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Urteil

146 C 112/19

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2022:0622.146C112.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 720,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2019 zu zahlen.

                            Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 720,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung. Die Ehefrau des Klägers (im Folgenden: Patientin) ist mitversicherte Person. Die Parteien streiten über den Umfang der Erstattungspflicht anlässlich einer femtosekundenlaser-assistierten Kataraktoperation. Dem Versicherungsvertrag liegen der Tarif 300, die Tarifbedingungen sowie die AVB (vgl. Bl. 49-57 d.A.) zugrunde. Bei der Patientin wurde an beiden Augen eine Graue-Star-Erkrankung diagnostiziert. Linksseits bestand zusätzlich eine Hornhautverkrümmung von mehr als 0,75 Dioptrien. Am 25.02.2019 wurde die Patientin bei den behandelnden Augenärzten operiert. Diese rechneten unter dem 04.03.2019 ab (vgl. Anl. K1, Bl. 3 ff. d.A.). Die Beklagte erstattete die Kosten der Operation in Höhe der Klageforderung nicht. Nicht erstattet wurden die Gebührenpositionen Ziff. 406 GOÄ (11,66 €), Ziff. 5855 GOÄ (602,43 €) sowie die Ziff. 1345 GOÄ (174,16 €). Für den Einsatz des Femtosekundenlasers wurde jedoch die Ziff. 441 GOÄ i.H.v. 67,50 € erstattet. Auf das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 14.03.2019 (Bl. 6 d.A.) forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte unter dem 13.04.2019 unter Fristsetzung bis zum 27.04.2019 zur Zahlung der restlichen Beträge auf. Der Kläger behauptet, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers medizinisch notwendig gewesen sei. Als individuelle Laser-Indikation hätten folgende Besonderheiten bei der Patientin vorgelegen: harter Linsenkern (beidseits), flache Vorderkammer (beidseits) sowie eine lockere Zonula. Der Einsatz des Femtosekundenlasers im Rahmen der Katarakt-Operation sei schließlich nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig mit einer Behandlung nach Ziff. 5855 GOÄ. Die Reduzierung des vorbestehende Astigmatismus sei ebenfalls medizinisch notwendig gewesen. Dies könne bei einem Astigmatismus ab 0,5 Dioptrien angenommen werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 788,25 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass keine medizinische Notwendigkeit des Einsatzes des Femtosekundenlasers vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung (Bl. 35-39 d.A.) verwiesen. Weiterhin ist die Beklagte der Meinung, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers keine – gegenüber der Leistung nach Ziff. 1375 GOÄ – selbstständige Leistung im Sinne der GOÄ sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung (Bl. 39-47 d.A.) verwiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass für eine optische Kohärenztomografie (OCT) die Ziff. 406 GOÄ zusätzlich neben der Ziff. 424 GOÄ nicht erstattungsfähig sei. Die Klage ist der Beklagten spätestens am 23.05.2019 zugestellt worden. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 27.08.2019 (Bl. 108 ff. d.A.) durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen R. Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten (Bl. 197 ff. d.A.) sowie hinsichtlich der Erläuterungen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2022 (Bl. 346 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 720,75 €. Der Anspruch ergibt sich aus § 192 Abs. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag. Denn die Patientin war gegenüber den abrechnenden Augenärzten einer Verbindlichkeit in entsprechender Höhe ausgesetzt. Die erfolgte Abrechnung ist in dem vorliegenden Fall gebührenrechtlich zulässig. Aufwendungen für Heilbehandlung, die der Versicherer im Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung zu ersetzen hat, entstehen dem Versicherungsnehmer durch das Eingehen von Verbindlichkeiten ( BGH , Urt. v. 12.03.2003 – IV ZR 278/01, NJW 2003, 1596). Allerdings verpflichtet die Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind ( BGH , Urt. v. 12.03.2003 – IV ZR 278/01, NJW 2003, 1596). Die abrechnenden Augenärzte waren vorliegend berechtigt, Ziff. 5855 analog (einmal zum 1,8-fachen Satz), Ziff. 1345 GOÄ und Ziff. 406 GOÄ abzurechnen. Zu berücksichtigen ist die Erstattung der Beklagte in Höhe von 67,50 € (Ziff. 441 GOÄ) Daraus ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in der tenorierten Höhe. Vergütungen (auch Gebühren, § 3 GOÄ) darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind (§ 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ). Gebühren sind gem. § 4 Abs. 1 GOÄ Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen. Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen (§ 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ). Für eine Leistung, die Bestandteil (§ 4 Abs. 2a S. 1 Alt. 1 GOÄ) oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist (§ 4 Abs. 2a S. 1 Alt. 1 GOÄ), kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte (§ 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ). Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Wie der dritte Zivilsenat des BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist die Selbstständigkeit einer ärztlichen Leistung danach zu beurteilen, ob für sie eine eigenständige medizinische Indikation besteht ( BGH , Urt. v. 21.01.2010 – III ZR 147/09, NJW-RR 2010, 1355, 1356; Urt. v. 14.10.2021 – III ZR 350/20, BeckRS 2021, 36355; Urt. v. 14.10.2021 – III ZR 353/20, BeckRS 2021, 37435). Der dritte Zivilsenat hat damit insbesondere in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistungen als nicht abrechenbar angesehen, deren Zweck darin bestand, beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen ( BGH , Urt. v. 21.01.2010 – III ZR 147/09, NJW-RR 2010, 1355, 1356). Für die Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ kommt es darauf an, ob die in Rede stehende Leistung eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene ist und nicht nur eine besondere Ausführung der Letzteren ( BGH , Urt. v. 13.05.2004 – III ZR 344/03, NJW-RR 2004, 1202, 1205). Wo die Grenze zwischen beidem liegt, lässt sich letztlich nicht ohne Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmen ( BGH , Urt. v. 13.05.2004 – III ZR 344/03, NJW-RR 2004, 1202, 1205; Urt. v. 14.10.2021 – III ZR 350/20, BeckRS 2021, 36355; Urt. v. 14.10.2021 – III ZR 353/20, BeckRS 2021, 37435). In dem bereits zitierten Urteil des dritten Zivilsenats zu der sog. Computerunterstützten Navigationstechnik bei Durchführung einer Totalendoprothese des Kniegelenks nach Nr. 2153 GOÄ ( BGH , Urt. v. 21.01.2010 – III ZR 147/09, NJW-RR 2010, 1355; Zahlungsanspruch aus einem Dienstverhältnis/Behandlungsvertrag) hat der Senat über eine ärztliche Leistung entschieden, welche „keinen neuartigen operativen Einzelschritt, sondern ein Hilfsmittel des Arztes [darstellte], der sich nicht mehr allein auf seine Augen, sein Gefühl, seine Fingerfertigkeit und seine Erfahrung verlasse, sondern sich der modernen Computertechnik bediene, um ein besseres Operationsergebnis bzw. eine optimale Zielleistung zu erreichen“. Die Navigationstechnik war ein „objektiver Assistent“. Der Einsatz der Navigationstechnik entfaltete sich „erst während der Operation“ und war damit Teil der Zielleistung. Die Zielpunktbestimmung durch die Technik wurde während des Verlaufs der Operation vorgenommen, hätte für sich genommen – ohne die Operation – jedoch keinen Sinn gehabt. Sie war kein notwendiger Bestandteil der Operation, sondern eine besondere Ausführungsart, die zu besseren Ergebnissen/der Optimierung der Operation nach Ziff. 2153 GOÄ führte. Die Anwendung der Navigationstechnik wurde mangels Eigenständigkeit der Leistung als nicht separat abrechenbar bewertet. Es entspricht mittlerweile der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die femtosekundenlaser-assistierte Kataraktoperation grundsätzlich entsprechend zu bewerten ist ( BGH , Urt. v. 14.10.2021 – III ZR 350/20, BeckRS 2021, 36355; Urt. v. 14.10.2021 – III ZR 353/20, BeckRS 2021, 37435). Dies entspricht einem erheblichen Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (so auch OLG Naumburg , Urt. v. 09.05.2019 – 4 U 28/16, VersR 2019, 1348, 1349; LG Heidelberg , Urt. v. 10.12.2019 – 2 S 14/19, BeckRS 2019, 38521 Rz. 19-26; LG Düsseldorf , Urt. v. 16.07.2020 – 9 S 50/17, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.08.2020 – 4 U 162/18, zitiert nach Juris) und auch der ständigen Rechtsprechung der 146. Abteilung (vgl. die Urteile vom 26.08.2020 – 146 C 192/19; 02.12.2020 – 146 C 173/19; 28.04.2021 – 146 C 113/20; 26.05.2021 – 146 C 108/20; 23.06.2021, 146 C 95/20; 23.06.2021 – 146 C 296/19; 30.06.2021 – 146 C 224/18; 06.10.2021 – 146 C 112/20; 26.01.2022 – 146 C 92/20) und 118. Abteilung des Amtsgericht Köln ( AG Köln , Urt. v. 20.01.2021 – 118 C 445/19, zitiert nach Juris). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden allerdings bereits besondere medizinische Indikationen für den Einsatz des Femtosekundenlasers diskutiert (bspw. Operationen bei Kindern/Patienten mit verlagerten Linsen oder anderen Augen(vor)erkrankungen; vgl. OLG Naumburg , Urt. v. 09.05.2019 – 4 U 28/16, VersR 2019, 1348, 1349; LG Heidelberg , Urt. v. 10.12.2019 – 2 S 14/19, BeckRS 2019, 38521 Rz. 22; LG Düsseldorf , Urt. v. 23.07.2020 – 9 S 8/19, BeckRS 2020, 44789; OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.08.2020 – 4 U 162/18, zitiert nach Juris). Dem hat sich die Abteilung mit Urteilen vom 06.10.2021 – 146 C 112/20 (rechtskräftig und veröffentlicht, Juris) sowie Urt. v. 23.02.2022 – 146 C 27/20 teilweise angeschlossen. Das Gericht ist allerdings davon überzeugt, dass eine entsprechende Abrechnung der Ziff. 5855 GOÄ für eine im Rahmen der Katarakt-Operation vorgenommene Korrektur der Hornhautverkrümmung nicht in Betracht kommt. Das Gericht bezieht sich auf das veröffentlichte Urteil der Abteilung vom 26.01.2022 (146 C 92/20) sowie die Urteile vom 04.05.2022 (146 C 226/20) sowie vom 11.05.2022 (146 C 51/18). Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass der Einsatz der Femtosekundenlasers im Rahmen der Kataraktoperation medizinisch notwendig ist. Das ergibt sich nicht nur aus dem überzeugenden – und von der Beklagten diesbezüglich letztlich nicht mehr angegriffen (vgl. den Schriftsatz vom 02.06.2021, Bl. 210 ff. d.A.) – Gutachten des Herrn R., sondern – ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankomme würde – ebenfalls aus diversen anderen durch das Gericht zu der Frage eingeholten Sachverständigengutachten in anderen Rechtsstreitigkeiten. Der Einsatz des Femtosekundenlasers ist im vorliegenden Fall – gemessen an den oben dargestellten Grundlagen – als selbstständige Leistung zu qualifizieren. Dabei bezieht das Gericht sich auf die Ausführungen des Sachverständigen R. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die von dem Kläger behaupteten Tatsachen für wahr zu erachten sind. Das Gericht hat gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. § 286 ZPO verlangt einen so genannten „Vollbeweis“ (MünchKomm/ Prütting , ZPO, 5. Aufl. 2016, § 286 Rn. 35). Der Richter darf sich nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit begnügen ( BGH , Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, NJW 1970, 946, 948). Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz allerdings nicht voraus ( BGH , Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, NJW 1970, 946, 948). Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen ( BGH , Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, NJW 1970, 946, 948). Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet ( OLG München , Urt. v. 14.02.2014 – 10 U 2815/13, NZV 2014, 416). Das Gericht folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen R. Dieser hat den Akteninhalt sorgfältig ausgewertet, ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat seine Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Diagnosen „harter Linsenkern“ in Verbindung mit einer „flachen Vorderkammer“ rechtfertigen es vorliegend, von einer individuellen Indikation für den Einsatz des Femtosekundenlasers auszugehen. Denn bei der Patientin hat – so die Feststellungen des Sachverständigen – ein harter Linsenkern vorgelegen. Die Dokumentation sei zwar nicht umfassend aber hinreichend für die Bewertung der Frage gewesen. Zusätzlich müssten jeweils (grenzwertig) flache Vorderkammern beachtet werden. Diese waren rechts 2,4 mm und links 2,6 mm stark. Der Sachverständige hat erklärt, dass im Rahmen der Auflösung des Linsenkerns mittels Ultraschallgeräts Fragmente des Linsenkerns die Hornhautinnenseite beschädigen bzw. verletzen könnten. Diese Gefahr zu verringern könne ein entscheidender Vorteil der Anwendung des Femtosekundenlasers sein. Insbesondere sei die Verletzungsgefahr höher je flacher die Vorderkammer und je härter der Linsenkern ist. Die Anwendung des Femtosekundenlasers verringere die Verletzungsgefahr bei der Operation insoweit, als die Dauer des Ultraschalleinsatzes dadurch verringert werden kann. Dies steht im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen K. in dem Rechtsstreit 146 C 112/20 (vgl. oben). Die Femtosekundenlaser assistierte Kataraktchirurgie vermindert die Schädigung der Endothelzellen der Hornhaut danach signifikant. Dies erfolge durch geringeren Bedarf an Ultraschallenergie zur Absaugung des harten Linsenkerns, da dieser nach der Laserbehandlung vorfragmentiert sei. Auch wenn eine solche „Schonung“ der Endothelzellen im Allgemeinen eine besondere Indikation des Lasereinsatzes nicht zu rechtfertigen vermag, kann sie in besonderen Fällen einen beachtlichen Vorteil bieten, der die Anwendung des Lasers sogar als geboten erscheinen lässt. Denn die Hornhautinnenschicht wächst nicht nach und regeneriert auch nicht. Insofern kann möglicherweise auch das Alter eines Patienten unter Umständen ein relevanter Faktor sein. Vorliegend war die Patientin – bezogen auf das Alter in dem Grauer-Star-Erkankungen regelmäßig auftreten – verhältnismäßig jung. Hätte man den Femtosekunden-Laser nicht angewendet, so wäre davon auszugehen gewesen, dass ein höherer Endothelzellzahlverlust eingetreten wäre. Grundsätzlich droht nach den Feststellungen des Sachverständigen im Rahmen der Operation bei einer flachen Vorderkammer ein höherer Endothelzellzahlverlust als bei einer normalen Vorderkammer. Schließlich hat auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.06.2021 zugestanden, dass ausreichend Studien belegen würden, dass insbesondere bei harten Linsenkernen eine signifikante Reduktion der Phakoenergie durch den Einsatz des Femtosekundenlasers erreicht werden könne. Da es vorliegend einen konkreten Anlass gab, die Augen der Patientin vor einem – im Vergleich zu Patienten mit unauffälligen Vorderkammern – erhöhten Verlust von Endothelzellen zu schützen, ist die Anwendung des Femtosekundenlasers unter wertenden Gesichtspunkten als selbstständig indiziert anzusehen. Das gilt nach der Überzeugung des Gerichts auch in Anbetracht der Tatsache, dass – dies hat der Sachverständige vorliegend nicht ergänzend vorgebracht, wohl aber der Sachverständige in der Sache 146 C 218/18 – besondere Maßnahmen zum Schutz des Auges auch im Rahmen der herkömmlichen Katarakt-Operation möglich gewesen wäre (Verwendung einer Spezialpinzette, stationäre Aufnahme des Patienten, Infusion nebst Okulorpression, Einsatz eines Visco-Elastikums als Schutzschicht für das Endothel bei der Zerkleinerung der Linse, ggf. allgemeine Anästhesie). Die von der Klägerseite weiterhin vorgebrachten „lockeren Zonulafasern“ stellen vorliegend keine weitere Indikation für den Einsatz des Femtosekundenlasers dar. Der Sachverständige hat diesbezüglich erklärt, dass keine Auffälligkeiten dokumentiert bzw. erkennbar seien. Insbesondere gebe es keine Hinweise auf eine präoperativ vorliegende Zonulyse. Weiterhin hat der Sachverständige festgestellt, dass es sich bei den Ziff. 406 und 424 GOÄ um jeweils selbstständige Leistungen handeln würde. Dies entspricht der Rechtsprechung der 118. Abteilung des AG Köln (vgl. das Urt. v. 12.02.2020 – 118 C 65/18). Ziff. 406 GOÄ wurde zu Recht abgerechnet. Schließlich hat der Sachverständige festgestellt, dass die Korrektur der bereits vor der Operation vorhandenen Hornhauverkrümmung medizinisch notwendig gewesen sei. Deshalb ist auch die Abrechnung der Ziff. 1345 GOÄ gerechtfertigt, wie die Abteilung bereits entschieden hat (Urt. v. 26.01.2022 – 146 C 92/20; Urt. v. 13.04.2022 – 146 C 226/20; Urt. v. 11.05.2022 – 146 C 51/18). Nach der zitierten Rechtsprechung der Abteilung rechtfertigt dies jedoch keine entsprechende Abrechnung der Ziff. 5855 GOÄ. Das Gericht ist mithin davon überzeugt, dass es sich bei der Anwendung des Femtosekundenlasers im vorliegenden Fall um eine selbstständige ärztliche Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ handelt. Dass diese Leistung durch das Heranziehen der Ziff. 5855 GOÄ analog entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des Sachverständigen und deckt sich mit den Ausführungen des Sachverständigen in der Sache 146 C 112/20. II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288, 187 (analog) BGB i.V.m. §§ 253, 261 ZPO. Zugesprochen wird dem Umfang nach was beantragt wurde (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO). III. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig, insbesondere nicht gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 286 BGB zu ersetzen. Die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs sind nicht schlüssig vorgetragen. Eines Hinweises darauf bedurfte es nicht (§ 139 Abs. 2 S. 1 ZPO). IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 788,25 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .