Urteil
9 S 111/23
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0424.9S111.23.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die schadensersatzrechtliche Geltendmachung von Umsatzsteuer für von der Klägerin erbrachte Instandsetzungsarbeiten nach der Beschädigung von Einrichtungen eines Bundesautobahn-Abschnitts, dessen Betrieb ein Konzessionsnehmer nach dem sogenannten A-Modell für die Bundesrepublik Deutschland übernommen hat. Der G. GmbH (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) wurde vertraglich durch die Bundesrepublik Deutschland die Verkehrssicherungspflicht für den auf der Bundesautobahn L. zwischen M. und O./B. (im Folgenden: Konzessionsgegenstand) gelegenen Abschnitt nach dem sogenannten A-Modell übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Konzessionsvertrages wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Die Konzessionsnehmerin ist gem. Ziffer 24.1 des Konzessionsvertrages verpflichtet, Beschädigungen und Zerstörungen an den im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden Einrichtungen des Konzessionsgegenstandes durch höhere Gewalt oder Drittgewalt auf eigene Kosten wiederherzustellen. Eine unbeschränkte Instandsetzungspflicht besteht dabei für solche Schäden, für die eine von der Konzessionsnehmerin pflichtweise abzuschließende Versicherung zahlt (Ziffer 24.1) bzw. wenn und soweit ihr der entstandene Schaden von dem Verursacher oder dessen Versicherung erstattet wird (Ziffer 24.2). Übernimmt weder eine Versicherung der Konzessionsnehmerin die Schäden noch werden diese von einem Drittschädiger oder seiner Versicherung erstattet, besteht nur eine Instandsetzungspflicht bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro je Schadensereignis bzw. 15 Mio. Euro insgesamt (Ziffer 24.3). Die Klägerin ist in dem vorbezeichneten Autobahnabschnitt für den Betrieb und die Erhaltung der L. aufgrund vertraglicher Vereinbarung (O&M Vertrag, K 1) mit der Konzessionsnehmerin zuständig und gegenüber dieser verpflichtet, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement des Konzessionsgegenstandes zu übernehmen. Diese Pflichten haben gemäß der Präambel 4. Absatz des O&M Vertrages im Wesentlichen den gleichen Inhalt, wie die Instandsetzungspflichten der Konzessionsnehmerin gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (sog. „back-to-back-Modell“). Gemäß § 21.1. des O&M-Vertrages ist die Klägerin zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten und gem. § 24.1 O&M-Vertrag zur Instandsetzung nach Drittgewalt verpflichtet, soweit eine Instandsetzungspflicht der Konzessionsnehmerin gegenüber der Bundesrepublik Deutschland besteht. Gemäß § 32. Ziff. 1.2 des O&M Vertrages ist die Klägerin zudem verpflichtet, alles Erforderliche und Notwendige zu tun, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Konzessionsstrecke jederzeit zu gewährleisten. Gemäß Abtretungserklärung vom 30.01.2012 (Anlage K 3) hat die Bundesrepublik Deutschland alle zivilrechtlichen, gegenwärtigen und künftigen Forderungen, welche im Rahmen von § 24 des Konzessionsvertrages gegenüber Dritten aufgrund der Verpflichtung zur Wiederherstellung des Konzessionsgegenstandes erstattungsfähig sind und welche der Konzessionsgeber dadurch erlangt, dass jene Dritte den Konzessionsgegenstand während des Konzessionszeitraums ganz oder teilweise beschädigen, zerstören oder in sonstiger Weise beeinträchtigen, an die Konzessionsnehmerin abgetreten. Gemäß Abtretungserklärung vom 30.01.2012 und 08.02.2012 (Anlage K 5) hat die Konzessionsnehmerin ihrerseits alle zivilrechtlichen, gegenwärtigen und künftigen Forderungen, welche im Rahmen von § 24 des Konzessionsvertrages gegenüber Dritten aufgrund der Verpflichtungen zur Wiederherstellung des Konzessionsgegenstandes auf eigene Kosten erstattungsfähig sind und welche der Konzessionsgeber dadurch erlangt, dass jene Dritte den Konzessionsgegenstand während des Konzessionszeitraums ganz oder teilweise beschädigen, zerstören oder in sonstiger Weise beeinträchtigen, an die Klägerin abgetreten. Mit der Klage macht die Klägerin Ansprüche aus acht Unfällen geltend, welche sich im Jahr 2019 auf dem Abschnitt des Konzessionsgegenstandes ereignet haben und welche jeweils durch ein bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichertes Fahrzeug verursacht wurden. Die volle Einstandsplicht der Beklagten für die hierdurch entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin führte im Nachgang jeweils unfallbedingte Absicherungs-, Reinigungs- und teilweise auch Instandsetzungsmaßnahmen durch und stellte die hierfür angefallenen Kosten der Beklagten zunächst mit den Netto-Beträgen in Rechnung. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Beträge (siehe Anlagen-Konvolut K7, Bl. 44 ff. Akte AG): Rechnungs-Nr. Netto-Betrag 1.568,64 € 192016 151,13 € 192189 775,72 € 192237 359,43 € 192161 640,01 € 192323 106,19 € 192397 666,12 € 212042 587,33 € 202133 1.568,64 € Den in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesenen Netto-Betrag regulierte die Beklagte vollumfänglich durch Zahlung an die Klägerin. Mit einem an die obersten Finanzbehörden der Länder gerichteten Schreiben vom 30.03.2022 (Anlage K8, Bl. 108 d.A.), auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, wies das Bundesministerium der Finanzen (im Folgenden: BMF) unter anderem darauf hin, dass auch Zahlungen von Dritten aufgrund von Beschädigungen des Konzessionsgegenstandes als zusätzliches Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an die Bundesrepublik Deutschland bzw. einen zwischengeschalteten Konzessionsnehmer einzustufen seien. Auszugsweise heißt es in dem Schreiben insoweit: „ 6. Die übrigen über den Vertragszeitraum verteilt zu erbringenden Leistungen (Erhalt des Streckenabschnitts) können als jährliche Teilleistungen (einheitlich) erbracht werden. Sie sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig. […] 12. Ist bei Public-Private-Partnerships im Bundesfernstraßenbau im sog. A-Modell“ nach dem Konzessionsvertrag vorgesehen, dass ein Privater („Konzessionsnehmer“) den Betrieb des Konzessionsgegenstands „übernommen hat, und ist der Private dabei zur umgehenden Beseitigung und Absicherung von Unfallschäden sowie auch zur Geltendmachung und Abrechnung von Unfallschäden mit dem Unfallverursacher verpflichtet, so sind diese Leistungen Teil seiner umsatzsteuerbaren und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtigen Gesamtleistung an den Konzessionsgeber. Tritt der Konzessionsgeber zu diesem Zweck etwaige Ansprüche gegen Dritte aufgrund von durch K 8 Drittgewalt verursachten Schäden an den Konzessionsnehmer ab und berechtigt ihn, diese unmittelbar gegen den Schädiger geltend zu machen, so stellen die Zahlungen, die der Konzessionsnehmer von Unfallverursachern bzw. deren Versicherungen erhält, zusätzliches Entgelt für seine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsgeber dar. 13. Setzt der Konzessionsnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Nachunternehmer ein, welcher für ihn die Betriebspflichten aus dem Konzessionsvertrag übernimmt, so erbringt der Nachunternehmer umsatzsteuerbare und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an den Konzessionsnehmer. Hat der Nachunternehmer im Schadensfall die Abwicklung mit der Versicherung, die Abrechnung und die Beseitigung der Schäden auf eigene Rechnung durchzuführen und verpflichtet sich der Konzessionsnehmer zu diesem Zweck, die entsprechenden Ansprüche gegen Verursacher oder Versicherer, welche er vom Konzessionsgeber abgetreten bekommen hat, an den Nachunternehmer insoweit weiter abzutreten, so handelt es sich bei den Zahlungen, die der Nachunternehmer von den Schädigern bzw. deren Versicherungen erhält, um zusätzliches Entgelt für seine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsnehmer .“ Vor dem Hintergrund des Schreibens des BMF begehrt die Klägerin von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe von jeweils 19% der in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesenen Beträge als Umsatzsteuerschaden, insgesamt mithin 924,26 Euro. Mit der vor dem Amtsgericht Köln erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 924,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 25.08.2023 (275 C 187/22) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nach der vertraglichen Ausgestaltung als Nachunternehmerin keine Leistungen an die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Autobahn erbracht, sondern sei vertraglich allein der zum Vorsteuerabzug berechtigten Konzessionsnehmerin zur Erbringung solcher Leistungen verpflichtet gewesen. Ein Leistungsaustausch sei daher allenfalls im Verhältnis zur Konzessionsnehmerin erfolgt, welche ihrerseits jedoch zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, so dass die Mehrwertsteuer nicht im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB angefallen und damit zu erstatten sei. Zudem sei der Schaden im vorliegenden Fall bereits nicht bei der Bundesrepublik Deutschland, sondern bei der Klägerin selbst eingetreten, da diese verpflichtet gewesen sei, die Instandsetzung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Die Klägerin mache daher eigene und nicht lediglich abgetretene Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland geltend. Auch für die Beurteilung des Anfalls der Mehrwertsteuer sei daher auf die Klägerin und nicht die Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren mit dem Anlagenkonvolut K9 (Bl. 141 ff. dA) nunmehr die Umsatzsteuer ausweisende Rechnungen der streitgegenständlichen Instandsetzungsarbeiten zur Akte gereicht. Zudem hat die Klägerin die entsprechend ihrer Rechtsauffassung korrigierte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2019 zur Akte gereicht (Bl. 503 ff. dA). Ein hierauf angepasster Umsatzsteuerbescheid liegt bislang nicht vor. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihr gegenüber zur Zahlung der auf die Rechnungen entfallenden Umsatzsteuer verpflichtet sei. Durch das als Anlage K 8 vorgelegte Schreiben des BMF vom 30.03.2022 werde klargestellt, dass die Klägerin umsatzsteuerbare Leistungen erbracht habe, die keiner Steuerbefreiung unterlägen. Die Klägerin erbringe hierbei eine umsatzsteuerpflichtige Gesamtleistung an die Bundesrepublik Deutschland. Auf die Frage, ob die Klägerin oder die Konzessionsnehmerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, komme es daher nicht an. Da die Bundesrepublik Deutschland selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, habe sie die Forderung einschließlich Umsatzsteuer an die Konzessionsnehmerin und diese sodann an die Klägerin abgetreten, die diese Forderung sodann als Zessionarin in eigener Person in vollem Umfang – mithin inklusive der angefallenen Umsatzsteuer – geltend machen könne. Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin, unter Abänderung des am 25.08.2023 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln Az. 275 C 187/22 die Beklagte zur Bezahlung von 924,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu verurteilen; hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Köln zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr erbrachten Zahlungen stellten Schadenersatz und keine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Geschädigten dar. Diese sei auch nicht als Vergütung anzusehen und unterliege damit nicht der Umsatzsteuer. In Ermangelung von Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland liege auch kein diesbezüglicher Leistungsaustausch vor. Außerdem sei die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt, sodass ihr hinsichtlich der geltend gemachten Umsatzsteuer kein ersatzfähiger Schaden entstanden sei. Entscheidungsgründe: Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 924,26 Euro wegen unfallbedingter Absicherungs-,Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. 1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn durch die Unfälle unter Beteiligung von bei der Beklagten versicherten Fahrzeugen wurde kein Rechtsgut der Klägerin verletzt, da die unfallbedingt beschädigten bzw. beeinträchtigten Anlagen nicht in ihrem Eigentum, sondern im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland standen. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 924,26 Euro gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB aufgrund von der Bundesrepublik Deutschland an die Konzessionsnehmerin und sodann von dieser an die Klägerin abgetretener Ansprüche wegen der Beschädigung von Anlagen des Konzessionsgegenstandes durch bei der Beklagten versicherte Fahrzeuge. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die durch die streitgegenständlichen Unfälle an den Anlagen des Konzessionsgegenstands verursachte Schäden ist dem Grunde nach unstreitig. Entsprechende Zahlungen in Höhe der ursprünglich von der Klägerin in Rechnung gestellten Netto-Beträge wurden auch geleistet. Weitergehende Ansprüche bestehen indes nicht. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Falle der Beschädigung einer Sache auch die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer. Dabei genügt es, wenn sich der Geschädigte zu Zahlungen verpflichtet hat, die die Umsatzsteuer umfassen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Umsatzsteuer bereits abgeführt wurde (Grüneberg/ Grüneberg , BGB, 83. Aufl., § 249 Rn. 27). Angefallene Umsatzsteuer kann nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs dann nicht als Schadensposten geltend gemacht werden, soweit sie der Geschädigte als Vorsteuer abziehen kann. Ein Recht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG steht Unternehmen, wie etwa der Klägerin und der Konzessionsnehmerin, zu. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Betreiberin der Bundesautobahnen hingegen nicht vorsteuerabzugsberechtigt (BGH, Urteil vom 18.3.2014 – VI ZR 10/13). Dass dem Bund jedenfalls ein Teil des Umsatzsteueraufkommens wieder zufließt, ist insoweit unerheblich. Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind in diesem Fall nicht erfüllt, da es am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Vor- und Nachteil fehlt (BGH, NJW 2014, 2874, 2875). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze umfassen die von der Bundesrepublik Deutschland abgetretenen Schadensersatzansprüche keine Umsatzsteuer. Dabei kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Schadenshöhe solcher abgetretenen Ansprüche auf die Bundesrepublik Deutschland (so LG O. I, Urteil vom 23.10.2023 – 19 O 15690/22; LG Berlin, Urteil vom 02.11.2023 – 42 O 344/22; LG Berlin, Urteil vom 20.10.2023 – 45 O 6/23; LG O. I, Urteil vom 26.02.2024 – 26 O 15710/22) oder – unter Heranziehung der Grundsätze der Drittschadensliquidation – insoweit auf die Klägerin als wirtschaftlich Geschädigte abzustellen ist (wie das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil; so auch LG Köln, Beschluss vom 0.11.2023 – 13 S 147/23; AG Neumünster, Urteil vom 19.07.2023 – 32 C 39/23; AG Dachau, Urteil vom 14.06.2023 – 2 C 666/22). Denn in beiden Fällen fehlt es bereits an einer durch die Instandsetzung von Unfallbeschädigungen erbrachten, umsatzsteuerbaren Leistung. Unfallbedingte Instandsetzungsarbeiten der Klägerin im Rahmen der Erfüllung ihrer Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen aus dem O&M-Vertrag bzw. entsprechende Leistungen der Konzessionsnehmerin an die Bundesrepublik Deutschland unter Einsatz der Klägerin stellen keine umsatzsteuerbaren Leistungen dar, sodass hierauf keine von der Bundesrepublik Deutschland geschuldete Umsatzsteuer entfällt. a. Gegenstand der Umsatzsteuer sind die gesamten steuerbaren Umsätze gem. § 1 Abs. 1 UStG. Dies sind Lieferungen (§ 3 Abs. 1 UStG) und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG), die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens (§ 2 UStG) im Inland (§ 1 Abs. 1 und 3 UStG) gegen Entgelt ausführt. Bemessungsgrundlage gem. § 10 UStG ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen das Entgelt, d.h. dasjenige, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. b. Steuerbar ist damit grundsätzlich nur eine Leistung gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um einer Gegenleistung willen erbringen; zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss also ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Entgelte die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem die gegenseitigen Leistungen vereinbart werden, erbracht wird (BeckOK/ Peltner , UStG, § 1 Rn. 67 und 69; Hoeveler , Die Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Schadensersatz, 2023, S. 16 ff. m.w.Nachw.). aa. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt im Verhältnis der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Entgelt erfordert zunächst das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und dem Empfänger der Leistung, wobei es nicht zwangsläufig eines synallagmatischen Rechtsverhältnisses bedarf (BFH, DStR 2008, 866; Hoeveler , Die Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Schadensersatz, 2023, S. 20 jew.m.w.Nachw.). An einem solchen Rechtsverhältnis fehlt es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Klägerin. Die Klägerin erbringt aufgrund des O&M Vertrages schadensbedingte Instandsetzungsarbeiten am Konzessionsgegenstand in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, da sie sich hierzu vertraglich gegenüber der Konzessionsnehmerin verpflichtet hat. Für die Gesamtheit dieser nach dem O&M Vertrag geschuldeten Leistungen erhält sie von der Konzessionsnehmerin ein einheitliches Entgelt. Ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch findet damit zunächst nur im Verhältnis der Klägerin zur Konzessionsnehmerin und zwischen dieser und der Bundesrepublik Deutschland statt. bb. Zudem stellen in keinem dieser Leistungsverhältnisse unfallbedingte Instandsetzungsleistungen Leistungen gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar. Denn die Abtretung von Schadensersatzforderungen gegenüber Dritten und die hierauf vereinnahmten Zahlungen bilden keinen im Leistungsaustausch stehenden Vergütungsbestandteil, sondern folgen aus dem Gesichtspunkt des schadensrechtlichen Vorteilsausgleichs. Voraussetzung für einen entgeltlichen Leistungsaustausch ist, dass aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen Leistendem und Leistungsempfänger eine Vergütung entrichtet wird, die den Gegenwert für die erbrachte Leistung bildet (BFH, DStR 2008, 866; Hoeveler , Die Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Schadensersatz, 2023, S. 20 jew.m.w.Nachw.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall unabhängig davon, ob man für die Beurteilung des Umfangs des Schadensersatzanspruches auf die Bundesrepublik Deutschland oder – unter Heranziehung der Grundsätze der Drittschadensliquidation – auf die Klägerin selbst abstellt. (1.) Zwar ist zunächst zutreffend, dass Leistungen der Konzessionsnehmerin oder der Klägerin zur Beseitigung und Absicherung von Schäden am Konzessionsgegenstand Teil der von ihr erbrachten, umsatzsteuerbaren und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtigen Gesamtleistung darstellen. Für diese umsatzsteuerbare Gesamtleistung erhält die Konzessionsnehmerin von der Bundesrepublik Deutschland bzw. die Klägerin von der Konzessionsnehmerin ein einheitliches Entgelt, welches der Umsatzsteuer unterliegt. Dieses einheitliche Entgelt bildet mithin die Gegenleistung für die von der Konzessionsnehmerin bzw. der Klägerin erbrachte Gesamtleistung des Betriebs und der Instandhaltung des Konzessionsgegenstandes. (2.) Dieses einheitliche Entgelt wird indes – entgegen der im Schreiben des BMF vom 30.03.2022 (Anlage K8) geäußerten Rechtsansicht, auf die sich die Klägerin insoweit beruft – nicht durch aufgrund von abgetretenen Schadensersatzansprüchen vereinnahmten Zahlungen erhöht. Diese Zahlungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die steuerbare und steuerpflichtige Gesamtleistung der Konzessionsnehmerin bzw. der Klägerin dar. Echte Entschädigungen bzw. Schadensersatzleistungen sind kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (Soelch/Ringleb/Oelmeier, UstG, 99. EL 2023, § 1 Rn. 101; BFH v. 30.6.2010 XI R 22/08, BStBl II 10, 1084; v. 17.12.2009 V R 1/09, BFH/NV 10, 1869; BFH v. 22.5.2019 XI R 20/17, MwStR 19, 908, Rz 19; UStAE 1.2 Abs. 1; vgl. EuGH v. 18.7.2007 C-277/05, Société thermale d'Eugénie-les-Bains, BFH/NV Beilage 07, 424, Rn 32; § 10 Rz 100 ff.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn Schadensersatzansprüche aufgrund einer untergegangenen Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen bestehen, da solche Schadensersatzansprüche Entgeltcharakter haben (Soelch/Ringleb/Oelmeier, UstG, 99. EL 2023, § 1 Rn. 102 m.w.Nachw.). An einem solchen Entgeltcharakter fehlt es im vorliegenden Fall. Denn die Abtretung von Schadensersatzansprüchen der Bundesrepublik Deutschland an die Konzessionsnehmerin bzw. von dieser an die Klägerin erfolgt nicht zum Ausgleich einer schadensbedingt erloschenen Vergütungsforderung (etwa in Fällen der Preisgefahr), sondern ausschließlich zum Ausgleich eines wirtschaftlich bei der Klägerin entstandenen Schadens. Es handelt sich also nicht um einen im Leistungsaustausch stehenden Vergütungsbestandteil, sondern um einen schadensrechtlichen Vorteilsausgleich. Denn letztlich ist es die Klägerin, die das wirtschaftlich Risiko eines Schadenseintritts an Anlagen der Bundesrepublik Deutschland am Konzessionsgegenstand trägt, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat (so auch LG Köln, Beschluss vom 20.11.2023 – 13 S 147/23; AG Neumünster, Urteil vom 19.07.2023 – 32 C 39/23; AG Dachau, Urteil vom 14.06.2023 – 2 C 666/22). Wird der Konzessionsgegenstand beschädigt, so ist die Klägerin aufgrund des O&M Vertrages, der gem. § 24 O&M Vertrag auf die Regelungen des Konzessionsvertrages verweist, gegenüber der Konzessionsnehmerin verpflichtet, schadensbedingte Instandsetzungsarbeiten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Eine unbeschränkte Instandsetzungspflicht besteht dabei für solche Schäden, für die eine von der Konzessionsnehmerin verpflichtend abzuschließende Versicherung zahlt (Ziffer 24.1 Konzessionsvertrag) bzw. wenn und soweit sie den entstandenen Schaden von dem Verursacher oder dessen Versicherung erstattet bekommt (Ziffer 24.2 Konzessionsvertrag). Übernimmt weder eine Versicherung der Konzessionsnehmerin die Schäden noch werden diese von einem Drittschädiger oder seiner Versicherung erstattet, besteht nur eine Instandsetzungspflicht bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro je Schadensereignis bzw. 15 Mio. Euro insgesamt (Ziffer 24.3 Konzessionsvertrag). Die Klägerin befindet sich damit im Hinblick auf den Konzessionsgegenstand in einer einer Schadensversicherung vergleichbaren Position. Im Falle der unfallbedingten Beschädigung des Konzessionsgegenstandes ist daher die Klägerin – jedenfalls bis zum Erreichen der Summe gem. Ziffer 24.3 Konzessionsvertrag – verpflichtet, Instandsetzungsarbeiten durchzuführen, gleich aus welchem Grund die Beschädigung aufgetreten ist. Würden in einer solchen Fallkonstellation Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik Deutschland nicht an die Konzessionsnehmerin und von dieser an die Klägerin abgetreten, wäre der Geschädigte – die Bundesrepublik Deutschland – in unangemessener Weise bessergestellt, als er ohne das Schadensereignis stehen würde. Denn er hätte einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, müsste aber aufgrund der Regelung des Konzessionsvertrages keine Aufwendungen für die Instandsetzung des beschädigten Gegenstandes tätigen. Die Abtretung folgt damit bereits aus dem Grundsatz des schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes und stellt mithin kein zusätzliches, vertragliches Entgelt für Instandsetzungsarbeiten bei Drittschäden dar. Dies gilt unabhängig davon, ob man den von der Bundesrepublik Deutschland abgetretenen Anspruch mit oder ohne Zugrundelegung der Grundsätze der Drittschadensliquidation begründet. (a.) Grundsätzlich kann ein Geschädigter nur solche Schäden geltend machen, die bei ihm selber eingetreten sind. In besonders gelagerten Fällen kann allerdings nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ein Anspruchsinhaber einen Schaden geltend machen, der bei dem Dritten eingetreten ist, der selbst keinen Anspruch gegen den Schädiger hat. Für die Zulassung einer Drittschadensliquidation ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Geschädigten eintreten müsste, zufällig auf Grund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. BGH, NJW 2016, 1089, 1090 f.; BGH , DNotZ 1983, 509 = WM 1983, 416 , 417 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall hat sich durch die unfallbedingte Beschädigung des Konzessionsgegenstands unter Berücksichtigung der Vereinbarung in § 24.1 des Konzessionsvertrages keine primäre Vermögenseinbuße bei der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht (so auch für den Fall vertraglicher Instandsetzungsverpflichtung auf einen Pächter BGH, NJW 2016, 1089, 1090). Denn derartige Instandsetzungskosten sind gemäß der genannten Vertragsbestimmungen von der Konzessionsnehmerin bzw. der von ihr eingesetzten Klägerin und nicht der Bundesrepublik Deutschland zu tragen, sodass in der Rechtsprechung teilweise vertreten Drittschadensliquidation zu verfahren (LG Köln, Beschluss vom 20.11.2023 – 13 S 47/23; AG Neumünster, Urteil vom 19.07.2023 – 32 C 39/23; AG Dachau, Urteil wird, schadensrechtlich sei nach den Grundsätzen der vom 14.06.2023 – 2 C 666/22). Im Rahmen der Drittschadensliquidation ist indes anerkannt, dass der wirtschaftlich geschädigte Dritte vom Anspruchsinhaber gem. § 285 BGB Abtretung des bei diesem nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation entstandenen Anspruchs verlangen kann (Grüneberg/ Grüneberg , a.a.O., vor § 249 Rn. 106 m.w.Nachw.). Der Abtretungsanspruch besteht damit ungeachtet einer vertraglichen Abtretungsvereinbarung bereits kraft Gesetzes, um dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot Rechnung zu tragen und erfolgt daher gerade nicht in einem Leistungsaustausch. (b.) Nichts anderes gilt, wenn – wie in der Instanzenrechtsprechung vertreten – hinsichtlich des Schadenseintritts unmittelbar auf die Bundesrepublik Deutschland abgestellt wird (so LG O. I, Urteil vom 23.10.2023 – 19 O 15690/22; LG Berlin, Urteil vom 02.11.2023 – 42 O 344/22; LG Berlin, Urteil vom 20.10.2023 – 45 O 6/23; LG O. I, Urteil vom 26.02.2024 – 26 O 15710/22). Insoweit ist zwar fraglich, ob auf Ebene der Bundesrepublik Deutschland durch die Unfälle unter Beteiligung der bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeuge überhaupt ein ersatzfähiger Schaden entstehen kann. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil die Konzessionsnehmerin bzw. die Klägerin eine Instandsetzung beschädigter Anlagen in Drittschadensfällen bereits aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtungen schulden. Nach der Rechtsprechung kann ein Schadensersatzanspruch eines Geschädigten auf Grund einer normativen, von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten schadensrechtlichen Wertung zu verneinen sein, wenn diesem durch dessen Erfüllung ungerechtfertigte, ihn bereichernde Vorteile zufließen würden (vgl. BGH, ZfBR 2013, 775 Rn. 22 m.w.N.). Aber auch ohne Rückgriff auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation wäre im vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland bereits aufgrund des schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes zur Abtretung von Ersatzansprüchen gegen die die Instandsetzungsleistung erbringende Konzessionsnehmerin bzw. die Klägerin verpflichtet. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 255 BGB, der Ausdruck des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots ist, wonach der Geschädigte nicht in unangemessener Weise zu Lasten des Schädigers besser gestellt werden soll, als er ohne das Schadensereignis stehen würde (BGH, NJW 2004, 1041, 1042; BGH NJW 1993, 593 jew.m.w.Nachw.). Ob es neben dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot darüber hinaus im Wege einer Gesamtanalogie der Legalzessionsvorschriften gem. §§ 86 VVG, 116 SGV X u.a. bedarf (zum Streitstand Staudinger/ Bittner/Kolber , Neubearbeitung 2019, § 255 BGB Rn. 45 f. m.w.Nachw.), bedarf insoweit keiner Entscheidung, da die Abtretung von Schadensersatzansprüchen ungeachtet der dogmatischen Einordnung unmittelbar aus dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot folgt und mithin kein Entgelt i.S.d. § 1 UStG darstellt. Denn, wie ausgeführt, hat die Klägerin vermittels des O&M Vertrages das wirtschaftliche Risiko des Schadenseintritts an Anlagen der Bundesrepublik Deutschland im Konzessionsabschnitt übernommen, wofür sie eine einheitliche Vergütung erhält. Realisiert sich ein Schaden an dem Konzessionsgegenstand, muss sie diesen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung beseitigen. Sie befindet sich damit im Hinblick auf den Konzessionsgegenstand in der einer Schadensversicherung vergleichbaren Position, da sie – bis zum Erreichen der Kappungsgrenzen nach Ziffer 24.3 Konzessionsvertrag – das Risiko der Beschädigung des Konzessionsgegenstandes ungeachtet der Schadensursache übernimmt. Auch dies verdeutlicht, dass die vertraglich vereinbarte Abtretung der Schadensersatzansprüche Leistungsaustausch stehen, sondern eine privatrechtliche Vorwegnahme des gesetzlich vorgesehenen schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots der Bundesrepublik Deutschland nicht im darstellen. Dass die in solchen Fällen folgende Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte keinen Entgeltcharakter hat, zeigt sich auch dadurch, dass entsprechende Abtretungen aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalls nicht zum steuerbaren Versicherungsentgelt i.S.d. § 3 Abs. 1 VersStG 2021 gehören. (3.) Eine Umsatzsteuerbarkeit der Instandsetzungsleistungen folgt auch nicht aus dem Schreiben des BMF vom 30.03.2022 (Anlage K8), dessen Rechtsansicht sich die Klägerin zu eigen macht. (a.) Zunächst handelt es sich bei dem Schreiben des BMF um eine Verwaltungsanweisung, die mangels Rechtsnormqualität keine Bindung der Gerichte an Verwaltungsvorschriften (Richtlinien, Erlasse, Verfügungen) entfaltet. Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig lediglich eine Innenwirkung; sie binden nur die nachgeordneten Verwaltungsdienststellen, nicht jedoch die Steuerpflichtigen oder die Gerichte (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 80). Verwaltungsvorschriften können in der Regel weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen (BFH, Beschluss vom 11. Mai 2007 - IV B 28/06, zit. nach juris), sodass sich allein gestützt hierauf die Umsatzsteuerbarkeit der Instandsetzungsleistungen der Klägerin nicht begründen lässt (so aber wohl LG M., Urteil vom 20.11.2023, Bl. 599 ff. d.A.; LG Berlin, Urteil vom 20.10.2023, Bl. 613 ff. d.A.). (b.) Aber selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsansicht des BFH ergibt sich im vorliegenden Fall einer Kettenkonzession kein von der Bundesrepublik Deutschland an die Klägerin abgetretener Anspruch auf Erstattung angefallener Umsatzsteuer. Nach der Rechtsauffassung des BMF, die sich die Klägerin zu eigen macht, stellen Leistungen zur Beseitigung und Absicherung von Unfallschäden einen Teil der vom Konzessionsnehmer erbrachten, umsatzsteuerbaren und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtigen Gesamtleistung dar. Zahlungen, die der Konzessionsnehmer von Unfallverursachern bzw. deren Versicherungen erhält, sollen demnach ein zusätzliches Entgelt für seine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsgeber darstellen. Die zusätzlich vereinnahmten Zahlungen aufgrund einer Abtretung von Ersatzansprüchen durch die Bundesrepublik Deutschland erhöhen mithin nach Ansicht des BMF das Entgelt, das der Konzessionsnehmer für die einheitliche Gesamtleistung der Instandhaltung der Konzessionsstrecke erhält. Zahlungen aufgrund der unfallbedingten Beschädigung der Konzessionsstrecke vereinnahmt allerdings nur die Klägerin.. Unterstellt, die Rechtsansicht des BFH trifft zu, würde hierdurch nur das von der Klägerin vereinnahmte Entgelt erhöht, welches sie von der Konzessionsnehmerin erhält. Das von der Konzessionsnehmerin wiederum von der Bundesrepublik Deutschland erhaltene Entgelt für deren einheitliche Leistungen (zu deren Erfüllung sie sich der Klägerin bedient) würde sich nicht erhöhen, da die Konzessionsnehmerin selbst keine Zahlungen von Dritten erhalten hat. Die Klägerin und die Konzessionsnehmerin sind als Unternehmerinnen gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG indes vorsteuerabzugsberechtigt, sodass sie die auf diese Erhöhung anfallende Umsatzsteuer nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nicht als Schaden gegenüber Dritten geltend machen könnten. Die Vergütung wiederum, die die Konzessionsnehmerin von der Bundesrepublik Deutschland erhält, bleibt durch unfallbedingte Zahlungen unverändert, sodass auch die Bundesrepublik Deutschland als Letztverbraucherin nicht mit einer zusätzlichen, durch die Schadenswidergutmachung bedingten Umsatzsteuer belastet wäre. 3. In Ermangelung eines Anspruches in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und diese für eine Vielzahl von Verfahren bundesweit von Bedeutung ist. Zudem ist die Zulassung der Revision auch i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage divergierende Entscheidungen diverser Land- und Amtsgerichte vorliegen. Der Streitwert wird auf 924,26 EUR festgesetzt.