Beschluss
5 T 165/16
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2017:0209.5T165.16.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts N vom 11.11.2016 (4 XIV (B) 42/16) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem I auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts N vom 11.11.2016 (4 XIV (B) 42/16) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem I auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist o-ischer Staatsangehöriger. Er reiste am 14.11.2015 erstmals in die Bundesrepublik E ein. Sein Asylantrag vom 06.05.2016 wurde mit Bescheid des C vom 12.07.2016 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Betroffenen angeordnet. Der Bescheid wurde am 29.07.2016 bestandskräftig. Die Abschiebung wurde im Rahmen der Dublin-III-VO nach L angeordnet, da der Betroffene über L in die Europäische Union eingereist war. Der Betroffene wurde für die am 11.11.2016 geplante Rücküberstellung nach L am selben Tage durch Mitarbeiter der zuständigen Ausländerbehörde und Beteiligten zu 3.) aufgesucht. Nachdem der Betroffene aufgefordert wurde, seine Sachen zupacken, damit eine Rücküberstellung nach L erfolgen könne, begann dieser zunächst, seine Sachen zu packen. Dann jedoch hielt er sich einen Gegenstand an den Hals und drohte, sich selbst zu verletzen. Im weiteren Verlauf fügte sich der Betroffene Schnittwunden am Arm zu. Daraufhin wurde der Betroffene durch die Bediensteten der Ausländerbehörde und hinzugezogene Polizeibeamte vorläufig in Gewahrsam angenommen. Die Ausländerbehörde stellte sodann am 11.11.2016 den Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft bei dem Amtsgericht N. In seiner Anhörung am 11.11.2016 erklärte der Betroffene im Beisein seines Verfahrenspflegers, dass er nicht nach L wolle, da er kein L sei. Auch wolle er nicht nach O zurückgehen. Durch Beschluss vom 11.11.2016 wurde gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft bis zum 11.01.2017 angeordnet und die sofortige Wirksamkeit der Anordnung beschlossen. Gegen diesen Beschluss des Amtsgericht N legte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen am 08.12.2016 Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung vom 12.12.2016, beim Amtsgericht N eingegangen am 15.12.2016, lässt der Betroffene ausführen, die Abschiebungshaft sei bereits deswegen aufzuheben, da seine Freundin schwanger sei und es sich um eine Risikoschwangerschaft handele. Der Beschwerdebegründung war eine entsprechende fachärztliche Bescheinigung beigefügt, wonach aufgrund einer manifesten Gefährdung von Gesundheit und Leben von Mutter und Kind durch Risikoschwangerschaft die psychomentale Betreuung der Schwangeren durch den Betroffenen aus medizinischen Gründen dringend erforderlich sei. Zudem führt der Betroffene in der Beschwerdebegründung aus, der Beschluss sei schon deshalb rechtswidrig, da eine fehlerhafte Ermächtigungsgrundlage genannt sei. Mit Telefax vom 15.12.2016 teilte die Ausländerbehörde mit, dass sie die umgehende Haftentlassung des Betroffenen veranlassen würde. Auf Antrag der Ausländerbehörde wurde der Beschlusses vom 11.11.2016 am 15.12.2016 durch das Amtsgericht aufgehoben. Der Betroffene stellte den Antrag auf Feststellung, dass die Haftanordnung von Anfang an rechtswidrig war. II. Die Beschwerde ist als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Erledigung der Hauptsache ist durch die Haftentlassung des Betroffenen am 15.12.2016 eingetreten. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem mit der Freiheitsentziehung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Die Beschwerde ist auch begründet, weil der angefochtene Beschluss den Betroffenen seinen Rechten verletzt. Der Beschluss des Amtsgerichts N vom 11.11.2016 ist bereits deshalb rechtswidrig, da er eine fehlerhafte Ermächtigungsgrundlage annimmt. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (Dublin-III-VO) ergeben sich unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO iVm § 2 Abs. 15 AufenthG. Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 7.7.2016 – V ZB 21/16). Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist Überstellungshaft nur möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Der nationale Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 15 AufenthG die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung festgelegt. § 2 Abs. 15 Satz 1 AufenthG nimmt dabei auf § 2 Abs. 14 AufenthG Bezug, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt (BGH, Beschluss vom 06.09.2016 - V ZB 21/16). Hier wurde die Anordnung der Haft, wie aus dem Tenor ersichtlich, allein auf § 62 Abs. 2 AufenthG gestützt. In dem Beschluss des Amtsgerichts wird zwar im Sachverhalt auf die Dublin-III-VO verwiesen, als Haftgrund werden jedoch ausschließlich die §§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 und 6 AufenthG herangezogen. Ein Bezug auf § 2 Abs. 15 AufenthG fehlt dem Beschluss. Zudem fehlt es inhaltlich an einer Prüfung, ob die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung vorliegen, da hier nur die Fluchtgefahr i.S.d. § 62 AufenthG, nicht jedoch die sich nach Art. 28 Dublin-III-VO erforderliche erhebliche Fluchtgefahr geprüft wurde. Daher liegt eine Rechtsverletzung vor mit der Folge, dass dem Feststellungsantrag des Betroffenen stattzugeben ist, ohne dass es noch auf die weiteren von dem Betroffenen erhobenen Einwendungen ankäme. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 430 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Für eine Kostenerstattungsanordnung gegen die Landeskasse im laufenden Verfahren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; sie scheidet daher aus. Als Kostenträger ist deshalb diejenige im Verfahren beteiligte Körperschaft heranzuziehen, die aufgrund des Haftantrages ihrer Ausländerbehörde für die Verletzung der Rechte mit ursächlich geworden ist (LG Hannover, Beschluss vom 24.07.2012 – 8 T 35/12). Vorliegend wäre es unbillig, wenn der Betroffene seine Kosten nicht ersetzt bekäme, obwohl der Beschluss rechtwidrig ist, so dass die Kosten dem I aufzuerlegen sind. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.