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Urteil

5 S 72/13

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2013:1120.5S72.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (AZ: 3 C 290/12) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 2 Gründe: 3 I. 4 Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23.02.2012 in O1. 5 Unfallbeteiligt waren das Fahrzeug des Klägers, ein am 12.07.2007 erstzugelassener A1, sowie der bei der Beklagten versicherte PKW des Herrn P1. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger hat den entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet. 6 Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 7 Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme nur in Höhe von 27,71 € stattgegeben, sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Nettoreparaturkosten stünden dem Kläger lediglich auf der Basis der Stundensätze der Fa. F1 zu. Aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht könne der Schädiger den Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Werkstatt“ verweisen, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Reparatur in der von der Beklagten benannten Werkstatt der Fa. F1 in O2 vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche. Zudem habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die von den Beklagten in ihrer Vergleichsberechnung aufgeführten Kosten der Fa. F1 keine Sonderkonditionen darstellten, sondern auch für Dritte zugänglich seien. Die Reparaturwerkstatt der Fa. F1 sei für den Kläger auch ohne weiteres zugänglich gewesen. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der Fa. F1 von rund 20 km sei dem Kläger zumutbar. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass im vorliegend ländlich geprägten Raum eine höhere Fahrleistung die Regel sei. Dem stehe nicht entgegen, dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in einer Entfernung von rund 2 km zum Wohnort des Klägers befinde. Bei einem Preisunterschied von vorliegend 500,- EUR seien dem Kläger die zusätzlichen Mühen zumutbar, die dadurch entstünden, dass die Werkstatt weiter entfernt sei. Dem Kläger sei die Reparatur in der Werkstatt der Fa. F1 auch nicht deshalb unzumutbar, weil Garantien des Fahrzeugherstellers verloren gehen könnten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug des Klägers im Unfallzeitpunkt bereits 4 ½ Jahre alt gewesen sei und der Kläger nicht vorgetragen habe, dass das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei. 8 Da sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf einen Aufschlag von 14,-€ auf die Netto-Reparaturkosten der Fa. F1 verständigt hätten, sei dieser Betrag noch zuzuerkennen. 9 Darüber hinaus hat das Amtsgericht dem Kläger zu den bereits vorgerichtlich gezahlten Sachverständigenkosten einen weiteren Betrag von 13,71 € zugesprochen. 10 Der Kläger greift das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags an und führt weiter aus, dass die Werkstatt der Fa. F1 für ihn nicht mühelos und ohne weiteres für eine Reparatur seines Fahrzeugs zugänglich sei. Das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine Entfernung von rund 20 km zumutbar sei. Die A1-Markenwerkstatt, die sich in einer Entfernung von rund 1, 2 km zu seinem Wohnort befinde, sei für ihn zu Fuß zu erreichen gewesen, so dass ein persönlicher Kontakt zwischen ihm und der Werkstatt während der Reparaturzeit möglich gewesen wäre. Hingegen dauere die Fahrt zu der Werkstatt der Fa. F1 etwa eine halbe Stunde. Auch wenn die Fa. F1 einen Hol- und Bringdienst anbiete, sei ihm hierdurch die Möglichkeit genommen, Beanstandungen und Reklamationen unmittelbar vor Ort vorbringen zu können. Da ihm eine Reparatur in der Werkstatt der Fa. F1 unzumutbar sei, seien auch die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge von den Beklagten zu ersetzen, da die Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zu einer Fremdlackiererei sowie die Kosten des Lackierens selbst zu den zur Herstellung erforderlichen Geldbeträgen gehörten, sofern nicht die zur Verfügung stehende markengebundene Fachwerkstatt über eine eigene Lackiererei verfüge. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts O1 vom 15.05.2013, Az. 3 C 290/12, zu verurteilen, an ihn 1.015, 64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil auch im Hinblick auf entgegenstehende anderslautende Entscheidungen anderer Gerichte. Sie weist ferner hilfsweise darauf hin, dass nicht die Fa. F1 der von ihr genannte Referenzbetrieb sei, sondern die Firma F2 aus O1, die sich lediglich 5,4 km vom Wohnsitz des Klägers entfernt befinde. 16 II. 17 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 18 Dem Kläger steht hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten gem. §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kein über den bereits vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch zu. 19 Dem Kläger ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Reparatur seines Fahrzeugs in der Werkstatt der Fa. F1 zumutbar. 20 Dass eine Reparatur in der Werkstatt der Fa. F1 vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und die von der Beklagten behaupteten Reparaturkosten der Fa. F1 keine Sonderkonditionen beinhalten, sondern für jedermann zum damaligen Zeitpunkt zugänglich waren, hat das Amtsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellt. 21 An diese festgestellten Tatsachen ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an Richtigkeit und Vollständigkeit der Beweisaufnahme und Würdigung bestehen nur dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass bei einer erneuten Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28 Aufl., § 529 Rdnr. 3). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist vielmehr in sich stimmig und nachvollziehbar. Auch die Ausführungen im Rahmen der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. 22 Dem Kläger ist die Reparatur in der Werkstatt der Fa. F1 trotz der Entfernung von etwa 20 Kilometer unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB zumutbar. 23 Die Verweisung auf eine Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerksatt ist in der Regel bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren unzumutbar, kann aber ausnahmsweise auch bei älteren Fahrzeugen unzumutbar sein (BGH, NJW 2010, 606, 608; NJW 2010, 2725, 2726). Ob im Einzelfall die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, ist anhand einer Gesamtschau der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände zu beurteilen. Darlegungsbelastet ist insoweit der Kläger. 24 Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Umstände, die die Annahme einer Unzumutbarkeit rechtfertigen würden. Das Fahrzeug hatte im Unfallzeitpunkt bereits ein Alter von 4 ½ Jahren. Das Amtsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass Gewährleistung und Garantien kein Kriterium mehr für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt sind. Zumal die Fa. F1 nach den Feststellungen des Amtsgerichts in eine etwa bestehende Durchrostungsgarantie eintrete. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass er das Fahrzeug durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren und warten lassen. 25 Die Verweisung auf die Reparatur in einer freien Werkstatt ist auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar. 26 Die Fa. F1 bietet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen kostenlosen Hol- und Bringservice an. Besteht jedoch ein kostenloser Hol- und Bringservice, ist die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und der von dem Schädiger benannten Werkstatt zumutbar (vgl. LG Bonn, Urteil vom 28.11.2012, Az. 5 S. 84/12; OLG Düsseldorf, NJW 2012, 2044). Der Kläger hat durch die Entfernung von rund 20 km nämlich keinen zusätzlichen Mehraufwand, da sein Fahrzeug von der Fa. F1 für die Reparatur abgeholt und nach Durchführung der Reparatur wieder zurückgebracht wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass die Fa. F1 den kostenlosen Hol- und Bringservice auch für O3 anbietet. 27 Das Argument des Klägers, dass er bei einer fußläufig erreichbaren Werkstatt ohne nennenswerten Aufwand mit seinem Fahrzeug wegen Reklamationen vorstellig werden und er auch während der Reparaturzeit persönlich in der Werkstatt vorbeigehen könnte, um dort Nachfragen zu stellen, Termine abzusprechen oder den Reparaturfortschritt zu beobachten, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ihm der Verweis auf eine 20 Kilometer entfernte Werkstatt unzumutbar sei.Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es verschiedene Kommunikationsmittel gibt, die dem Kläger für Nachfragen und Terminsabsprachen zur Verfügung stehen. Einen Anspruch des Geschädigten, ohne nennenswerten Aufwand, den Reparaturfortschritt beobachten zu können, besteht hingegen nicht. Eine Entfernung von 20 Kilometern spricht auch nicht dafür, dass der Kläger davon abgehalten wird, mögliche Reklamationen in Bezug auf die Reparaturarbeiten geltend zu machen, zumal der Werkunternehmer gem. § 635 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat. 28 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zuvor sein Fahrzeug auch nicht in der wohnortnahen Fachwerkstatt hat reparieren lassen. Es erscheint nicht überzeugend, dass er sich in dem Fall einer fiktiven Reparaturabrechnung, die auf Kosten eines Dritten erfolgt, auf die Wohnortnähe der Fachwerkstatt berufen kann. 29 Das Amtsgericht hat daher eine Verweisung des Klägers auf die Reparaturkosten der Fa. F1 zu recht für zulässig erachtet und die Klage dementsprechend ganz überwiegend abgewiesen. 30 III. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. 32 Die Kammer hat eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, da sie bereits in einer anderen Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen