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Beschluss

22 IK 237/18

AG Marburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMARBU:2019:0407.22IK237.18.00
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Tenor
1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Kirchhain vom 5. Oktober 2017, Az. wird aufgehoben, soweit von ihm auf künftige Kontoguthaben ab dem 13. November 2018 erfasst sind. 2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin. 3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.489,59 €.
Entscheidungsgründe
1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Kirchhain vom 5. Oktober 2017, Az. wird aufgehoben, soweit von ihm auf künftige Kontoguthaben ab dem 13. November 2018 erfasst sind. 2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin. 3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.489,59 €. Die Erinnerungsgegnerin hat am 5. Oktober 2017 bei dem Amtsgericht Kirchhain unter dem Az. 5 M 1279/17 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner, Herrn erwirkt, der der Drittschuldnerin, der , am 6. November 2017 zugestellt wurde. Über das Vermögen des Schuldners wurde aufgrund seines am 13. Dezember 2018 bei Gericht eingegangenen Antrags am 14. Dezember 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Erinnerungsführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Erinnerungsführer forderte die Erinnerungsgegnerin vergeblich auf gegenüber der Drittschuldnerin einen freiwilligen Verzicht auf diese Vollstreckungsmaßnahme auszusprechen bzw. sie zurückzunehmen. II. Das Amtsgericht Marburg – Insolvenzgericht – ist gemäß § 89 Abs. 3 InsO analog für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig. Nach ihrem Wortlaut bezieht sich diese Reglung nur auf Entscheidungen gemäß § 89 Abs. 1 und 2 InsO über die Zwangsvollstreckungen während des Insolvenzverfahrens, nicht hingegen auf die Rückschlagsperre des § 88 InsO, nach der Sicherungen aufgrund von Zwangsvollstreckungen im letzten Monat vor der Insolvenzantragstellung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam werden. Es liegt jedoch eine planwidrige Regelungslücke vor. Denn ebenso wie im Fall des § 89 Abs. 3 InsO ist die Sachnähe der Insolvenzgerichte vor der der Vollstreckungsgerichte gegeben. Aufgrund dieser vergleichbaren Interessenlage ist § 89 Abs. 3 InsO analog anzuwenden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist insoweit gemäß § 88 InsO unwirksam geworden, als er gemäß § 833a ZPO auch künftige Bankguthaben ab dem durch § 88 InsO erfassten Zeitpunkt, also ab dem 13. November 2018 erfasst. Dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst bereits vor diesem Zeitpunkt erging, ändert hieran nichts. Denn im Fall des § 833a ZPO handelt es sich um die Pfändung künftiger Forderungen, bei denen das Pfändungspfandrecht erst mit der Entstehung der Forderung entsteht. Die Unwirksamkeit der Pfändungen beseitigt jedoch nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung der gepfändeten Forderungen. Diese muss förmlich beseitigt werden, wenn der Gläubiger nicht freiwillig zu einem entsprechenden Verzicht bereit ist (vgl. BGH, WM 2017, 2037 ff.). Die Verstrickung kann nur durch (teilweise) Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen. Soweit die Gläubigerin vorträgt, es sei lediglich die Vollziehung der Pfändung auszusetzen, nicht hingegen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insgesamt aufzuheben, um den Zeitrang ihres Pfändungspfandrechts für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu erhalten, verkennt sie, dass eine solcher Anordnung des Gerichts mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig wäre. Die ZPO sieht keine Möglichkeit vor, die Rechtswirkungen eines einmal erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Aufrechthaltung der Verstrickung vorübergehend entfallen zu lassen. Dies ist wegen des Zusammenhangs von Beschlagnahme und Pfandrecht ausgeschlossen (vgl. BGH v. 2. Dezember 2015, VII ZB 42/14, WM 2016, 133 ff.). Da das Zwangsvollstreckungsverfahren streng formalisiert ist, sind die in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung als abschließend anzusehen (vgl. BGH a.a.O). Unter Berücksichtigung dieser eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten besteht kein denkbarer Grund dafür, die Verstrickungswirkung einer unwirksamen Pfändung aufrecht zu erhalten. Nach alledem war der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben, soweit er Pfändungen ab dem 13. November 2018 betrifft. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 4 InsO, 6 ZPO.