Beschluss
UR II 231/06
AG KONSTANZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachträglicher Antrag auf Beratungshilfe ist nur zulässig, wenn der Antrag datiert und unterzeichnet vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt.
• Beratungshilfe ist subsidiär; ein Anwalt darf nicht erst regulär abrechnen und erst im Nachhinein Sozialleistungsmittel beantragen, wenn sich Zahlungsunfähigkeit herausstellt.
• Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind auf den Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Tätigkeit zu prüfen; fehlende oder nicht aussagekräftige Belege führen zur Ablehnung.
• Selbst wenn zu Beginn Bedürftigkeit bestanden hätte, begründet die nachträgliche Antragstellung keinen Anspruch auf Beratungshilfe und der Anwalt kann reguläre Gebühren verlangen.
• Beratungshilfe ist nur zu gewähren, wenn die Rechtslage so beschaffen ist, dass vernünftigerweise ein Anwalt hinzugezogen werden müsste (Erforderlichkeitskriterium).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit nachträglicher Beratungshilfe bei Antrag nach Mandatsbeginn • Ein nachträglicher Antrag auf Beratungshilfe ist nur zulässig, wenn der Antrag datiert und unterzeichnet vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt. • Beratungshilfe ist subsidiär; ein Anwalt darf nicht erst regulär abrechnen und erst im Nachhinein Sozialleistungsmittel beantragen, wenn sich Zahlungsunfähigkeit herausstellt. • Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind auf den Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Tätigkeit zu prüfen; fehlende oder nicht aussagekräftige Belege führen zur Ablehnung. • Selbst wenn zu Beginn Bedürftigkeit bestanden hätte, begründet die nachträgliche Antragstellung keinen Anspruch auf Beratungshilfe und der Anwalt kann reguläre Gebühren verlangen. • Beratungshilfe ist nur zu gewähren, wenn die Rechtslage so beschaffen ist, dass vernünftigerweise ein Anwalt hinzugezogen werden müsste (Erforderlichkeitskriterium). Die Antragstellerin wendete sich wegen der Abwehr von Ansprüchen eines Mobilfunkanbieters an einen Rechtsanwalt. Der Anwalt war bereits tätig; ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe wurde erst Monate später eingereicht und datiert. Das Gericht prüfte, ob formelle Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes vorliegen und ob die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin zum Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Tätigkeit eine Bewilligung rechtfertigen. Es stellte sich außerdem die Frage, ob die anwaltliche Tätigkeit nach den wirtschaftlichen Bedingungen der Beratungshilfe oder nach regulären Gebühren vereinbart worden war. Vorgelegte Belege aus dem August 2006 wurden als nicht aussagekräftig bewertet. Die wirtschaftliche Prüfung ergab, dass im maßgeblichen Zeitraum keine ausreichenden Nachweise für Bedürftigkeit erbracht wurden. Schließlich wurde beurteilt, ob die Einschaltung eines Anwalts aufgrund der Sach- und Rechtslage erforderlich war. • Formelle Zulässigkeit: Nach §4 Abs.2 S.4 BerHG ist ein nachträglicher Antrag zwar möglich, verlangt aber, dass der Antrag datiert und unterzeichnet vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt; dies dient der Überprüfbarkeit und verhindert missbräuchliche nachträgliche Anträge. • Schutz des Mandanten- und Staatskasseninteresses: Es soll verhindert werden, dass Anwälte zunächst regulär abrechnen und erst bei Zahlungsunfähigkeit rückwirkend Sozialleistungen beanspruchen; Beratungshilfe ist subsidiär. • Erforderlichkeitskriterium: Beratungshilfe dient wirtschaftlich Hilfebedürftigen für Fälle, in denen juristischer Rat unumgänglich ist; nur wenn auch ein Nichtbedürftiger vernünftigerweise einen Anwalt beauftragt hätte, besteht Anspruch. • Wirtschaftliche Prüfung: Nach §1 BerHG i.V.m. §115 ZPO sind Einkommen und Vermögen zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit zu prüfen; ersparte Mittel, Leistungen Dritter und Schonvermögen sind zu berücksichtigen; fehlende oder unzureichende Belege führen zu Ablehnung. • Rechtsfolgen bei formeller oder materieller Unzulässigkeit: Liegt der Antrag zeitlich nach der ersten Tätigkeit, ist regelmäßig ein regulärer Beratungsvertrag nach Nr.2100 ff. VV RVG geschlossen worden; der Anwalt kann reguläre Gebühren verlangen, sofern kein berufsrechtliches Fehlverhalten vorliegt. • Glaubhaftmachung von Gebühren und Tätigkeiten: Beantragte Geschäftsgebühren sind glaubhaft zu machen; bloße anwaltliche Versicherungen genügen nicht; vorgelegte Belege müssen den maßgeblichen Zeitraum abdecken. • Verfahrensentscheidung: Mangels datiertem/unterzeichnetem Antrag vor Mandatsbeginn und mangels Nachweisen zur Bedürftigkeit sowie fehlender Erforderlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist der Antrag insgesamt zurückzuweisen. Der Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe wurde abgewiesen. Grundsätzlich ist ein nachträglicher Antrag zwar möglich, aber nur, wenn der Antrag bereits datiert und unterzeichnet vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt; dies war hier nicht der Fall. Zudem konnten die wirtschaftlichen Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht glaubhaft gemacht werden und es fehlte an Anhaltspunkten für die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung. Folglich kann der beauftragte Rechtsanwalt seine Vergütung nach den regulären Gebühren des RVG verlangen, sofern kein Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten vorliegt. Der Antragstellerin steht daher keine Beratungshilfe zu und der Antrag ist insgesamt zurückzuweisen.