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Urteil

275 C 187/22

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2023:0825.275C187.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist u.a. in dem Abschnitt zwischen N. und I./ Y. für den Betrieb und die Erhaltung der BAB 8 aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der E. zuständig, vgl. Bl. 10 ff. d.A. Der E. (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) wurde vertraglich durch die Bundesrepublik Deutschland die Verkehrssicherungspflicht für den Abschnitt übertragen, vgl. Konsessionsvertrag Bl. 16 ff. d.A. Schadensersatzansprüche, die aufgrund zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen gegen Dritte wegen Beschädigungen oder Beeinträchtigungen an der Autobahn bestehen, sind von der Bundesrepublik Deutschland an die E. und von dieser an die Klägerin abgetreten. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche aus acht Unfällen geltend, welche sich im Jahr 2019 auf diesem Abschnitt der BAB 8 ereignet haben und welche jeweils durch ein bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichertes Fahrzeug verursacht wurden. In diesen Fällen hat die Klägerin jeweils Absicherungs-, Reinigungs- und teilweise auch Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen und die hierfür angefallenen Kosten bei der Beklagten mit Rechnung Nr. N01 vom 08.2.2019, Nr. N02 vom 07.06.2019, Nr. N03 vom 28.06.2019, Nr. N04 vom 20.5.2019, Nr. N05 vom 30.08.19, Nr. N06 vom 19.11.19, Nr. N07 vom 03.03.21 und Rechnung Nr. N08 vom 24.04.20 netto geltend gemacht. Die Beklagte hat auf diese Rechnungen die Netto-Beträge gezahlt. Mehrwertsteuer hatte die Klägerin zunächst nicht geltend gemacht. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Beträge: Rechnung Nr. Betrag netto 1. N01 151,13 € 2. N02 775,72 € 3. N03 359,43 € 4. N04 640,01 € 5. N05 106,19 € 6. N06 666,12 € 7. N07 587,33 € 8. N08 1.568,64 € Die Klägerin ist aufgrund eines Schreibens vom 30.03.2022 des Bundesministeriums der Finanzen unter dem Geschäftszeichen N09, N10 (Bl. 108 ff. dA.) nunmehr der Ansicht, sie sei verpflichtet, die Umsatzsteuer aus den acht Schadensfällen an das Finanzamt abzuführen, so dass diese von der Beklagten zu zahlen sei. Sie habe als Nachunternehmerin gegenüber der Konzessionsnehmerin bzw. der Bundesrepublik Deutschland Leistungen erbracht, die nicht von der Umsatzsteuer befreit seien. Die Klägerin beansprucht daher aus den vorgenannten Beträgen jeweils die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %, insgesamt einen Betrag von 924,26 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 924,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB lägen nicht vor. Die Klägerin habe zudem die Umsatzsteuer nicht abgeführt und keine dem § 14 UStG genügenden Rechnungen gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 12.07.2023 und 13.07.2023 erklärt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die geltend gemachte Mehrwertsteuer auf die erbrachten Schadensbeseitigungsmaßnahmen gegen die Beklagte nicht zu. Zwar haftet die Beklagte unstreitig für die bei den acht Verkehrsunfällen entstandenen Schäden. Mehrwertsteuer, die nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur zu erstatten ist, wenn sie „tatsächlich angefallen“ ist, kann die Klägerin jedoch nicht verlangen. Der Umsatzsteuer unterliegen u. a. solche Umsätze in Bezug auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (vgt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Soweit es sich dabei jedoch um Lieferungen und sonstige Leistungen handelt, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, kann der jeweilige Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Sie fällt dann nicht i. S.v. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB an. Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht wird, wird derzeit in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert. So haben unter anderen die Amtsgerichte Neuruppin (Urteil vom 09.05.2023, 45 C 3/23), N. (Urteil vom 27.04.2023, 15 C 375/23), Göttingen (Urteile vom 05.05.2023, 24 C 1/23 sowie Urteil vom 29.03.2023, 28 C 20/23) und Oranienburg (Urteil vom 27.03.2023, 20 C 247/22) sich der Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen angeschlossen und den Anfall der Mehrwertsteuer in Konstellationen wie der vorliegenden bejaht (sämtliche Urteile vorgelegt in den Anlagen Bl. 225 ff. d.A.). Begründet wird diese Ansicht damit, dass ein Schaden am Eigentum der – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten – Bundesrepublik Deutschland entstehe und die Klägerin eine Leistung an diese erbringe, wenn sie entsprechende Schadensbeseitigungsmaßnahmen durchführt. Die Klägerin macht bei dieser Betrachtungsweise lediglich einen – zweifach – abgetretenen Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland geltend, der konsequenterweise seinen Umfang durch die Abtretung nicht ändert. Dieser Sichtweise ist indes mit der Gegenansicht nicht zu folgen. Bei Auslegung der Vertragsverhältnisse und der sich hieraus ergebenden Pflichten ist im Hinblick auf die Mehrwertsteuer auf die vertraglichen Verhältnisse zwischen der Klägerin, der Konzessionsnehmerin und der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Danach erbringt die Klägerin schon nach der vertraglichen Ausgestaltung als Nachunternehmerin keine Leistungen an die Eigentümerin der Autobahn, sondern ist vertraglich allein der zum Vorsteuerabzug berechtigten Konzessionsnehmerin zur Erbringung solcher Leistungen verpflichtet (vgl. hierzu Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 19.07.2023, 32 C 39/23). Es ist demnach bereits zu einer vertraglichen Beziehung zwischen Eigentümer der Autobahn und Klägerin nicht vorgetragen, welche darlegen würde, dass die Klägerin hier eine Leistung an die Bundesrepublik erbringen würde. Vielmehr erfolgt ein Leistungsaustausch allenfalls im Verhältnis zur Konzessionsnehmerin, welche ihrerseits jedoch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so dass die Mehrwertsteuer nicht im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB anfällt. Darüber hinaus obliegt nach der vertraglichen Ausgestaltung die Verkehrssicherungspflicht der Klägerin bzw. der Konzessionsnehmerin. Dies ergibt sich aus den vertraglichen Absprachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Konzessionsnehmerin und der Klägerin (vgl. § 21 des K. Vertrages, Bl. 13 d.A.). Nach den vertraglichen Absprachen hat die Konzessionsnehmerin die Verkehrssicherungspflicht für den Streckenabschnitt der Autobahn übernommen und ist nach den vertraglichen Absprachen verpflichtet, etwaige Schäden in eigenem Namen und auf eigene Kosten zu beseitigen (vgl. § 24 des Konzessionsvertrges, Bl. 22 f. d.A.) Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung, die Reparatur in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen, tritt der Schaden aber unmittelbar bei demjenigen ein, dem diese Pflicht obliegt. Damit macht die Klägerin gegenüber den Schädigern eigene Ansprüche und nicht lediglich abgetretene der Bundesrepublik Deutschland geltend. Mit einer vergleichbaren Frage hat das OLG Brandenburg sich für den Fall des Leasings mit Urteil vom 22.08.2019 – 12 U 11/19 – juris beschäftigt: Umgekehrt zu der hier vorliegenden Fallkonstellation ging es dort um die Frage, ob für die Reparatur eines Fahrzeuges, das im Eigentum eines zum Vorsteuerabzug berechtigten Leasinggebers und Eigentümers stand, vom Schädiger Mehrwertsteuer zu zahlen sei, wenn der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Leasingnehmer vertraglich gegenüber dem Eigentümer zur Reparatur in eigenem Namen und auf eigene Kosten verpflichtet ist. Das Oberlandesgericht Brandenburg führt in der Entscheidung aus, dass in dieser Konstellation der Schaden beim Leasingnehmer, der die vertragliche Verpflichtung zur Schadensbeseitigung eingegangen sei, eintrete und insbesondere mit Blick auf die Mehrwertsteuer darauf abzustellen sei, ob dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Dieser Argumentation ist zu folgen, da bei der gegenteiligen Betrachtungsweise künstlich ein Leistungsverhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber erschaffen würde. Es spricht weiterhin nichts dafür, das Verhältnis zwischen Konzessionsnehmer (bzw. dem entsprechend verpflichteten Nachunternehmer) und Konzessionsgeber anders zu beurteilen als das Verhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasingeber. Die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten sowie das Interessenverhältnis sind vielmehr vergleichbar (vgl. Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.06.2023, 268 C 184/22). Bei der Frage nach dem Anfall der Mehrwertsteuer ist mithin nicht auf den Eigentümer, sondern auf denjenigen abzustellen, der aufgrund eigener Verpflichtung Aufwendungen zur Schadensbeseitigung tätigt. Dies ist im streitgegenständliche Fall die Klägerin, weil sie sich - ähnlich wie ein Leasingnehmer - vertraglich zur Schadensbeseitigung auf eigene Kosten und im eigenen Namen verpflichtet hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt die Klägerin durch die Reparatur eines Streckenabschnitts keine Leistung an den jeweiligen Vertragspartner. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 924 € Rechtsbehelfsbelehrung: Textpasssage wurde entfernt