Beschluss
3 UR II 1030/12
AG Darmstadt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDARMS:2012:0823.3UR.II1030.12.0A
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Tenor
Die Erinnerung des Rechtsanwalts Y, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Darmstadt vom 2.7.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Rechtsanwalts Y, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Darmstadt vom 2.7.2012 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Mandantin des Rechtsanwalts wurde am 14.3.2012 Beratungshilfe bewilligt für die Angelegenheit „außergerichtliche Schuldenbereinigung gemäß § 305 InsO“. Für seine Tätigkeit beantragte der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 14.5.2012 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 290,36 €, nämlich einer Geschäftsgebühr von 224 € gemäß Nr. 2504 VV RVG, einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG von 20 € sowie 46,36 € Umsatzsteuer auf die Vergütung gemäß Nr. 7008 VV RVG. Durch Beschluss vom 2.7.2012 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Darmstadt die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen - unter Zuerkennung einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG und unter gleichzeitiger Absetzung der beantragten Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2504 VV RVG nebst anteiliger Postgebührenpauschale und Mehrwertsteuer - auf lediglich 99,96 € fest. Zur Begründung der Absetzung verwies sie darauf, dass ein Schuldenbereinigungsplan gemäß § 305 InsO nicht vorgelegt worden sei; insoweit existiere lediglich eine Gläubigerliste; der Vergleichsvorschlag sei als solcher nicht als Plan erkennbar oder interpretationsfähig. Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner Erinnerung gemäß dem Schriftsatz vom 11.7.2012 und führt zur Begründung aus, das im vorliegenden Verfahren den Gläubigern gemachte Vergleichsangebot sei bei ihm seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung in Gebrauch und habe ausnahmslos in allen Fällen beim Insolvenzgericht Darmstadt und anderen Insolvenzgerichten ohne Beanstandungen, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorlagen, zur Verfahrenseröffnung geführt. Auch sogenannte „Null-Pläne“ seien ausdrücklich zulässig; zudem müsse ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan, wenn aktuell pfändbares Einkommen nicht vorhanden sei, nicht schon gegenwärtig Quoten mitteilen für den Fall, dass zukünftig pfändbares Einkommen erworben werde; stattdessen reiche die Ankündigung, dass die Verteilung eventuellen künftigen Einkommens an alle Gläubiger nach Quoten erfolge, insofern völlig aus. Im Weiteren gibt der Rechtsanwalt zu bedenken, dass durch die bisherige langjährige Praxis der Festsetzung einer Beratungshilfevergütung seitens des Amtsgerichts Darmstadt bei Vorlage vergleichbarer außergerichtlicher Schuldenbereinigungspläne ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, welcher zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung gemäß § 56 RVG ist zulässig, insbesondere statthaft sowie formgerecht eingelegt und auch nicht fristgebunden (vgl. dazu allgemein nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.07.2006 - 6 WF 137/06 -; zitiert nach Juris, dort Rn. 6). Sie ist jedoch nicht begründet. Dem Rechtsanwalt steht für seine Tätigkeit eine Vergütung in weitergehendem Umfang nicht zu. Entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2504 VV RVG vorliegend nicht angefallen. Die Entstehung eines Gebührenanspruchs nach den Nrn. 2504 ff. VV RVG setzt voraus, dass zunächst ein Plan zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung erstellt wurde. Mit der gegenüber Nr. 2503 VV RVG erhöhten Gebühr wird auch der erhöhte anwaltliche Arbeitsaufwand, der mit der Aufstellung eines Plans nach § 305 InsO verbunden ist, abgegolten (vgl. so explizit KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 5). Die Anforderungen, die an einen Schuldenbereinigungsplan im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu stellen sind, unterscheiden sich nicht von denjenigen, die an einen Plan zu stellen sind, der die Grundlage für das gerichtliche Verfahren bildet (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Schuldenbereinigungsplan, der Grundlage für das gerichtliche Verfahren ist, Leitfaden für den Inhalt des außergerichtlichen Plans. Auch der Plan für den außergerichtlichen Einigungsversuch hat die Gläubigerinteressen sowie die Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich des möglichen Inhalts unterscheidet sich der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht vom Schuldenbereinigungsplan gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO (vgl. so ausdrücklich KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 6). In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass der Plan als Schuldenbereinigungsplan überhaupt erkennbar ist. Der oder die Gläubiger müssen zweifelsfrei erkennen können, ob sie an einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gebunden sein sollen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 7). Auch der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss daher zumindest eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung eines Komplexes beinhalten (vgl. so explizit KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 8) und demgemäß inhaltlich mehr enthalten als das bloße Gläubigerverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO, insbesondere auch Quoten und den Gesamtbetrag der Schulden ausweisen (vgl. so ausdrücklich AG Hannover, Beschluss vom 19.9.2005 - 813 II 376/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9). Die von dem Rechtsanwalt vorliegend mit „Gläubigerliste“ überschriebene Aufstellung weist weder den Gesamtbetrag der Schulden der Mandantin noch eine anteilige Quote auf, mit welcher die Gläubiger hinsichtlich ihrer Einzelforderungen im prozentualen Verhältnis zu der Gesamtforderung aller Gläubiger an der Schuldenregulierung insgesamt beteiligt sind. Zudem fehlt es auch an der Ausweisung einer darauf Bezug nehmenden Tilgungsquote nebst angebotener Ratenhöhe (hier: Angebot einer sog. flexiblen „Null-Rate“). Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Notwendigkeit zur Angabe des Gesamtbetrags der Schulden und der Quotelung der Einzelforderungen der Gläubiger bezogen auf die Schuldenregulierung insgesamt dann entfallen sollte, wenn - wie vorliegend - als außergerichtliche Schuldenbereinigung ein sog. „Nullplan“ angeboten wird, mit dem die Gläubiger faktisch bis auf Weiteres vollständig auf die zumindest anteilige Bedienung ihrer Forderungen verzichten sollen. Doch selbst wenn man die Angabe des Gesamtbetrags der Schulden und der Quoten, mit denen die Gläubiger wegen ihrer Einzelforderungen an der Schuldenregulierung insgesamt beteiligt sind, im Falle eines angebotenen (flexiblen) „Nullplans“ als inhaltlich nicht zu wahrende bloße Formalität einordnen wollte, muss ein Schuldenbereinigungsplan gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO - und mithin wegen der inhaltlichen Parallelität auch ein Schuldenbereinigungsplan gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO - darüber hinaus jedenfalls auch zwingend Angaben darüber enthalten, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vorhanden sind und ob und inwieweit diese Sicherheiten von der Schuldenbereinigung berührt werden sollen. In jeden Plan gehört somit auch eine Erklärung darüber, ob überhaupt Sicherheiten einzelner Gläubiger des Schuldners vorhanden sind oder nicht (vgl. so explizit KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9; ebenso im Anschluss auch OLG Bamberg, Beschluss vom 6.8.2010 - 4 W 48/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 16; siehe gleichlautend zuvor auch schon OLG Celle, Beschluss vom 14.1.2002 - 2 W 96/01 -, dort Leitsatz 4; siehe aus der Kommentarliteratur im Übrigen nur Braun, InsO, Rn. 13 zu § 305 InsO, 4. Aufl., München 2010). Jedenfalls dieser Anforderung wird die von dem Rechtsanwalt mit „Gläubigerliste“ überschriebene Zusammenstellung ersichtlich nicht mehr gerecht. Denn es fehlt zumindest an jeglichen Angaben dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einzelne Forderungen der Gläubiger der Mandantin durch Bürgschaften, Pfandrechte und/oder andere Sicherheiten abgedeckt werden und ob und inwieweit diese Sicherheiten von der Schuldenbereinigung berührt werden sollen. Davon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, dass die als „Schuldenregulierungsplan“ vorgelegte Gläubigerliste den einzelnen Gläubigern der Mandantin des Rechtsanwalts als solche überhaupt jemals zur Kenntnis gebracht worden wäre. Aus der von dem Rechtsanwalt vorgelegten Korrespondenz geht vielmehr hervor, dass dieser stattdessen vielmehr lediglich mit jeweils gleichlautenden Einzelschreiben vom 26.3.2012 die einzelnen Gläubiger der Mandantin angeschrieben und diese um Übersendung einer nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufgegliederten Forderungsaufstellung gebeten hat. Zugleich wurde den einzelnen Gläubigern im Vergleichswege angeboten, dass die Mandantin den pfändbaren Anteil ihres derzeitigen und künftigen Einkommens aus unselbstständigen Arbeit- oder Dienstverhältnissen bzw. den pfändbaren Anteil ihres derzeitigen oder künftigen Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit an einen noch zu benennenden Treuhänder abtritt, welcher sodann für die Vergleichslaufzeit von insgesamt sechs Jahren einmal jährlich eine Ausschüttung an die Gläubiger nach (in dem besagten anwaltlichen Schreiben freilich nicht näher konkretisierten) Quoten vornehmen sollte. Dem anwaltlichen Schreiben vom 26.3.2012 war auf diese Weise folglich auch keine Übersicht über die Gesamtheit der Gläubiger sowie über die Höhe der einzelnen Forderungen der Gläubiger beigefügt. Eine an alle Gläubiger übersandte Auflistung, welche sämtliche Gläubiger, alle Forderungsbeträge, die Quote am Schuldbetrag und die angebotene Ratenhöhe (in diesem Fall eine sog. flexible „Null-Rate“) enthalten hätte, haben die einzelnen Gläubiger hiernach also vorliegend zu keiner Zeit erhalten. Nicht verbundene Einzelschreiben eines Rechtsanwalts an die einzelnen Gläubiger des Beratungshilfemandanten, die jeweils nur einen Vorschlag bezüglich der sie betreffenden Forderungen erhalten, stellen jedoch keinen Schuldenbereinigungsplan im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, so dass einem Rechtsanwalt in dieser Konstellation statt einer erhöhten Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2504 ff. VV RVG lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG zusteht (vgl. so explizit LG Hannover, Beschluss vom 15.12.2006 - 11 T 85/05 -, zitiert nach Juris, dort Orientierungssatz sowie Rn. 4). Nach alledem fehlt es vorliegend zum einen bereits an der wirksamen Erstellung eines den inhaltlichen Vorgaben des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entsprechenden außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans durch den Rechtsanwalt, und zum anderen darüber hinaus auch an der Bekanntgabe eines solchen Schuldenbereinigungsplans gegenüber den einzelnen Gläubigern in Gestalt einer zusammenfassen, die Einzelheiten integrierenden und ergebnisorientierten Gesamtdarstellung der Vermögenssituation der Mandantin. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die von dem Rechtsanwalt vorliegend entfaltete Tätigkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der speziellen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2504 VV RVG inhaltlich nicht auszufüllen vermag. Insofern kann dem Rechtsanwalt daher lediglich - wie geschehen - eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70 € gemäß Nr. 2503 VV RVG nebst anteiliger Postgebührenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin insgesamt ein Betrag über 99,96 €, zugebilligt werden. Die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erweist sich hiernach als zutreffend, weshalb die Erinnerung abschließend als unbegründet zurückzuweisen ist. Lediglich ergänzend weist das Gericht im Übrigen darauf hin, dass die für die Bewilligung der Beratungshilfe zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Darmstadt der Mandantin des Rechtsanwalts eine Bewilligung der beantragten Beratungshilfe in dem hiesigen Verfahren an sich von Rechts wegen hätte versagen müssen, weil für die Mandantin insoweit eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit bestand (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Denn gemäß § 1 Abs. 1 BerHG wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auf Antrag gewährt, wenn der Rechtssuchende bedürftig ist, keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Orientierungssatz 3 a. aa. sowie Rn. 8, wonach eine entsprechende Auslegung „einfachrechtlich gut vertretbar“ sei; siehe aus der neueren Rechtsprechung im Übrigen ebenso exemplarisch nur AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 1 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 6). Diese Schuldnerberatungsstellen sind wegen ihres umfassenden Ansatzes für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nicht nur geeignet, sondern regelmäßig auch besonders qualifiziert (vgl. so ausdrücklich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10; ebenso AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 2 sowie Rn. 3). Dabei erfasst die im Bereich der Herbeiführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs besonders kompetente Beratung und Vertretung von Schuldnern durch anerkannte Schuldnerberatungsstellen grundsätzlich auch - zulässigerweise - die Beratung in den rechtlichen Bereichen, die direkt im Zusammenhang mit der Schuldenregulierung stehen. Die Überprüfung und Sicherstellung der Kompetenz ist auch eine Aufgabe des Anerkennungsverfahrens. Ein Schuldner ist deswegen in der Beratung durch eine solche Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich genauso gut aufgehoben wie bei einer anwaltlichen Beratung und Vertretung, solange es um die Verhandlung und Aufstellung eines Einigungsplans geht (vgl. so ausdrücklich AG Lübeck, Beschluss vom 29.8.2006 - 13b UR II 797/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10). Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Rechtsanwälte und Schuldnerberatungsstellen hinsichtlich der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans gleichberechtigt nebeneinander stehen. Denn die Vorschrift des § 305 InsO regelt als insolvenzrechtliche Bestimmung lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz, nicht aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe. Nach dem BerHG gibt es kein Wahlrecht zwischen Rechtsanwalt und Schuldnerberatungsstellen; vielmehr ist die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG subsidiär gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten (vgl. so explizit AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 3 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9 f.; AG Lübeck, Beschluss vom 29.8.2006- 13b UR II 797/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 11). Dies gilt umso mehr, als es bei der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs mit den Gläubigern des Schuldners primär auch nicht um eine rechtliche, sondern um eine wirtschaftliche Beratung geht, für welche die Schuldnerberatungsstellen sogar besonders geeignet erscheinen (vgl. so bereits AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 6). Dieser Aspekt erscheint umso gewichtiger, wenn - wie vorliegend - aufgrund der Vermögenslosigkeit und des vollständigen Fehlens von gegenwärtig vorhandenen pfändbaren Einkünften des Schuldners die außergerichtliche Schuldenbereinigung lediglich auf das Angebot eines sog. (flexiblen) „Nullplans“ hinausläuft, mit dem die Gläubiger faktisch jedenfalls bis auf Weiteres vollständig auf eine auch nur anteilige Bedienung ihrer Forderungen verzichten sollen. Denn in dieser Konstellation - also wenn beabsichtigt wird, lediglich sehr niedrige oder gegebenenfalls überhaupt keine Zahlungen an die Gläubiger zu erbringen (sog. „Nullplan“) - strebt der Rechtsuchende ausschließlich eine wirtschaftliche Schuldenregulierung, aber keine Lösung eines rechtlichen Problems an (vgl. AG Konstanz, Beschluss vom 16.7.2008 - UR II 89/08 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 5). Aus der gesetzlich vorgesehenen Vergütung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs folgt auch nicht, dass es unzulässig ist, den Schuldner zunächst an Schuldnerberatungsstellen zu verweisen und Beratungshilfe erst zu gewähren, wenn diese wegen Überlastung keine Hilfe leisten können. Generell sollte die Beratungshilfe nicht die von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen, sondern diese - sofern es eben nicht nur um eine wirtschaftliche Beratung geht, sondern darüber hinaus auch um die Klärung nicht unerheblicher Rechtsfragen - lediglich ergänzen (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9). Zu bedenken ist in diesem Kontext weiterhin, dass es nicht Sinn und Zweck von Beratungshilfe ist, die bedürftige Partei besser zu stellen als den bemittelten Rechtssuchenden. Beratungshilfe ist daher nur dann zu gewähren, wenn auch ein nicht Bedürftiger, der einen Anwalt selbst zu bezahlen hätte, vernünftigerweise im konkreten Fall den Rat eines Anwalts einholen würde (vgl. ebenso allgemein nur AG Konstanz, Beschluss vom 20.10.2006 - UR II 231/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 44 f.). Denn ein unbemittelter Rechtssuchender braucht im Rahmen der Beratungshilfe nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (vgl. so etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10). Der Verweis auf die Selbsthilfe oder auf die Beratung durch Dritte stellt jedenfalls dann keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn ein Bemittelter in vergleichbarer Angelegenheit die Einschaltung eines Rechtsanwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. so - im Zusammenhang mit der Aufsuchung einer Schuldnerberatungsstelle als anderweitig geeigneter und zumutbarer Hilfsmöglichkeit zur Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens - explizit Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Beschluss vom 2.12.2010 - Vf. 71-IV-10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 15). Dahinter steht letztlich der Gedanke, dass sich ein Schuldner im Rahmen der Beratungshilfe grundsätzlich nicht anders verhalten soll, als er es tun würde, wenn er die Kosten selbst aufbringen müsste. Im letzteren Fall würde ein Schuldner aber nicht ohne Weiteres einen Anwalt aufsuchen, wenn er eine entsprechende Beratung auch kostengünstiger bzw. sogar kostenlos erhalten kann. Vorliegend sind bezogen auf den Bezirk des Amtsgerichts Darmstadt insgesamt drei anerkannte Schuldnerberatungsstellen tätig, die von der Stadt Darmstadt, dem Caritasverband Darmstadt e.V. sowie dem Landkreis Darmstadt-Dieburg unterhalten werden. Durch die Anrufung der besagten Schuldnerberatungsstellen kann ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO für den Schuldner ersichtlich kostengünstiger durchgeführt werden als durch die Hinzuziehung kostenpflichtiger anwaltlicher Hilfe. In Anbetracht dessen ist nicht erkennbar, dass die Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle für die Mandantin des Rechtsanwalts vorliegend unzumutbar gewesen wäre und ein bemittelter, die Kosten vernünftig abwägender Rechtssuchender stattdessen anwaltlichen Rat in Anspruch genommen hätte. Eine Unzumutbarkeit der Verweisung auf die Möglichkeit zur Aufsuchung einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle zwecks Erstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans kann in diesem Kontext auch nicht pauschal aus der gerichtsbekannten Belastung der anerkannten Schuldnerberatungsstellen im hiesigen Amtsgerichtsbezirk abgeleitet werden. Zunächst ist anzumerken, dass das Verfahren zur Erstellung eines (außergerichtlichen) Schuldenbereinigungsplans grundsätzlich nicht eilbedürftig ist. Schuldner, die das Verbraucherinsolvenzverfahren betreiben, sind in der Regel mit vielen älteren Schulden belastet. Oft wurde bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Vor diesem Hintergrund erscheinen allgemein auch Wartezeiten von mehreren Monaten nicht unzumutbar (vgl. ebenso AG Rostock, Beschluss vom 22.9.2006 - 60 II 484/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 24; gleichlautend auch AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 5). Zudem ist eine Verzögerung durch die Belastung der Schuldnerberatungsstellen auch grundsätzlich hinzunehmen, denn der Schuldner hat keinen Anspruch auf die Bearbeitung „seines Falles“ innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Schließlich tritt eine Überschuldung regelmäßig nicht plötzlich und unerwartet ein, sondern ist das Ergebnis eines längeren, abzusehenden Prozesses (vgl. AG Konstanz, Beschluss vom 16.7.2008 – UR II 89/08 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9). Das Gericht bezweifelt im Übrigen, dass sich überhaupt starre Fristen festlegen lassen, ab welchem Zeitraum eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle als anderweitiger Hilfsmöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG in Betracht kommen kann (ebenso zweifelnd auch bereits BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 12). Denn die anerkannten Schuldnerberatungsstellen im hiesigen Amtsgerichtsbezirk richten ihre Tätigkeit gerichtsbekannt an der konkreten Situation der einzelnen Schuldner aus und sind daher im Einzelfall auch durchaus in der Lage, diese bei akutem Bedarf (ausnahmsweise) auch sehr zeitnah zu beraten. Es kann daher grundsätzlich auch angenommen werden, dass ein Schuldner, der unter Darlegung seiner konkreten Umstände für sich berechtigterweise eine besondere Dringlichkeit hinsichtlich der Herbeiführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO reklamieren würde, seitens der Schuldnerberatungsstelle auch eine entsprechend schnellere Bearbeitung erführe. Demgegenüber ist eine allgemeine Umwidmung der Beratungshilfe mit der Zielsetzung, diese als beschleunigte Schuldnerberatung zu konstituieren, im Gesetz nicht vorgesehen und sachlich abzulehnen (vgl. ebenso AG Konstanz, Beschluss vom 16.7.2008 - UR II 89/08 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9). Für die Mandantin des Rechtsanwalts hätte daher - in Gestalt der Aufsuchung einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle - vorliegend bei abschließender Betrachtung auch eine andere Hilfsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung gestanden, deren Inanspruchnahme ihr zur Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (statt der sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts) zuzumuten gewesen wäre. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte können der vorstehend aufgezeigten rechtlichen Bewertung letztlich nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Denn eine sachlich-inhaltliche Neuausrichtung in der rechtlichen Beurteilung, die - gerade auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen, die Rechtslage weiter präzisierenden Rechtsprechung anderer Gerichte - materiell geboten erscheint, stellt einen Umstand dar, welcher der Rechtsfindung durch die Judikatur (im Sinne eines dynamischen Prozesses) immanent ist und mit dem die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens daher auch stets zu rechnen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2, S. 3 RVG.