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Beschluss

18 F 106/18

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMG2:2018:1206.18F106.18.00
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Tenor

Die Anträge des Antragstellers vom 05.05.2018 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge des Antragstellers vom 05.05.2018 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Mit seinen Anträgen macht der Antragsteller als Kindesvater sein Umgangsrecht mit seinen drei Kindern B M, H M, beide geboren am 00.00.2010, sowie J M, geboren am 00.00.2012 geltend. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 01.09.2015 (Az: 24 F 265/14, II-5 UF 47/15) wurde eine umfangreiche Umgangsregelung hinsichtlich des Umgangs des Antragstellers mit den drei vorgenannten Kindern getroffen. Hinsichtlich der Umgangsregelung im einzelnen wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 01.09.2015 (Bl. 229-232 der Beiakte 24 F 265/14) Bezug genommen. Bereits mit Schriftsatz vom 10.02.2018 begehrte der Antragsteller im Verfahren 18 F 32/18 eine erweitere Umgangsregelung mit den drei Kindern. Der insoweit gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag wurde mit Beschluss vom 19.04.2018 zurückgewiesen. Ein erneuter Verfahrenskostenhilfeantrag in demselben Verfahren wurde mit Beschluss vom 29.06.2018 zurückgewiesen. Der Antragsteller ist der Ansicht, bei seinem mit Schriftsatz vom 05.05.2018 formulierten Antrag betreffend das Umgangsrecht handele es sich um einen Antrag gemäß § 166 Abs. 2 FamFG, da dieser die Betreuung der Kinder während der Schulpflichtzeit regeln solle. Der Antrag solle die letzte gerichtliche Entscheidung, die im Verfahren 24 F 265/14 getroffen worden sei, ergänzen. Aufgrund dieser Umgangsregelung sei er als Kindesvater von der Betreuung seiner Kinder, die nunmehr die Schule besuchten, bezüglich der Schulpflichtzeiten ausgeschlossen. Eine Regelung dieser Art sei sittenwidrig, verstoße gegen das Grundgesetz und schade den Kindern. Der Antragsteller beantragt, 1. die Regelung der Kinderbetreuung für die Zeit während der Schulpflicht wie folgt festzusetzen: a. an jedem Freitag vor dem Wochenende, an dem die Kinder – laut der letzten Entscheidung aus dem Jahr 2015 – beim Vater/Antragsteller sind, wobei die Übernachtung vom Freitag auf Samstag inbegriffen und der Zeitpunkt der Kinderübergabe am Freitag auf 14 Uhr zu setzen ist; b. an jedem Sonntagabend ab 18:30 Uhr bis zum Freitag um 14 Uhr der darauffolgenden Woche, also nach dem Wochenende, an dem die Kinder – ebenso, laut der letzten Entscheidung aus dem Jahr 2015 – beim Antragsteller sind; c. bei den unter den o.g. Punkten a. und b. angezeigten Regelungen ist von den Betreuungszeiten außerhalb der Wochenendzeit, Feiertagszeit und Ferienzeit auszugehen; 2. dem Antragsteller – u. a. in Bezug auf den Antrag 1. (a-c) – zu ermöglichen, seinen Pflichten, den Kindern gemäß dem § 1601 BGB den Unterhalt zu gewähren, nachzukommen; 3. die Regelung bezüglich der Betreuungszeit, die aufgrund der Erkrankung (Fieber bzw. Reiseunfähigkeit) des Kindes/der Kinder ausfallen kann, so festzulegen, dass diese eins zu eins und so nah wie möglich nachgeholt werden kann, wobei diese Regelung für beide Elternteile von Bedeutung gleich zu setzen und für die Rechtfertigung der Erkrankung ein aktuelles ärztliches Attest vorzulegen ist. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, die Kinder hätten sich ganz gut auf die jetzige Umgangsregelung eingestellt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten sowie den Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 23.10.2018 Bezug genommen. II. Der Umgangsantrag des Antragstellers ist als Abänderungsantrag nach § 1696 Abs. 1 BGB i. V. m. § 166 Abs. 1 FamFG zwar zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung handelt es sich nicht um ein Abänderungsverfahren im Sinne des § 166 Abs. 2 FamFG. Denn die begehrte Abänderung der bestehenden, vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 01.09.2015 getroffenen Umgangsregelung stellt keine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme im Sinne des § 166 Abs. 2 FamFG dar. Diese Vorschrift erfasst vielmehr nur solche Maßnahmen, die vom Familiengericht nach den §§ 1666, 1666a, 1667 BGB unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung getroffen worden sind, welche sodann in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen durch das Familiengericht zu überprüfen sind. Das Abänderungsbegehren des Antragstellers ist vielmehr als Abänderungsantrag im Sinne der §§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 Abs. 1 BGB zu werten und allein als solches zulässig. Der Antrag auf Abänderung der im Verfahren 24 F 265 /14 getroffenen Umgangsregelung ist indes unbegründet. Gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Entscheidung des Familiengerichts oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Sorge- und Umgangsrecht nur dann zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. An den Änderungsgrund ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Das Interesse an der Stabilität der Lebensverhältnisse des Kindes gebietet es nämlich, dass die Vorteile der Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (Götz in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1696, Rn. 9). Dass die Vorteile einer Neuregelung des Umgangsrechts mit den drei Kindern im Sinne des Begehrens des Kindesvaters die mit einer Abänderung der bestehenden Umgangsregelung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen, vermag das Familiengericht nicht zu erkennen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 01.09.2018 (24 F 265/14, II-5 UF 47/15) den Umgang zwischen den drei Kindern und dem Kindesvater ausführlich und äußerst detailliert geregelt. Damit hat es dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kindeseltern hoch zerstritten sind – wie allein aus dem Umfang und Inhalt der damaligen Verfahrensakte sowie der Vielzahl weiterer sorge- und umgangsrechtlicher Verfahren zwischen den Kindeseltern erkennbar ist – und daher ganz konkrete, minutiös geregelte Vorgaben für die Durchführung der jeweiligen Umgangskontakte für notwendig befunden. Diese Umgangsregelung ist in der Folgezeit – also immerhin über einen Zeitraum von ca. 3 Jahren – auch offensichtlich konsequent umgesetzt worden. Die Kinder haben sich insoweit über einen längeren Zeitraum an diese Umgangsregelung gewöhnt. Zudem hat die vom Oberlandesgericht Düsseldorf getroffene Umgangsregelung offensichtlich auch bewirkt, dass sich die Auseinandersetzungen der Kindeseltern um das Umgangsrecht des Kindesvaters zwischenzeitlich beruhigt hatten. Erst im Jahre 2018 ist es erneut zu abweichenden Umgangsbegehren des Kindesvaters (Verfahren 18 F 32/18) und auch der Kindesmutter (Verfahren 18 F 60/18) gekommen. In der vom Antragsteller angestrebten Umgangsregelung, welche letztlich auf ein paritätisches Wechselmodell hinausliefe, vermag das Familiengericht in Anbetracht der hoch strittigen Elternbeziehung und des damit einhergehenden erheblichen Streit- und Konfliktpotentials für die Kinder auf der einen und unter Berücksichtigung der Stabilität der Lebensverhältnisse der Kinder und aus weiteren Kindeswohlerwägungen gemäß § 1697a BGB auf der anderen Seite keine deutlich überwiegenden Vorteile gegenüber der bestehenden Umgangsregelung erkennen. Im Übrigen bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der praktischen Verwirklichung einer Umgangsregelung im Sinne des – vom Antragsteller letztlich begehrten – Wechselmodells eines erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs zwischen den Kindeseltern. Voraussetzung für ein derartiges Betreuungsmodell ist danach, dass beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und zudem erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, Az: XII ZB 601/15). Dies ist jedoch bei dem Antragsteller auf der einen und der Antragsgegnerin auf der anderen Seite ersichtlich nach wie vor nicht der Fall, was auch durch die neuerlichen Umgangs- und Sorgerechtsverfahren (18 F 32/18, 18 F 60/18, 18 F 106/18, 18 F 190/18, 18 F 196/18) belegt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 45 Abs. 1 und 2 FamGKG.