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Urteil

7 C 255/06

AG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der zwischen Tierheim und Übernehmer geschlossene Vertrag ist kein Kaufvertrag, sondern ein atypischer unentgeltlicher Verwahrungsvertrag. • Kaufrechtliche Gewährleistungsrechte (§§ 434, 437 BGB) finden auf den Tierüberlassungsvertrag keine Anwendung. • Aufwendungsersatzansprüche des Übernehmers (§ 693 BGB) sind ausgeschlossen, wenn der Übernehmer vertraglich zur Übernahme auch außergewöhnlicher Unterhalts- und Tierarztkosten verpflichtet wurde. • Ein Schadensersatzanspruch des Übernehmers nach § 694 BGB scheidet aus, wenn die Behandlungskosten als freiwilliges Vermögensopfer zu qualifizieren sind.
Entscheidungsgründe
Tierüberlassungsvertrag als atypischer Verwahrungsvertrag; kein Ersatz von Tierarztkosten • Der zwischen Tierheim und Übernehmer geschlossene Vertrag ist kein Kaufvertrag, sondern ein atypischer unentgeltlicher Verwahrungsvertrag. • Kaufrechtliche Gewährleistungsrechte (§§ 434, 437 BGB) finden auf den Tierüberlassungsvertrag keine Anwendung. • Aufwendungsersatzansprüche des Übernehmers (§ 693 BGB) sind ausgeschlossen, wenn der Übernehmer vertraglich zur Übernahme auch außergewöhnlicher Unterhalts- und Tierarztkosten verpflichtet wurde. • Ein Schadensersatzanspruch des Übernehmers nach § 694 BGB scheidet aus, wenn die Behandlungskosten als freiwilliges Vermögensopfer zu qualifizieren sind. Der Beklagte betreibt ein Tierheim und übergab der Klägerin am 20.01.2006 die Hündin T mittels Tierüberlassungsvertrag. Die Klägerin zahlte eine pauschale Kostenbeteiligung von 130 Euro. Im Vertrag und in den Ergänzungsbedingungen sind insbesondere eine sechsmonatige Probezeit, Rückgaberechte des Tierheims, Kontrollrechte und die Verpflichtung der Übernehmerin zur Übernahme auch über gewöhnliche Pflegekosten hinausgehender Tierarztkosten geregelt. Die Klägerin behauptet, die Hündin habe bereits bei Übergabe an Hüft- und Knieleiden gelitten, die verschwiegen worden seien, und verlangt Erstattung bereits entstandener und künftiger Behandlungskosten. Der Beklagte bestreitet die Erkrankung und sieht den Vertrag nicht als Kaufvertrag; er bot an, die Hündin zurückzunehmen oder zur Behandlung in Obhut zu nehmen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Der Vertrag ist nach Auslegung kein Kaufvertrag; prägend sind Verwahrung und Versorgung des Tieres durch den Übernehmer, nicht die entgeltliche Verschaffung mangelfreier Sache. • Es liegt ein atypischer unentgeltlicher Verwahrungsvertrag vor, weil das Vertragssystem Rückforderungs- und Rücknahmeansprüche einschränkt und eine spätere Eigentumsübertragung vorgesehen ist. • Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche (§§ 434, 437, 280, 281 BGB) greifen nicht, weil Kaufvertragselemente fehlen. • Ein Aufwendungsersatzanspruch des Übernehmers nach § 693 BGB besteht nicht; erstens ist zweifelhaft, ob die Aufwendungen als fremdinteressiertes Vermögensopfer zu qualifizieren sind, zweitens hat die Klägerin vertraglich die Übernahme auch außergewöhnlicher Tierarztkosten (§ 5 AGB) anerkannt. • Die Klausel zur Kostenübernahme durch die Übernehmerin ist wirksam und stellt keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB dar, weil die Verwahrung hier auf Dauer angelegt ist und die Aufwendungen der Klägerin letztlich zugutekommen. • Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 694 BGB scheitert, weil die Aufwendungen freiwillig erfolgten, da die Klägerin die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versorgung durch Übernahme des Tieres übernommen hat. • Dem Kläger bleiben prozessrechtliche Möglichkeiten, etwa das Angebot des Beklagten auf Behandlung durch Vertragstierarzt anzunehmen oder bei Vorliegen von Voraussetzungen eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) zu prüfen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keinen Ersatz bereits entstandener oder künftig entstehender Behandlungskosten für die Hündin. Das Gericht qualifiziert den Vertrag als atypischen Verwahrungsvertrag, auf den das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht nicht anwendbar ist, und schließt Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche der Klägerin aus, weil sie vertraglich die Kostenübernahme auch für Tierarztbehandlungen übernommen hat und die Aufwendungen als freiwilliges Vermögensopfer anzusehen sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es bleibt ihr möglich, das Angebot des Beklagten zur Behandlung durch den Vertragstierarzt anzunehmen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Anfechtung zu prüfen.