Urteil
6 C 152/21
Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKR:2022:0203.6C152.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand - von einer Darstellung wird abgesehen (§ 313a ZPO) - Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet und unterliegt daher der Abweisung. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz in Höhe von € 105,91 aus dem Verkehrsunfall vom 26.03.2021 in L. Insoweit macht der Kläger gegen die Beklagte einerseits Ansprüche wegen behaupteter Kosten der Kfz-Reparaturwerkstatt für die reparaturbedingte Reinigung und andererseits Ansprüche wegen behaupteter Kosten der Kfz-Reparaturwerkstatt für Schutzmaßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie geltend (Desinfektions- bzw. Hygienekosten). Diese Positionen sind in der streitgegenständlichen Rechnung des Audi Zentrums Duisburg vom 30.04.2021 (Bl. 9 ff. d.A.) jeweils mit € 57,-- netto berechnet. Gegenstand der Klage sind diese beiden Positionen jedoch lediglich in Höhe eines (Rest-) Betrages von € 105,91. Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Kosten für die Reinigungskosten besteht nicht. Die Beklagte hat bestritten, dass diese Kosten überhaupt angefallen sind und nicht – vor dem Hintergrund der zugleich abgerechneten Hygienekosten – eine Doppelberechnung vorliegt. Ferner hat die Beklagte die Erforderlichkeit dieser Reinigungskosten bestritten und die Auffassung vertreten, die Kosten seien nicht schlüssig dargelegt. Welche konkreten Maßnahmen hier über die Hygienekosten, die als kostenlose Serviceleistung in der Rechnung aufgeführten Reinigungsmaßnahmen (Außenwäsche, Aussagen des Fußraums) sowie die ohnehin bei den einzelnen Reparaturschritten in den abgerechneten und von der Beklagten regulierten Kostenpositionen enthaltenen Vor- und Nachbereitungsmaßnahmen hinaus noch von dem Reparaturbetrieb ausgeführt und kostenmäßig in Ansatz gebracht worden sind, ist nicht ersichtlich. Die Klägerseite spricht hierzu nur pauschal von Kosten, die „wegen unfall- bzw. reparaturbedingter Verschmutzungen“ erforderlich gewesen sein sollen, so dass noch nicht einmal klar ist, ob es sich um die Beseitigung unfallbedingter Verschmutzungen handelt oder solcher Verschmutzungen, die durch die Reparaturarbeiten eingetreten sind. Insoweit hat der diesbezüglich vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger keinerlei nähere Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ersehen ließe, welche Arbeiten hier konkret angefallen sind und inwieweit diese – zusätzlich zu den oben genannten Arbeiten - erforderlich waren. Er ist vielmehr der Auffassung, er könne sich auf die Indizwirkung der – allerdings insoweit nicht von ihm bezahlten – Rechnung und des zuvor eingeholten Schadensgutachtens vom 08.04.2021 (Bl. 12 ff. d.A.) stützen, so dass die im Gutachten kalkulierten und in der Rechnung aufgeführten Aufwendungen für zusätzliche Reinigungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Schadensbetrachtung bzw. des Werkstatt- bzw. Prognoserisikos von der Beklagten zu ersetzten seien, selbst wenn sie ggf. objektiv nicht gerechtfertigt seien. Das Gericht beurteilt diese Frage anders. Denn auf die Indizwirkung der Reparaturrechnung kann sich der Geschädigte grundsätzlich nur dann stützen, wenn er sie bereits vollständig beglichen hat (de Biasi, NZV, 2021, 113 f., 114; Böhm/Nugel, ZfS 5/21, 244 ff.; offengelassen: LG Stuttgart, Urt. v. 21.07.2021, 13 S 25/21). Nur die gutgläubige Bezahlung der Werkstattrechnung durch den Geschädigten indiziert die Erforderlichkeit des in der Rechnung geforderten Betrages. Allein in diesem Umfang ist der nicht fachkundige Geschädigte auch unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Schadensbetrachtung schützenswert. Ihm ist der gesamte gezahlte Rechnungsbetrag zu erstatten, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Rückforderungsansprüche gegen die Reparaturwerkstatt. Hat der Geschädigte den streitigen Betrag indessen noch nicht gezahlt, sind ihm gegenüber grundsätzlich auch weiterhin alle Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der Rechnungspositionen eröffnet. Es ist dann kein sachgerechter Grund ersichtlich, den Schädiger bzw. seine Versicherung zunächst zur Auszahlung an den Geschädigten Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche gegen die Werkstatt zu verurteilen, weil in diesem Fall der Geschädigte mit dem ausgezahlten Betrag erst einmal die Werkstatt zu bezahlen hätte, diese aber im Regresswege ggf. den Betrag sofort wieder an den Geschädigten bzw. seine Versicherung zurückerstatten müsste (Böhm/Nugel, aaO).Vorliegend hat der Kläger die Werkstattrechnung bislang nicht bezahlt, weshalb er sich aus den vorgenannten Gründen gegenüber der Beklagten nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der subjektiven Schadensbetrachtung bzw. des Werkstattrisikos berufen kann. Auch ein Ersatzanspruch des Klägers hinsichtlich der Hygienekosten besteht nicht, wobei es offenbleiben kann, ob Hygienekosten der Kfz-Werkstatt, die für die Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen unmittelbar vor Herausgabe des Fahrzeuges an den Werkstattkunden anfallen, erstattungsfähig sind (so: LG Stuttgart, Urt. v. 21.07.2021, 13 S 25/21; a.A.: AG Bremen, Urt. v. 22.04.2021, 9 C 41/21; AG Kassel, Urt. v. 26.03.2021, 435 C 4071/20; AG Krefeld, Urt. v. 23.03.2021, 11 C 1/21; AG Aachen, Urt. v. 28.01.2021, 110 C 161/20; Böhm/Nugel, ZfS 5/21, 244 ff.). Jedenfalls sind Hygienekosten der Kfz-Werkstatt für Desinfektions- und/oder Schutzmaßnahmen vor und während der Reparatur nicht erstattungsfähig, da es sich insoweit um reine Arbeitsschutzmaßnahmen der Werkstatt und damit um Allgemeinkosten handelt, die die Werkstatt ihren Kunden grundsätzlich nicht gesondert in Rechnung stellen kann (LG Stuttgart, aaO.; AG Wolfratshausen, Urt., v. 15.12.2020, 1 C 687/20; Böhm/Nugel. aaO.). Insoweit ist der Aufwand, der allein für die Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen des streitgegenständlichen Fahrzeuges unmittelbar vor Herausgabe des Fahrzeuges an den Kläger angefallen ist, bereits nicht dargelegt und sind die geltend gemachten Hygienekosten nicht entsprechend aufgeschlüsselt. In den mit der Klage geltend gemachten Hygienekosten in Höhe von € 57,-- zzgl. 19% MwSt. sind aber ersichtlich zumindest auch Kosten für Hygiene- und Schutzmaßnahmen vor und während der Reparatur enthalten, die nach obigen Maßstäben nicht erstattungsfähig sind. Aus dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos ergibt sich zu Gunsten des Klägers nichts anderes. Denn die betreffenden Desinfektionsmaßnahmen vor und während der Reparatur sind auch nicht nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos ersatzfähig. Denn einerseits ist unstreitig, dass der Kläger die Reparaturrechnung noch nicht bezahlt hat.Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die Rechtsprechung des BGH zur Indizwirkung nur der beglichenen Rechnung betreffend abgerechneter Gutachterkosten nicht entsprechend herangezogen werden könne. Wie oben bereits dargelegt, geht das Gericht demgegenüber davon aus, dass sich der Geschädigte grundsätzlich auf eine Indizwirkung der Reparaturrechnung nur dann stützen kann, wenn er sie auch vollständig beglichen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Andererseits greifen die Grundsätze des Werkstattrisikos auch deshalb nicht, weil die betreffenden Hygienekosten (Desinfektionsmaßnahmen vor und während der Reparatur) nicht als unmittelbarer Bestandteil der Reparaturarbeiten anzusehen sind. Denn es geht nicht um die Art und Ausführung der eigentlichen Reparatur und die Berechtigung einzelner hierbei anfallender Vergütungspositionen, es geht nicht um überhöhte Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder eine unsachgemäße bzw. unwirtschaftliche Arbeitsweise, sondern um eine eigenständige Leistung der Werkstatt ohne unmittelbaren Zusammenhang zur technischen Durchführung der Reparatur. Anders als die Frage der Notwendigkeit und richtigen Abrechnung von Reparaturmaßnahmen setzt die Beurteilung der Desinfektionsmaßnahmen kein besonderes technisches Verständnis voraus. Letztlich macht die Werkstatt schlichtweg eine Leistung geltend, die nicht erforderlich und nicht beauftragt war. Hierfür gelten aber die Grundsätze des Werkstattrisikos nicht (LG Stuttgart, aaO.; de Biasi, aaO.). Auch aus dem Gesichtspunkt der Indizwirkung der Rechnung bzw. der subjektiven Schadensbetrachtung kann der Kläger nichts anderes für sich herleiten. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Da der Kläger die Rechnung nicht bezahlt hat, hat er insoweit auch keine Aufwendungen getätigt, die eine entsprechende Indizwirkung entstehen lassen könnten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger hinsichtlich der betreffenden Hygienekosten eine bindende Verpflichtung gegenüber der Werkstatt eingegangen wäre. Eine solche wird von Klägerseite auch nicht dargelegt. Auch wenn in dem klägerseits vorgelegten Sachverständigengutachten Kosten für solche Hygienemaßnahmen kalkuliert sind, folgt daraus nicht, dass der Kläger tatsächlich auch Hygienemaßnahmen in der kalkulierten Höhe beauftragt hätte und damit eine Verbindlichkeit eingegangen wäre. Denn die Werkstatt darf bei Beauftragung nicht davon ausgehen, dass jegliche im Sachverständigengutachten erwähnte Maßnahme genau zu dem dort kalkulierten Preis beauftragt wird. Die Vorlage des Schadensgutachtens bei Beauftragung der Werkstatt umschreibt vielmehr lediglich den technischen Umfang der erforderlichen Reparaturmaßnahmen (LG Stuttgart, aaO.). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Streitwert : € 105,91