II. Die Zinsansprüche ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Bezüglich des ergangenen Versäumnisurteils werden der Beklagten keine Versäumniskosten gemäß § 344 ZPO auferlegt, da das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Aufgrund einer technischen Störung ist die fristgerecht eingereichte Verteidigungsanzeige nicht vor Erlass des Versäumnisurteils zur Akte gelangt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.862,47 EUR festgesetzt.