Beschluss
18 F 85/21
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMG2:2021:0721.18F85.21.00
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Tenor
Der Antragstellerin/Kindesmutter wird gemäß § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis zur alleinigen Ausübung für folgende Angelegenheiten übertragen:
- Umzug der Kinder H M, geboren am 00.0.2010, B M, geboren am 00.00.2010 und J M, geboren am 00.00.2012 von Mönchengladbach nach 00000 I, S sowie die entsprechende Ummeldung der Kinder beim Einwohnermeldeamt;
- Schulanmeldung der oben genannten Kinder H M und B M in dem Gymnasium in 00000 I, M-str. sowie Anmeldung des oben genannten Kindes J M in der Grundschule in 00000 I, X.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragstellerin/Kindesmutter wird gemäß § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis zur alleinigen Ausübung für folgende Angelegenheiten übertragen: - Umzug der Kinder H M, geboren am 00.0.2010, B M, geboren am 00.00.2010 und J M, geboren am 00.00.2012 von Mönchengladbach nach 00000 I, S sowie die entsprechende Ummeldung der Kinder beim Einwohnermeldeamt; - Schulanmeldung der oben genannten Kinder H M und B M in dem Gymnasium in 00000 I, M-str. sowie Anmeldung des oben genannten Kindes J M in der Grundschule in 00000 I, X. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die das gemeinsame Sorgerecht für die oben genannten Kinder zusammen mit dem Antragsgegner inne hat, begehrt im einstweiligen Anordnungsverfahren die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis für den Umzug der oben genannten Kinder von ihrer Wohnung in dem Mehrparteienhaus in 00000 N, T-straße, nach 00000 I, S, in einen von ihr zum 01.08.2021 angemieteten Bungalow, sowie für die entsprechende Ummeldung der Kinder beim Einwohnermeldeamt und die Anmeldung der Kinder in den Schulen in I. Sie trägt u.a. vor, dass die von ihr gekündigte Wohnung in N am 23.07.2021 an den Vermieter übergeben werden müsse. Der Antragsgegner habe den neuen Vermieter des Bungalows in I eingeschüchtert, so dass er nicht bereit sei die Wohnungsschlüssel an sie zu übergeben. Der neue Vermieter wolle vielmehr den Ausgang des Verfahrens abwarten. Ab dem 23.07.2021 sei sie mit ihren drei minderjährigen Kindern obdachlos. Ab dem 15.08.2021 übe sie ihre selbständige Tätigkeit als Tagesmutter in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt I aus, womit sie die Miete für den Bungalow finanziere. Die jetzige Wohnung sei bereits zum 01.08.2021 an eine andere Familie vermietet worden. Der Umzug der Kinder und die Anmeldung der Kinder in der jeweiligen Schule in I entspreche dem ausdrücklichen Willen der Kinder. Sie nimmt Bezug auf den Vermerk zur gerichtlichen Kindesanhörung in dem Hauptsacheverfahren am hiesigen Gericht zu dem Aktenzeichen 18 F 52/21. Mit Schriftsatz vom 14.07.2021 führt das Jugendamt N aus, dass die aktuelle Situation zeige, dass die Kindeseltern nicht in der Lage seien, den Bedürfnissen ihrer Kinder durch ein gemeinsam abgestimmtes Handeln gerecht zu werden. Aufgrund des geplanten Umzuges der Kindesmutter und der Verweigerung des Kindesvaters diesem zuzustimmen, drohe aktuell eine Obdachlosigkeit der Kinder, welche eine zusätzliche emotionale Belastung für diese darstelle. Die drohende Obdachlosigkeit könne bei den Kindern zusätzliche Ängste und Unsicherheiten in Bezug auf ihre weitere Perspektive auslösen. Ein vorübergehender Umzug der Kinder zu ihrem Vater sei derzeit nicht möglich, da die Kinder den Kontakt zu ihrem Vater verweigern würden. Eine Entscheidung bezüglich des Umzugs werde die aktuelle Lage und Unsicherheiten der Kinder wahrscheinlich entspannen, sodass eine Wiederaufnahme der Umgangskontakte zum Vater möglich werde. Die Umgangskontakte würden grundsätzlich als erhaltenswert eingeschätzt. Des Weiteren scheine derzeit die schulische Perspektive der Kinder gefährdet. Sollte einem Umzug der Kindesmutter und der Kinder in den Kreis I zugestimmt werden, müsse eine Schulanmeldung an den neuen Schulen zeitnah erfolgen, um einen nahtlosen Schulbesuch zu gewährleisten. Aufgrund der massiven Konflikte auf der Elternebene und anhaltendem Einbezug der Kinder sei ohne eine gerichtliche Entscheidung prognostisch eine psychische Schädigung der Kinder zu erwarten, welche auf dem Loyalitätskonflikt beruhe. Das Jugendamt empfehle daher, eine gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf den Umzug und die Schulanmeldung unverzüglich zu treffen. Unter Berücksichtigung der Äußerungen der Kinder in der zuletzt bei Gericht erfolgten Anhörung regt das Jugendamt an, einem Umzug und einer Schulanmeldung zuzustimmen. Der Antragsgegner wendet u.a. ein, dass die Kindesanhörung mit seiner Begleitung wiederholt werden müsse. Die Verfahrensbeiständin sei ungeeignet und unqualifiziert. Es bestehe keine Gefahr einer Obdachlosigkeit, da die Kinder gemäß dem OLG-Beschluss vom 23.12.2019 in seine Obhut gehen würden. Es stimme nicht, dass er den neuen Vermieter der Antragstellerin eingeschüchtert habe. Ohnehin sei dieser mietvertraglich verpflichtet, ihr ohne Weiteres die Wohnungsschlüssel auszuhändigen. Seitens des Jugendamts I sei der Antragstellerin auch nicht zugesichert worden, dass sie bis zu fünf Kinder als Tagesmutter betreuen könne. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat die Akten 18 F 52/21, 18 F 71/21, 18 F 75/21 sowie 18 F 106/18 beigezogen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. 1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch aus § 1628 BGB zu. Hiernach kann das Familiengericht dann, wenn sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. a) Der Antrag der Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass es sich um einen Antrag nach § 1628 BGB (Übertragung der Entscheidungsbefugnis für einzelne sorgerechtliche Angelegenheiten) und nicht nach § 1671 BGB (Übertragung von Teilen des Sorgerechts) handelt. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme der Antragstellerin auf die "gleichlautenden Anträge in der Hauptsache" (zu dem Aktenzeichen 18 F 52/21), bei denen in der Antragsschrift ausdrücklich auf § 1628 BGB Bezug genommen wurde. Das Gericht war bei der Formulierung der Beschlussformel an den konkreten Wortlaut des Antrags nicht gebunden. Um die Abgrenzung zu einer Entscheidung nach § 1671 BGB deutlich zu machen, wurde der von der Antragstellerin formulierte Antrag nicht übernommen. Mit der vorliegenden Beschlussformel wird der Kindesmutter die Entscheidungsbefugnis für den Umzug mit den oben genannten Kindern nach I, die Neubegründung eines Wohnsitzes der Kinder am neuen Wohnort in I sowie die Anmeldung der Kinder in den im Tenor genannten Schulen übertragen. Die Entscheidung nach § 1628 BGB - ist in Abgrenzung zu einer Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB - konkret, konflikt- und einzelfallbezogen, d.h. sie gibt dem obsiegenden Elternteil nicht das Recht zu einem weiteren Umzug oder gar beliebig vielen anderen, in der Zukunft liegenden (vgl. Haußleiter, NJW-Spezial 2004, 151). b) Ein Antrag nach § 1628 BGB ist zulässig und begründet, wenn die zu regelnde Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind ist und der Vorschlag des antragstellenden Elternteils dem Kindeswohl am besten gerecht wird. Der Umzug von N nach I und die damit verbundene Ummeldung beim Einwohnermeldeamt und die Anmeldung in einer neuen Schule sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für die oben genannten Kinder. Der Lebensmittelpunkt und die Schule prägen ein Kind maßgebend in seiner Persönlichkeitsentwicklung (vgl. AG Erfurt Beschl. v. 4.5.2018 - 36 F 1499/17, BeckRS 2018, 27382; Haußleiter aaO). Ist die Angelegenheit - wie vorliegend - von erheblicher Bedeutung, muss die Auswirkung des Elternvorschlags auf das Kind erforscht werden. Dabei ist das Kindeswohl der alleinige Maßstab, § 1697a BGB. Danach trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. Haußleiter aaO m.w.N.). Die Entscheidung ist stets auf Grund einer umfassenden Abwägung der im Einzelfall berührten Kindeswohlgesichtspunkte zu treffen (vgl. BGH NJW 2010, 2805). Die Motive des Elternteils für seinen Umzug stehen grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Familiengerichts. Dem Familiengericht stehen keine Möglichkeiten zur Verfügung, die allgemeine Handlungsfreiheit des Elternteils einzuschränken. Die Befugnisse des Familiengerichts beschränken sich vielmehr auf das Kind, und die Beurteilung hat sich darauf zu konzentrieren, wie sich der Umzug auf das Kindeswohl auswirkt. (BGH, aaO) Die Abwägung der für das Kind mit einem Umzug verbundenen Vor- und Nachteile hat auf der Grundlage der tatsächlichen Alternativen zu erfolgen. (BGH, aaO) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entspricht der Umzug der Kinder mit ihrer Mutter von N nach I sowie die Anmeldung der Kinder in den im Tenor genannten Schulen dem Kindeswohl am besten. Dem klar geäußerten Willen der Kinder im Rahmen der Kindesanhörung kommt hierbei erhebliches Gewicht zu. Alle drei Kinder haben während der Kindesanhörung (Bl. 130 ff. d.A. 18 F 52/21) authentisch und ihrem Alter entsprechend dargelegt, dass sie sich auf den Umzug in das in I gelegene Haus sowie den damit einhergehenden Schulwechsel freuen So hat J trotz des schwellenden Elternstreits und der damit einhergehenden psychischen Belastung mit einem authentischen Lächeln deutlich erklärt, dass sie nach I umziehen und in die neue Schule gehen wolle. Sie hat darüber hinaus glaubhaft geschildert, dass sie diesen Willen auch gegenüber ihrem Vater beim letzten Umgangskontakt schriftlich kund getan habe, worauf hin ihr Vater aus Verärgerung über ihre Willensäußerung ihr Schreiben in ihrer Gegenwart zerrissen habe, nachdem er zuvor von ihnen verlangt habe, dass sie einen Brief schreiben sollten, dass sie nicht nach I umziehen wollen. J hat mithin gezeigt, dass es sich bei ihrem Wunsch, nach I umzuziehen und dort zur Schule zu gehen, nicht um eine beliebige und wechselhafte Idee handelt, sondern um ihren authentischen Willen, den sie auch in emotionalen Stresssituationen bereit ist zu äußern. Auch im Rahmen der Kindesanhörung hat sich mutig gezeigt, als sie sich auf die Frage des Unterzeichners, wer zuerst angehört werden wolle, direkt gemeldet hat. Auch H hat glaubhaft geäußert, dass sie mit der Mutter umziehen und in I zu Schule gehen wolle. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie schon immer den Wunsch gehabt habe, in einem Haus zu wohnen - so wie die große Mehrheit ihrer Mitschüler in ihrer Klasse. Ferner habe sie die neue Schule in I schon kennengelernt. B versprühte während ihren Erzählungen über das neue Haus eine besonders ausgeprägte freudige Begeisterung. So schilderte sie mit einem Lächeln im Detail den Ausbau und die Aufteilung der Kinderzimmer auf dem Dachboden des Hauses in I. Sie und ihre beiden Schwestern würden auf dem ausgebauten Dachboden ihre Zimmer haben. Dort sei extra eine Toilette für sie eingebaut worden, damit sie nicht immer nach unten gehen müssten. Alle drei Aussagen der Kinder zeichnen sich durch eine mehr als altersgerechte Reflektiert- und Differenziertheit aus. So haben sich alle drei schon Gedanken darüber gemacht, wie sie den Kontakt mit ihren Freundinnen, aber auch mit ihrem Vater trotz des Wegzugs aus N aufrechterhalten können. Dass der authentisch geäußerte Kindeswille maßgeblich auf einer Beeinflussung der Kindesmutter beruht, konnte das Gericht nicht feststellen. Die Angaben der Kinder sind vielmehr glaubhaft. Sie sind differenziert, detailreich und enthalten auch immer wieder positive Angaben bezüglich des Kindesvaters, wie etwa ihre Bekundung, dass sie davon ausgehen, dass ihr Vater sie trotzdem "von Herzen liebe". Ferner schließen sie einen Umgangskontakt zum Kindesvater nicht kategorisch aus, legen jedoch Wert darauf, dass er sich zunächst "beruhigt" habe und "wieder lieb und nett" zu ihnen sei. Eine einseitige Belastungstendenz zu Lasten des Vaters war nicht festzustellen. H gab z.B. an, dass auch ihre Mutter mit ihnen über "Erwachsenenthemen" spreche, was sie nicht gut finde. J gab an, dass ihr Vater ihr Würstchen, die sie gerne möge, gebracht habe und ihr gesagt habe, dass sie ihn anrufen solle, wenn sie Hilfe bräuchten Der Kindeswille ist auch unter Berücksichtigung des Alters der Kinder als beachtlich zu werten. Er ist nicht nur Ausdruck einer persönlichen Bindung, sondern drückt auch die Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit aus. So hat H kritisch bezüglich beider Elternteile angemerkt, dass diese mit ihnen über "Erwachsenenthemen" sprechen würden. Dass sie ihrer Mutter mehr vertraue als ihrem Vater konnte sie zudem nachvollziehbar anhand aktueller Vorkommnisse begründen. So traue sich ihre Meinung gegenüber ihrem Vater nicht zu sagen. Ihr Vater habe ihnen beim letzten Umgangskontakt gesagt, dass sie auf einem Blatt Papier schreiben sollen, dass sie nicht umziehen wollen. Sie habe eigentlich schreiben wollen, dass umziehen möchte, habe jedoch Angst vor der Reaktion ihres Vater gehabt, was angesichts des Umstands, dass der Vater - nach glaubhafter Bekundung aller drei Kinder - das Blatt Papier von J in Gegenwart der Kinder zerrissen habe, nachdem sie entgegen dem Willen ihres Vaters geschrieben habe, dass sie umziehen werde, verständlich erscheint. Sie schilderte wie auch ihre Geschwister von verbaler Druckausübung durch den Vater im Hinblick auf die elterliche Streitfrage Umzug, etwa durch Äußerung, dass sie ihren Vater verlieren würden, wenn sie umziehen sollten oder sie Gott verraten würden, wenn sie ihren Vater verraten würden, was sie dahingehend verstanden hätten, dass sie nicht sagen sollen, dass sie nach I umziehen wollen. Die massive psychische Druckausübung auf die Kinder durch den Vater verdeutlicht auch seine Whatsapp-Nachricht vom 18.06.2021. So schreibt er u.a.: "Ihr habt euren Vater verraten. Warum? Für alles was Vater für euch gemacht hat. Ihr versteht nicht was ihr damit anrichtet. Aber wenn ihren keinen Vater braucht, dann bleibt ihr eben ohne Vater, genauso wie eure Mutter. Damit lebt sie ihr ganzes Leben im Unfrieden. Und wenn ihr so leben wollt, bitte schön. Euch wird es noch leid tun für das was ihr auf Befehl eurer Mutter getan habt." (Bl. 123 d.A. 18 F 52/21) Der geäußerte Kindeswille stellt sich als zielorientiert, stabil, intensiv und autonom dar. Die Kinder haben sich auch im Gespräch mit der Verfahrensbeiständin in dem Hauptsacheverfahren 18 F 52/21 (Bl. 173 ff. d.A. 18 F 52/21) sowie gegenüber dem Jugendamt (Bl. 10 d.A. 18 F 75/21) entsprechend geäußert Sowohl das Jugendamt (Bl. 62 d.A. sowie Bl. 10 d.A. 18 F 75/21) als auch die Verfahrensbeiständin (Bl. 173 ff. d.A. 18 F 52/21 sowie Bl. 24 f. d.A. 18 F 75/21) erachten den von den Kindern deutlich und authentisch geäußerten Willen für beachtlich. Der Kindeswille steht des Weiteren in Einklang mit den übrigen Kindeswohlgesichtspunkten. Der geäußerte Kindeswille ist auch Ausdruck einer starken Bindung der Kinder zu ihrer Mutter. So hat H geäußert, dass sie ihren Mutter mehr vertraue als ihrem Vater und dies anhand der aktuellen Erlebnisse mit ihrem Vater nachvollziehbar begründet. Die Kinder hatten des Weiteren bereits in N ihren Hauptwohnsitz im Haushalt der Mutter (Bl. 57 ff. d.A.). Die Kinder können ferner in I eine angemessene Schule besuchen, die sie bereits kennengelernt haben. Wohnlich dürfte sich die Situation der Kinder durch den Wechsel von der vorliegenden Wohnung in einem Mehrparteienhaus zu einem Bungalow mit Garten deutlich verbessern. Die Kinder hatten gegenüber der Verfahrensbeiständin geschildert, dass ihr bisheriges Wohnfeld ihnen unangenehm sei. Im Rahmen der Kindesanhörung schilderten J und B - peinlich berührt -, dass es in dem Treppenhaus ihres derzeitigen Mehrparteienhauses häufig unangenehm nach "Kacka" rieche. H hat gegenüber der Verfahrensbeiständin gesagt, dass es ihr peinlich sei in diesem "Hochhaus" zu leben. Die Kinder treffen darüber hinaus in V/I auf ein bekanntes familiäres Umfeld. So wohnen unweit ihres Bungalows ihr Großvater väterlicherseits, den sie im Rahmen der Umgangskontakte mit dem Vater häufig besucht haben, und ihre Tante. Auch kann das Gericht nicht feststellen, dass die Kindesmutter bindungsintolerant ist. Ihren Umzug hat sie nachvollziehbar mit ihren beruflichen Plänen und dem Wunsch der Kinder nach einem Haus begründet. Ferner hat sie darauf verwiesen, dass Umgangskontakte zwischen dem Vater und den Kinder häufig im Haushalt des Großvaters väterlicherseits stattfinden würden, was von den Kindern im Rahmen der Kindesanhörung bestätigt wurde. Umgangskontakte zwischen dem Vater und den Kindern können auch unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen N und I nach dem Umzug der Kinder weiterhin stattfinden. Dass in der Zeit vom 17.06.2021 bis zum 20.06.2021 entgegen dem Umgangsbeschluss des OLG Düsseldorf vom 23.12.2019 - II-5 UF 69 - 18 F 106/18 Umgang nicht stattfand, beruht nach glaubhafter Schilderung der Kinder im Rahmen der Kindesanhörung darauf, dass sie aufgrund der psychischen Druckausübung durch den Vater im Rahmen des vorangegangenen Umgangswochenendes (Aufforderung einen Brief zu schreiben mit der Willensbekundung nicht umziehen zu wollen sowie Zerreißen des Briefes von J) weitere Umgangskontakte im Hinblick auf die psychische Belastung abgelehnt haben. Der Kindeswille zeigt sich auch insoweit als beachtlich. Auf den Beschluss des hiesigen Gerichts in dem Verfahren 18 F 75/21 wird Bezug genommen. Auf die streitige Frage, ob der Kindesmutter vom Jugendamt I zugesichert worden sei, bis zu fünf Kinder betreuen zu können, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht streitentscheidend an. Denn - wie bereits oben ausgeführt - stehen die Motive des Elternteils für seinen Umzug grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Familiengerichts. Dem Familiengericht stehen keine Möglichkeiten zur Verfügung, die allgemeine Handlungsfreiheit des Elternteils einzuschränken. Die Befugnisse des Familiengerichts beschränken sich vielmehr auf das Kind, und die Beurteilung hat sich darauf zu konzentrieren, wie sich der Umzug auf das Kindeswohl auswirkt. (BGH, aaO) Vielmehr war im Rahmen der vorliegenden Abwägung zu berücksichtigen, dass ein längerfristiger Wechsel der Kinder in den Haushalt des Kindesvaters derzeit keine tragfähige Alternative darstellt, denn die Kinder lehnen aus beachtlichen Gründen Umgang zum Kindesvater momentan ab. Alle drei Kinder haben im Rahmen der Kindesanhörung deutlich geäußert, dass sie erst wieder Umgang mit dem Kindesvater haben möchten, wenn sie umgezogen seien und dieser sich wieder "beruhigt" habe. Die Kinder berichteten sowohl gegenüber der Verfahrensbeiständin als gegenüber dem Gericht im Rahmen der Kindesanhörung von Ängsten gegenüber dem Vater und zeigten sich erheblich psychisch belastet. Der Kindesvater zeigt sich demgegenüber gegenüber dem Willen seiner Kinder unempathisch, uneinsichtig, verständnislos und drohend, wie insbesondere die oben zitierte Whatsapp-Nachricht vom 18.06.2021 verdeutlicht. Aber auch seine Einlassung zu den Ereignissen beim Umgangswochenende 03.06.2021 bis 06.06.2021 verdeutlicht dies. So schreibt er mit Schriftsatz vom 04.07.2021 im Verfahren 18 F 52/21: "In der Zeit zwischen dem 03. Und 06.06. sind die Kinder tatsächlich bei ihrem Vater gewesen. Wann und was der Vater mit seinen Kindern zu besprechen hat, geht keinem was an, auch nicht den Bevollmächtigten." (Bl. 159 d.A. 18 F 52/21) In dem Verfahren 18 F 71/21 führt er mit Schriftsatz vom 26.06.2021 ferner aus, dass es keine Druckausübung seinerseits und eine Aufforderung, einen seinem Willen entsprechenden Brief zu schreiben, gegeben habe. Diese Einlassung erscheint angesichts der entgegenstehenden glaubhaften Angaben seiner Kinder - sowohl gegenüber dem Jugendamt, als auch der Verfahrensbeiständin, als auch gegenüber dem Gericht -, nicht glaubhaft. Auch die zitierte Whatsapp-Nachricht vom 18.06.2021 spricht dafür, dass der Vater massiven psychischen Druck auf seine Kinder ausgeübt hat, um ihren Willen zu beugen. Dementsprechend hat die Verfahrensbeiständin im Verfahren 18 F 52/21 mit Schreiben vom 01.07.2021 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass aus ihrer Sicht der Kindesvater derzeit nicht in der Lage sei, den Willen der Kinder und ihre Bedürfnisse anzuerkennen. Es entstehe der Eindruck, dass er seine Haltung von seinen eigenen Bedürfnissen abhängig mache und nicht in der Lage sei, die eigenen Bedürfnisse im Interesse der Kinder zurückzustellen. Umstände, die eine erneute gerichtliche Anhörung der Kinder rechtfertigen würden, liegen nicht vor. An der fachlichen Eignung der u.a. für das Verfahren 18 F 52/21 bestellten Verfahrensbeiständin bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel. Der Antragsgegner irrt darüber hinaus hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 158a FamFG. Die Regelung tritt erst zum 01.01.2022 in Kraft. Nichts anderes ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Bundesgesetzblatt (siehe Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 des vorgelegten Bundesgesetzblattes). 2. Es besteht auch das gemäß § 49 FamFG erforderliche dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts. Das Gericht teilt die Einschätzung des Jugendamtes mit Schreiben vom 14.07.2021, dass aufgrund des massiven Konflikts auf der Elternebene und dem Einbezug der Kinder in den Konflikt ohne eine gerichtliche Entscheidung zu den vorliegenden, oben genannten Streitthemen eine psychische Schädigung der Kinder droht. Die Kinder haben sich sowohl in dem Gespräch mit der Verfahrensbeiständin (Schreiben vom 01.07.2021/Bl. 173 ff. d.A. 18 F 52/21) als auch dem Jugendamt (Schreiben vom 18.06.2021/Bl. 2 f. d.A. 18 F 71/21) als auch gegenüber dem Gericht (Anhörungsvermerk vom 30.06.2021/Bl. 130 ff. d.A. 18 F 52/21) erheblich psychisch belastet im Hinblick auf den schwelenden Elternstreit, die massive psychische Druckausübung durch den Vater und die damit zusammenhängenden Unsicherheiten gezeigt. So gab J an, dass sie Angst habe, dass ihr Vater sie irgendwo hinbringen könne, wo ihre Mutter nicht sei und die Mutter den Ort nicht kenne. H gab an, dass sie Angst habe, ihrem Vater ihre Meinung zu sagen; er sei "komisch" geworden. B, J und H betonten, dass sie ihren Vater erst wieder sehen wollen, wenn er sich "beruhigt" habe. Alle drei Kinder berichteten der Verfahrensbeiständin von erheblichen Ängsten im Hinblick auf das Verhalten des Vaters und Druckausübung durch diesen (Schreiben der Verfahrensbeiständin in dem Verfahren 18 F 52/21/Bl. 173 ff. d.A. 18 F 52/21). H weinte während des Gesprächs mit dem Jugendamt und äußerte die Angst, dass sie ihren Vater verliere aufgrund des ausgesetzten Umgangs (Schreiben des Jugendamts vom 18.06.2021/Bl. 3 d.A. 18 F 71/21). Ferner stellte die Fachkraft vom Jugendamt fest, dass aktuell "bereits eine therapeutische Anbindung für alle Kinder benötigt werde. Ohne gerichtliche Entscheidung sei prognostisch eine psychische Schädigung der Kinder zu erwarten. Die Verfahrensbeiständin hat sich mit Schreiben vom 22.06.2021 in dem Verfahren 18 F 71/21 dieser Einschätzung des Jugendamtes angeschlossen. Eine Kindeswohlgefährdung besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Schädigung des Kindes zu rechnen ist. Nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität von Schadensschwere und Eintrittswahrscheinlichkeit sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt. (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, 7. Aufl. 2020, BGB § 1684 Rn. 56 m.w.N. auf BGH-Rechtsprechung) Eine derartige Gefährdungslage ist im Hinblick auf die oben dargestellten und in Bezug genommenen Feststellungen sowohl des Gerichts, als auch der Verfahrensbeiständin, als auch des Jugendamtes anzunehmen. Der Kindesmutter wird zum 01.08.2021 nach I umziehen. Nach ihrem eidesstattlich versicherten Vorbringen muss sie die jetzige, von ihr gekündigte Wohnung bereits zum 23.07.2021 räumen und an den bisherigen Vermieter übergeben. Ein Wechsel der Kinder in den Haushalt des Kindesvaters kommt angesichts des entgegenstehenden beachtlichen Kindeswillen aller drei Kinder derzeit nicht in Betracht. Ferner ist eine Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 18 F 52/21, die Rechtssicherheit und mithin eine Entlastung der Kinder von der erheblichen psychischen und emotionalen Belastung bringen könnte, jedenfalls vor dem 01.08.2021 nicht ersichtlich. Denn bis zum formell rechtskräftigen Abschluss des Ablehnungsverfahrens gilt für den abgelehnten Richter gemäß §§ 6 FamFG, 47 Abs. 1 FamFG - mit Ausnahme von unaufschiebbaren Amtshandlungen i.S.d. § 47 Abs. 1 ZPO, worunter auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung fällt (vgl. Keidel, Kommentar zum FamFG, 20. Aufl. 2020, § 6 FamFG Rn. 46; Köhler, FamRZ 2020, 1070; Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 6 FamFG Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, Rn. 10) - ein vorläufiges Tätigkeitsverbot u.a. für das Hauptsacheverfahren zu dem Az. 18 F 52/21 (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 – XI ZB 33/09; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – IX ZB 280/03 -; Köhler, FamRZ 2020, 1070). Auch der geschäftsplanmäßige Vertreter des abgelehnten Richters ist in der Wartezeit bis zum rechtskräftigen Abschluss über das Ablehnungsgesuch in der Sache nicht zur Fortführung des Verfahrens berufen. Das Ablehnungsgesuch allein begründet keinen Vertretungsfall. Erst nach möglicher Stattgabe des Ablehnungsgesuchs wird der vormalige Vertreter zum gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. (vgl. Köhler, FamRZ 2020, 1070, 1071). Über das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters wurde vorliegend noch nicht entschieden. Selbst im Falle einer Entscheidung im Ablehnungsverfahren müsste jedenfalls noch die 2-wöchige Beschwerdefrist ab förmlicher Zustellung der Entscheidung abgewartet werden, bis formelle Rechtskraft im Ablehnungsverfahren eintreten könnte. Sollte eine der Beteiligten gegen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in Beschwerde gehen, wäre noch die Beendigung des Beschwerdeverfahrens abzuwarten, bis formelle Rechtskraft eintreten könnte. Mithin ist eine zeitnahe Entscheidung der hiesigen Streitigkeit im Hauptsacheverfahren, mithin eine dringend notwendige Entlastung der Kinder und Klärung der elterlichen Streitfragen nicht ersichtlich. Zur Abwendung einer akuten Kindeswohlgefährdung in Form einer drohenden psychischen Schädigung der Kinder durch den schwelenden Elternstreit und die damit zusammenhängenden Unsicherheiten hinsichtlich Umzug und schulische Perspektiven war mithin die vorliegende einstweilige Anordnung nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten zu erlassen. Eine mündliche Verhandlung war im Hinblick auf den anstehenden Auszug der Kindesmutter aus der bisherigen Wohnung zum 23.07.2021, die einzuhaltenden Ladungsfristen sowie die vorliegende akute Kindeswohlgefährdung nicht mehr durchführbar. Das Gericht teilt auch die Auffassung des Jugendamtes mit Schreiben vom 14.07.2021, dass derzeit die schulische Perspektive der Kinder gefährdet ist. Im Hinblick auf den anstehenden Umzug der Mutter nebst Kinder nach I muss eine Schulanmeldung an den neuen Schulen zeitnah erfolgen, um einen nahtlosen Schulbesuch zu gewährleisten. Der Unterzeichner war gemäß §§ 6 Abs. 1 FamFG, 47 Abs. 1 ZPO als gesetzlicher Richter für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung trotz des laufenden Ablehnungsverfahrens zuständig. Der abgelehnte Richter darf gemäß §§ 6 Abs. 1 FamFG , 47 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Befangenheitsgesuch nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden. Zu solchen unaufschiebbaren Handlungen gehören Handlungen, bei deren Unterlassung wesentliche Nachteile für einen Beteiligten oder Gefahr im Verzug bestünden. Dies umfasst bereits nach allgemeinen Grundsätzen der ZPO Eilentscheidungen zum Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes. In Kindschaftssachen, die dem Beschleunigungsgrundsatz gemäß § 155 Abs. 1 FamFG unterfallen, wird auch die Bestimmung des Begriffs dieser unaufschiebbaren Handlungen durch das Beschleunigungsgebot geprägt. Das bedeutet, dass stets zu prüfen ist, ob durch die (gesetzlich vorgegebene) Untätigkeit wesentliche Nachteile für das Kind zu befürchten sind. Ist dies der Fall, liegt eine unaufschiebbare Handlung i. S. des § 47 Abs. 1 ZPO vor. Gerade wenn in einer Kindschaftssache das Kindeswohl ein sofortiges Tätigwerden gebietet, etwa bei einer Kindeswohlgefährdung, darf der (nicht rechtskräftig) abgelehnte Richter eine entsprechende einstweilige Anordnung erlassen. (Köhler, FamRZ 2020, 1070, 1072 m.w.N.) Besonders in den Kindschaftssachen nach § 155 Abs. 1 FamFG besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot einerseits und dem grundsätzlichen Handlungsverbot nach § 47 Abs. 1 ZPO andererseits. Die allgemeine Eilbedürftigkeit von Kindschaftssachen nach § 155 Abs. 1 FamFG reicht ohne Ansehung des konkreten Einzelfalls nicht aus, eine Tätigkeitsberechtigung des abgelehnten Richters nach § 47 Abs. 1 ZPO zu begründen, andernfalls könnte der Richter unabhängig vom Ablehnungsgesuch alle dort genannten Verfahren uneingeschränkt weiterführen. Wenn in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen im laufenden Befangenheitsverfahren aber ein besonderes Eilbedürfnis auftritt, dann darf der abgelehnte Richter nach § 47 Abs. 1 ZPO auch in der Sache im Wege einer einstweiligen Anordnung entscheiden, wenn bei Untätigkeit des Gerichts wesentliche Nachteile für das Kind drohen würden Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn in Verfahren nach § 155 Abs. 1 FamFG ein dringendes Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden nach § 49 Abs. 1 FamFG vorliegt. Zu denken ist insbesondere an eine Kindeswohlgefährdung, die dringende Maßnahmen erfordert. Insoweit ein solches dringendes Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden gegeben ist, kann der abgelehnte Richter - soweit ein Hauptsacheverfahren geführt wird - amtswegig ein neues einstweiliges Anordnungsverfahren eröffnen bzw. im laufenden einstweiligen Anordnungsverfahren in der Sache entscheiden. Im Rahmen dieser besonderen Dringlichkeit gilt der Grundsatz, dass eine Endentscheidung niemals nach § 47 Abs. 1 ZPO getroffen werden dürfe, nicht. Die nach § 47 Abs. 1 ZPO getroffene einstweilige Anordnung durch den abgelehnten Richter muss nicht zeitlich begrenzt auf das voraussichtliche Ende des Zwischenverfahrens über das Ablehnungsgesuch erfolgen, denn § 47 Abs. 1 ZPO gibt bei entsprechender Dringlichkeit die volle Kompetenz für eine einstweilige Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG. (vgl. Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 6 FamFG Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, Rn. 10 m.w.N.) Ein derartiges besonderes Eilbedürfnis ist im Hinblick auf die oben dargelegte Kindeswohlgefährdung anzunehmen. Unerheblich für die Annahme eines Anordnungsgrundes sowie einer unaufschiebbaren Amtshandlung nach § 47 Abs. 1 ZPO ist die streitige Frage, ob der Antragsgegner den neuen Vermieter der Antragstellerin "eingeschüchtert" habe und dieser nicht vor Ausgang des hiesigen Verfahrens bereit sei, die Schlüssel zum Bungalow herauszugeben. Denn der Antragsgegner führt zutreffend aus, dass der Vermieter mietvertraglich verpflichtet ist, das Mietobjekt gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB bei Mietbeginn an die Antragstellerin/Mieterin zu übergeben. Er ist nicht dazu berechtigt, die Überlassung des Mietobjekts von dem Ausgang eines familienrechtlichen Verfahrens zum Aufenthalt der Kinder der Mieterin abhängig zu machen. Die Antragstellerin könnte die Überlassung des Mietobjekts, notfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung, gegenüber dem Vermieter gerichtlich geltend machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Anordnungsverfahren wäre hierfür nicht erforderlich. Das Gericht stützt die Annahme des Anordnungsgrundes auch nicht auf diesen Umstand (s.o.). Unerheblich ist auch, dass die vermeintlich drohende Obdachlosigkeit der Kinder durch den anstehenden Umgangskontakt der Kinder mit dem Vater zum 24.07.2021 abgewendet werden könnte. Denn die Kinder lehnen aus beachtlichen Gründen den Umgangskontakt zum Kindesvater derzeit ab (s.o. sowie Beschluss vom 30.06.2021 zu dem Az. 18 F 75/21. Der dauerhafte Verbleib der Kinder wäre zudem weiterhin ungeklärt, die schulische Perspektive weiterhin gefährdet und die Kindeswohlgefährdung in Form der drohenden psychischen Schädigung der Kinder nicht abgewendet. Es bestehen auch erhebliche Bedenken, dass die Kinder im Falle des Wechsels in den Haushalt des Kindesvaters die Versorgung und Behandlung erhalten würden, die sie aktuell in dieser psychischen Stresssituation benötigen. So hatte das Jugendamt mit Schreiben vom 18.06.2021 im Verfahren 18 F 71/21 (Bl. 2-3 d.A. 18 71/21) ausführt, dass aufgrund der psychischen Belastung der Kinder aktuell bereits eine therapeutische Anbindung für alle Kinder benötigt werde. Hierauf hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 26.06.2021 polemisch wie folgt erwidert: "Vielleicht soll geprüft werden, ob einige Mitarbeiter des Jugendamtes eine therapeutische Anbindung benötigen? Die Kinder benötigen diesen Unsinn auf keinem Fall. Die Kinder benötigen nur ihre beiden Elternteile, und zwar unersetzbar, so wie von Gott geschaffen wurde. Dies wäre die beste Therapie für alle Kinder dieser Welt." (Bl. 26 d.A. 18 F 71/21). Der Kindesvater scheint schon keinen Bedarf zu sehen, die besorgniserregende Einschätzung der Fachkraft vom Jugendamt zum psychischen Gesundheitszustand seiner Kinder etwa durch ein Gespräch mit seinen Kindern und ggf. Hinzuziehung eines Kinderarztes oder Kinderpsychologen zu überprüfen. Ähnliche Bedenken hat auch das Jugendamt geäußert. Mit Schreiben vom 18.06.2021 (Bl. 3 d.A. 18 F 71/21) heißt es: "Im Nachgespräch mit dem Kindesvater, zeigte dieser wenig Verständnis für die Belastung und Sorgen seiner Kinder. Er erklärte, dass die Sorge seiner Kinder, ihn verlieren zu können, berechtigt sei und dass die Kinder ihn mit dem Wunsch, die Umgangskontakte auszusetzen, traurig machen würden." III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Der Antragsgegner hat zumindest grob fahrlässig Anlass zum hiesigen Verfahren gegeben, indem er trotz des eindeutigen und beachtlichen Willens seiner Kinder sowie der psychischen Belastung der Kinder die Zustimmung zum Umzug nach I und die Anmeldung in der dortigen Schule weiterhin verweigert.