OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 XIV (B) 42/16

AG MESCHEDE, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S.1 Nr.5 AufenthG ist anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Ausländer durch Täuschung oder vorbereitende Handlungen die Abschiebung zu verhindern sucht. • Täuschung über die Identität (vgl. § 2 Abs.14 Nr.2 AufenthG) begründet Fluchtgefahr und rechtfertigt Sicherungshaft. • Selbstverletzende oder selbstgefährdende Handlungen, die auf die Verhinderung einer Abschiebungsmaßnahme gerichtet sind, können als konkrete Vorbereitungshandlungen i.S.d. § 2 Abs.14 Nr.6 AufenthG gewertet werden. • Vorliegen der Voraussetzungen, keine milderen, geeigneten Mittel ersichtlich; sofortige Vollziehung ist geboten, wenn Gefahr der Entziehung von der Abschiebung besteht.
Entscheidungsgründe
Sicherungshaft wegen Identitätstäuschung und selbstgefährdender Verhinderungshandlung vor Abschiebung • Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S.1 Nr.5 AufenthG ist anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Ausländer durch Täuschung oder vorbereitende Handlungen die Abschiebung zu verhindern sucht. • Täuschung über die Identität (vgl. § 2 Abs.14 Nr.2 AufenthG) begründet Fluchtgefahr und rechtfertigt Sicherungshaft. • Selbstverletzende oder selbstgefährdende Handlungen, die auf die Verhinderung einer Abschiebungsmaßnahme gerichtet sind, können als konkrete Vorbereitungshandlungen i.S.d. § 2 Abs.14 Nr.6 AufenthG gewertet werden. • Vorliegen der Voraussetzungen, keine milderen, geeigneten Mittel ersichtlich; sofortige Vollziehung ist geboten, wenn Gefahr der Entziehung von der Abschiebung besteht. Der Betroffene war nach einem abgelehnten Asylantrag bestandskräftig ausreisepflichtig; die Ausländerbehörde plante seine Rücküberstellung nach Kroatien. Bei dem Versuch, die Abschiebung durchzuführen, hielt sich der Betroffene zunächst einen nicht identifizierbaren Gegenstand und später ein großes Küchenmesser an den Hals und fügte sich zuvor eine oberflächliche Schnittverletzung zu. Polizeibeamte mussten mit gezogenen Schusswaffen eingreifen, bevor er das Messer weglegte und in Gewahrsam genommen wurde. Nach der Ingewahrsamnahme legte seine Freundin Dokumente vor, aus denen eine andere Identität hervorging; es besteht der Verdacht, der Betroffene habe falsche Personalien angegeben, um die Abschiebung zu verhindern. Die Behörde beantragte daraufhin Sicherungshaft zur Durchsetzung der Abschiebung. Das Gericht hielt eine Abschiebung bis zum benannten Datum für möglich und begründete die Haftanordnung mit Fluchtgefahr und konkreten Vorbereitungshandlungen. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 62 Abs.3 S.1 Nr.5, §2 Abs.14 Nr.2 und Nr.6 AufenthG sowie §§ 50, 58 AufenthG für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und §34a Abs.1 AsylG für die Zuständigkeit Kroatiens. • Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig aufgrund des bestandskräftigen BAMF-Bescheids; eine freiwillige Ausreise ist nicht gesichert, da er die Frist nicht einhielt und mittellos ist. • Konkrete Vorbereitungshandlungen (§2 Abs.14 Nr.6 AufenthG): Die selbstverletzenden und selbstgefährdenden Handlungen dienten nach Ansicht des Gerichts dazu, die Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern und konnten nur durch Einsatz der Polizei unterbunden werden. • Identitätstäuschung (§2 Abs.14 Nr.2 AufenthG): Die Vorlage von Dokumenten durch Dritte, die eine abweichende Identität nahelegen, begründet weitere konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr. • Abschiebungshindernisse lagen nicht vor (§§60,60a,72 Abs.4 AufenthG); die Ausländerbehörde konnte die Aufnahme- und Durchführungsmodalitäten (Laissez-Passer, geeignete Unterbringung, Flugbuchung) darstellen. • Verhältnismäßigkeit: Mildere Mittel waren nicht geeignet. Meldeauflagen scheitern wegen Identitätstäuschung, Sicherheitsleistung war mangels Mittellosigkeit nicht möglich. • Sofortige Vollziehung (§422 FamFG) war erforderlich, weil sonst die Gefahr bestand, dass sich der Betroffene der Durchführung entzieht. Das Gericht ordnete auf Antrag der Ausländerbehörde Sicherungshaft bis zum 11.01.2017 an und verfügte die sofortige Vollziehung. Begründet wurde dies mit der bestehenden Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, konkreten Anhaltspunkten für Fluchtgefahr durch Identitätstäuschung sowie vorbereitenden selbstgefährdenden Handlungen, die darauf abzielten, die Abschiebung zu verhindern. Abschiebungshindernisse lagen nicht vor, und es wurden keine milderen, geeigneten Maßnahmen identifiziert. Der Betroffene trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist mit Beschwerde anfechtbar.